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Beschluss

1 A 142/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0828.1A142.23.00
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Leitsätze
§ 4 Abs. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Abs. 1 über den Antragsteller hinaus erstreckt.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Oktober 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 651/22 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Abs. 1 über den Antragsteller hinaus erstreckt.(Rn.21) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Oktober 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 651/22 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die Klägerin, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem am …1995 geborenen behinderten Sohn führt und diesen betreut, begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 6/2021 bis 5/2022. Nachdem der Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – stets ausschließlich gestützt auf die ihrem Sohn gemäß Kapitel 4 des SGB XII bewilligten Grundsicherungsleistungen – mehrfach abgelehnt, ihr dann jedoch für den Zeitraum 6/2019 bis 5/2021 eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV antragsgemäß gewährt worden war, beantragte sie am 19.5.2021 unter Beifügung eines Bescheids des Sozialamtes des Landkreises … vom 12.5.2021, wonach ihrem Sohn Leistungen nach dem SGB XII – Kapitel 4 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – gewährt werden, erneut die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Mit Bescheid vom 18.6.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Befreiung könne bei Sozialleistungsbezug eines volljährigen Mitbewohners nur dann gewährt werden, wenn das Vermögen und Einkommen des die Befreiung Beantragenden bei der Gewährung der sozialen Leistung an den Mitbewohner mitberücksichtigt worden sei, was ausweislich der eingereichten Unterlagen nicht der Fall sei. Ihren Widerspruch vom 20.7.2021 begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, sie lebe mit ihrem schwerbehinderten Sohn, der Grundsicherungsleistungen beziehe, in einem gemeinsamen Haushalt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie in der Vergangenheit Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten habe und nun ihr Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage abgelehnt worden sei. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 23.2.2022 – zugestellt am 19.3.2022 – hat die Klägerin am 21.3.2022 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 20.4.2022 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie selbst habe zwar keinen Anspruch auf Grundsicherung gestellt, obwohl nach ihren Einkommensverhältnissen ein solcher Antrag begründet erscheine. Es sei vorliegend irrelevant, ob sie selbst Sozialleistungen erhalte oder nicht, denn sie lebe mit ihrem schwerbehinderten und Grundsicherungsleistungen beziehenden Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, so dass sich die ihrem Sohn erteilte Befreiung auf sie als notwendige Betreuerin erstrecken müsse. Aus dem an ihren Sohn gerichteten Bescheid des Sozialamtes ergebe sich zudem, dass das Sozialamt bei der Bewilligung der Grundsicherung des Sohnes ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft habe. Insbesondere sei die Tatsache berücksichtigt, dass sie die Wohnung als Einstandsgemeinschaft gemeinsam mit ihrem Sohn bewohne, da insoweit nur die hälftigen Belastungen für Miete, Heizkosten, Hausratversicherung u.ä. in Ansatz gebracht worden seien. Sie sei auch verpflichtet, dem Sozialamt Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen, was ebenfalls dafür spreche, dass das Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt habe. Das Sozialamt habe es jedoch abgelehnt, ihr hierüber eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 4.10.2023 abgewiesen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 17.10.2023 gegen das ihr am 10.10.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 16.11.2023 rechtfertigt die Zulassung nicht. Es ist bereits fraglich, ob das Zulassungsvorbringen den allgemeinen Darlegungserfordernissen genügt, denn die Zulassungsbegründung benennt keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend vorgegebenen Zulassungsgründe. Fehlt jeglicher Hinweis darauf, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, ist der Zulassungsantrag ohne weitere Prüfung abzulehnen, sofern die fehlende Bezeichnung nicht ausnahmsweise unschädlich ist, weil sich der Antragsschrift unzweifelhaft entnehmen lässt, auf welchen Zulassungsgrund sich der Zulassungsantragsteller berufen will.1vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 -, juris Rn. 15; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 78 ff, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 -, juris Rn. 15; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 78 ff, m.w.N. Der Senat geht auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin, der unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Rechtsfehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung rügt und „grundsätzliche Bedeutung“ annimmt, bei der hier gebotenen Auslegung des Vorbringens davon aus, dass die Klägerin sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, so dass der Antrag zulässig ist. In der Sache bleibt der Zulassungsantrag indes ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe mangels Vorliegen der Voraussetzungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. § 4 Abs. 1 RBStV setze voraus, dass der Beitragsschuldner eine der dort genannten Sozialleistungen beziehe bzw. zu dem dort erfassten Personenkreis gehöre und dies gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch einen entsprechenden Bescheid nachweise. Das System der bescheidgebundenen Befreiung habe den Zweck, die Rundfunkanstalten von umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Einkommensverhältnisse im Rahmen des Beitragsverfahrens zu entlasten. Nur demjenigen sei eine Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und durch Bescheid bestätigt werde, was hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall sei. Die dem Sohn erteilte Befreiung begünstige nicht gemäß § 4 Abs. 3 RBStV die Klägerin, denn die diesem gewährte Befreiung erstrecke sich innerhalb der Wohnung lediglich auf die weiteren Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Abs. 1 berücksichtigt worden sei. Zwar beziehe der Sohn unstreitig Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. SGB XII, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin seien bei der Bewilligung an den Sohn jedoch nicht berücksichtigt worden. Bei der Klägerin sei lediglich ein Vermögen über 100.000 € gegebenenfalls von Bedeutung. Dies jedoch nicht „bei der Gewährung“ der Sozialleistung an ihren Sohn, sondern nur hinsichtlich eines etwaigen Anspruchsübergangs auf den Sozialleistungsträger im Rahmen eines nachfolgenden Rückgriffs gegenüber der Klägerin. Die für die Leistungsgewährung an den Sohn zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes des Landkreises … habe im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme widerspruchsfrei und nachvollziehbar bestätigt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin in der nach der Differenzmethode erfolgten Berechnung und konkret bei Eingabe von Werten in die Berechnungsmaske nicht berücksichtigt worden seien. Daher fänden sich diese auch nicht in den Leistungsbescheiden des Sohnes wieder. Nichts Anderes ergebe sich aus den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bescheiden des Sozialamtes und dem Vorbringen der Klägerin, wonach ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Sozialamt bekannt seien und sie dieses über etwaige Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unterrichten müsse. Soweit der Klägerin für den Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2021 eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen gewährt worden sei, könne hieraus – insbesondere unter Vertrauensgesichtspunkten – nichts für den streitgegenständlichen Befreiungszeitraum geschlossen werden. Auch ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV sei nach Aktenlage weder ersichtlich noch werde er von der Klägerin ausdrücklich geltend gemacht. Die Härtefallregelung solle grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermeiden und eröffne die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen sachlich nicht rechtfertigen lasse. Diesbezüglich sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls dann nicht vorliege, wenn einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die von der Klägerin zumindest konkludent angeführte eigene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit sei daher für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr Befreiungsbegehren zu begründen, solange sie keine Grundsicherungsleistungen in eigener Person beantrage, die gegebenenfalls eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ermöglichen würden. Diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen angreifend macht die Klägerin mit Blick auf den Erstreckungstatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV geltend, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an ihren Sohn sehr wohl geprüft und berücksichtigt worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Klägerin – auf der Grundlage der damaligen Bescheide des Sohnes – bis zur streitgegenständlichen Entscheidung von der Beitragspflicht befreit gewesen sei. Die zeugenschaftlich vernommene Mitarbeiterin des Sozialamtes habe in einem Telefonat mit dem Berichterstatter zunächst aktenkundig bestätigt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin bei der Bewilligung an den Sohn geprüft würden und dem Sozialamt bekannt seien, der Berechnungsbogen im Bescheid des Sohnes hierzu aber nach Änderung der Verwaltungsvorschriften keine Hinweise mehr enthalte. Seit 2017 beschränke sich das Sozialamt darauf, der Klägerin einen Fragebogen zu schicken, in welchem sie sich dazu zu erklären habe, ob Änderungen in ihren wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen bzw. denen des Sohnes eingetreten seien, was sie jeweils verneint habe. Daher gehe das Sozialamt im Bewilligungsbescheid zu Gunsten des Sohnes nach wie vor von einer Bedarfsgemeinschaft aus und bringe lediglich die Hälfte der Miet- und Nebenkosten bei der Bedarfsberechnung in Ansatz, die andere Hälfte dieser Kosten entfalle auf die Klägerin. Dies zeige, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin entgegen den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen durchaus berücksichtigt worden seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht auf. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19 Die Klägerin, die keinerlei Sozialleistungen in Anspruch nimmt, erfüllt den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV nicht in eigener Person. Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Befreiungstatbestände sind – mit Blick auf die besondere persönliche Situation der Klägerin – nicht durch Auslegung erweiterbar, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber keine Gruppe übersehen hat, sondern vielmehr im Rahmen der Evaluierung zum 1.1.2017 alle Befreiungstatbestände eingehend überprüft hat. Auch für eine analoge Anwendung auf weitere, nicht geregelte Fallgruppen ist wegen Fehlens einer Regelungslücke kein Raum.3Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 17 f. und Rn. 32 m.w.N.Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 17 f. und Rn. 32 m.w.N. Der Einwand der Klägerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden im Rahmen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Sohn nach wie vor geprüft und berücksichtigt, nur werde dies aufgrund geänderter Verwaltungsbestimmungen im Bewilligungsbescheid des Sohnes nicht mehr aufgeführt, überzeugt nicht und vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung nicht infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die dem Sohn gewährte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV auf die Klägerin erstreckt. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die Beitragspflicht im privaten Bereich grundsätzlich wohnungsbezogen ausgestaltet ist, was insbesondere in § 2 Abs. 1 RBStV zum Ausdruck kommt. Einzelnen Wohnungsinhabern, die als Gesamtschuldner haften (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), gewährte Befreiungen wirken jedoch ausschließlich personenbezogen und erfassen – wie § 4 Abs. 3 RBStV zeigt – nicht alle in der Wohnung lebenden Personen.4Binder/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 21Binder/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 21 Die Befreiung wird nicht für die betreffende beitragspflichtige Wohnung erteilt, sondern grundsätzlich streng personenbezogen nur dem volljährigen Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 RBStV selbst erfüllt. Dies folgt auch aus der in § 4 Abs. 7 Satz 4 RBStV normierten Verpflichtung, weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen im Befreiungsantrag mitzuteilen. Diese können, wenn sie keinen eigenen Befreiungstatbestand erfüllen und nicht von der Befreiung in § 4 Abs. 3 RBStV erfasst sind, als verbliebene Beitragsschuldner gemäß § 2 Abs. 1 RBStV in Anspruch genommen werden.5Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 28 und Rn. 55Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 28 und Rn. 55 Die Befreiung nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV erfasst Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind. Einkommen und Vermögen der Klägerin wurden jedoch bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen des Sohnes nicht berücksichtigt. Sowohl in dem den Sohn betreffenden Berechnungsbogen vom 25.10.2019,6vgl. Bl. 100 der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22vgl. Bl. 100 der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 auf dessen Vorlage (samt Bescheid vom gleichen Tage) der Klägerin eine Befreiung bewilligt wurde, als auch in dem Berechnungsbogen vom 12.5.2021,7vgl. Bl. 9 der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22vgl. Bl. 9 der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 der zur Ablehnung des Befreiungsantrags der Klägerin führte, werden der „Unterkunftsbedarf“ bzw. die „Kosten für die Unterkunft“ gemäß der Differenzmethode (§ 42a Abs. 3 SGB XII) berechnet. Der einzige Unterschied zwischen beiden Berechnungsbögen liegt augenscheinlich darin, dass in dem Berechnungsbogen vom 25.10.2019 die Klägerin mit dem Zusatz „Mietanteile (2) A.“ namentlich aufgeführt wird, wohingegen dies in späteren Bescheiden nicht mehr der Fall war; die Berechnung nach der Differenzmethode bleibt unverändert. In beiden Berechnungsbögen wird dem Sohn eine Unterkunfts- sowie eine Heizkostenpauschale gewährt, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Sohn mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner wird beim einzusetzenden Einkommen des Sohnes sein hälftiger Anteil an der Haft- und Hausratversicherung in Abzug gebracht. Bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen werden daher Anteile des Sohnes an den Unterkunfts- und Heizkosten und den Versicherungsbeiträgen, die von der Klägerin getragen werden, berücksichtigt. Das Einkommen und Vermögen der Klägerin ist bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Sohnes nicht von Relevanz, lediglich ihre Belastungen werden teilweise – wie in § 42a Abs. 3 SGB XII vorgesehen – angesichts der gemeinsam innegehaltenen Wohnung geteilt und können bei der Berechnung des Bedarfs des Sohnes in Ansatz gebracht werden. Dass das Einkommen und Vermögen der Klägerin bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an ihren Sohn keine Berücksichtigung findet, ergibt sich unmittelbar aus § 43 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sind lediglich Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Den Einsatz des Einkommens und Vermögens eines Elternteils einer leistungsberechtigten Person sieht die Vorschrift hingegen gerade nicht vor, was ausschließt, dass das Einkommen und Vermögen der Klägerin bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an den Sohn berücksichtigt werden durfte. Im Einklang mit dieser Rechtslage hat die zeugenschaftlich vernommene Mitarbeiterin des Sozialamtes in der Beweisaufnahme bekundet, das Einkommen und Vermögen der Klägerin sei bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an den Sohn nicht berücksichtigt worden. Ihre in eine andere Richtung deutenden Bekundungen in einem Telefonat mit dem Berichterstatter8vgl. Vermerk vom 2.2.2023, Bl.103 f der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22vgl. Vermerk vom 2.2.2023, Bl.103 f der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 beruhen vermutlich auf der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig einen Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und denen des Sohnes erhält, in welchem sie zur Mitteilung von Veränderungen aufgefordert wird. Dies bestätigt jedoch nicht die Annahme der Klägerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an ihren Sohn berücksichtigt, sondern ist – soweit es die Klägerin betrifft – § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII geschuldet. Danach sind Unterhaltsansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber den Eltern nicht zu berücksichtigten, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der der Klägerin gemäß § 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII übersandte Fragebogen ist daher – soweit er nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fragt – nur für die Frage relevant, ob die in § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII aufgestellte Vermutung des fehlenden Überschreitens der Jahreseinkommensgrenze widerlegt wird, ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe stattgefunden hat oder gemäß § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII ausgeschlossen ist. Für die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen des Sohnes ist das Einkommen und Vermögen der Klägerin hingegen ohne Bedeutung, so dass es auch nicht „bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden ist“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV. Wegen des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der sich explizit auf die Bewilligung der Sozialleistung bezieht, geht auch der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand fehl, es mache keinen Unterschied, ob das Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Sohn prüfe oder im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anspruchsüberganges auf die Sozialbehörde; „bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1“ wurden die klägerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerade nicht geprüft. Auch das Vorbringen der Klägerin, es sei widersprüchlich, wenn man von ihr zur Bewilligung der Rundfunkbeitragsbefreiung die Stellung eines eigenen Sozialhilfeantrages und dessen Bewilligung fordere, denn die Befreiung von der Beitragspflicht des Sohnes nutze nichts, wenn er sich nicht auf die notwendigerweise im gleichen Haushalt lebende betreuende Mutter – die Klägerin – erstrecke, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Klägerin verkennt mit ihrer Argumentation, die auf die durch die Behinderung des Sohnes begründete Notwendigkeit eines gemeinsamen Haushaltes abstellt, dass die Befreiung des Sohnes nicht wegen seiner Behinderung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfolgt ist und auch keine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 RBStV gewährt wurde, sondern die Befreiung alleine auf den finanziellen Verhältnissen des Sohnes gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 RBStV beruht. Daher kann die Klägerin aus ihrer Stellung als Betreuerin ihres behinderten Sohnes nicht herleiten, dass dessen ausschließlich auf seinen finanziellen Verhältnissen beruhende Befreiung sich auch auf sie erstrecken muss. Der in § 4 Abs. 3 RBStV festgelegte Personenkreis kann nicht mit Blick darauf, dass die Klägerin faktisch für ihren Sohn einsteht und diesen betreut, erweiternd zu ihren Gunsten ausgelegt werden. § 4 Abs. 3 RBStV definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Abs. 1 über den Antragsteller hinaus erstreckt. In der Tatsache, dass sonstige erwachsene Familienmitglieder nicht mit Ehepartnern gleichgestellt sind und dass die Beitragspflicht an die Wohnung anknüpft, während die Befreiung oder Ermäßigung nur personenbezogen ausgestaltet ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.9vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 28 m.w.N.vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 28 m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die angedeuteten finanziellen Verhältnisse der Klägerin – ungeachtet dessen, dass dies nicht ausdrücklich beantragt wurde – das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV zu Recht verneint. Der Gesetzgeber hat die Befreiung einkommensschwacher Personen bewusst auf den Personenkreis beschränkt, der im Besitz eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RBStV ausdrücklich genannten Bewilligungsbescheides ist. Eine Befreiung sonstiger bloß einkommensschwacher Personen, die eine grundsätzlich einschlägige Sozialleistung nicht in Anspruch nehmen wollen, ist nicht – auch nicht über die restriktiv auszulegende Härtefallregelung des Abs. 6 – möglich.10vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 27 und Rn. 33 jeweils m.w.N.vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 27 und Rn. 33 jeweils m.w.N. Wenn die Klägerin zwar potentiell in eine der von § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Personengruppen fällt, aber bewusst auf die Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen oder Berechtigungen verzichtet, ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen, denn der Beitragsschuldner hat es selbst in der Hand, durch entsprechende Anträge auf Sozialleistungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erwirken. Ansonsten würde das System der bescheidgebundenen Befreiung und der damit verfolgte Gesetzeszweck vollständig unterlaufen.11vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 88vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4 Rn. 88 Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Für den Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.12vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16 Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht, die allenfalls eine von der Klägerin empfundene Schlechterstellung ihrer Person im Vergleich zu – aus klägerischer Sicht – ähnlich gelagerten Fällen der Betreuung schwerbehinderter Kinder in ihrem Bekanntenkreis andeutet, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unabhängig von einem eigenen Sozialhilfeantrag der Eltern erfolgt sein soll. Es bedarf keiner Vertiefung, dass der Fall der Klägerin ebenso wie die von der Klägerin erwähnten aus ihrer Sicht abweichend behandelten Fälle jeweils eine Prüfung und Subsumtion im Einzelfall erfordern und damit – selbst bei günstigster Auslegung des Klägervorbringens – keine Fragen aufgezeigt sind, die sich allgemein, d.h. ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, im Sinne einer einheitlichen Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beantworten lassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.