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Beschluss

1 B 62/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0912.1B62.24.00
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Leitsätze
Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zweck dieser Regelung ist es, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die ausschließlich wegen der Kosten eingelegt werden. Es soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittelgericht mittelbar die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung überprüfen muss, da von ihr letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt. (Rn.11) Das Gericht lässt dahinstehen, ob die unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016 – 6 C 36/15 – begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verzicht auf die Waffenbesitzkarte sei unwirksam, weil zuvor ein behördliches Widerrufsverfahren wegen Unzuverlässigkeit eingeleitet worden sei, nach Inkrafttreten der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG in der Fassung vom 18.7.2017 (noch) zutrifft. (Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2024 – 5 L 86/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 409,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zweck dieser Regelung ist es, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die ausschließlich wegen der Kosten eingelegt werden. Es soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittelgericht mittelbar die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung überprüfen muss, da von ihr letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt. (Rn.11) Das Gericht lässt dahinstehen, ob die unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016 – 6 C 36/15 – begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verzicht auf die Waffenbesitzkarte sei unwirksam, weil zuvor ein behördliches Widerrufsverfahren wegen Unzuverlässigkeit eingeleitet worden sei, nach Inkrafttreten der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG in der Fassung vom 18.7.2017 (noch) zutrifft. (Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2024 – 5 L 86/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 409,30 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, vormals Inhaber einer ihm am 15. September 1997 erteilten Waffenbesitzkarte, wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Bei einer Aufbewahrungskontrolle am 13. September 2023 stellte der Antragsgegner fest, dass sich die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Sportpistole geladen und schussbereit im Waffenschrank des Antragstellers befand. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 hörte der Antragsgegner ihn über den beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte an. Die Lagerung der Waffe in geladenem Zustand widerspreche grundlegenden Sorgfalts- und Vorsichtsmaßnahmen und rechtfertige die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Am 25. Oktober 2023 teilte der Antragsteller telefonisch mit, er beabsichtige, seine Schusswaffe zu veräußern. Mit dem Antragsgegner am 7. November 2023 zugegangenem, auf „Oktober 2023“ datiertem Schreiben trat der Antragsteller der Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Einzelnen entgegen. Ferner führte er aus, er habe seine Sportpistole am 26. Oktober 2023 verkauft, da er sie aus Zeitgründen nicht mehr nutze. Der Antragsteller fügte dem Schreiben seine Waffenbesitzkarte bei und erklärte, er gebe sie freiwillig zurück. Mit Bescheid vom 13. November 2023 widerrief der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte (Ziff. 1 des Bescheides) und forderte den Antragsteller unter Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4) auf, die Karte (Ziff. 2) sowie – sofern in seinem Besitz – weitere Ausführungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben (Ziff. 3). Für die unter Ziff. 2 und 3 des Bescheids getroffenen Regelungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziff. 5). Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2023 Widerspruch. Unter dem 22. Dezember 2023 beantragte er beim Antragsgegner ferner, die „aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts […] wiederherzustellen.“ Er habe die Waffenbesitzkarte zurückgegeben und könne den Verwaltungsakt daher nicht befolgen. Zudem sei er nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Er sei Polizist und geübt im Umgang mit Waffen. Er sei durch die behördliche Prüfung im September 2023 dabei unterbrochen worden, die Waffe zu Verkaufszwecken zu überprüfen und zu fotografieren und habe sie so, wie sie gerade gewesen sei, in den Tresor verbracht. Es habe sich um eine „Augenblickssituation“ gehandelt. Im Übrigen sei die Pistole nicht durchgeladen und damit nicht schussbereit gewesen. Am 19. Januar 2024 ersuchte der Antragsteller das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, die „aufschiebende Wirkung des Bescheides […] vom 13.11.2023 wiederherzustellen.