Urteil
1 A 44/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1009.1A44.24.00
1mal zitiert
12Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein normativ vorgegebener Wechsel der behördlichen Zuständigkeit auf der Beklagtenseite ist in einem anhängigen Verwaltungsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.36)
2. Der Zugang zu der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i. der 1. DVO-HeilprG (juris: HeilprGDV 1) vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Anwärters für die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie kann nach derzeitiger Rechtslage nicht mit der Begründung verweigert werden, der Anwärter verfüge nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten bzw. über die Berechtigung, diese Berufsbezeichnung zu führen.(Rn.40)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2023 – 2 K 61/21 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2020 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde – beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie – zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein normativ vorgegebener Wechsel der behördlichen Zuständigkeit auf der Beklagtenseite ist in einem anhängigen Verwaltungsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.36) 2. Der Zugang zu der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i. der 1. DVO-HeilprG (juris: HeilprGDV 1) vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Anwärters für die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie kann nach derzeitiger Rechtslage nicht mit der Begründung verweigert werden, der Anwärter verfüge nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten bzw. über die Berechtigung, diese Berufsbezeichnung zu führen.(Rn.40) Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2023 – 2 K 61/21 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2020 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde – beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie – zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und mit ihrem auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie zu erteilen, zielenden Hauptantrag begründet. Das den Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2023 ist entsprechend abzuändern. Der Ablehnungsbescheid des Landrates des Landkreises St. Wendel vom 3.6.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 25.11.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger im Sinn des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zu. Beklagter ist seit Inkrafttreten des § 1 HeilprRZustV SL am 28.6.2024 gemäß § 19 Abs. 2 AGVwGO der Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken. Rechtsgrundlage der neuen Zuständigkeitsregelung sind die §§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 7 Abs. 1 Satz 2 der 1. DVO-HeilprG, 5 Abs. 3 Satz 1 LOG. Ein solcher normativ vorgegebener Wechsel der behördlichen Zuständigkeit auf der Beklagtenseite ist in einem anhängigen Verwaltungsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen.2BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13 f.BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13 f. Demzufolge ist der Regionalverbandsdirektor an die Stelle des bisher beklagten Landrates des Landkreises St. Wendel gerückt; ihm sind fortan die seitens der zuvor zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen mit der Maßgabe zuzurechnen, dass er in eigener Zuständigkeit prüft und entscheidet, ob er an den ergangenen Bescheiden festhält oder diese abändert. Zuständiges Gesundheitsamt war3vgl. insoweit die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 zu dessen bisheriger Zuständigkeit kraft der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 7.4.2000vgl. insoweit die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 zu dessen bisheriger Zuständigkeit kraft der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 7.4.2000 und ist4vgl. insoweit § 1 HeilprRZustV SL i.V.m. § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprGvgl. insoweit § 1 HeilprRZustV SL i.V.m. § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken. Ihm obliegt die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber um eine Heilpraktikererlaubnis. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG i.V.m. Art. 12 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will; die Anwendung physiotherapeutischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine solche heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf.5BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 19/08 -, juris Rn. 10 f.BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 19/08 -, juris Rn. 10 f. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer auf dieses Tätigkeitsfeld bezogenen Erlaubnis besteht nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG i.V.m. Art 12 GG, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund6mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind Buchst. b (BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 -, juris Rn. 48 ff.) und Buchst. h (BVerwG, Urteil vom 2.3.1967 - I C 52/64 -, juris Rn. 21 ff.)mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind Buchst. b (BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 -, juris Rn. 48 ff.) und Buchst. h (BVerwG, Urteil vom 2.3.1967 - I C 52/64 -, juris Rn. 21 ff.) vorliegt, insbesondere der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG nicht gegeben ist.7BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 3 C 34/90 -, juris Rn. 27BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 3 C 34/90 -, juris Rn. 27 Das Heilpraktikergesetz steht der Erteilung der beantragten inhaltlich beschränkten Erlaubnis nicht entgegen; der Kläger will die Heilkunde in dem abgrenzbaren Gebiet der Physiotherapie, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist, ausüben.8BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8/17 -, juris Rn. 22, vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18, und vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 35; anders die frühere Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.5.1964 - I B 183/63 -, juris (nur Ls.), und Urteil vom 25.6.1970 - I C 53/66 -, juris Rn. 40BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8/17 -, juris Rn. 22, vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18, und vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 35; anders die frühere Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.5.1964 - I B 183/63 -, juris (nur Ls.), und Urteil vom 25.6.1970 - I C 53/66 -, juris Rn. 40 Das Tätigkeitsfeld dieses Bereichs wird durch die Beschreibung der Ausbildungsziele in § 8 MPhG sowie durch die Aufzählung der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden und Therapieformen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten definiert. Angesichts dieses normativen Rahmens ist nicht zu befürchten, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zur Physiotherapie zählt oder nicht. Es geht um die Behandlung von Störungen des Bewegungsapparates durch Krankengymnastik, Massage oder eine sonstige Methode der Physiotherapie. Daraus ergeben sich keine Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform notwendigen Kenntnisse.9BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 19BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 19 1. Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht vorweisen kann. Im Benehmen mit dem für die Überprüfung zuständigen Gesundheitsamt lehnt der Beklagte deren Durchführung mit der Begründung ab, Voraussetzung der Überprüfung sei der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut, über die der Kläger nicht verfüge. Er meint, das Fehlen dieser Ausbildung rechtfertige für sich genommen den Schluss, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bzw. für seine Patienten bedeuten würde, weswegen die langjährige Praxis seines Gesundheitsamtes, in einem solchen Fall schon die Zulassung zu der in § 2 Abs. 1 Satz1 der 1. DVO-HeilprG vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zu verweigern, zu billigen sei. Ergänzend verweist er auf die unter dem 30.7.2024 erlassene Richtlinie des saarländischen Gesundheitsministers, die die bisherige Praxis seines Gesundheitsamtes bestätige, und trägt vor, ausweislich einer Internetrecherche werde auch in anderen Bundesländern eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut als Erlaubnisvoraussetzung gefordert. Diese Argumentation hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat bereits die Widerspruchsbehörde das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit in den Blick genommen und ihre unter dem 14.11.2019 ergangene (erste) Widerspruchsentscheidung darauf gestützt, dass die die Versagungsgründe auflistende Vorschrift des § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG der Ansicht des Gesundheitsamtes, eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut sei notwendige Voraussetzung der Erlaubniserteilung, keine tragfähige - den Grundrechtseingriff rechtfertigende - Grundlage biete, und sich die mit dem Nichterfüllen dieser Forderung begründete Versagung der beantragten Erlaubnis daher als rechtswidrig erweise. 1.1. Das Bundesverfassungsgericht hat grundlegend ausgeführt, dass es sich bei dem in Bezug auf die Ausübung einer Heilpraktikertätigkeit in § 1 Abs. 1 HeilprG vorgesehenen Erlaubniszwang mit Blick auf die Gesundheit der Bevölkerung als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut um eine verfassungsmäßige Berufszulassungsschranke handelt. Die in § 2 Abs. 1 der aufgrund des § 7 HeilprG ergangenen Ersten Durchführungsverordnung - 1. DVO-HeilprG - aufgelisteten Versagungsgründe seien 1941 durch den Buchstaben „i“ um die Vorgabe ergänzt worden, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden dürfe, „wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde“. Diese Überprüfung habe nicht in dem Sinne „Fachprüfung“ sein sollen, dass aus ihr eine positive staatliche Anerkennung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne eines Befähigungsnachweises oder einer Approbation hergeleitet werden konnte; sie habe nur insoweit fachliche Prüfung sein sollen, als heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, um gesundheitspolizeilichen Gefahren zu begegnen. Durch die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gewährleistete Berufsfreiheit habe sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes verändert. Jeder Antragsteller, der die sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG ergebenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sei zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen.10BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, juris Rn. 3 ff.BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, juris Rn. 3 ff. § 2 Abs. 1 HeilprG habe sich unter der Geltung des Grundgesetzes von einer repressiven Ausnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm gewandelt. Das Heilpraktikergesetz erfasse ein Berufsfeld, ohne nach Aus- und Vorbildung oder Berufsbildern zu differenzieren. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein solle, habe im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig, welche Vor- oder Ausbildung der Bewerber aufweise. Es gehe um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasse. § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG habe offenkundig den „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung im Blick. Dennoch lasse diese Norm nicht den Schluss zu, dass die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen nicht „passe“. Die Verordnungsbestimmung könne aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht.11BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 ff.BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 ff. Diesen Ausführungen ist nicht nur zu entnehmen, dass die Anwendung des Erlaubniszwangs des § 1 Abs. 1 HeilprG auf sektorale Heilpraktikererlaubnisse verfassungskonform und eine sektorale Erlaubnis zu erteilen ist, wenn keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG aufgelisteten Versagungsgründe vorliegt; sie machen zudem deutlich, dass die Erteilung einer solchen Erlaubnis - ebenso wie bei dem „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung - nicht vom Nachweis einer bestimmten Vor- bzw. Ausbildung abhängt, das etwaige Vorhandensein einer einschlägigen Vor- bzw. Ausbildung aber im Rahmen der Überprüfung zu berücksichtigen und insbesondere für die inhaltliche Ausgestaltung der Kenntnisprüfung im Einzelfall maßgeblich ist. Bezogen auf den Bereich, in dem die Ausübung der Heilkunde angestrebt wird, darf sich aus der Überprüfung nicht ergeben, dass die angestrebte Tätigkeit - nach dem heutigen Wortlaut der Norm - eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die den Antragsteller aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. 1.2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für den Ansatz des Beklagten, allein das Fehlen einer einschlägigen Ausbildung lasse auf eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und damit auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG schließen. Den meisten Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen eine einschlägige Berufsausbildung vorhanden war. War dies nicht der Fall, ist ihr Fehlen nicht beanstandet worden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapeuten auf den Antrag einer Diplom-Pädagogin, die unter anderem das Fach Psychologie studiert hatte, aber nicht über eine Ausbildung als Psychotherapeutin verfügte, entschieden, dass ihr auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapeuten erteilt werden könne. Hinsichtlich der dort vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sei zwar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unbedenklich, dass nicht vorgegeben sei, in welcher Form und in welchem Umfang diese Überprüfung zu erfolgen habe. Diese Bedenken ließen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mithilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen. Im Hinblick darauf, dass nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt werde, müsse die Heilpraktikeranwärterin zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlung besitzen sowie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse zu verlangen.12BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 28 f.BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 28 f. Eine Diplompädagogin, die Psychotherapie betreiben wolle, sei nicht anders zu behandeln als ein Diplompsychologe mit gleichem Ziel. Denn für die Gleichbehandlung sei nicht die Vorbildung, sondern das Anstreben des