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Beschluss

1 B 18/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0530.1B18.25.00
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Leitsätze
1. Zur Befugnis einer Gemeindewerke GmbH als Verwaltungshelfer der Gemeinde Abwassergebührenbescheide zu erstellen.(Rn.9) 2. Zur Relevanz einer Erhöhung des Gebührensatzes im Rahmen einer Nacherhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren, die infolge jahrelanger Nichtablesung des Wasserzählers und zu niedriger Schätzung des Wasserverbrauchs seitens der Gemeindewerke notwendig wird und sich auf Zeiträume erstreckt, die vor der Gebührenerhöhung lagen.(Rn.12)
Tenor
Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Januar 2025 - 3 L 1712/24 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 9.9.2024 in Höhe eines Teilbetrags von 194,60 € angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Antragstellerin zu 96 % und dem Antragsgegner zu 4 % zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.314 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Befugnis einer Gemeindewerke GmbH als Verwaltungshelfer der Gemeinde Abwassergebührenbescheide zu erstellen.(Rn.9) 2. Zur Relevanz einer Erhöhung des Gebührensatzes im Rahmen einer Nacherhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren, die infolge jahrelanger Nichtablesung des Wasserzählers und zu niedriger Schätzung des Wasserverbrauchs seitens der Gemeindewerke notwendig wird und sich auf Zeiträume erstreckt, die vor der Gebührenerhöhung lagen.(Rn.12) Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Januar 2025 - 3 L 1712/24 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 9.9.2024 in Höhe eines Teilbetrags von 194,60 € angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Antragstellerin zu 96 % und dem Antragsgegner zu 4 % zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.314 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich als Miteigentümerin eines von zwei Mietparteien bewohnten Hauses gegen die sofortige Vollziehbarkeit der unter dem 9.9.2024 bezüglich des Anwesens erfolgten Veranlagung der Eigentümergemeinschaft zur Entrichtung von Abwassergebühren; deren Höhe wird unter Angabe des Abrechnungszeitraums 1.1.2022 bis 15.7.2022 ausgehend von einer durch Ablesung ermittelten Wasserverbrauchsmenge von 1.095 cbm auf 5.256,00 € beziffert. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag vom 29.11.2024, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.9.2024, mit dem sie einen unbeschieden gebliebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids verbunden hatte, durch Beschluss vom 16.1.2025 zurückgewiesen. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Weder habe die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinn des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargetan noch unterliege die Veranlagung ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Die Gebührenerhebung finde ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der Entwässerungssatzung - AwES - und der Abwassergebührensatzung - AwGS - der Gemeinde. Diese Satzungen seien ausweislich der Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.1.2025 im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde, jeweils in der Ausgabe vom 15. und 22.2.2018, öffentlich bekanntgemacht worden, so dass die Zweifel der Antragstellerin bezüglich einer wirksamen Inkraftsetzung des Satzungsrechts unberechtigt seien. Ebenso wenig verfange der Vortrag der Antragstellerin, die privatrechtlich als GmbH organisierten Gemeindewerke seien unzulässigerweise hoheitlich tätig geworden, und die Rechtsnatur des "Bescheides" sei "völlig unklar und irreführend". Dass die Gemeindewerke GmbH das streitgegenständliche Schreiben vom 9.9.2024 verfasst und versandt habe, entspreche dem Satzungsrecht der Gemeinde, das diese Verfahrensweise in Ausfüllung der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG in § 12 Abs. 1, 3 und 5 AwES i.V.m. § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung des Entsorgungsbetriebs und § 4 Abs. 5 AwGS vorgebe. Das "Schreiben" vom 9.9.2024 sei mit "Rechnung über Wasser sowie Gebührenbescheid über Abwasser" überschrieben und differenziere bei Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts ausweislich seiner äußeren Gestaltung einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung und seines Inhalts deutlich zwischen der privatrechtlichen Inrechnungstellung der Kosten des Bezugs von Frischwasser und der Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren; damit sei