Beschluss
1 E 126/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1213.1E126.24.00
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Leitsätze
1. Sofern ein anderer Rechtsstreit im Sinne des § 94 Alt 1 VwGO im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht anhängig war, sind die Voraussetzungen dieser Tatbestandsalternative nicht erfüllt. (Rn.4)
2. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 Alt 2 VwGO dar (Anschluss Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.8.2020 - 4 C 20.1688 -, juris, Rn. 10, m.w.N.).(Rn.4)
3. Die Vorschrift des § 149 Abs 1 ZPO, nach der das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen kann, ist über § 173 S 1 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbar (str.). (Rn.5)
4. Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Ausgangsgerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind (Anschluss Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N). (Rn.6)
5. Anm.: Parallelverfahren 1 E 127/24 (n.v.)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2024 - 1 K 1074/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern ein anderer Rechtsstreit im Sinne des § 94 Alt 1 VwGO im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht anhängig war, sind die Voraussetzungen dieser Tatbestandsalternative nicht erfüllt. (Rn.4) 2. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 Alt 2 VwGO dar (Anschluss Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.8.2020 - 4 C 20.1688 -, juris, Rn. 10, m.w.N.).(Rn.4) 3. Die Vorschrift des § 149 Abs 1 ZPO, nach der das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen kann, ist über § 173 S 1 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbar (str.). (Rn.5) 4. Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Ausgangsgerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind (Anschluss Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N). (Rn.6) 5. Anm.: Parallelverfahren 1 E 127/24 (n.v.) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2024 - 1 K 1074/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren, mit dem die – eine Diskothek betreibende – Klägerin im Wesentlichen die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von ca. 800.000.- € begehrt, bis zur abschließenden Beendigung eines gegen die Geschäftsführerin der Klägerin geführten Ermittlungsverfahrens1Az der Staatsanwaltschaft München IAz der Staatsanwaltschaft München I und, für den Fall der Anklageerhebung, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die künftigen Feststellungen der Strafjustiz zur Begehung von Subventionsbetrugstaten durch die Geschäftsführerin seien sowohl im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO als auch von § 94 VwGO vorgreiflich. Die Ergebnisse des Strafverfahrens seien erforderlich, um beurteilen zu können, ob die vorgelegten Rechnungen Teil eines Subventionsbetruges und daher nicht förderfähig seien. Sollten zudem sämtliche Subventionsanträge der Klägerin – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – nicht von einem prüfenden Dritten im Sinne der einschlägigen Richtlinie2Ziff. I.6. der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 – Vierte Phase („Corona-Überbrückungshilfe III Plus“)Ziff. I.6. der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 – Vierte Phase („Corona-Überbrückungshilfe III Plus“) geprüft und eingereicht worden sein, stehe dies einer Förderung der geltend gemachten Positionen durch Corona-Überbrückungshilfe schon grundsätzlich entgegen. Die Aussetzung des Verfahrens erweise sich auch als ermessensgerecht, wie näher ausgeführt wird. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, erweist sich aber im Ergebnis als unbegründet. 1. Soweit das Verwaltungsgericht seine Aussetzungsentscheidung (auch) auf die Vorschrift des § 94 VwGO gestützt hat, überzeugt das nicht. Denn nachdem vorliegend ein „anderer Rechtsstreit“ im Sinne des § 94 Alt. 1 VwGO jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht anhängig war,3vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, Rn. 6; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 25, 26 (Stand: Januar 2024)vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, Rn. 6; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 25, 26 (Stand: Januar 2024) sind die Voraussetzungen der in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Tatbestandsalternative des § 94 VwGO nicht erfüllt. Des Weiteren stellt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auch kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 94 Alt. 2 VwGO dar.4vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.8.2020 - 4 C 20.1688 -, juris, Rn. 10, m.w.N.vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.8.2020 - 4 