“ Mit Beschluss vom 21. März 2024, dem Antragsteller zugestellt am 25. März 2024, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziff. 2 des Bescheides vom 13. November 2023 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheides insoweit angeordnet, als die Anordnung des Sofortvollzugs sich auf Ziff. 2 bezieht. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu ¾, dem Antragsgegner zu ¼ aufgegeben. Zur Begründung heißt es unter anderem, soweit der Antragsteller sich gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte wende, sei das Begehren als Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu verstehen. Dieses Begehren bleibe ohne Erfolg. Durch die unsachgemäße Aufbewahrung der Pistole habe der Antragsteller gegen § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verstoßen und sich als unzuverlässig erwiesen. Aufgrund der Schwere des Verstoßes handele es sich nicht um Augenblicksversagen. Der Antrag habe hingegen Erfolg, soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung wende, die Waffenbesitzkarte unverzüglich zurückzugeben. Da er bereits auf seine Waffenbesitzkarte verzichtet habe, könne er dieser Aufforderung nicht nachkommen. Damit entfalle insoweit zugleich die Grundlage für die unter Ziff. 4 des Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung. II. Die am 8. April 2024 erhobene und mit Eingang am 25. April und 27. Mai 2024 begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde (1.). Jedenfalls ist sie unbegründet (2.). 1. Es spricht einiges dafür, dass die Beschwerde nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zweck dieser Regelung ist es, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die ausschließlich wegen der Kosten eingelegt werden. Es soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittelgericht mittelbar die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung überprüfen muss, da von ihr letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt. Die Vorschrift schließt eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung damit unter anderem dann aus, wenn der Beschwerdeführer sie wegen eines Verstoßes gegen die §§ 154 ff. VwGO für fehlerhaft hält.1Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 158 Rn. 2Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 158 Rn. 2 Ein solcher Fall dürfte hier vorliegen. Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. April 2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben, „soweit er durch diesen beschwert ist.“ Mit Beschwerdebegründung vom 25. April 2024 hat er sein Begehren jedoch dahingehend beschränkt, dass alleine beantragt wird, „unter Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.“ Dem entspricht es, dass der Antragsteller im Wesentlichen vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Kostenquotelung vorgenommen; er habe Ziff. 1 des Bescheides vom 13. November 2023, bezüglich derer sein Antrag zurückgewiesen wurde, nicht angefochten. Der Antragsteller macht demgegenüber nicht geltend, die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts sei – soweit er unterlegen ist – sachlich fehlerhaft und unterliege der Abänderung.2vgl. auch S. 2 der Beschwerdebegründung vom 25.4.2023: „Ziff. 1 hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung niemals in Frage gestellt“vgl. auch S. 2 der Beschwerdebegründung vom 25.4.2023: „Ziff. 1 hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung niemals in Frage gestellt“ Damit geht es ihm im Beschwerdeverfahren um eine nach § 158 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässige isolierte Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. 2. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein Antragsteller sich (wie hier) nicht darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe eine orientiert am Ergebnis der Sachentscheidung (§ 155 Abs. 1 VwGO) „falsche“ Kostenverteilung vorgenommen, sondern geltend macht, das Gericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise3vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2009 – 10 LA 377/08 – juris Rn. 13vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2009 – 10 LA 377/08 – juris Rn. 13 bereits den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt, kann dahinstehen.4siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 17.9.2007 – B 30/07 – juris Rn. 7 dazu, dass § 158 Abs. 1 VwGO nicht zum Tragen kommt, wenn der Beschwerdeführer nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass ein auf § 119 VwGO gestützter Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfensiehe etwa BVerwG, Beschluss vom 17.9.2007 – B 30/07 – juris Rn. 7 dazu, dass § 158 Abs. 1 VwGO nicht zum Tragen kommt, wenn der Beschwerdeführer nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass ein auf § 119 VwGO gestützter Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen Denn jedenfalls ergeben sich aus der Beschwerdegründung keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Eilantrag erstrecke sich bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auf die Widerrufsentscheidung. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. a) Der Antragsteller führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die „aufschiebende Wirkung des Bescheides […] vom 13.11.2023 wiederherzustellen“ dahingehend verstanden habe, dass er sich im Eilverfahren auch gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte habe zur Wehr setzen wollen. Aufgrund seines Verzichts habe es keine Waffenerlaubnis mehr gegeben. Die Waffe habe er verkauft. Für ein Vorgehen gegen den Widerruf habe ihm das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Zudem habe er die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausdrücklich einem Hauptsacheverfahren anheimgestellt. Dem ist nicht zu folgen. Die an § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO orientierte Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend ist das aus dem gesamten Vorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück, wobei der Antragsformulierung im Falle anwaltlicher Vertretung gesteigerte Bedeutung zukommt. Neben dem Antrag und dessen Begründung ist auch die erkennbare Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen.5BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 – 9 B 56.11 – juris Rn. 7 f.BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 – 9 B 56.11 – juris Rn. 7 f. Nach diesem Maßstab ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass sich die rechtlichen Ausführungen in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2024 entscheidend auf Ziff. 2 und 4 der streitgegenständlichen Verfügung beziehen, während die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dort nicht näher thematisiert wird. Hinzu kommt, dass sich der in anwaltlicher Vertretung verfasste Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs „wiederherzustellen“ rechtstechnisch alleine auf die Regelungen in Ziff. 2 und 3 des Bescheids bezieht, während für den Widerruf der Waffenbesitzkarte im Eilverfahren die Anordnung der (kraft Gesetzes entfallenen, §§ 45 Abs. 5, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen gewesen wäre. Gleichwohl begegnet die Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht keinen Bedenken. Zum einen bezieht sich das Ersuchen um „einstweilige Verfügung“ vom 19. Januar 2024 auf „den Bescheid“ vom 13. November 2023 in Gänze; dem den Verfahrensgegenstand maßgeblich bestimmenden Antrag ist eine Beschränkung auf einzelne Regelungen des Bescheides nicht zu entnehmen. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts spricht ferner, dass die Antragsschrift als „Beweismittel“ sowohl das im Rahmen der Anhörung gefertigte, auf Oktober 2023 datierte Schreiben des Antragstellers als auch das Widerspruchsschreiben anführt. Beide Dokumente setzen sich mit der für den Widerruf maßgeblichen Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers im Lichte der durchgeführten Aufbewahrungskontrolle im Einzelnen auseinander. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, diese Auslegung seines Antrags sei „abwegig“, weil es wegen seines Verzichts keine Waffenerlaubnis mehr gegeben habe, die hätte widerrufen werden können; für ein Vorgehen gegen die Widerrufsentscheidung habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Dieser Einwand überzeugt nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016 – 6 C 36/15 – begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verzicht des Antragstellers sei unwirksam, weil zuvor ein behördliches Widerrufsverfahren wegen Unzuverlässigkeit eingeleitet worden sei, nach Inkrafttreten der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG in der Fassung vom 18.7.2017 (noch) zutrifft. Nach dieser Vorschrift ist (nunmehr) unter anderem der Verzicht auf eine Waffenbesitzkarte in das Bundeszentralregister einzutragen, wenn er während eines Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit erfolgt.6zum früheren Fehlen einer solchen Möglichkeit siehe BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 6 C 36/15 – juris Rn. 16zum früheren Fehlen einer solchen Möglichkeit siehe BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 6 C 36/15 – juris Rn. 16 Abgesehen davon, dass diese Gesetzesänderung der weiteren Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Wegfall der Berechtigung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen durch einen im Waffengesetz vorgesehenen Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird, nicht die Grundlage entzieht, bedarf diese Frage vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung im Lichte der Verzichtserklärung kommt es für die fallbezogen alleine relevante Beurteilung des Antragsgegenstands darauf an, dass der Antragsgegner einen solchen Widerruf mit Bescheid vom 13. November 2023 verfügt hat. Damit bestand trotz der „Rückgabe“ der Waffenbesitzkarte eine den Antragsteller belastende und anfechtbare Behördenentscheidung, die – kraft ihrer Vollziehbarkeit – nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) BZRG in das Bundeszentralregister einzutragen war. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen diese Regelung kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Kommt es für die Frage des Verfahrensgegenstands auf die Wirksamkeit des Verzichts nicht entscheidend an, kann zugleich dahinstehen, ob die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – wie der Antragsteller meint – auf seinen Fall keine Anwendung finde, weil er seinen Willen, die Waffenbesitzkarte „zurückzugeben“ vor der Aufbewahrungskontrolle aus freien Stücken gebildet habe. Schließlich verhilft der Einwand, der Antragsteller habe die Frage seiner Zuverlässigkeit dem Hauptsacheverfahren anheimgestellt, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese Einschränkung sollte ausweislich S. 3 der Antragsschrift vom 19. Januar 2024 nur „im Zweifel“ und „sofern erforderlich“ gelten. Dass der Antragsteller im Eilverfahren nicht gegen die Widerrufsentscheidung vorzugehen beabsichtigte, lässt sich dem nicht klar entnehmen. b) Bestehen nach alledem keine Bedenken an der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Streitgegenstand des Eilverfahrens umfasse den Widerruf der Waffenbesitzkarte, folgt aus der Beschwerdebegründung nichts anderes für die erstinstanzliche Annahme, der Eilantrag erstrecke sich auf die Verpflichtung, weitere Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben (Ziff. 3 des Bescheids). Das Vorbringen, es seien zu keinem Zeitpunkt Ersatzdokumente ausgestellt worden seien, mag sich auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verpflichtung beziehen, legt aber nicht dar, dass die fragliche Regelung trotz der umfassenden Antragstellung („aufschiebende Wirkung des Bescheides“) nicht angefochten werden sollte. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Eilantrag umfasse die unter Ziff. 6 des Bescheides vom 13. November 2023 getroffene Kostenentscheidung. Der fragliche Beschluss enthält unter Gliederungspunkt II. 2. d) lediglich die Feststellung, es brauche nicht weiter vertieft zu werden, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Kostenentscheidung Bezug nehme, da der maßgebliche Bescheidtenor eine Vollzugsanordnung für die Kostenentscheidung nicht enthalte. Eine inhaltliche Prüfung der behördlichen Kostenfestsetzung enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. 3. Weitere Ausführungen zu der im Wege eines „Exkurses“7S. 3 der Beschwerdebegründung vom 25.4.2024S. 3 der Beschwerdebegründung vom 25.4.2024 vorgebrachten Ansicht, der Antragsteller sei im waffenrechtliche Sinne nicht unzuverlässig – er habe durch das kurzzeitige Einsperren der geladenen Waffe nicht gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen; ein Zugriff Dritter auf die Waffe sei ausgeschlossen gewesen; er habe die Verkaufsvorbereitungen für die Pistole nur unterbrochen und die Haustür geöffnet, weil es sich um die Waffenbehörde gehandelt habe; der Verkauf einer Waffe nehme Zeit in Anspruch; er stehe seit Jahren untadelig im Polizeidienst – sind nicht veranlasst. Sie zielen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, die ausweislich des Beschwerdeantrags nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung auf Grundlage einer inzidenten Überprüfung der Hauptsacheentscheidung findet nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht statt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die dem Antragsteller auf Grundlage eines Streitwerts von 2.500 Euro und einer Kostenquote von ¾ erstinstanzlich zur Last fallenden Kosten.8Es sind angefallen: (a) für die anwaltliche Vertretung 367,23 Euro (1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro gemäß Nr. 3100 VV RVG = 288,60 Euro; zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG; zzgl. 19 % USt gemäß Nr. 7008 VV RVG = 58,63 Euro) sowie (b) für die Gerichtskosten gemäß Nr. 5210 GKG: 1,5 Gebühr aus 2.500 Euro = 178,50 Euro; insg. 545,73 EuroEs sind angefallen: (a) für die anwaltliche Vertretung 367,23 Euro (1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro gemäß Nr. 3100 VV RVG = 288,60 Euro; zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG; zzgl. 19 % USt gemäß Nr. 7008 VV RVG = 58,63 Euro) sowie (b) für die Gerichtskosten gemäß Nr. 5210 GKG: 1,5 Gebühr aus 2.500 Euro = 178,50 Euro; insg. 545,73 Euro Dieser Beschluss ist unanfechtbar.