Beschluss
1 A 178/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0110.1A178.23.00
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Leitsätze
Die Verlängerung der für ein Studium vorgesehenen Förderungshöchstdauer nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG setzt in Konsequenz aus § 9 Abs. 1 BAföG in Bezug auf alle vorgesehenen Verlängerungsgründe voraus, dass die bisherigen Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, mithin über die allgemein notwendige Studierfähigkeit verfügt.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2023 - 3 K 743/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verlängerung der für ein Studium vorgesehenen Förderungshöchstdauer nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG setzt in Konsequenz aus § 9 Abs. 1 BAföG in Bezug auf alle vorgesehenen Verlängerungsgründe voraus, dass die bisherigen Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, mithin über die allgemein notwendige Studierfähigkeit verfügt.(Rn.22) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2023 - 3 K 743/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger begehrt, ihm unter Gestattung der verspäteten Vorlage des Leistungsnachweises betreffend das 3. und 4. Fachsemester für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Er begann im Wintersemester 2016/2017 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes und nahm im Wintersemester 2016/2017 an allen sieben möglichen Leistungskontrollklausuren sowie im Sommersemester 2017 an keiner Leistungskontrolle teil; ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung vom 27.9.2018 war er in der Zeit vom 10.7.2017 bis 29.9.2017 krankheitsbedingt (Symptome der Depression vor dem Hintergrund schwieriger persönlicher Probleme, gravierende Antriebsstörungen) nicht leistungsfähig gewesen. In der Folge musste er das erste Studienjahr wiederholen. Am Ende des Sommersemesters 2018 - also nach einer Studienzeit von vier Semestern - hatte er das erste Studienjahr erfolgreich wiederholt und den Leistungsstand des 2. Fachsemesters erreicht. Auf entsprechenden Antrag vom 27.9.2018 wurde ihm seitens des Beklagten in Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gestattet (Bescheid vom 29.11.2018 bzw. vom 15.1.2019), die für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gemäß § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Eignungsbescheinigung zum Wintersemester 2019/2020 vorzulegen. Im Studienjahr 2018/2019 nahm er an allen für das 3. bzw. 4. Fachsemester vorgesehenen Leistungskontrollen teil und erreichte 34 von 72 möglichen Leistungspunkten; ein erfolgreicher Abschluss des zweiten Studienjahres hätte das Erreichen von mindestens 50 Leistungspunkten vorausgesetzt. Unter dem 10.9.2019 beantragte er die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises und die Verlängerung der Regelstudierzeit aufgrund erstmaligen Nichtbestehens der erforderlichen Prüfungen/ der Zwischenprüfung, woraufhin ihm durch Bescheid des Beklagten vom 29.10.2019 gestattet wurde, die Eignungsbescheinigung zum Wintersemester 2020/2021 vorzulegen, und ihm durch Bescheid vom 29.11.2019 Ausbildungsförderung bis einschließlich September 2020 bewilligt wurde. Im Wintersemester 2019/2020 nahm er an allen sechs Leistungskontrollen teil; hiervon bestand er zwei Prüfungen und erreichte 14 Leistungspunkte. Im Sommersemester 2020 unterzog er sich keiner Prüfung und legte insoweit eine fachärztliche Bescheinigung vom 4.8.2020 vor, wonach er seit dem 1.7.2020 bis 30.9.2020 studierunfähig erkrankt war. Am 30.9.2020 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises und Verlängerung der Regelstudierzeit, weil er krankheitsbedingt nicht an den Prüfungen/an der Zwischenprüfung habe teilnehmen können. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5.1.2021 abgelehnt. Er habe nach nunmehr acht Semestern am Ende des Sommersemesters 2020 den Leistungsstand von Ende des 2. Fachsemesters erreicht. Zuvor sei ihm bereits die spätere Vorlage des Leistungsnachweises wegen Krankheit bzw. wegen des erstmaligen Nichtbestehens eines Studienjahres für jeweils zwei Semester bewilligt worden. Er begründe den nunmehr zusätzlich eingetretenen Leistungsrückstand von zwei Semestern unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit einer Erkrankung seit dem 1.7.2020, habe aber von den vorangegangenen sechs Leistungskontrollen des Wintersemesters 2019/2020 lediglich zwei bestanden. Da er diese Prüfungen bereits zum zweiten Mal abgelegt habe, sei die vorgetragene Erkrankung nicht bzw. nicht ausschließlich für den vorliegenden Leistungsrückstand verantwortlich. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, es sei nicht richtig, dass er das Studienjahr aufgrund der zum Teil nicht bestandenen Leistungskontrollen des Wintersemesters 2019/2020 habe wiederholen müssen. Grundsätzlich bestehe nämlich bei Erreichen von 40 Leistungspunkten nach den Klausuren des Sommersemesters die Möglichkeit, alle nicht bestandenen Leistungskontrollen im September 2020 zu wiederholen, allerdings habe er aufgrund seiner durch fachärztliche Atteste belegten Erkrankung ab dem 1.7.2020 weder an den Sommersemester- noch an den Wiederholungsklausuren teilnehmen können. Zudem sei die 40-Punkte-Regelung im Sommersemester 2020 coronabedingt ausgesetzt gewesen, so dass er - wäre er gesund gewesen - die Wiederholungsklausuren jedenfalls hätte schreiben können. Ebenso habe er die Möglichkeit, vier Leistungspunkte durch Teilnahme an einem Seminar zu ersetzen, krankheitsbedingt nicht nutzen können. Damit sei die Erkrankung alleinige Ursache der Notwendigkeit, das zweite Studienjahr wiederholen zu müssen. Ungeachtet dessen sei seine Erkrankung seit seiner Kindheit gemäß § 35a SGB VIII als Behinderung anerkannt, wenngleich er bisher einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung nicht gestellt habe. So habe er bis Oktober 2018 Eingliederungshilfe nach den §§ 41 und 35a SGB VIII erhalten. Mit Schreiben vom 27.4.2021 bat der Beklagte das Juristische Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 BAföG um eine gutachterliche Stellungnahme, ob der Kläger als geeignet angesehen werde, das Studium der Rechtswissenschaften durchzuführen, bzw. ob und ggf. inwieweit nach den bisher erbrachten Leistungen Bedenken bestünden, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen werde. In der hieraufhin gefertigten Stellungnahme vom 5.5.2021 ist ausgeführt, die Prognose zur künftigen Leistungsentwicklung erfolge auf der Basis der Vornoten. Im letzten Wintersemester 2020/2021 habe der Kläger 14 von 36 möglichen Leistungspunkten erreicht. Bei der Wiederholung des Studienjahres habe größtenteils keine Verbesserung der Noten festgestellt werden können. Teilweise seien die Leistungen sogar weiter abnehmend gewesen. Trotz zum Teil dritter Wiederholung der Klausuren bewege sich der Notenspiegel im schwach ausreichenden bis mangelhaften Bereich. Bei gleichbleibender Leistung sei zu erwarten, dass der Kläger das zweite Studienjahr erneut nicht bestehen werde. Aufgrund der bisherigen Leistungen sei zudem fraglich, ob er den weiter steigenden Anforderungen des Jurastudiums gewachsen sei und das Ausbildungsziel in einem angemessenen Zeitraum erreichen könne. Der hieraufhin ergangene - den Widerspruch zurückweisende - Widerspruchsbescheid vom 31.5.2021 würdigte die Sach- und Rechtslage im Ergebnis dahin, dass die Eignung des Klägers für den gewählten Studiengang nicht vorliege. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15.11.2023 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe den nach § 48 Abs. 1 BAföG für die begehrte weitere Ausbildungsförderung notwendigen Nachweis nicht erbracht und es lägen keine Gründe vor, die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Die beiden fallbezogen als Grundlage einer Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BAföG (schwerwiegender Grund in Gestalt einer Erkrankung bzw. Vorliegen einer Behinderung) seien voneinander abzugrenzen, wobei der Beklagte unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Gründe von einer Behinderung ausgehe. Dass er deren Kausalität für den festgestellten Leistungsrückstand verneint habe, beruhe auf einer nachvollziehbaren Bewertung des Leistungsbildes des Klägers. In dem insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid heißt es zunächst, unter den Tatbestand eines schwerwiegenden Grundes könnten nur solche Erkrankungen fallen, die nicht bereits als Behinderung einzustufen seien. Insofern führten die nachgewiesenen Einzelerkrankungen während der kompletten Prüfungsphasen - da sie zweifellos mit der ADHS-Erkrankung, die die Grundlage für die Annahme einer Behinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG darstelle, in kausalem Zusammenhang stünden - nicht zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift. Die durch die ADHS-Erkrankung bedingte Behinderung des Klägers sei indes für den Leistungsrückstand nicht verantwortlich. Der Kläger habe noch kein Studienjahr im ersten Versuch bestanden; lediglich drei Leistungskontrollen seien bisher besser als „ausreichend“ bewertet worden, obwohl es sich zum Teil um Wiederholungsklausuren