gleichen Berufszieles, also die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung, entscheidend.13BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn 30, unter Hinweis auf Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 34 ff.BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn 30, unter Hinweis auf Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 34 ff. In diesem Sinne hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits 1970 in Bezug auf eine chiropraktische Tätigkeit eines staatlich anerkannten Masseurs positioniert. Zur berufsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit müsse eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eingeholt werden. Auf diese Erlaubnis habe jeder Berufsbewerber bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch. Die Erlaubnis dürfe nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG nicht gegeben sei, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergeben sollte, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Auch wenn eine Beschränkung auf ein Spezialgebiet grundsätzlich nicht zulässig sei (so die damalige Rechtsprechung), werde das Gesundheitsamt zu berücksichtigen haben, dass sich der im 60. Lebensjahr stehende Kläger neben seiner nicht unter das Heilpraktikergesetz fallenden Massagetätigkeit seit Jahrzehnten nur auf dem Gebiet der Chiropraktik betätige - soweit ersichtlich ohne Gefahr für die Volksgesundheit -, und dass er auch künftig nur auf diesem Gebiet Heilkunde auszuüben beabsichtige. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit nicht berührten, dürfe von dem Kläger unter diesen Umständen nicht verlangt werden.14BVerwG, Urteil vom 25.6.1970, a.a.O., Rn. 40BVerwG, Urteil vom 25.6.1970, a.a.O., Rn. 40 1.3. Die am 7.12.2017 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. DVO-HeilprG erlassenen und am 22.3.2018 in Kraft getretenen Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern setzen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis entwickelten Grundsätze um; der Handhabung des Gesundheitsamtes des Beklagten bieten sie keine tragfähige Grundlage. Das vorkonstitutionelle Heilpraktikergesetz gilt nach den Art. 123 Abs. 1, 125, 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht fort15BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38; dies hat nach Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG zur Konsequenz, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen dem sachlich zuständigen Bundesministerium obliegt; dem entspricht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. DVO-HeilprG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit zum Erlass von Leitlinien, die der einheitlichen Umsetzung des Heilpraktikergesetzes in den zur Ausführung des Bundesrechts berufenen Ländern (Art. 83 GG) dienen sollen. Die Leitlinien sind entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. DVO-HeilprG unter Beteiligung der Länder erarbeitet worden und verfolgen ausweislich ihrer Präambel das Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung der Heilpraktikerüberprüfung. In ihnen ist unter Gliederungspunkt „1 Inhalte der Überprüfung“ einleitend ausgeführt, bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sei insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten. Im Anschluss an Gliederungspunkt 1.6.5 heißt es für den Fall der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis, dass sich die in Nr. 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken hätten, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Verfüge die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, könne die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücken zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen könne. Die zuletzt wiedergegebenen Vorgaben der Leitlinien zur ausnahmsweisen Möglichkeit einer eingeschränkten Überprüfung im Fall einer etwaigen einschlägigen Ausbildung machen deutlich, dass die Leitlinien des Bundes auf der Annahme basieren, dass eine abgeschlossene Ausbildung in einem für die beantragte sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Heilberuf keine notwendige Voraussetzung der Erteilung der sektoralen Erlaubnis ist, ihr Vorhandensein aber bewirkt, dass die Überprüfung bei Vorhandensein einer einschlägigen abgeschlossenen Ausbildung in eingeschränktem Umfang erfolgen kann. Dies korrespondiert materiell-rechtlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts16BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn 43BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn 43, nach der die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG den „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne Vorbildung im Blick habe, aber auch auf sektorale Erlaubnisse „passe“ und aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden könne, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht. 1.4. Der beklagtenseits angeführte Versagungsgrund der fehlenden Ausbildung als Physiotherapeut findet nicht nachträglich eine Rechtsgrundlage darin, dass im Saarland im Verlauf des Berufungsverfahrens die Richtlinie des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vom 30.7.2024 in Kraft gesetzt worden ist. Nach den dortigen Vorgaben für die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie soll zwar gemäß den Ziffern 2 Satz 2 Buchst. l, 5.1, 5.4.1 entsprechend der bisherigen Handhabung des Gesundheitsamtes des Beklagten nur antragsberechtigt sein, wer im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - MPhG - ist. Diese Forderung des Richtliniengebers nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung stellt sich indes als Berufszugangsschranke dar. Sie bedarf daher - abgesehen davon, dass sie materiell-rechtlich den Anforderungen der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts genügen müsste - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits einer normativen Grundlage, die es nicht gibt. Der Notwendigkeit einer normativen Grundlage steht nicht entgegen, dass die strengen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf die vorkonstitutionelle, nach Art. 129 Abs. 3 GG fortgeltende Ermächtigung des § 7 HeilprG keine Anwendung finden17BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Os. 5 m.w.N. und Rn. 38 ff.BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Os. 5 m.w.N. und Rn. 38 ff.; dies bewirkt nur, dass die 1. DVO-HeilprG in § 7 HeilprG eine hinlängliche Rechtsgrundlage findet, ändert aber nichts daran, dass in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Auch die kraft der Ermächtigung in § 7 HeilprG zur Durchführung des Gesetzes ergangene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. DVO-HeilprG bietet der ministeriellen Richtlinie mit der Forderung einer abgeschlossenen Ausbildung keine Grundlage. Sie sieht ausschließlich den Erlass von Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit vor; dass es in deren Präambel heißt, ergänzende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien seien nicht ausgeschlossen, vermag dem saarländischen Richtliniengeber nicht die unter den Ziffern 2 Satz 2 Buchst. l, 5.1, 5.4.1 in Anspruch genommene Regelungskompetenz zu verleihen, weil sich die dort vorgesehene Voraussetzung einer abgeschlossenen Physiotherapeutenausbildung keineswegs als eine die Leitlinien des Bundesministeriums lediglich ergänzende landesrechtliche Vollzugsregelung darstellt, sie vielmehr abweichend von diesen und entgegen höherrangigem Recht eine Berufszugangsschranke aufstellt. Weitere Ausführungen sind in diesem Zusammenhang nicht veranlasst. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die ministerielle Richtlinie ihrerseits nicht erkennen lässt, auf welche Ermächtigungsgrundlage sie gestützt wird, und dass ihr materiell-rechtlicher Regelungsinhalt in mehrerlei Hinsicht weder mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch mit den Leitlinien des Bundes zu vereinbaren ist. Unter anderem - wenngleich vorliegend nicht entscheidungsrelevant - blendet die saarländische Richtlinie ausweislich ihrer Ziffern 5.1 und 6.3 bis 6.5 aus, dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis auch für den Bereich der Logopädie18BVerwG, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O. anerkannt ist. Im fallrelevanten Zusammenhang fordert sie unter Ziffer 5.4.2 - offenbar in Verkennung des Bedeutungsgehalts der Begrifflichkeiten19vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.: „im Benehmen mit“ bedeutet, dass das Gesundheitsamt lediglich als Fachbehörde hinzugezogen wird, ohne dass ihm eine eigene Entscheidungskompetenz eingeräumt wäre; die Verwendung dieses Begriffes legt der entscheidenden Behörde nicht einmal intern einen Zwang zur „Einigung“ mit der Fachbehörde aufvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.: „im Benehmen mit“ bedeutet, dass das Gesundheitsamt lediglich als Fachbehörde hinzugezogen wird, ohne dass ihm eine eigene Entscheidungskompetenz eingeräumt wäre; die Verwendung dieses Begriffes legt der entscheidenden Behörde nicht einmal intern einen Zwang zur „Einigung“ mit der Fachbehörde auf - an Stelle des in § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG normativ vorgesehenen „Benehmens“ mit dem Gesundheitsamt dessen Einvernehmen; hinsichtlich der Vorgabe einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Physiotherapeut steht sie in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung zum Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis in allen Fällen, in denen ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG nicht eingreift.20z.B. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.z.B. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 9 m.w.N. Ein solcher Versagungsgrund ist zwar das Nichtbestehen der unter Buchst. i der Vorschrift vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes sind allerdings derzeit nicht erfüllt, denn der Beklagte verwehrt dem Kläger die Durchführung der Überprüfung, so dass der Kläger bislang keine Chance hatte, das Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. 1.5. Das Vorliegen eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach den Internetrecherchen des Beklagten in anderen Bundesländern eine vergleichbare Praxis geübt wird. Der Maßstab des Art. 12 GG wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es bundesweit weitere Behörden geben mag, die ihre fachliche Einschätzung über das Verfassungsrecht stellen. Zu Recht ist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass ein Tätigwerden des Gesetzgebers wünschenswert wäre.21BVerwG, Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 28, 34 und 38BVerwG, Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 28, 34 und 38 Solange es hieran fehlt, ist indes von den Erlaubnisbehörden zu respektieren, dass es für die seitens des Klägers geplante Betätigung als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie - ebenso wie für den Beruf des Heilpraktikers im Allgemeinen bzw. für andere spezielle Berufsfelder der Heilpraktikertätigkeit, etwa hinsichtlich des Bereichs der Psychotherapie oder hinsichtlich anderer anerkannter Bereiche sektoraler Heilpraktikererlaubnisse22für den Bereich der Logopädie vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019für den Bereich der Logopädie vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - keine gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgaben betreffend eine bestimmte Aus- bzw. Vorbildung gibt. Sie haben den Umfang der Überprüfung an dem angestrebten Tätigkeitsfeld und einer etwaigen Vorbildung unter Beachtung der Vorgaben der Leitlinien des Bundes auszurichten; eine Befugnis, die Freiheit der Berufswahl einschränkende Berufszugangsvoraussetzungen zu kreieren, steht ihnen nicht zu. 2. Der auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis zielende Hauptantrag hat mangels Eingreifens eines normativ vorgegebenen Versagungsgrundes Erfolg. Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG ist die Erlaubniserteilung ausgeschlossen, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Heilpraktikeranwärter eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten bedeuten würde. Der Begriff „Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten“ ist ebenso wie der früher in besagter Vorschrift verwendete Begriff „Volksgesundheit“ als unbestimmter Gesetzesbegriff verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Eine derartige Gefahr ist zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktikeranwärter unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können.23zur früheren Fassung: BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 26zur früheren Fassung: BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 26 Ziel der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgeschriebenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Feststellung, ob infolge der Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. So soll die Überprüfung nach dem Wortlaut der Vorschrift ergeben, ob von der Ausübung der Heilkunde durch „den Betreffenden“, also von der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Generell bedeutsam ist ferner, so das Bundesverwaltungsgericht zur Tätigkeit des „eigentlichen“ Heilpraktikers, dass eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben ist; er hat keinen Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen und es findet keine Fachprüfung statt.24BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 30 f.BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 30 f. Zu würdigen ist indes, so das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß in Bezug auf die Vorbildung eines Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut25BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 32 ff.BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 32 ff. sowie das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen26BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 43BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 43, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG auch auf sektorale Erlaubnisse „passt“ und dahin ausgelegt werden kann, dass bei der Überprüfung eine vorhandene Vor- bzw. Ausbildung zu berücksichtigen ist oder deren Nachweis allein ausreichen kann. Demzufolge kann es mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine vorhandene Vor- bzw. Ausbildung im Einzelfall gerechtfertigt sein, die zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene - und als solche unverzichtbare27BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32 - Überprüfung nur in einem eingeschränkten Umfang vorzunehmen.28BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 34BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 34 Bei der insoweit notwendigen Sachverhaltsermittlung hat die Behörde zunächst „nach Aktenlage“ die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über Aus- und Fortbildungen zu prüfen und je nach Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen.29BVerwG, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 28BVerwG, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 28 Gegenstand einer nachfolgenden Überprüfung dürfen nur Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen und von deren Vorliegen nicht bereits aufgrund der nachgewiesenen Vorbildung auszugehen ist.30BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 21 ff.BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 21 ff. Ob und gegebenenfalls inwieweit die im Regelfall gebotene eingeschränkte Kenntnisprüfung im Hinblick auf die Ausbildung und absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei haben sich die behördliche sowie gegebenenfalls die gerichtliche Prüfung auf alle vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise zu erstrecken. Dementsprechend können auch Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Lehrgänge, Seminare, Zusatzausbildungen und Ähnliches von Belang sein. Dabei ist der Aussagegehalt solcher Bescheinigungen differenziert zu betrachten; der erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm umfasst und mit einer Prüfung abschließt, ist mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität ist und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Ob eine beigebrachte Ausbildungsunterlage ein tauglicher Kenntnisnachweis ist, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.31BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013 - 3 B 64/12 -, juris Rn. 4BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013 - 3 B 64/12 -, juris Rn. 4 Auf die mit einem vorläufigen Hinweis zur Rechtslage verbundene Bitte des Senats vom 11.9.2024 sowie vom 1.10.2024, den Umstand, dass der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister verfügt und zahlreiche Nachweise zu Fortbildungen, insbesondere eine Teilnahme und Prüfungsurkunde zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie eines privaten Fortbildungsinstituts, eingereicht hat, fachbehördlich zu würdigen, hat das Gesundheitsamt des Beklagten seinen Standpunkt, dass eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten erforderlich sei, bekräftigt, mitgeteilt, dass die absolvierte Fortbildung des privaten Veranstalters grundsätzlich als geeignet anerkannt werde, und von einer inhaltlichen Befassung mit der Aussagekraft der sonstigen Fortbildungsnachweise abgesehen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sowohl über ausreichende Kenntnisse betreffend die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im physiotherapeutischen Bereich von den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen als auch über ausreichende diagnostische Fähigkeiten und die Befähigung, die Patienten entsprechend der Diagnose physiotherapeutisch zu behandeln, verfügt. Zunächst ist von Relevanz, dass die Leitlinien vom 7.12.2017 - in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung eine Beschränkung der Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde zu schließen, vorsehen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die angestrebte sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf. Auch der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters, den der Kläger seit 1991 ausübt, ist ein Heilberuf32BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39/09 -, juris Rn. 5BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39/09 -, juris Rn. 5, der ebenso wie der Beruf des Physiotherapeuten im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) - MPhG - bundesgesetzlich geregelt ist (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 MPhG) und in Bezug auf die sektorale Heilpraktikerprüfung im Bereich der Physiotherapie als einschlägiger Heilberuf im Sinn der Leitlinien zu qualifizieren ist. Die Ausbildungsinhalte sind in weiten Teilen identisch. Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister erstreckt sich gemäß § 4 MPhG über zweieinhalb Jahre - zweijähriger Lehrgang (theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Ausbildung) und anschließende praktische Tätigkeit von sechs Monaten -; die Ausbildung zum Physiotherapeuten dauert gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MPhG drei Jahre. § 12 MPhG belegt - ganz in Übereinstimmung mit dem Gesetzestitel „Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie“ -, dass beide Berufsbilder dem Bereich der Physiotherapie zuzuordnen sind und hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten umfängliche Überschneidungen aufweisen. So wird die Ausbildung zum Physiotherapeuten bei Personen, die die staatliche Prüfung als Masseur und medizinischer Bademeister bestanden haben bzw. diese Berufsbezeichnung führen dürfen, auf Antrag auf 18 Monate verkürzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 MPhG); bei Personen, die überdies eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in diesem Beruf aufweisen, wird die Ausbildung auf Antrag auf 12 Monate verkürzt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 MPhG), wobei auf den verkürzten Lehrgang auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu drei Monaten angerechnet werden können (§ 12 Abs. 1 Satz 4 MPhG). Die verkürzte Ausbildung schließt mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab (§ 12 Abs. 1 Satz 6 MPhG). Mithin sieht das Gesetz nach Maßgabe des § 12 MPhG für jemanden, der wie der Kläger die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ bereits seit 1991, mithin seit weit mehr als fünf Jahren führt, für eine etwaige Weiterbildung zum Physiotherapeuten nur eine kurze (Zusatz-)Ausbildungszeit vor. So bedürfte es nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 MPhG unter Berücksichtigung etwaig vorhandener Fort- oder Weiterbildungen nur einer neun- bis zwölfmonatigen Ergänzungsausbildung für die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung als Physiotherapeut. Der für diesen Heilberuf vorgesehenen Ausbildungszeit von drei Jahren steht also bei einem „Umweg“ über den vorherigen Erwerb der Qualifikation als Masseur und medizinischer Bademeister - je nach etwaig vorhandener Fort- oder Weiterbildung - eine Gesamtausbildungszeit von dreieinviertel bzw. dreieinhalb Jahren gegenüber, d.h. die Ausbildung als solche ist nur um drei bzw. sechs Monate länger. Ein Vergleich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für beide Berufe, jeweils vom 6.12.1994, bestätigt hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und des zeitlichen Umfangs, in dem diese Inhalte jeweils vermittelt werden, umfängliche Übereinstimmungen. Der Lehrstoff ist ausweislich der jeweiligen Anlage 1 - ungeachtet einer Schwerpunktbildung einerseits im Bereich der Massage, andererseits im Bereich der Krankengymnastik bzw. der methodischen Anwendung der Physiotherapie - zu einem ganz beachtlichen Anteil inhaltlich und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs identisch. In Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten sind die Ausbildungsinhalte im Fall einer verkürzten Ergänzungsausbildung aufgeführt. Der erste Block „Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken“ betrifft eine Wiederholung und Vertiefung von Themen, die gleichermaßen im Curriculum für Masseure und medizinische Bademeister vorgesehen sind (dort A 1). Der zweite Block hat „Krankengymnastische Behandlungstechniken“ und der dritte Block die „Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre“ zum Gegenstand; in Bezug auf einen Teil der medizinischen Fachgebiete ist schließlich eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen vorgesehen. Misst man die vorgelegten Aus- und Fortbildungsnachweise des Klägers an den in der Anlage 3 im Einzelnen aufgeschlüsselten ergänzenden Ausbildungsinhalten und deren Relevanz für die angestrebte selbständige Tätigkeit, so erschließt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Kenntnislücke, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten in sich bergen könnte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen „ausreichender diagnostischer Kenntnisse“ als Gegenstand der Überprüfung benennt33z.B. Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 35, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25z.B. Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 35, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25, stellt es klar, dass es nicht darum geht, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, dass der Anwärter die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten kennt und beachtet.34Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25 Ebenso geht es hinsichtlich der gleichfalls zu überprüfenden Befähigung, den Patienten entsprechend der Diagnose zu behandeln, darum, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten zu vermeiden; insoweit wird von dem Anwärter erwartet, dass er die Grenzen seines Könnens beachtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mit seinem Antrag eingereichten Nachweise über Fort- und Weiterbildungen im Einklang mit seinem bisherigen Sachvortrag erläutert. Auf die Frage, welche der Fortbildungen über das typische Berufsbild eines Masseurs/medizinischen Bademeisters hinausgehen und dem typischen Tätigkeitsfeld eines Physiotherapeuten zuzuordnen sind, hat er insbesondere mehrere 1995 besuchte Seminare angeführt, die in inhaltlichem Zusammenhang stünden, namentlich das Seminar „Grundlagen der Sportphysiologie“, fünf Lehrgänge zur „Medizinischen Trainingstherapie“ (160 Unterrichtseinheiten Theorie und praxisbezogene Anwendungen), in deren Anschluss er die Prüfung „Medizinische Trainingstherapie und Medizinisches Aufbautraining“ bestanden hat, sowie die Seminare „Funktionelle Verbandstechniken (Tape) der unteren und oberen Extremitäten“ und „Grundlagen der Krankengymnastik“. Diese Kurse stellten sich - so die Erläuterung des Klägers - als Gesamtpaket zum Erwerb der Befähigung, als Sportphysiotherapeut tätig zu werden, dar; ebenso seien die 1995 absolvierten Fortbildungen „Untersuchung und Behandlung der Halswirbelsäule“ und „Schultergürtel“ sowie der Lehrgang „Der Kopfschmerz“ aus dem Jahr 1991 dem physiotherapeutischen Tätigkeitsfeld zuzuordnen. Der 1991 absolvierte vierwöchige Lehrgang „Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder, Komplexe physikalische Entstauungstherapie („Ödemtherapie“)“ mit bestandener Abschlussprüfung habe Kenntnisse vermittelt, die ein Physiotherapeut etwa bei der Behandlung von Sportlern benötige, um diese Behandlung durch Entstauung angesammelter Flüssigkeit vorzubereiten, und die bei einer Bewerbung als Physiotherapeut nachgefragt würden. Die 2009 abgeschlossene Ausbildung zum K-Taping Therapeuten betreffe ebenfalls physiotherapeutische Behandlungsmethoden. Der Kläger hat weiter auf die beiden Lehrgänge „Die Dorn-Methode“ und „Dorn 2 Aufbaukurs für Fortgeschrittene“ im Jahr 2011 sowie auf seine 2017 nach bestandener Prüfung erworbene Befähigung zum „Dorn Ausbilder“ hingewiesen; seither leite er entsprechende Kurse für Ärzte, Heilpraktiker und Krankengymnasten. Mittels dieser Methode ließen sich Gelenke mit einfachen Griffen einstellen, um Blockaden zu lösen. Auch der Intensivkurs „Neuromuskuläre Relaxation, Faszilitation und Regeneration mit dem Schwingkissen“ im Jahr 2016 habe physiotherapeutische Behandlungsmethoden zum Gegenstand gehabt. Ausgehend von den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten festgelegten Lerninhalten sind Zweifel an der Zuordnung der vorstehend genannten Fortbildungen zum Bereich der Krankengymnastik und der Physiotherapie weder ersichtlich noch ist der Beklagte den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Zu den in seinem Lebenslauf angeführten Tätigkeiten in zwei physiotherapeutischen Praxen hat der Kläger auf Nachfrage angegeben, dort unter krankengymnastischer bzw. physiotherapeutischer Aufsicht physiotherapeutische Behandlungen vorgenommen zu haben; eine zweijährige Tätigkeit dieser Art sei Voraussetzung seiner zwischenzeitlich selbständigen Tätigkeit als Sportphysiotherapeut. Hiernach hat der Kläger nicht nur im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen theoretische Kenntnisse in spezifisch physiotherapeutischen Tätigkeitsfeldern erworben und dieses Wissen in vielen Bereichen durch erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen belegt, sondern er hat auch eine umfängliche praktische Erfahrung im physiotherapeutischen Bereich vorzuweisen. Nach alldem ist in fachlicher Hinsicht kein belastbarer Grund erkennbar, seine Fähigkeit, bei einer eigenverantwortlichen Heilbehandlung im Bereich der Physiologie die Grenzen seines Könnens sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch in Bezug auf die hieran auszurichtende Behandlung zu erkennen und zu beachten, anzuzweifeln. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Physiotherapie von der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen verfügt. Er hat 2018 erfolgreich an einer Fortbildung zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie teilgenommen. Ausweislich des Curriculums dieser Fortbildung erstrecken sich die Lehrinhalte und der Prüfungsstoff auf Berufs- und Gesetzeskunde (14 Unterrichtseinheiten) sowie Diagnostik und Indikation einschließlich Krankheitslehre und Interpretation von Fremdbefunden (50 Unterrichtseinheiten). In der Teilnahme- und Prüfungsurkunde des privaten Veranstalters heißt es „Dieses Zertifikat dient als Nachweis gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt, dass eine Fortbildung inklusiver schriftlicher Prüfung absolviert wurde, welche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsrichtlinien der Länder bezüglich der Erlaubniserteilung nach Aktenlage zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie entspricht. Diese Fortbildung wurde überprüft von staatliche Behörden und als geeignet zur Nachqualifikation und der Erlaubniserteilung nach Aktenlage anerkannt und zertifiziert.“ Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 4.