Beschluss
1 D 120/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0922.1D120.25.00
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Leitsätze
Hat sich das Einkommen des Vaters einer Antragstellerin mangels Anrechnung auf ihren Bedarf nicht zu Ungunsten der Antragstellerin ausgewirkt, ist eine Einsichtnahme in die die Einkommensverhältnisse ihres Vaters betreffenden Unterlagen von vorneherein nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten zu verbessern und damit weder notwendig noch zweckdienlich. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr beabsichtigtes Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Juli 2025, 3 K 264/25, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich das Einkommen des Vaters einer Antragstellerin mangels Anrechnung auf ihren Bedarf nicht zu Ungunsten der Antragstellerin ausgewirkt, ist eine Einsichtnahme in die die Einkommensverhältnisse ihres Vaters betreffenden Unterlagen von vorneherein nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten zu verbessern und damit weder notwendig noch zweckdienlich. (Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr beabsichtigtes Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Juli 2025, 3 K 264/25, wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Einsicht auch in den Teil der Verwaltungsakte zu gewähren, der die von ihrem Vater im Rahmen der Einkommensermittlung zur Berechnung der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgelegten Unterlagen enthält, sowie das Einkommen ihres Vaters in dem Bescheid über Ausbildungsförderung vom 14.10.2024 gesondert auszuweisen. Mit Schreiben vom 18.10.2024 legte die Antragstellerin, die ein Studium an einer saarländischen Hochschule betreibt, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2024, mit dem ihr für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 534,00 Euro gewährt worden ist, Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Mit Bescheid vom 14.11.2024 teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragstellerin gemäß § 25 SGB X Akteneinsicht gewährt werde, ihr im Rahmen der Akteneinsicht die von ihrem Vater vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zugänglich gemacht würden. Dieser habe von seinem Recht aus § 50 Abs. 2 Satz 3 BAföG Gebrauch gemacht, sodass ihr die diesbezüglichen Informationen vorzuenthalten seien. Ein besonderes Interesse der Antragstellerin an deren Kenntnis bestehe nicht, da von ihrem Vater keinerlei Einkommen auf ihren Bedarf angerechnet worden sei, sie folglich den größtmöglichen Förderbetrag erhalten habe und darüber hinaus kein Raum für weitere Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehe. Der hiergegen von der Antragstellerin unter dem 17.11.2024 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.01.2025, der Antragstellerin am 21.01.2025 zugestellt, zurückgewiesen. Hierauf hat die Antragstellerin am 21.02.2025 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen „Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das durchzuführende Verfahren“ gestellt und zugleich einen „Klageentwurf“ eingereicht. Mit Beschluss vom 11.07.2025, 3 K 264/25, der Antragstellerin am 16.07.2025 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin Einsicht in weitere, förderungsrechtlich allerdings nicht entscheidungserhebliche Informationen begehre. Die Einkünfte ihres Vaters seien nicht in die Berechnung der ihr zustehenden Ausbildungsförderung eingeflossen. Das Interesse der Antragstellerin, durch die Kenntnis der Einkommenssituation ihres Vaters diesem gegenüber gegebenenfalls höhere Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, sei nicht schützenswert. Zudem verfüge die Antragstellerin aufgrund des ihr vorliegenden BAföG-Bescheides ihres Bruders schon über die von ihr begehrten Informationen. In diesem seien die Einkünfte ihres Vaters offengelegt. II. Die von der Antragstellerin hiergegen am 21.07.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage verneint. Dabei kann dahinstehen, ob sich die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage entsprechend der erstinstanzlichen Auffassung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig erwiese, weil sie mit dieser kein hinreichend rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgte. Der Antragstellerin geht es nämlich erkennbar nicht aus förderungsrechtlichen Gründen um die Einsichtnahme in die die Einkommensverhältnisse ihres Vaters betreffenden Unterlagen, sondern allein darum, aufgrund der Offenlegung der Einkommensverhältnisse gegebenenfalls zivilrechtlich weitergehende Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend zu machen. Ungeachtet der insoweit auch vom Senat geteilten Bedenken an dem Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage stünde ihr jedenfalls auch in der Sache weder ein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht noch auf gesonderte Ausweisung des Einkommens ihres Vaters in dem Bewilligungsbescheid vom 04.10.2025 zu. 1. Einen Anspruch auf Akteneinsicht kann die Antragstellerin insbesondere nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X herleiten. Diese Vorschrift eröffnet ein Akteneinsichtsrecht in die das Verfahren betreffenden Akten nur soweit, wie deren Kenntnis zur Geltendmachung der Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beteiligten erforderlich ist. Maßgebend ist, ob die Akteneinsicht objektiv für den Beteiligten zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen dienlich sein kann. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Einsicht bezwecken soll, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten zu prüfen oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten.1 Vgl. hierzu BeckOGK/Mutschler, SGB X, § 25 Rn. 20; BT-Drs. 7/910, 53Vgl. hierzu BeckOGK/Mutschler, SGB X, § 25 Rn. 20; BT-Drs. 7/910, 53 Für die Geltendmachung und rechtliche Durchsetzung ihres Anspruchs auf Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bedarf es der Einsichtnahme der Antragstellerin in die Einkommensunterlagen ihres Vaters indes nicht. Eine Anrechnung von Einkommenswerten ihres Vaters auf den der Antragstellerin zustehenden Bedarf ist nicht erfolgt. Vielmehr wurde der Antragstellerin nach Ermittlung und Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ihres Vaters der volle Bedarfssatz ohne Abzüge gewährt. Hat sich das Einkommen des Vaters der Antragstellerin mangels Anrechnung auf ihren Bedarf aber nicht zu Ungunsten der Antragstellerin ausgewirkt, ist eine Einsichtnahme in die die Einkommensverhältnisse ihres Vaters betreffenden Unterlagen von vorneherein nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten zu verbessern und damit weder notwendig noch zweckdienlich. Im Übrigen ist die Behörde nach der Vorschrift des § 25 Abs. 3 SGB X zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Die Vorschrift soll den Informationszugang über das Akteneinsichtsrecht verhindern, wenn die Informationen schützenswert sind oder ein Geheimhaltungsinteresse besteht, weil es sich zum Beispiel um besonders sensible oder vertrauliche Angaben handelt. So kann etwa im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Verweigerung der Akteneinsicht angezeigt sein, soweit die Akten Informationen enthalten, die die Privat- oder gar Intimsphäre einer Person betreffen.2 Vgl. BeckOK SozR/Weber, SGB X, § 25 Rn. 19, sowie LPK-SGB X/H. Lang, SGB X, § 25 Rn. 13Vgl. BeckOK SozR/Weber, SGB X, § 25 Rn. 19, sowie LPK-SGB X/H. Lang, SGB X, § 25 Rn. 13 Dies gilt namentlich bei Informationen über die Einkommensverhältnisse unbeteiligter Dritter, die ihrem Wesen nach grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind.3stRspr. BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 05.02.2009, 20 F 3.08, juris Rn. 4; BT-Drs. 7/910, 53, zu § 25 Abs. 2 VwVfG a.F.stRspr. BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 05.02.2009, 20 F 3.08, juris Rn. 4; BT-Drs. 7/910, 53, zu § 25 Abs. 2 VwVfG a.F. 2. Ebenso wenig kann die Antragstellerin die Abbildung der Einkünfte ihres Vaters in dem Bewilligungsbescheid vom 14.10.2024 beanspruchen. Einer gesonderten Ausweisung des von dem Antragsgegner ermittelten Einkommens ihres Vaters in dem Bescheid steht entgegen, dass der Vater der Antragstellerin der Offenlegung seines Einkommens widersprochen hat. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BAföG die Angaben dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens. Dies gilt nach Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift nur dann nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten dem Auszubildenden nur dann mitgeteilt wird, wenn er im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Förderungsleistungen ein besonderes berechtigtes Interesse an dieser Kenntnis hat. Es soll nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass ein Auszubildender aus anderen als förderungsrechtlichen Gründen die Mitteilung der Einkommensverhältnisse verlangen kann.4 Vgl. BT- Drs. 8/ 2868, 32; ferner BT-Drs. 8/2467, 27Vgl. BT- Drs. 8/ 2868, 32; ferner BT-Drs. 8/2467, 27 Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Offenlegung der Einkommensverhältnisse ihres Vaters steht der Antragstellerin indes, wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 1. ergibt, erkennbar nicht zu. Es ist auch nicht die Aufgabe des Antragsgegners als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung, der Antragstellerin Kenntnisse über Einkommenswerte ihres Vaters zu vermitteln, die sonst nur im Rahmen des § 1605 BGB und dem hierfür vorgesehenen Verfahren erlangt werden können.5BT-Drs. 8/2467, 27BT-Drs. 8/2467, 27 Dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin in dem ihren Bruder betreffenden Bewilligungsbescheid entsprechende Angaben über die Einkünfte ihres Vaters enthalten sein sollen, ändert nichts daran, dass ihr Vater vorliegend der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse widersprochen hat und der Antragsgegner diesem Verlangen entsprechen musste, ohne die hierfür maßgeblichen Gründe im Einzelnen nachzuprüfen.6Vgl. Tz 50.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 50 BAföGVgl. Tz 50.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 50 BAföG Hat das Verwaltungsgericht der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage im Ergebnis mithin zu Recht die erforderliche Erfolgsaussicht abgesprochen, unterliegt die Beschwerde daher der Zurückweisung. Der Kostenausspruch ergibt sich aus den §§ 188, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.