gehandelt habe. Sein Leistungslevel knapp an der Grenze zum Bestehen bzw. darunter erstrecke sich über alle Themengebiete, die in den betreffenden Studienjahren geprüft worden seien. Das erste Studienjahr habe er trotz Wiederholung mit 52 Punkten relativ knapp bestanden (erforderlich sind mindestens 50 Punkte). Der erste Versuch des zweiten Studienjahres habe mit 34 Punkten geendet; es sei davon auszugehen, dass sich hieraus der Leistungslevel herauslesen lasse, den der Kläger ohne akute Symptome zu leisten in der Lage sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass sein Leistungslevel selbst in Phasen der Nichtbeeinträchtigung nicht dazu geeignet sei, das Studium der Rechtswissenschaften in einer angemessenen Zeit zu absolvieren. Dies bedeute, dass der eingetretene Leistungsrückstand nicht auf die dargelegte Behinderung zurückzuführen sei, was aber für eine weitere Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 BAföG Voraussetzung sei. Die Stellungnahme des Juristischen Prüfungsamtes vom 5.5.2021 bestätige diese Einschätzung. An diese Argumentation im Widerspruchsbescheid anknüpfend meint das Verwaltungsgericht abschließend, auch wenn man die Behinderung ausblende und das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes prüfe, führe dies unter den gegebenen Umständen mangels der erforderlichen Kausalität zwischen den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen und dem festgestellten erheblichen Leistungsrückstand zu keinem anderen Ergebnis. Gegenteiliges ergebe sich, wie näher ausgeführt wird, insbesondere nicht aus den seitens des Klägers angeführten Beratungsgesprächen mit zwei Universitätsprofessoren. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das den Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzende Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 19.12.2023 und vom 19.1.2024 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16.4.2024 keine Veranlassung, die Rechtssache der Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es bestehen weder im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch ist eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aufgezeigt. 1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7 1.1. Fehl geht zunächst die Rüge im Schriftsatz vom 19.12.2023, die Unrichtigkeit der Entscheidung ergebe sich daraus, dass im Rahmen der Prüfung des § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG - ohne rechtliche Grundlage - ein Nachweis der Kausalität der Behinderung für die eingetretene Verzögerung verlangt werde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG wird wegen einer Behinderung Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer „infolge“ der Behinderung überschritten worden ist, was deren Kausalität voraussetzt.2Klose, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2022, § 15 Rn. 8Klose, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2022, § 15 Rn. 8 Es entspricht im Weiteren allgemeinen Grundsätzen, dass ein Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Umstände nachweisen muss. Der Auszubildende trägt aufgrund des Ausnahmecharakters des § 15 Abs. 3 BAföG die materielle Beweislast hinsichtlich des Vorliegens und der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe.3vgl. z.B. Klose, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2022, § 15 Rn. 25vgl. z.B. Klose, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2022, § 15 Rn. 25 1.2. Der Einwand des Klägers, im Widerspruchsbescheid und dem diesem folgenden Urteil werde nicht hinlänglich zwischen seiner ADHS-Erkrankung, die als Behinderung anerkannt sei, und der zusätzlich im Sommersemester 2020 entwickelten Depression unterschieden, ist zwar nicht von der Hand zu weisen (a), vermag aber ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen (b). a) Der Kläger bemängelt, die Annahme des Beklagten und ihm folgend des Verwaltungsgerichts, die attestierte Erkrankung zum Ende des Sommersemesters 2020 stehe im Zusammenhang mit seiner Behinderung, sei medizinisch nicht haltbar. Die fachärztliche Bescheinigung vom 4.8.2020 und deren auf der übernommenen Patientendatei beruhende Erläuterung des nunmehr behandelnden Facharztes vom 22.2.2021 belegten, dass sich die damalige depressive Phase als eigenständige - neben der ADHS-Erkrankung eingetretene - Erkrankung, deren Beginn nach ärztlicher Einschätzung auf Anfang Juli 2020 datiert wurde, dargestellt habe. Zwar möge es im Allgemeinen vertretbar sein, bei Vorliegen einer Erkrankung, die sich in einer Behinderung manifestiert habe, im Rahmen der rechtlichen