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung die Eignung der dortigen umfänglichen Lehrinhalte zur Schließung der Lücke zwischen der Tätigkeit eines Physiotherapeuten und einer eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung bejaht; dies entspricht der aktenkundigen Einschätzung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums vom 21.7.2015 und des Gesundheitsamtes Düsseldorf vom 31.7.2014. Allerdings will der Beklagte seine Anerkennung an die Bedingung, dass der Absolvent ausgebildeter Physiotherapeut ist, knüpfen, was nicht zu überzeugen vermag. Entweder erlaubt das Curriculum die Annahme, dass jemand, der teilgenommen und die anschließende Prüfung bestanden hat, zu der erforderlichen Abgrenzung in der Lage ist und sein heilkundliches Tätigwerden von daher keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erwarten lässt, oder es erlaubt diesen Rückschluss nicht. 3. Nach alldem liegen die Voraussetzungen des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG geregelten Versagungsgrundes nicht vor; dem Kläger steht nach seinem beruflichen Werdegang und auf der Grundlage der eingereichten Nachweise über die im Laufe der Jahre absolvierten Fortbildungen und bestandenen Prüfungen, mithin nach Aktenlage - also ohne schriftliche oder mündliche Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten - ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, auf dem Gebiet der Physiotherapie als Heilpraktiker tätig zu werden, zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist in Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen hat, ob die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis vom Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut abhängig gemacht werden darf. Denn diese Frage ist, wie sich im Berufungsverfahren herauskristallisiert hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und zu verneinen. Beschluss Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1. der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie. 1988 bestand er die Prüfung zum medizinisch orthopädischen Fußpfleger und 1991 wurde ihm nach zweieinhalbjähriger Berufsausbildung und Abschlussprüfung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister erteilt; seither nahm er an einer Vielzahl von Fortbildungslehrgängen teil, unter anderem im Jahr 1995 am Seminar „Grundlagen der Sportphysiotherapie“ und ergänzenden Seminaren zu medizinischen Trainingstherapien mit abschließender Prüfung „Medizinische Trainingstherapie und Medizinisches Aufbautraining“. Es erfolgten weitere Fortbildungen (u.a. 1995 Seminar „Funktionelle Verbandstechniken (Tape) der unteren und oberen Extremitäten“, Veranstaltungen „Untersuchung und Behandlung der Halswirbelsäule“ und Grundlagen der Krankengymnastik, 2001 Golfseminar für Ärzte und Physiotherapeuten, 2009 Kurs Kinesiotherapie, 2011 Lehrgang „Die Dornmethode“ und „Dorn 2“, 2016 Intensivkurs „Neuromuskuläre Relaxation u.a.“) sowie Ausbildungen zum K-Taping Therapeuten (2009) und zum Dornausbilder (2017). Im September 2018 absolvierte der Kläger in Düsseldorf eine von einem privaten Veranstalter angebotene Fortbildung zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie und bestand die Abschlussprüfung. Die Teilnahme- und Prüfungsurkunde vom 4.10.2018 ist mit dem Hinweis versehen, sie diene als Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt, dass eine Fortbildung inklusiver schriftlicher Prüfung absolviert wurde, welche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsrichtlinien der Länder bzgl. der Erlaubniserteilung nach Aktenlage zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie entspreche. Die Fortbildung sei von staatlichen Behörden überprüft und als geeignet zur Nachqualifikation und der Erlaubniserteilung nach Aktenlage anerkannt und zertifiziert. Am 2.11.2018 beantragte der Kläger die streitgegenständliche Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie. Die Entscheidung hierüber ist gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG im Benehmen mit den Gesundheitsamt zu treffen. Mit Schreiben vom 19.2.2019 äußerte sich das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken dahin, dass Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Erlaubnis und die Zulassung zu der im Vorfeld der Erlaubniserteilung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG notwendigen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten die staatliche Anerkennung als Physiotherapeut nach dreijähriger Ausbildung und staatlicher Prüfung sei. Hieraufhin erging der auf diese Auskunft gestützte ablehnende Bescheid vom 8.3.2019 des damals als Erlaubnisbehörde zuständigen Landrates des Landkreises St. Wendel, der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts vom 12.6.2024 - HeilprRZustV SL - am 28.6.2024 Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits war. Zur Begründung seines Widerspruchs vom 28.3.2019 führte der Kläger zu seinem beruflichen Werdegang aus; aus den vorgelegten Prüfungs- und Fortbildungsunterlagen ergebe sich, dass er aufgrund der erworbenen und nachgewiesenen medizinischen Kenntnisse bei der Ausübung der Heilpraktikertätigkeit auf dem Teilgebiet der Physiotherapie keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde. Dies könne durch das Gesundheitsamt im Rahmen einer entsprechenden Prüfung nachvollzogen werden. Auf erneute Konsultation seitens der Widerspruchsbehörde teilte das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken unter dem 17.6.2019 mit, infolge der juristisch unbefriedigenden Situation habe man zwangsläufig die Zulassungskriterien - Physiotherapeutenausbildung und mindestens drei Jahre Berufserfahrung - als Voraussetzung, um zur mündlichen Überprüfung vorstellig zu werden, selbständig erarbeitet. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 wurde der damalige Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses erneut zu bescheiden. In den Gründen ist ausgeführt, dass auf die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker ein Rechtsanspruch bestehe, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreife; ein solcher Versagungsgrund sei nicht gegeben. Das in das Erlaubnisverfahren eingebundene Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken postuliere zwar, dass an der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG - als Voraussetzung der Erteilung der sektoralen Erlaubnis, als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie tätig zu werden - vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nur teilnehmen dürfe, wer, anders als der Kläger, über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut verfüge, diese Forderung finde indes weder in der Gesetzeslage noch in den vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Leitlinien vom 7.12.2017 eine Grundlage und könne den mit ihr verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. In der Folge hielt das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken ausweislich seines an den damaligen Beklagten gerichteten Schreibens vom 27.5.2020 an seiner Einschätzung fest, dass der Kläger die Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung nicht erfülle. Dies veranlasste den Beklagten, den Antrag auf Erlaubniserteilung durch Bescheid vom 3.6.2020 abzulehnen. Da die staatliche Anerkennung als Physiotherapeut nach dreijähriger Ausbildung und staatlicher Prüfung als Voraussetzung für die Zulassung der beantragten Tätigkeit nicht gegeben sei, könne die amtsärztliche Überprüfung - eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie - nicht durchgeführt werden. Bei Zulassung zur Prüfung und Erlaubniserteilung sei derzeit von einer Gefahr für die Volksgesundheit auszugehen. Die beantragte Erlaubnis habe daher erneut versagt werden müssen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2020 zurückgewiesen, um eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit zu ermöglichen. Der Kläger hat hieraufhin am 26.1.2021 unter Bekräftigung seiner Argumentation Klage erhoben und schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, zu erteilen, hilfsweise, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der damalige Beklagte hat sich die Ausführungen in dem im ersten Widerspruchsverfahren ergangenen, zur Neubescheidung verpflichtenden Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 zu eigen gemacht und aus formalen Gründen schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - durch Urteil vom 12.9.2023, dem Kläger zugestellt am 21.9.2023, abgewiesen. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedürfe der Erlaubnis wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben wolle. Unter den gegebenen Umständen sei die Versagung der Erlaubnis formell und materiell rechtmäßig. Letzteres ergebe sich daraus, dass nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG ein Erlaubnisversagungsgrund vorliege, wenn sich aus einer anhand von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführten Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergebe, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder die ihn aufsuchenden Patienten bedeuten würde. Diese Prüfung habe der Kläger bisher nicht abgelegt. In seinem Fall könne auf das Ablegen der Kenntnisprüfung nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da eine solche Ausnahme nur bei ausgebildeten Physiotherapeuten möglich sei, wenn diese nachweisen könnten, dass sie durch über die Ausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehende Zusatzausbildungen etwaige Kenntnislücken betreffend zur Ausübung der Heilkunde erforderlicher Inhalte geschlossen haben. Dies komme für den Kläger, der kein ausgebildeter Physiotherapeut sei, nicht in Betracht. Er erfülle die zwingende Voraussetzung des Bestehens der Kenntnisprüfung nicht. Es obliege nicht dem beklagten Landkreis, sondern dem Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken, über die Anerkennung der vom Kläger eingereichten Unterlagen zu entscheiden, weswegen der Kläger nichts für ihn günstigeres aus dem vorgelegten, lediglich das Land Niedersachsen betreffenden Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 21.7.20151das Schreiben bestätigt dem Veranstalter der vom Kläger in Düsseldorf absolvierten Fortbildung zum sektoralen Heilpraktiker, dass die Unterrichtsinhalte und die Ausgestaltung der Veranstaltung der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erlaubniserteilung nach dem niedersächsischen Heilpraktikergesetz entsprechendas Schreiben bestätigt dem Veranstalter der vom Kläger in Düsseldorf absolvierten Fortbildung zum sektoralen Heilpraktiker, dass die Unterrichtsinhalte und die Ausgestaltung der Veranstaltung der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erlaubniserteilung nach dem niedersächsischen Heilpraktikergesetz entsprechen herleiten könne. Auf Antrag des Klägers vom 19.10.2023 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 22.3.2024, dem Kläger zugestellt am 25.3.2024, zugelassen. Mit seiner am 11.4.2024 begründeten Berufung verweist der Kläger darauf, seit Jahrzehnten unbeanstandet beruflich tätig zu sein und umfangreiche ergänzende Prüfungen und Fortbildungen absolviert zu haben. Hiernach verfüge er über die für die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit auf dem Gebiet der Physiotherapie notwendigen Kenntnisse; eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bestünde nicht, was im Wege eines Sachverständigengutachtens belegt werden könne. Das Fehlen einer abgeschlossenen Physiotherapeutenausbildung begründe weder eine unwiderlegliche noch eine widerlegbare Vermutung oder ein aussagekräftiges Indiz für eine fehlende fachliche Eignung bzw. für das Bestehen von Gefahren für die Volksgesundheit. Die Zulassung als Physiotherapeut sei im Vergleich zu der Zulassung als Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, ein aliud und ein Mehr. Zudem habe er einen eigens auf die Zulassung als Heilpraktiker zugeschnittenen Lehrgang eines anerkannten Anbieters erfolgreich absolviert. Es gebe keine sachlich oder rechtlich zwingenden Gründe, die strengeren Vorschriften für die nicht beantragte Zulassung als Physiotherapeut heranzuziehen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2023 - 2 K 61/21- und unter Aufhebung des Bescheids vom 3.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2020 den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde - beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie - zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer sektoralen - auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten - Heilpraktikererlaubnis nach Durchführung der Überprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Während der anfänglich beklagte Landrat des Landkreises St. Wendel an den im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2019 dargelegten Bedenken festgehalten, sich indes an die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, kraft derer dem Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken die Überprüfung der für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten obliegt, gebunden gesehen hat, verteidigt der seit Inkrafttreten des § 1 HeilprRZustV SL beklagte Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken die angefochtene Ablehnung der Erlaubniserteilung als rechtmäßig. Er argumentiert, die Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7.12.2017 enthielten Mindestanforderungen an die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten; ergänzende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien seien nicht ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der Physiotherapie 2009 anerkannt; in der Folge sei im Saarland ausweislich eines Aktenvermerks vom 1.3.2011 ein ministerieller Erlass betreffend die Durchführung der eingeschränkten Heilpraktikerüberprüfung für Physiotherapeuten nicht als nötig erachtet und es dem Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken überlassen worden, die Überprüfung in eigener Regie zu gestalten. Dieses habe die Vorlage der Erlaubnisurkunde als Physiotherapeut als notwendig für die Zulassung zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten angesehen, was seitens des Ministeriums gebilligt und seither so praktiziert worden sei. Im Zusammenhang mit der am 28.6.2024 in Kraft getretenen Neuregelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erlaubniserteilung sei die „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ vom 30.7.2024 erlassen worden; dort sei unter Punkt 5.4 vorgesehen, dass für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie nur antragstellende Personen in Betracht kommen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie sind. Dies bestätige die bisherige Handhabung des Gesundheitsamtes des Regionalverbandes, nach der eine Zulassung zur Überprüfung ohne eine abgeschlossene Physiotherapeutenausbildung nicht möglich sei. Auf die Verfügungen des Senats vom 11.9.2024 und 1.10.2024 hat der Beklagte sich am 26.9.2024 und am 4.10.2024, jeweils unter Beifügung der erbetenen Stellungnahmen seines Gesundheitsamtes, geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.