es, wozu näher ausgeführt wird, keineswegs irreführend, sondern genüge den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Die Gebührenerhebung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die abgerechnete Abwassermenge von 1.095 m³ stelle sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich fehlerhaft dar. Ihr liege der durch die Ablesung des Zählers am 2.1.2017 und die Ablesung anlässlich des Zählertauschs am 15.7.2022 dokumentierte Verbrauch zugrunde. Der Einwand, eine solch hohe Abwassermenge könne bei einem Zweifamilienhaus, das von vier Personen bewohnt worden sei, gar nicht angefallen sein, greife im Eilverfahren nicht durch. Das Haus sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners zwischenzeitlich von bis zu 10 Personen bewohnt gewesen; aus einem in der Verwaltungsakte befindlichen Auszug aus einem Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Gemeinde gehe hervor, dass eine Belegung der Mietwohnung mit bis zu fünf Personen gestattet worden sei. Die Belegung des Erdgeschosses komme hinzu, so dass derzeit offen sei, wie viele Personen das Anwesen im abgerechneten Zeitraum tatsächlich bewohnt haben. Dass zwischen 2017 und 2022 keine Ablesungen erfolgt und die jährlichen Veranlagungen mangels Ausfüllens der üblicherweise in den Briefkasten eingelegten Ablesekarten auf der Grundlage von Schätzungen, die deutlich hinter dem tatsächlichen Verbrauch zurückgeblieben seien, vorgenommen worden seien, unterfalle dem Risiko der Antragstellerin. Dies gelte umso mehr, als 2018 entgegen § 8 AwGS versäumt worden sei, den damaligen Eigentümerwechsel infolge eines Erbfalls - Versterben des Ehemanns der Antragstellerin, der hälftiger Miteigentümer war - anzuzeigen; denn eine solche Anzeige würde eine Ablesung des Zählers bewirkt haben. Zudem sei eine schon 2021 beabsichtigte Auswechslung des Wasserzählers daran gescheitert, dass ein Zugang zum Anwesen damals nicht ermöglicht worden sei. Die Rüge, dass die Gebühr nicht hinsichtlich der insgesamt abgelesenen Verbrauchsmenge unter Zugrundelegung der seit dem 1.1.2022 geltenden Gebührenhöhe habe berechnet werden dürfen, müsse jedenfalls im Eilverfahren ohne Erfolg bleiben. Schließlich überwiege selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren aufgrund der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) Satz 1 Nr. 1 VwGO das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat nach Maßgabe des Beschlusstenors hinsichtlich der Höhe der Gebührenschuld teilweise Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzende Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 20.2.2025 gibt auch unter Berücksichtigung (lediglich) ergänzender Ausführungen im Schriftsatz vom 5.4.2025 nur in geringem Umfang Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, es bedinge einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin vor seiner Beschlussfassung keine Gelegenheit gegeben hat, zum Vortrag des Antragsgegners vom 15.1.2025 Stellung zu nehmen, wonach die Entwässerungssatzung in ihrer Fassung vom 6.2.2018 - ebenso wie die Abwassergebührensatzung in ihrer Fassung vom 6.2.2018 - in den amtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinde vom 15.2. und 22.2.2018 öffentlich bekannt gemacht worden sei. Es ist weder nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt noch angesichts der Vorlage der beiden den Vortrag des Antragsgegners bestätigenden Mitteilungsblätter erkennbar, inwiefern ein diesbezügliches Versäumnis des Verwaltungsgerichts geeignet wäre, die inhaltliche Richtigkeit seiner Feststellung, die Satzung sei den Anforderungen entsprechend öffentlich bekannt gemacht und daher wirksam in Kraft gesetzt worden, in Frage zu stellen. Die Rüge einer unterbliebenen Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann unter diesen Gegebenheiten keinen Grund zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung darlegen. 2. Ebenso wenig verfängt die Wiederholung des Einwands, die Rechtsnatur des "Bescheids" vom 9.9.2024 sei "völlig unklar und irreführend" und die als Verfasserin tätig gewordene Gemeindewerke GmbH sei nicht berechtigt gewesen, durch Erlass eines Gebührenbescheids hoheitlich tätig zu werden. 2.1. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes sind nicht verletzt. So unterscheidet bereits die Überschrift "Rechnung über Wasser sowie Gebührenbescheid Abwasser" zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Forderung; ihr folgt der Hinweis, dass die Gemeindewerke GmbH die Gebühren für das Abwasser im Auftrag des Entsorgungsbetriebs der Gemeinde veranlagt. Abgesehen davon, dass es durchaus gebräuchlich ist, gleichzeitig die durch den Wasserbezug anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen und die für die Abwasserentsorgung nach gemeindlichem Satzungsrecht anfallenden Gebühren zu erheben, sind die vorbezeichneten einleitenden Formulierungen bei Würdigung unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Empfängerhorizonts dahin zu verstehen, dass teils ein privatrechtlicher Anspruch und teils eine öffentlich-rechtliche Abgabe eingefordert wird. 2.2. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Gemeindewerke GmbH unzulässigerweise ein hoheitliches Tätigwerden anmaßen würde. Sie wird vielmehr im Einklang mit der Gesetzeslage (§ 2 Abs. 3 KAG) und dem auf dieser Ermächtigung basierenden Satzungsrecht der Gemeinde als Verwaltungshelfer tätig. Die Gemeinde erhebt gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 AwES für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen und zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen nach Maßgabe der gemeindlichen Abwassergebührensatzung Gebühren, deren Einzelfestsetzung und Erhebung im Sinne der Zuständigkeit für die Rechnungslegung der Gemeindewerke GmbH gemäß § 12 Abs. 5 AwES und § 4 Abs. 5 AwGS übertragen ist. Zugleich bedient sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr gemäß § 50a SWG obliegenden Pflichtaufgabe "Abwasserbeseitigung" (§ 1 Abs. 1 AwES) in Anwendung der §§ 109 Abs. 1 KSVG und 1 Abs. 1 EigVO i.V.m. § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung des Betriebes für innerörtliche Abwasser- und Abfallentsorgung der Gemeinde - Eigenbetrieb der Gemeinde - (Entsorgungsbetrieb) ihres rechtlich nicht verselbständigten Entsorgungsbetriebs, einem gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, dem die Wahrnehmung aller der Gemeinde gemäß § 50a SWG obliegenden Aufgaben übertragen - und der damit Kostenträger mit eigener Kassenführung (§ 9 Abs. 1 der Betriebssatzung) - ist. Die Einzelfestsetzung und Rechnungslegung seitens der Gemeindewerke GmbH als Verwaltungshelfer gemäß den §§ 12 Abs. 5 AwES, 4 Abs. 5 AwGS und deren Hinweis im Abwassergebührenbescheid, dass die Gebühren im Auftrag des Entsorgungsbetriebes der Gemeinde, also des Kostenträgers, vereinnahmt werden, ändern indes nichts daran, dass die Gebührenerhebung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 3 KAG und des einschlägigen Satzungsrechts durch die Gemeinde erfolgt. Dies bedingt, dass das Passivrubrum dahin zu ändern war, dass Antragsgegner nicht der über keine eigene Rechtpersönlichkeit verfügende und daher verwaltungsprozessual nicht beteiligungsfähige Entsorgungsbetrieb (§ 61 VwGO), sondern nach Maßgabe der §§ 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO der Bürgermeister der Gemeinde ist. Inwiefern die der - ebenfalls den teils privatrechtlichen, teils öffentlich-rechtlichen Charakter der Veranlagung vom 9.9.2024 zum Ausdruck bringenden - Rechtsmittelbelehrung nachfolgenden Hinweise zur Fälligkeit der Abschläge für Wasser und Abwasser und der "nach Zustellung dieses Bescheids" bestehenden Verpflichtung zur Nachentrichtung etwaiger bereits fälliger Abschläge bzw. sich aus der Abrechnung ergebender offener Differenzbeträge geeignet sein sollten, eine unzulässige Vermengung von privatrechtlicher Forderung und öffentlich-rechtlicher Abgabe mit der Folge einer vom Verwaltungsgericht verkannten Rechtswidrigkeit der Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren zu bewirken, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Entstehung und die Höhe der Gebührenpflicht sind ebenso wie die Zuständigkeit zur Gebührenerhebung satzungsrechtlich geregelt. Der der Festsetzung folgende Hinweis betreffend die sowohl hinsichtlich des Frischwassers als auch hinsichtlich des Abwassers zu entrichtenden Abschlagszahlungen entspricht seinerseits den satzungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 5 AWGS), dient insoweit der entsprechenden Information der Zahlungspflichtigen und stellt die Unterscheidung zwischen den Kosten des Frischwasserbezugs und den Gebühren für die Abwasserentsorgung unter Bestimmtheitsgesichtspunkten auch für Rechtsunkundige nicht in Frage. 