Prüfung allein auf den Ausnahmetatbestand einer Behinderung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG) und nicht zusätzlich auf den eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG (Erkrankung) abzustellen, ein solcher Vorrang scheide aber fallbezogen aus, weil die depressive Episode nichts mit der als Behinderung anerkannten ADHS-Erkrankung zu tun habe. Der Senat teilt diese sich auf die Vermengung der beiden Krankheitsbilder beziehenden Bedenken. Psychische Störungen mit Krankheitscharakter können als schwerwiegende Gründe angesehen werden, wenn sie die Ausbildung nachweislich beeinträchtigt haben4Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 25Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 25; vorliegend war die depressive Phase im Sommersemester nach fachärztlicher Einschätzung der Grund dafür, dass der Kläger sich in dieser Zeit keinen Prüfungen unterzogen hat. Diese Erkrankung dürfte nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers und den Angaben in den vorgelegten Attesten neben die auf der ADHS-Erkrankung basierende Behinderung des Klägers getreten sein. Tritt aber neben eine auf eine chronische bzw. dauerhafte Erkrankung zurückzuführende Behinderung eine zusätzliche akute Erkrankung, so ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass sich nicht erschließt, aus welchen Gründen dieser Erkrankung im Rahmen der Prüfung der Tatbestände des § 15 Abs. 3 BAföG von vornherein keine eigenständige Bedeutung sollte zukommen können. Die einzelnen Weiterförderungsgründe dieser Vorschrift können einzeln oder kumulativ geltend gemacht werden.5Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, a.a.O., § 15 Rn. 21Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, a.a.O., § 15 Rn. 21 Der angesichts der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG im Interesse des Auszubildenden bestehende Vorrang des Ausnahmetatbestands der Behinderung im Verhältnis zu der ihr etwaig zugrunde liegenden Erkrankung bezieht sich seinem Sinn und Zweck nach auf diese Erkrankung und schließt die nachfolgende Prüfung einer zusätzlich aufgetretenen Erkrankung unter dem Aspekt eines schwerwiegenden Grundes nicht aus. b) Allerdings verfängt die an die selbständige Bedeutung seiner depressiven Erkrankung anknüpfende weitere Argumentation des Klägers nicht. Er meint, es sei nicht zulässig gewesen, basierend auf der Annahme einer Behinderung eine gutachterliche Stellungnahme der Fakultät einzuholen und unter Hinweis auf deren Inhalt und ohne die Relevanz der vorgetragenen Akuterkrankung zu prüfen, einen Anspruch auf weitere Förderung abzulehnen. Diese Argumentation verkennt das Regelungsgefüge des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Zum einen besteht die Möglichkeit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme bei Eignungszweifeln unabhängig davon, ob ein Verlängerungsgrund nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 BAföG Gegenstand der Prüfung ist. Zum anderen haben alle Fallgruppen des § 15 Abs. 3 BAföG gemeinsam, dass sie nur Anwendung finden können, wenn die allgemeine Studierfähigkeit des Auszubildenden gegeben ist. Jede Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz setzt nach § 9 Abs. 1 BAföG voraus, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.6Klose, a.a.O., § 48 Rn. 1Klose, a.a.O., § 48 Rn. 1 Bestehen begründete Zweifel an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung, so sieht § 48 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit des Beklagten vor, eine gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einzuholen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende die (weitere) Verzögerung seiner Ausbildung auf eine Erkrankung während der Klausurenphase oder auf das Vorliegen einer Behinderung stützt. Dass aus Sicht des Beklagten begründete Zweifel an der Eignung des Klägers für das Studium der Rechtswissenschaften bestanden, deren Berechtigung er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abklären wollte, ist angesichts des Studienverlaufs ohne weiteres nachvollziehbar. Die Frage der Eignung ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag zu beurteilen.7Klose, a.a.O., § 9 Rn. 4, 8 und 10Klose, a.a.O., § 9 Rn. 4, 8 und 10 Die Entscheidung über die Frage der Eignung bzw. die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Ausbildungsstätte steht in der Prüfungskompetenz des Beklagten und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.8BVerwG, Urteil vom 3.3.2023 - 5 C 6/21 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2017 - 7 A 10935/17 -, juris