Beschluss
1 B 146/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:1028.1B146.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2025, 2 L 1544/25, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2025, 2 L 1544/25, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.09.2025, 2 L 1544/25, bleibt ohne Erfolg. Durch den vorgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.08.2025 gegen seine mit Bescheid des Antragsgegners vom 29.07.2025 mit Wirkung vom 02.08.2025 erfolgte Abordnung zur Geschäftsaushilfe an das Finanzamt C-Stadt anzuordnen sowie dem Antragsgegner hilfsweise zu untersagen, ihn bis zur Durchführung einer ärztlich abgestimmten stufenweisen Wiedereingliederung zur Dienstleistung beim Finanzamt C-Stadt heranzuziehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats1vgl. u.a. Beschlüsse vom 09.12.2013, 1 B 411/13, juris Rn. 3, und vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.vgl. u.a. Beschlüsse vom 09.12.2013, 1 B 411/13, juris Rn. 3, und vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. hat ein Beamter bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 54 Abs. 4 BeamtStG, wonach –abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO)– Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung entfalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und Übertragung eines neuen Aufgabengebiets offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen.2vgl. die bereits zitierte Senatsrechtsprechung; ferner BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, 1 WB 20.99, juris Rn. 3vgl. die bereits zitierte Senatsrechtsprechung; ferner BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, 1 WB 20.99, juris Rn. 3 Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Abordnungsverfügung vom 29.07.2025 in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, weil der Antragsgegner dem beim Antragsteller bestehenden Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. dadurch Rechnung getragen habe, dass er die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt und deren Stellungnahme bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die auf § 28 Abs. 1 SBG beruhende Abordnung nicht zu beanstanden. Zwar ließen sich der Abordnungsverfügung keine Ermessenserwägungen entnehmen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich jedoch, dass und welche konkreten Erwägungen der Antragsgegner bei seiner Entscheidung angestellt habe. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers habe der Antragsgegner angemessen berücksichtigt. Zwischen den Belangen des Antragstellers und den dienstlichen Bedürfnissen sei unter Beachtung seines bisherigen dienstlichen Werdeganges und seiner noch vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten sachgerecht abgewogen worden. Eine Rechtswidrigkeit der Abordnung sei auch vor dem Hintergrund der Gleichstellung des Antragstellers mit einem Schwerbehinderten nicht zu erkennen. Aus § 178 Abs. 2 SGB IX und § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX stehe dem Antragsteller kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder auf Abordnung zu einer bestimmten Dienststelle zu. Mit den hiergegen in der Beschwerde erhobenen Angriffen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, dass die Ermessensausübung des Antragsgegners nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden und die Abordnung daher auch formell fehlerhaft sei. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Abordnungsverfügung keine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 SVwVfG genügende Begründung enthält und dem entsprechend auch keinerlei Ermessenserwägungen erkennen lässt. Dies hat allerdings auch das Verwaltungsgericht gesehen und insoweit im Einzelnen dargelegt, dass sich die konkreten Erwägungen, die der Antragsteller bei seiner Entscheidung angestellt habe, aus dem Verwaltungsvorgang ergeben würden. Dies verdient Zustimmung. Die Begründung einschließlich der für die Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt C-Stadt maßgeblichen Ermessenserwägungen finden sich sowohl in dem auf den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Abordnung ergangenen Schreiben des Antragsgegners vom 27.08.2025 als auch in dessen Antragserwiderung vom 15.09.2025 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Damit hat der Antragsgegner das ihm gemäß § 28 Abs. 1 SBG übertragene Ermessen hinreichend betätigt und einen Begründungsmangel ebenso wie einen unterstellten Ermessensausfall in seiner Abordnungsverfügung jedenfalls geheilt (vgl. § 1 SVwVfG n der ab dem 15.10.2025 geltenden Fassung vom 27.08.2025 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG). Denn für die Frage, ob ein der Behörde eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist, ist nicht entscheidend auf den Ausgangsbescheid, sondern auf die das Verwaltungsverfahren erst abschließende Entscheidung, also auf den – hier noch nicht ergangenen – Widerspruchsbescheid abzustellen, der einer Verwaltungsentscheidung die für die gerichtliche Kontrolle in einem Hauptsacheverfahren maßgebliche Gestalt gibt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung können sowohl die Ausgangsbehörde – insbesondere im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO – als auch nach Eintritt des Devolutiveffekts die Widerspruchsbehörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkung und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit (neue) Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln und ergänzen.3vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2024, 1 B 67/24, juris Rn. 18, und vom 26.07.2023, 1 B 30/23, juris Rn. 36, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 26.03.2004, 8 TG 721/04, juris