3. In Bezug auf die abgelesene Wasserbezugsmenge von 1.095 m³ ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass ein Verbrauch in dieser Höhe unabhängig von der Anzahl der Hausbewohner im angegebenen Zeitraum vom 1.1.2022 bis 15.7.2022 (vier oder bis zu zehn Bewohner) nicht angefallen sein kann. Der Antragsgegner räumt dies ein und führt den festgestellten Wasserbezug darauf zurück, dass nach der Dokumentation der Ableseergebnisse zwischen dem 1.7.2017 und dem 15.7.2022 überhaupt keine Ablesung erfolgt ist, sondern den dazwischen liegenden Jahresabrechnungen jeweils ein vom System - offensichtlich zu niedrig - geschätzter Verbrauch (von jährlich 68 m³) zugrunde gelegt worden ist. Dies bedeutet, dass die zur Zeit der Ablesung am 15.7.2022 noch nicht abgerechnete Frischwasser- bzw. Abwassermenge von 1.095 m³ nicht allein der ersten Hälfte des Jahres 2022, sondern der Zeitspanne zwischen der vorherigen Ablesung am 2.1.2017 und dem 15.7.2022 zuzuordnen ist. Entgegen der Argumentation der Antragstellerin ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass die Ursache für diese missliche Situation in den Risikobereich der Antragstellerin fällt. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die gemeindlicherseits entsandten Ableser jahrelang gerade das im anteiligen Miteigentum der Antragstellerin stehende Haus bei ihrem jährlichen Ableserundgang durch die Gemeinde ausgespart haben könnten, ist nicht dargelegt. Lebensnah ist allein die Annahme, dass jeweils keiner der Mieter des Hauses angetroffen wurde und keiner der Mieter Veranlassung gesehen hat, die nach der allgemein gängigen - nicht nur nach dem Vortrag des Antragsgegners in dessen Gemeindegebiet üblichen - Handhabung eingeworfenen Ablesekarten auszufüllen und dem Antragsgegner zuzuleiten. Dass dies - verbunden mit der zu niedrigen Schätzung seitens des Systems - für die Antragstellerin und die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft äußerst ärgerlich ist, steht aus Sicht des Senats außer Frage, ändert aber - jedenfalls unter der Prämisse eines funktionsfähigen Zählers - nichts daran, dass die entsprechenden Wassermengen von den Bewohnern des Mietshauses bezogen und mittels der gemeindlichen Kanalisation entsorgt worden sind. 4. Zuzugeben ist der Antragstellerin desweiteren, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts sich hinsichtlich der Annahme, das Haus sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners und dem in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag zeitweise von bis zu zehn Personen bewohnt worden, was den hohen Wasserverbrauch erkläre, einer validen Tatsachenbasis entbehrt. Die Angaben zur Personenzahl und der Mietvertrag betreffen nicht den Zeitraum zwischen 2017 und Mitte 2022. Allerdings leiten sich aus diesem fehlerhaften Ansatz des Verwaltungsgerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des abgelesenen Wasserverbrauchs und damit der erstinstanzlichen Entscheidung her. Geht man dem Vorbringen der Antragstellerin folgend davon aus, dass das Haus im fraglichen Zeitraum durchgängig von vier Personen bewohnt war, so bedeutet das Ableseergebnis vom 15.7.2022, dass diese vier Personen im Schnitt einen Wasserverbrauch von ungefähr 63,78 m³ pro Jahr hatten. Denn der Gesamtverbrauch belief sich auf die Differenz zwischen dem Zählerstand am 15.7.2022 (1.573 m³) und dem Zählerstand am 2.1.2017 (138 m³), also auf 1.435 m³. Verteilt auf den dazwischen liegenden Zeitraum von 5 Jahren und 7,5 Monaten, zusammen 67,5 Monate, entspricht dies einem durchschnittlichen monatlichen Gesamtverbrauch der vier Mieter von 21,26 m³ bzw. einem jährlichen Gesamtverbrauch von 255,12 m³, verteilt auf vier Personen also einem durchschnittlichen Verbrauch von 63,78 m³ pro Kopf und Jahr. Wenngleich dieser Verbrauch nach den Recherchen der Antragstellerin den statistischen Durchschnittsverbrauch von 46 m³ pro Person und Jahr nicht nur geringfügig übersteigt, ist er dennoch nicht so exorbitant hoch, dass er nur durch einen funktionsuntüchtigen Zähler erklärt werden könnte. Als nicht auszuschließende Ursache mag ebensogut ein sorgloser Umgang mit dem Wasserbezug in Betracht kommen. Eine nähere Aufklärung muss - sollte sie überhaupt noch möglich sein - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 5. Ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann der Vorhalt einer widersprüchlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, die die Antragstellerin darin sieht, dass die systemseitig vorgenommene Schätzung des jährlichen Verbrauchs beanstandungslos hingenommen wurde, obwohl sie die tatsächlichen Verhältnisse nur bei einem Zwei-Personen-Haushalt angemessen widerspiegele. Zwar ist die zu niedrige Schätzung mitursächlich für das Auflaufen der hohen Rückstände, hierfür trägt aber die Antragstellerin eine Mitverantwortung. Es ist im Falle notwendiger Schätzung nicht Pflicht der Gemeindewerke, die Anzahl der im Hause lebenden Personen auszuermitteln, sondern ggf. Sache des zahlungspflichtigen Eigentümers, angesichts der ihm bekannten Mieterzahl auffällig niedrige Verbrauchszahlen zum Anlass einer Nachfrage zu nehmen, ob diese so abgelesen wurden oder auf einer Schätzung beruhen, und ggf. eine Überprüfung vor Ort durchzuführen. 