C 20.1688 -, juris, Rn. 10, m.w.N. Allerdings kann das Gericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 149 Abs. 1 ZPO, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Vorschrift des § 149 Abs. 1 ZPO ist über § 173 Satz 1 VwGO nach (wohl) h.M. im Verwaltungsprozess anwendbar.5vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 2.3.2009 - 7 C 09.331 -, juris, Rn. 7, vom 10.6.2014 - 11 C 14.218 -, juris, Rn. 16, und vom 22.8.2018 - 13a C 18.954 -, juris, Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 19 (Stand Januar 2024); Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 173 Rn. 159 (Stand Januar 2024); a.A. wohl: Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.8.2020 - 4 C 20.1688 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 2.3.2009 - 7 C 09.331 -, juris, Rn. 7, vom 10.6.2014 - 11 C 14.218 -, juris, Rn. 16, und vom 22.8.2018 - 13a C 18.954 -, juris, Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 19 (Stand Januar 2024); Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 173 Rn. 159 (Stand Januar 2024); a.A. wohl: Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.8.2020 - 4 C 20.1688 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N. Nach dem Normzweck des § 149 ZPO soll das aussetzende Gericht die (besseren) Erkenntnismöglichkeiten der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts nutzen können; Ziel ist es außerdem, sich widersprechende Entscheidungen nach Möglichkeit zu vermeiden.6vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N.vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N. Eine Aussetzung ist danach insbesondere für den Fall möglich, dass bei der Aufklärung des Sachverhalts das Ergebnis eines parallel laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abgewartet werden soll.7vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 C 09.331 -, juris, Rn. 7, m.w.N.vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 C 09.331 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Dem steht nicht entgegen, dass in Verwaltungsstreitverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Denn vor dem Hintergrund, dass § 94 VwGO sowohl nach seinem Wortlaut mit § 148 Abs. 1 ZPO identisch ist als auch nach seiner Entstehungsgeschichte den gleichen Geltungsumfang besitzen sollte, § 148 ZPO aber von § 149 ZPO als eigenständiger Regelung des Einflusses eines Strafverfahrens auf den Zivilprozess flankiert wird, drängt sich nicht auf, dass Entsprechendes nicht auch über die Vorschrift des § 173 Satz 1 VwGO im Rahmen des Verwaltungsprozesses gelten soll; der Verdacht einer Straftat kann auf einen Verwaltungsprozess ebenso Einfluss haben wie auf einen Zivilprozess.8vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 19 (Stand Januar 2024); Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 173 Rn. 159 (Stand Januar 2024)vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 19 (Stand Januar 2024); Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 173 Rn. 159 (Stand Januar 2024) Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Ausgangsgerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Hierbei erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen einer Aussetzung erfolgt nur, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Außerdem müssen die Umstände, auf die es im Verfahren ankommt und die im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können, so konkret und eingehend dargestellt werden, dass das Beschwerdegericht die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Ermessensfehler überprüfen kann.9vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 C 09.331 -, juris, Rn. 7, m.w.N.vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17.8.2022 - 2 VO 371/22 -, juris, Rn. 4, m.w.N; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 C 09.331 -, juris, Rn. 7, m.w.N. 2. Auf dieser rechtlichen Grundlage erweist sich die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht als verfahrens- oder ermessensfehlerhaft. a) Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, auf die es nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung im Verfahren ankommt und die im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geklärt werden können, konkret dargestellt. Es hat dargelegt, dass in dem anhängigen Klageverfahren tatsächliche Vorgänge von Relevanz sein können, die Gegenstand auch des anhängigen Ermittlungs- bzw. eines ihm ggf. nachfolgenden Strafverfahrens sind und dort aufgeklärt werden sollen. Eine grob fehlerhafte Beurteilung der potentiellen Maßgeblichkeit dieser Umstände für den Ausgang des Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht ist ebensowenig erkennbar, wie Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht sein Ermessen bei der Aussetzung über die Entscheidung fehlerhaft gebraucht hätte. Das Erstgericht hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt, indem es das Interesse der Klägerin an einer zügigen Durchführung des Klageverfahrens mit dem voraussichtlichen Gewinn der Ergebnisse des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens für die Sachverhaltsfeststellung abgewogen und letzterem mit der Begründung den Vorrang eingeräumt hat, es könne erst beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang die eingeklagten Subventionszahlungen von den derzeit im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfen betroffen sind und ob bzw. in welchem Umfang weitere Subventionszahlungen vom Beklagten zu leisten sind, wenn durch die Strafverfolgungsbehörden rechtskräftige Feststellungen im Hinblick auf die Begehung von Corona-Subventionsstraftaten getroffen worden seien. Anhaltspunkte für Ermessensfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, zur Aufklärung der gegen die Geschäftsführerin der Klägerin im Raum stehenden schweren Vorwürfe zunächst das Ergebnis des laufenden Ermittlungs- bzw. eines ggf. nachfolgenden Strafverfahrens abzuwarten. Die dadurch möglicherweise eintretende Verzögerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Klägerin angesichts der Schwere der in Rede stehenden Vorwürfe und deren vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung angenommenen Relevanz für das bei ihm anhängige Klageverfahren zuzumuten. Namentlich ist durch (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m.) § 149 Abs. 2 und § 150 ZPO gewährleistet, dass das Verfahren nicht über Gebühr verzögert wird. b) Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung angeführte (strafrechtliche) Unschuldsvermutung steht einer Aussetzung schon deshalb nicht entgegen, weil die bloße Aussetzung des Verfahrens gerade keine vorweggenommene Beweiswürdigung hinsichtlich eines etwaigen strafrechtlichen Verschuldens der Geschäftsführerin der Klägerin beinhaltet und die Unschuldsvermutung daher unberührt lässt. Die Annahme der Klägerin, es sei gänzlich unbekannt, welche Vorwürfe ihrer Geschäftsführerin im Einzelnen zur Last gelegt werden, geht fehl; das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, welche der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Beschuldigungen im Klageverfahren von Bedeutung sein könnten. Soweit die Klägerin zudem Unwägbarkeiten hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs des Ermittlungs- und eines etwaigen (strafrechtlichen) Hauptverfahrens geltend macht, hat das Verwaltungsgericht ihr Interesse an einer zügigen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ausdrücklich gewürdigt, aber mit nachvollziehbaren Erwägungen als nachrangig gewertet. Die von der Klägerin erhobene Rüge, die mit Schreiben des Gerichts vom 4.7.2024 auf den 5.7.2024, 12.00 Uhr, gesetzte Stellungnahmefrist sei zu kurz bemessen gewesen und habe ihr rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt, zumal eine Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung am 9.7.2024 ausreichend gewesen sei, überzeugt fallbezogen ebenfalls nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die gesetzte Stellungnahmefrist außergewöhnlich kurz war und eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Beklagten bereits am 8.7.2024 nicht zwingend erscheint. Gesehen werden muss freilich, dass nach Aktenlage das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz des Beklagten vom 4.7.2024, einem Donnerstag, mit dem der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, und damit wenige Tage vor dem für Dienstag, den 9.7.2024, angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals und unter Vorlage eines Artikels aus dem Magazin „Der Spiegel“10vom 14.4.2023 („Bargeld in der Kindergeige“)vom 14.4.2023 („Bargeld in der Kindergeige“) Kenntnis davon erlangt hat, dass die Klägerin, bei der im März 2023 eine Durchsuchung stattgefunden habe, Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs bei der Staatsanwaltschaft München I11Az. 562 Js 135700/24Az. 562 Js 135700/24 sei, das zahlreiche weitere Antragsteller von Corona-Hilfen betreffe, und in dem die Geschäftsführerin der Klägerin Beschuldigte sei; Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien u.a. auch einige der im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren schriftsätzlich vorgelegten Rechnungen. In einem von der Berichterstatterin noch am 4.7.2024 durchgeführten Telefonat mit dem zuständigen Staatsanwalt bestätigte dieser ausweislich eines entsprechenden Vermerks u.a., dass gegen die Geschäftsführerin der Klägerin das genannte Ermittlungsverfahren wegen Corona-Subventionsbetrugs geführt werde und diese zeitnah („wenn … möglich … noch dieses Jahr“) angeklagt werden solle. Zugleich informierte die Berichterstatterin ausweislich ihres nachträglichen Telefonvermerks vom 22.7.2024 noch am Nachmittag des 4.7.2024 die Bevollmächtigten der Klägerin (Herrn RA …) fernmündlich über ihr Telefonat mit dem zuständigen Staatsanwalt sowie über die Übersendung des Schriftsatzes des Beklagten vom 4.7.2024 sowie über die bis Freitag, 12.00 Uhr, gesetzte Stellungnahmefrist unter Hinweis darauf, einen etwaigen Aussetzungsbeschluss noch vor der mündlichen Verhandlung am folgenden Dienstag, dem 9.7.2024, fassen zu wollen; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte dabei ausweislich des richterlichen Vermerks, im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren davon auszugehen, „dass eine Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens von Klägerseite zeitnah erfolge“ und äußerte gegen die bis 12.00 Uhr am 5.7.2024 gesetzte Frist „keine Einwände“, sondern erklärte, „innerhalb der gesetzten Frist“ zu antworten und „aller Wahrscheinlichkeit nach“ dem Aussetzungsantrag des Beklagten zu folgen. Mit Schriftsatz vom 13.8.2024 im Parallelverfahren 1 E 127/24 haben die Bevollmächtigten der Klägerin (durch Herrn RA …) das Telefonat vom 4.7.2024 sowie dessen Verlauf zudem im Kern bestätigt.12Darin heißt es u.a.: „Richtig ist, dass am 04.07.2024 gegen 16.00 Uhr ein Telefonat zwischen der Richterin am Verwaltungsgericht … und dem Unterzeichner stattgefunden hat. Dargestellt wurde, dass die StA München I Anklage gegen die Klägerin erheben würde. Bestandteil sei auch eine der streitgegenständlichen Rechnungen … Angedeutet wurde durch den Unterzeichner ferner, dass – unter diesem Umständen – eine Zustimmung erfolgen könne … Zutreffend ist, dass eine Monierung der Stellungnahmefrist via Telefon nicht erfolgte …“.Darin heißt es u.a.: „Richtig ist, dass am 04.07.2024 gegen 16.00 Uhr ein Telefonat zwischen der Richterin am Verwaltungsgericht … und dem Unterzeichner stattgefunden hat. Dargestellt wurde, dass die StA München I Anklage gegen die Klägerin erheben würde. Bestandteil sei auch eine der streitgegenständlichen Rechnungen … Angedeutet wurde durch den Unterzeichner ferner, dass – unter diesem Umständen – eine Zustimmung erfolgen könne … Zutreffend ist, dass eine Monierung der Stellungnahmefrist via Telefon nicht erfolgte …“. Auf den der Klägerin übermittelten Schriftsatz des Beklagten vom 4.7.2024 und die ihr ebenfalls übermittelte Telefonnotiz der Berichterstatterin vom 4.7.2024 sowie die telefonische Information durch die Berichterstatterin vom 4.7.2024 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin (durch Herrn RA Dr. …) dann auch noch am 5.7.2024 schriftsätz-lich näher Stellung; dabei traten sie dem Aussetzungsantrag nunmehr entgegen, ohne dabei indes die gesetzte Stellungnahmefrist auch nur ansatzweise zu rügen oder deren Verlängerung zu beantragen bzw. eine ergänzende Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag des Beklagten anzukündigen. Unter diesen konkreten und besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist aus Sicht des Senats von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass die Berichterstatterin bereits am Montag, dem 8.7.2024, über den Aussetzungsantrag des Beklagten entschieden hat. Das entspricht der von ihr am 4.7.2024 telefonisch angekündigten und erläuterten Vorgehensweise, gegen die die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten insofern nach Aktenlage weder am 4.7.2024 telefonisch noch am 5.7.2024 schriftsätzlich Einwendungen erhoben hat. Namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer verwaltungsprozessualer Verfahrensrechte der Klägerin lässt sich daher fallbezogen nicht annehmen. Die Klägerseite hatte vor der angekündigten Beschlussfassung über den Aussetzungsantrag am 8.7.2024 Gelegenheit, zu diesem Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, ohne dabei eine Fristverlängerung zu begehren. Dass, nachdem die Entscheidung über den Aussetzungsantrag inhaltlich nicht in ihrem Sinne erfolgt ist, die Klägerin nunmehr im Rahmen ihres Beschwerdeschriftsatzes im Nachhinein die erfolgte Fristsetzung und Vorgehensweise rügt, überzeugt nicht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, sie sei weder über die Tatsache, dass seitens des Gerichts mit der Staatsanwaltschaft München ein Telefonat geführt worden sei, noch über den genauen Inhalt des Telefonates informiert worden, sondern habe hiervon erst aus dem angegriffenen Beschluss erfahren, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen, weshalb es sich um einen Überraschungsbeschluss handele. Dass diese Behauptungen der Klägerin unzutreffend sind, erschließt sich ohne weiteres aus den obigen