Rn. 42 und 53BVerwG, Urteil vom 3.3.2023 - 5 C 6/21 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2017 - 7 A 10935/17 -, juris Rn. 42 und 53 Im Vorfeld der Entscheidung, eine gutachterliche Stellungnahme zur Eignung einzuholen, war die Förderungshöchstdauer bereits zweimal um jeweils zwei Semester verlängert worden. Ungeachtet dessen hatte der Kläger zum Ende des 8. Fachsemesters erst den Kenntnisstand des 2. Fachsemesters erreicht und die im 5. bis 7. Fachsemester hinsichtlich des Lehrstoffes des 3. bzw. 4. Fachsemesters geschriebenen Klausuren wurden entweder nicht oder eher knapp bestanden, wobei sich die Kenntnislücken über alle Themenbereiche erstreckten (vgl. Jahresabschlusszeugnisse vom 19.10.2018, 21.8.2019 und 26.8.2020). Der Berücksichtigung dieses Leistungsbildes lässt sich insbesondere nicht entgegenhalten, es würden frühere Leistungseinschränkungen angeführt, obgleich der Beklagte insoweit „die Erkrankung während der fraglichen Prüfungsperiode bereits anerkannt“ gehabt habe. Die Eignung für einen Studiengang kann naturgemäß nur mittels einer Gesamtschau der Leistungen, die während des gesamten Studienverlaufs erbracht wurden, beurteilt werden; im Übrigen erging die Gestattung vom 29.10.2019, die Eignungsbescheinigung (betreffend die Leistungsnachweise des 3. und 4. Fachsemesters) zum Wintersemester 2020/2021 vorzulegen, nicht wegen einer Erkrankung, sondern wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Prüfung (schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG9Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, a.a.O., § 15 Rn. 28; vgl. zur Maßgeblichkeit des Kriteriums der „Erstmaligkeit“ des Nichtbestehens: BVerwG, Urteil vom 3.3.2023, a.a.O., Rn. 18 f.Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, a.a.O., § 15 Rn. 28; vgl. zur Maßgeblichkeit des Kriteriums der „Erstmaligkeit“ des Nichtbestehens: BVerwG, Urteil vom 3.3.2023, a.a.O., Rn. 18 f., vgl. Antrag des Klägers vom 10.9.2019). Die damit nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 BAföG zu Recht eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Juristischen Prüfungsamtes vom 5.5.2021 würdigt die bisherigen Leistungen des Klägers unter Einbeziehung der im Wintersemester 2020/2021 (9. Fachsemester) gezeigten Leistungen und prognostiziert, dass zu erwarten sei, dass der Kläger das zweite Studienjahr bei gleichbleibender Leistung erneut nicht bestehen werde; darüber hinaus sei fraglich, ob er den weiter steigenden Anforderungen des Jurastudiums gewachsen sei und das Ausbildungsziel in einem angemessenen Zeitraum erreichen könne. In Anknüpfung an diese fachkundige Einschätzung hat der Beklagte ausweislich der im Einzelnen nachvollziehbaren - vorstehend wiedergegebenen - Begründung des Widerspruchsbescheids die Schlussfolgerung gezogen, es sei „insgesamt davon auszugehen, dass die Eignung des Widerspruchsführers für den gewählten Studiengang nicht vorliegt“, die sich das Verwaltungsgericht über seine Bezugnahme zu eigen gemacht hat. Die Würdigung der bisherigen Leistungen nimmt insbesondere das Leistungsbild in den Blick, das zu Zeiten, hinsichtlich derer keine besonderen behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Einschränkungen geltend gemacht wurden, festzustellen war. Aus welchen Gründen der streitgegenständliche Sachverhalt diese - nicht auf die bisherige Dauer des Studiums10OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 53OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 53, sondern auf das durchgängige Leistungsniveau in weitgehend beeinträchtigungsfreien Zeiten - abstellende Würdigung nicht tragen sollte, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Im Übrigen entspricht diese Sichtweise der Ziffer 48.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 BAföG, nach der die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorliegen, wenn nach der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu erwarten ist, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.11abgedruckt in: Deutsches Studentenwerk, Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Erläuterungen, 28. Aufl. 2022, S. 290abgedruckt in: Deutsches Studentenwerk, Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Erläuterungen, 28. Aufl. 2022, S. 290 Vermag das Zulassungsvorbringen mithin die Feststellung, dass bereits die nach § 9 Abs. 1 BAföG notwendige Eignung für den gewählten Studiengang fehlt, nicht in Frage zu stellen, so kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Widerspruchsbescheid auch insoweit zu folgen ist, als der Tatbestand der Behinderung