6. Erfolg hat indes der Einwand, die festgesetzte Abwassergebühr sei jedenfalls insoweit überhöht, als die gesamte noch nicht abgerechnete Verbrauchsmenge - obwohl sie aller Voraussicht nach ganz überwiegend vor dem 1.1.2022 angefallen ist - mit dem seit dem 1.1.2022 erhöhten Gebührensatz von 4,80 €/ m³ statt dem bis dahin geltenden Gebührensatz von 4,60 €/ m³ veranlagt worden ist. Insoweit ist indes zunächst klarzustellen, dass sich die Angabe des Bezugszeitraums 1.1.2022 bis 15.7.2022 durch die im Regelfall gebotene Verwaltungspraxis des Fortschreibens der Abrechnungszeiträume erklärt; für eine bewusst falsche Angabe des Abrechnungszeitraums im Bescheid gibt es keine Anhaltspunkte. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugestehen, dass der Argumentation des Verwaltungsgerichts, sie trage aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) Satz 1 Nr. 1 VwGO im Eilverfahren das Risiko einer erhöhten Veranlagung infolge einer zwischenzeitlichen Gebührenerhöhung, nicht gefolgt werden kann. Zwar bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte1so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.1986 - 2 W 803/86 -, DÖV 1987, 1115, Leitsatz auch in juris; VG des Saarlandes, z.B. Beschlüsse vom 7.9.2000 - 11 F 69/00 -, und vom 20.7.2021 - 3 L 697/21 -, jew. jurisso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.1986 - 2 W 803/86 -, DÖV 1987, 1115, Leitsatz auch in juris; VG des Saarlandes, z.B. Beschlüsse vom 7.9.2000 - 11 F 69/00 -, und vom 20.7.2021 - 3 L 697/21 -, jew. juris ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines abgabenrechtlichen Heranziehungsbescheids erst dann, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit überwiegen, während die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bei hauptsacheoffener Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht in Betracht kommt; allerdings liegen fallbezogen hinsichtlich der Höhe der Gebührenschuld ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit im vorbeschriebenen Sinn offen zutage. Die im Bescheid abgerechnete Verbrauchsmenge von 1.095 m³ könnte nach Vorgesagtem nur bei einer erst 2022 aufgetretenen Funktionsuntüchtigkeit des Zählers - eine diesbezügliche Aufklärung kann allenfalls im Hauptsacheverfahren erfolgen - allein dem Zeitraum zwischen dem 1.1.2022 und dem 15.7.2022 zuzuordnen sein, wäre aber bei Nachweis eines in diesem Zeitraum aufgetretenen Gerätemangels jedenfalls nicht in vollem Umfang veranlagungsfähig. Unter der naheliegenden Prämisse eines funktionierenden Zählers muss indes davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Teil des abgerechneten Verbrauchs bereits vor dem 1.1.2022 angefallen und daher mit der insoweit satzungsrechtlich vorgegebenen Gebühr von (höchstens) 4,60 €/ m³ zu belegen ist. Eine überschlägige Zuordnung des Wasserverbrauchs zu den beiden Gebührenzeiträumen kann nur anhand einer Durchschnittsbetrachtung erfolgen. Diese führt bei der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Berechnung zur Annahme, dass in dem Anwesen von den bis Ende 2021 nicht abgerechneten 1.095 m³ bei einer gleichmäßigen Verteilung auf rund 67,5 Monate pro Monat durchschnittlich 16,22 m³ Wasser verbraucht wurden, was hochgerechnet auf die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 einem noch nicht abgerechneten Wasserbezug von 973,2 m³ entspricht; dieser wäre nach Maßgabe des alten Abwassergebührensatzes von 4,60 €/ m³ - sofern dieser in diesem Zeitraum durchgängig gegolten hat - zu veranlagen. Dies bedingt eine (vorläufige) Reduzierung der Gebührenforderung um 194,60 € (0,20 €/m³ x 973 m³). Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die überhöhte Festsetzung der Abwassergebühr entspricht gerundet 4 % (rechnerisch 3.7 %) der eingeforderten Gebühr von 5.256 €. Einer Kostenregelung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO steht nach Dafürhalten des Senats entgegen, dass sich dem Antragsgegner eine teilweise Berechtigung des Aussetzungsbegehrens und damit eine anteilige Klaglosstellung ausgehend von seiner eigenen Argumentation hätte aufdrängen müssen. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht in Anlehnung an die erstinstanzliche Festsetzung in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1 2. Alt. der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.