Ausführungen. Nach Aktenlage wurde die Klägerin sowohl über den Umstand des Telefonats mit der Staatsanwaltschaft München I als auch über dessen wesentlichen Inhalt informiert, und zwar sowohl telefonisch wie schriftlich durch Übersendung der entsprechenden Telefonnotiz. Der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eines Überraschungsbeschlusses entbehrt mithin einer tatsächlichen Grundlage. Soweit die Klägerin darüber hinaus bemängelt, das Verwaltungsgericht mache keine Ausführungen dazu, wie die angekündigte Anklageerhebung gegen die Geschäftsführerin der Klägerin „abgesichert“ und im Falle einer Verletzung dieser Zusage gegenüber der Staatsanwaltschaft „sanktioniert“ werde, wodurch sie auch im Hinblick auf einen etwaigen strafprozessualen Instanzenzug „staatlichem Handeln willkürlich ausgeliefert“ werde, zumal ihr noch nicht einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewährt würde, vermag der Senat diesen Vortrag rechtlich nicht nachzuvollziehen. Es steht der Klägerin frei, ihre strafprozessualen Rechte im Ermittlungs- und in einem etwaigen nachfolgenden Strafverfahren wahrzunehmen. Inwiefern dies eine Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens verwaltungsprozessual hindern soll, bleibt unerfindlich. Nicht zu überzeugen vermag auch der weitere Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe vor Erlass des Aussetzungsbeschlusses die Ermittlungsakte anfordern und den Streitparteien Einsicht gewähren müssen, „damit geprüft werden könne, ob die im hiesigen Klageverfahren streitgegenständlichen Gegenstände … Teil des Ermittlungsverfahrens sind“; das Gericht wisse „höchst wahrscheinlich selbst nicht genau, weswegen konkret ermittelt wird.“ Der angefochtene Beschluss legt dar, dass die Ergebnisse des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens erforderlich seien, „um beurteilen zu können, ob die im hiesigen Verfahren vorgelegten Rechnungen Teil eines Subventionsbetruges und schon daher nicht förderfähig sind.“ Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass, „sollten zudem sämtliche Corona-Subventionsanträge der Klägerin tatsächlich nicht von einem Prüfenden Dritten … geprüft und eingereicht worden sein“, dies „einer Förderung der geltend gemachten Positionen durch Corona-Überbrückungshilfe schon grundsätzlich entgegen“ stehe. Hiergegen ist vor dem Hintergrund, dass, wie dargelegt, die Überprüfung des Senats sich darauf beschränkt, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand, nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es vor Ergehen eines Aussetzungsbeschlusses gleichwohl der Anforderung der Ermittlungsakte noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens und eines etwaigen nachfolgenden Strafverfahrens bedurft haben sollte. Ähnlich liegt es hinsichtlich der Rüge der Klägerin, die Aussetzung des Klageverfahrens sei im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung weder geeignet noch erforderlich, damit eine gesetzmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergehen könne. Denn auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts ist eine Aussetzung des Klageverfahrens veranlasst, weil die Ergebnisse der vom Verwaltungsgericht benannten Ermittlungen und eines etwaigen nachfolgenden Strafverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung von Bedeutung erscheinen. Die Aussetzung des Verfahrens „auf im Ergebnis unbestimmte Dauer“ ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht unangemessen und unverhältnismäßig. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht, wie die Beschwerde meint, darauf beschränkt, das Klageverfahren für die Dauer von drei Monaten auszusetzen und im Falle unvorhergesehener Verzögerungen um einen weiteren Monat zu verlängern. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin, wie sie geltend macht, „keinerlei“ Einfluss auf die Dauer des Strafverfahrens hat. Denn die von ihr beanspruchte zeitliche Beschränkung der Aussetzung auf drei bzw. vier Monate ergibt sich aus der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlage des (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m.) § 149 Abs. 1 ZPO nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Klägerin an einer zügigen Durchführung des Klageverfahrens in seine Abwägung einbezogen. Die Klägerin ist gegen eine etwaige unangemessene Dauer der Aussetzung zudem dadurch geschützt, dass das Gericht gemäß § 149 Abs. 2 ZPO die Verhandlung (bzw. das Verfahren) auf Antrag einer Partei fortzusetzen hat, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist und nicht gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses13Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKGAnlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).