gegenüber dem Vorliegen der im Sommersemester 2020 aufgetretenen Erkrankung als vorrangig und alleine zu prüfen angesehen worden ist. Entscheidend ist, dass allen Fallgruppen des § 15 Abs. 3 BAföG - ganz im Einklang mit § 9 Abs. 1 BAföG - gemeinsam ist, dass sie die allgemeine Studierfähigkeit des Auszubildenden voraussetzen.12Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, a.a.O., § 15 Rn. 21Ramsauer/Stallbaum/Lackner/Achelpöhler, a.a.O., § 15 Rn. 21 Rechtfertigt der bisherige Verlauf des Studiums die Annahme, dass der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel mangels Eignung für den Studiengang nicht erreichen wird, scheidet eine Verlängerung der Förderung nach alldem von vornherein und insbesondere auch dann aus, wenn eine (zusätzliche) Erkrankung - bei unterstellter Eignung - grundsätzlich das Potential hätte, eine Verlängerung zu rechtfertigen. 1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung leiten sich schließlich nicht aus den Ausführungen des Klägers zu den durch die Corona-Pandemie bedingten Studienerschwernissen im Sommersemester 2020 her. Der Beklagte ist dem diesbezüglichen auf § 8 der Corona-Ordnung der Universität des Saarlandes vom 26.6.2020 gestützten Vortrag des Klägers unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Gegenstand dieser Vorschrift die Regelstudienzeit ist, während das Land zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unter dem 26.2.2021 eigene Regelungen getroffen habe, die sich indes nicht auf das Sommersemester 2020, sondern auf das Wintersemester 2020/2021 bezögen. Letzteres trifft nach dem Inhalt des ministeriellen Erlasses vom 26.2.2021 zu; der Text gibt entgegen der Darstellung des Klägers keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Wintersemester werde nur beispielhaft genannt und die Regelung erfasse inhaltlich auch das Sommersemester 2020. Dass dies nicht zutrifft, ist zudem den Erläuterungen des Deutschen Studentenwerks zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 15) zu entnehmen. Dort heißt es, außer dem Saarland und Thüringen hätten alle Bundesländer aufgrund der Corona-Pandemie für das Sommersemester 2020 Regelungen, die sich auf die Förderungshöchstdauer und den Vorlagezeitpunkt des § 48 Abs. 1 BAföG auswirken, erlassen.13Deutsches Studentenwerk, a.a.O., S. 124 Erl.8Deutsches Studentenwerk, a.a.O., S. 124 Erl.8 2. Der behauptete Zulassungsgrund der Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargetan. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht14Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 50 m.w.N.Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 50 m.w.N.; die Entscheidung muss auf der Abweichung beruhen. Der Kläger behauptet eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.3.2023 - 5 C 6.21 -, da er Gründe vorgetragen habe, welche voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden, wobei er an dieser Stelle - ohne hierzu auszuführen - ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1978 - 5 C 38/77 - als Beleg benennt. Sodann heißt es, die attestierte Erkrankung sei ein schwerwiegender Grund; nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG um eine gebundene Entscheidung, wenn Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorgetragen werden, die für die Verzögerung kausal sind. Dem widerspreche die abschließende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes scheitere jedenfalls an der fehlenden Kausalität zwischen den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen und dem festgestellten erheblichen Leistungsrückstand. Es stelle sich die Frage: „Wieso sollte nicht attestierte Erkrankung während der Prüfungsphase nicht kausal sein, um dann die Fallkonstellation des Klägers unter § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu subsumieren?“ Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welcher vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtssatz von welchem abstrakten - die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - tragenden Rechtssatz abweichen soll. Insbesondere sind dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG stünde im Ermessen des Beklagten. Die Zulassungsbegründung wird in Bezug auf die Divergenzrüge dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht ansatzweise gerecht. Der Vortrag, die attestierte Erkrankung sei nach der zitierten Rechtsprechung als schwerwiegender Grund anzuerkennen, ist - wie bereits ausgeführt - fallbezogen angesichts der Feststellung fehlender Eignung für das gewählte Studium nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).