Rn. 42vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2024, 1 B 67/24, juris Rn. 18, und vom 26.07.2023, 1 B 30/23, juris Rn. 36, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 26.03.2004, 8 TG 721/04, juris Rn. 42 Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen durch, dass der Antragsgegner seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend gewürdigt habe und die Übertragung der Dienstaufgaben beim Finanzamt C-Stadt die zumutbare Belastung übersteige und seine gesundheitliche Stabilität gefährde. Die gesundheitlichen Aspekte des Antragstellers, der unter einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung sowie Insomnie leidet, wiegen zwar schwer, verhindern eine Abordnung jedoch grundsätzlich nicht. Auch die von ihm erst nach Erlass der Abordnungsverfügung im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. D. vom 21.10.2025 rechtfertigt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht die Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung aller Voraussicht nach Erfolg haben muss. Zwar verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, bei Personalmaßnahmen wie der Abordnung oder der Versetzung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise in die Erwägungen einzubeziehen und substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung des Beamten im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.4vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, juris Rn. 10vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, juris Rn. 10 Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss aber nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung bereits von einer Abordnung aus dienstlichen Gründen abhalten. Dass ein nicht gewünschter Ortswechsel belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der einer Abordnung immanenten Nachteile, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen.5vgl die Senatsbeschlüsse vom 06.08.202, 1 B 67/24, juris Rn. 32, und vom 17.12.2001, 1 W 6/01, n.v.vgl die Senatsbeschlüsse vom 06.08.202, 1 B 67/24, juris Rn. 32, und vom 17.12.2001, 1 W 6/01, n.v. Fallbezogen ergibt sich aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 21.10.2025, dass bei der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Antragstellers ein täglicher Arbeitsweg von 81 km (einfache Strecke) mit einer tatsächlichen Fahrzeit von 1,5 bis 2 Stunden pro Strecke – mithin insgesamt 3 bis 4 Stunden täglicher Fahrzeit – nicht zumutbar sei. Die dauerhafte Mehrbelastung durch den langen Arbeitsweg, das Verkehrsaufkommen, die Baustellen und die notwendige dauerhafte Konzentration über einen derart langen Zeitraum führe zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers. Davon ausgehend wird aus fachärztlicher Sicht der Einsatz des Antragstellers an einer wohnortnahen Dienststelle als zwingend erforderlich angesehen, um eine zu befürchtende Kompensation des Antragstellers zu vermeiden. Indes wird der Aussagegehalt und das Gewicht dieser ärztlichen Stellungnahme schon dadurch erheblich relativiert, dass dieser die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass für den Antragsteller mit seiner Abordnung an das Finanzamt C-Stadt eine tägliche Fahrzeit von insgesamt 3 bis 4 Stunden verbunden ist. Tatsächlich beansprucht eine Fahrzeit mit dem Pkw vom Wohnort des Antragstellers in A-Stadt zum Finanzamt C-Stadt bei einer Strecke von 77,8 km lediglich 59 Minuten6Auch zu Stoßzeiten wiederholt abgerufen bei google maps unter: https://www.google.com/maps/dir/Auf+dem+Sabel+38,+Perl/Finanzamt+C-Stadt,+Uhlandstra%C3%9Fe,+C-Stadt/@49.3997491,6.4411302,10z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x4795150687bc6f39:0x2f32bb8d6705dfc4!2m2!1d6.3830316!2d49.4789892!1m5!1m1!1s0x4795c6f6cf4ae6df:0x99cc235b0f8ac0c8!2m2!1d7.1795641!2d49.3501324!3e0?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI1MTAyMi4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3DAuch zu Stoßzeiten wiederholt abgerufen bei google maps unter: https://www.google.com/maps/dir/Auf+dem+Sabel+38,+Perl/Finanzamt+C-Stadt,+Uhlandstra%C3%9Fe,+C-Stadt/@49.3997491,6.4411302,10z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x4795150687bc6f39:0x2f32bb8d6705dfc4!2m2!1d6.3830316!2d49.4789892!1m5!1m1!1s0x4795c6f6cf4ae6df:0x99cc235b0f8ac0c8!2m2!1d7.1795641!2d49.3501324!3e0?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI1MTAyMi4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D, sodass die tägliche Fahrzeit für den Antragsteller insgesamt rund 2 Stunden beträgt. Wird vor dem Hintergrund des damit doch deutlich eingeschränkten Aussagegehalts der vorgenannten ärztlichen Stellungnahme zudem berücksichtigt, dass die Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt C-Stadt vorerst zeitlich auf die Dauer von drei Monaten begrenzt wurde und der Antragsgegner auf die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme vom 21.10.2025 zu erkennen gegeben hat, dass er den mittlerweile vom Antragsteller geäußerten Wunsch eines Einsatzes beim –wohnortnahen– Finanzamt E-Stadt bei der Prüfung von dessen weiterem Einsatz nach Ablauf der derzeitigen Abordnung einbeziehen werde, steht jedenfalls derzeit nicht zu befürchten, dass die Gesundheit des Antragstellers durch den weiteren Vollzug der auf drei Monate befristeten Abordnungsverfügung erheblich tangiert werden könnte. Da von dem Antragsteller im Weiteren auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt wurden, dass der Antragsgegner aufgrund der Gleichstellung des Antragstellers mit einem Schwerbehinderten in seiner Ermessensbetätigung eingeschränkt gewesen wäre, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten zur Last fallen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.