Beschluss
1 B 2/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0729.1B2.24.00
2mal zitiert
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn bei einer Nachschau in den Verwahrgelassen eine Waffe fehlt und der Waffenbesitzer nicht ohne Weiteres, etwa durch den Nachweis der Entleihe oder Abgabe zur Reparatur, plausibel machen kann, wo sich die Waffe befindet, begründet dies regelmäßig einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. (Rn.20)
Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn.20)
Dass in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Aufbewahrung als nachgewiesen i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG angesehen wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass damit die Einhaltung aller waffenrechtlichen Vorschriften durch den Waffenbesitzer auch für die Zukunft festgestellt wurde. (Rn.22)
Die nach § 29 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 8.3.1976 (BGBl. I S. 432) erlaubnisfrei erworbene Munition zu melden. Wer dies nicht tat, löste nicht die Fiktion des § 58 Abs 1 S 5 WaffG aus und ist seit dem 1. September 2003 in unerlaubtem Besitz von Munition. (Rn.24)
Es stellt einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar, wenn ein Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne Erlaubnis im Besitz einer nicht gemäß § 10 Abs. 1 WaffG registrierten Waffe ist. (Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 2023 – 5 L 1853/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.625 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn bei einer Nachschau in den Verwahrgelassen eine Waffe fehlt und der Waffenbesitzer nicht ohne Weiteres, etwa durch den Nachweis der Entleihe oder Abgabe zur Reparatur, plausibel machen kann, wo sich die Waffe befindet, begründet dies regelmäßig einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. (Rn.20) Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn.20) Dass in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Aufbewahrung als nachgewiesen i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG angesehen wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass damit die Einhaltung aller waffenrechtlichen Vorschriften durch den Waffenbesitzer auch für die Zukunft festgestellt wurde. (Rn.22) Die nach § 29 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 8.3.1976 (BGBl. I S. 432) erlaubnisfrei erworbene Munition zu melden. Wer dies nicht tat, löste nicht die Fiktion des § 58 Abs 1 S 5 WaffG aus und ist seit dem 1. September 2003 in unerlaubtem Besitz von Munition. (Rn.24) Es stellt einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar, wenn ein Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne Erlaubnis im Besitz einer nicht gemäß § 10 Abs. 1 WaffG registrierten Waffe ist. (Rn.26) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 2023 – 5 L 1853/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.625 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. In seinen Waffenbesitzkarten Nr. 641 und Nr. 642 (beide ausgestellt am 9.3.1984) und Nr. 779 (ausgestellt am 7.5.1975) sind insgesamt 12 Waffen eingetragen. Bei einer angekündigten Aufbewahrungskontrolle am 4.9.2023 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller im Besitz von 20 Schuss Munition im Kaliber 8 X 57 JS war, für welche er am Tag der Kontrolle keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz vorweisen konnte. Ferner war die als laufende Nr. 7 in der Waffenbesitzkarte Nr. 641 eingetragene Waffe „Einzellader Büchse, Kaliber unbekannt, Hersteller Steyr, Seriennummer 875“ nicht auffindbar und ihr Verbleib unklar. Des Weiteren befand sich im Tresor des Antragstellers die bislang nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe „Einzellader Büchse, Herstellernummer 9315 D“ und ein Verschluss mit der Herstellernummer 3220A. Im Rahmen seiner Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse trug der Antragsteller – anwaltlich vertreten – vor, er habe gegen keinerlei waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Bei der vermissten Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 handele es sich nämlich um die angeblich nicht in die Waffenbesitzkarten eingetragene Einzelladerbüchse, Herstellernummer 9315D, mit einem Verschluss mit der Herstellernummer 3220A. Er habe die beiden Werndl1Josef Werndl gründete am 16.4.1864 ein waffenproduzierendes Unternehmen in Österreich, welches später zum Firmenkonzern Steyr gehörte.Josef Werndl gründete am 16.4.1864 ein waffenproduzierendes Unternehmen in Österreich, welches später zum Firmenkonzern Steyr gehörte. Einzelladerbüchsen mit den Herstellernummern 1226 und 9315 am gleichen Tag bei einem Sammlerdepot erworben, was durch Vorlage der Rechnung vom 22.4.1974 belegt werde. Während das Gewehr mit der Herstellernummer 1226 ordnungsgemäß unter Nr. 6 der Waffenbesitzkarte Nr. 641 eingetragen worden sei, sei unter der Nr. 7 die Herstellernummer fehlerhaft mit 875 (statt 9315) eingetragen worden. Eine Einzelladerbüchse mit der Herstellernummer 875 sei somit nicht in seinem Besitz und habe daher bei der Kontrolle auch nicht aufgefunden werden können. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf des unberechtigten Munitionsbesitzes. Die vorgefundene Munition habe er im Jahr 1977 zu der in Nr. 2 der grünen Waffenbesitzkarte Nr. 779 vom 7.5.1975 eingetragenen Repetierbüchse erworben. Nach § 29 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 10.3.1976 sei eine Erlaubnis für den Munitionserwerb entbehrlich gewesen. Mit Bescheid vom 18.10.2023 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1), ordnete deren Einziehung und die unverzügliche Übergabe der Waffenbesitzkarten (Ziffer 2) sowie die unverzügliche Überlassung weiterer Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden (Ziffer 3) an, forderte den Antragsteller auf, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 4), drohte ihm ein Zwangsgeld von jeweils 500 Euro im Falle der Nichtbefolgung von Ziffer 2 bis 4 (Ziffer 5) sowie eine Sicherstellung und Vernichtung der Waffen an (Ziffer 6 und 7) und verfügte schließlich hinsichtlich Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6 bis 7 deren sofortige Vollziehung (Ziffer 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Waffenbesitzkarten seien gemäß § 45 Abs. 2 WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG zu widerrufen. Der festgestellte unerlaubte Besitz von Munition stelle nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG einen Straftatbestand dar, dessen Erfüllung als schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu werten sei. Durch die Vornahme einer zumindest fahrlässigen schwerwiegenden Zuwiderhandlung sei ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz gegeben, so dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Der Antragsteller habe alle in seinem Besitz befindlichen Waffen mittels Altbesitzregelung (damaliger § 59 WaffG) angemeldet, eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition sei weder beantragt noch in den Waffenbesitzkarten vermerkt. Gemäß § 29 Abs. 2 WaffG vom 10.3.1976 sei der erlaubnisfreie Erwerb von Munition im vorgefundenen Kaliber zwar möglich gewesen; gemäß § 58 Abs. 1 WaffG in seiner aktuellen Fassung habe der Antragsteller diese ab Inkrafttreten des Gesetzes erlaubnispflichtige Munition, die er erlaubnisfrei vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben habe, bis zum 31.8.2003 der zuständigen Behörde schriftlich anmelden müssen, damit die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung als Erlaubnis zum Besitz gelte. Dies sei hingegen nicht erfolgt. Daher habe er die vorgefundene Munition ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen. Diese Zuwiderhandlung sei zumindest als fahrlässig zu qualifizieren, denn der Antragsteller habe sich über Änderungen im Waffengesetz regelmäßig informieren müssen, sodass er das Nichtvorliegen einer Berechtigung zum Besitz der Munition bei sorgfältiger Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen habe erkennen können. Außerdem habe der Antragsteller erst nach Aufforderung vom 18.10.2012 seine Bringschuld nach § 36 WaffG mit Übersendung der Nachweise über die Aufbewahrung seiner Schusswaffen vom 8.12.2012, eingegangen am 19.12.2012, erfüllt. Mit Schreiben vom 21.11.2013 habe man den Antragsteller auf die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffen hingewiesen und ihn aufgefordert, diesen Zustand bis zum 6.1.2014 zu beenden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung sei letztlich am 11.4.2014 nachgewiesen worden. Damit habe es bereits in der Vergangenheit Beanstandungen waffenrechtlicher Art gegeben. Ferner habe der Antragsteller durch das Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und das Vorhandensein einer nicht registrierten Schusswaffe gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG abgeleitete Sorgfaltspflicht verstoßen. Mit Antrag vom 21.6.1976 habe der Antragsteller eine Vielzahl von Schusswaffen gemäß der damals geltenden Altbesitzregelung angemeldet. In dieser Aufstellung sei keine Waffe mit der Seriennummer 3220A oder 9315D oder ähnlicher Schreibweise aufzufinden. In der genannten Aufstellung habe der Antragsteller die besagte Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 angemeldet. Die vorgelegte Rechnung vom 22.4.1974 könne dies nicht entkräften, denn eine Anmeldung einer Waffe mit der Herstellungsnummer 9315D sei nie erfolgt. Der Verbleib der Einzelladerbüchse mit der Herstellungsnummer 875 sei ungeklärt. Bei Abgleich des Waffenbestandes mit den dazugehörigen Erlaubnissen hätte dem Antragsteller bei sorgfältigem Umgang mit seinen Waffen auffallen müssen, dass die Eintragungen nicht mit den vorhandenen Waffen übereinstimmen. Ferner habe der Antragsteller dadurch, dass er über den Verbleib einer registrierten Schusswaffe keine gesicherte Auskunft geben könne, keinesfalls nur geringfügig gegen grundlegende Umgangs- und Vorsichtsregelungen im Umgang mit Waffen verstoßen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei von einem leichtfertigen Umgang mit Waffen auszugehen, weshalb die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG nicht mehr gegeben sei. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen nach Ziffer 2-4 und Ziffer 6-7 des Bescheids sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das individuelle Aussetzungsinteresse. Die Gefährlichkeit von Schusswaffen erfordere einen vorsichtigen Umgang, der alle Sicherheitsmöglichkeiten ausschöpfe, um nicht nur eine eigene Gefährdung, sondern auch die Dritter soweit wie möglich auszuschließen. Nach Sinn und Zweck des § 5 WaffG sei das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten vermuten ließen, dass sie jederzeit mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Durch den nicht legitimierten Munitionsbesitz habe der Antragsteller gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG verstoßen, so dass das öffentliche Interesse daran, die Allgemeinheit schnellstmöglich vor den Gefahren eines unzuverlässigen Waffenbesitzes zu schützen, überwiege. Mit Schreiben vom 30.10.2023 legte der Antragsteller Widerspruch ein; sein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde am 10.11.2023 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluss vom 19.12.2023 den auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ gegen den Bescheid vom 18.10.2023 gerichteten Eilantrag vom 31.10.2023 – ausgelegt als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Widerruf der Waffenbesitzkarten und als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunden sowie von Waffen und Munition – als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einfügung des Abs. 5 in § 45 WaffG zum 1.4.2008 habe zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise, und zwar dann angeordnet werden könne, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dem Antragsteller fehle die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit, denn bei Verwertung der Erkenntnisse aus der Aufbewahrungskontrolle vom 4.9.2023 lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller mit Waffen nicht vorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG). Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Durch das Nicht-Vorzeigen-Können einer registrierten und in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe habe der Antragsteller gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG abgeleitete Sorgfaltspflicht verstoßen. Soweit der Verbleib der Waffe ungeklärt bleibe, stelle dies ein grob nachlässiges Verhalten dar, in welchem sich die konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen bereits realisiert habe. Der Vortrag des Antragstellers, wonach die nicht vorzeigbare Waffe fälschlicherweise statt der tatsächlich vorhandenen nicht registrierten Waffe in seine Waffenbesitzkarte eingetragen worden sei, sei unglaubhaft und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die im Tresor vorgefundene Einzelladerbüchse trage eine gänzlich andere Herstellernummer als die in der Waffenbesitzkarte eingetragene, aber nicht vorgefundene Waffe. Ein Zahlendreher oder eine andere Unachtsamkeit könne die angeblich fehlerhafte Eintragung nicht erklären. Ebenso wenig könne der Antragsteller darlegen, wie er in den Besitz des nicht eingetragenen Verschlusses mit der Herstellernummer 3220A gekommen sei, der nicht auf der vorgelegten Rechnung vom 22.4.1974 vermerkt und dessen Herkunft nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, seine Waffenbesitzkarten auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Von einer situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts könne nicht ausgegangen werden, da der Verstoß seit geraumer Zeit bestehe und eine unberechtigte Weitergabe der Einzelladerbüchse mit der Herstellernummer 9315D sowie des Verschlusses mit der Herstellernummer 3220A ermöglicht habe. Darüber hinaus sei der Antragsteller mit Blick auf die bei ihm vorgefundene Munition unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition habe der Antragsteller am Tag der Kontrolle nicht vorlegen können, ebenso wenig sei aus der Waffenakte eine Erlaubnis ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf § 29 Abs. 2 WaffG (1976) berufe, habe er jedenfalls die nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs. 1 WaffG erforderliche Anmeldung nie vorgenommen, so dass er seit dem 1.9.2003 die vorhandene Munition ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe. Der (fahrlässige) Verstoß in Gestalt des unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition betreffe die fundamentalen, zentralen Vorschriften des Waffenrechts, wobei deren Bedeutung gerade in der Strafandrohung sowohl für vorsätzliche (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG) als auch für fahrlässige Begehungsformen (vgl. § 52 Abs. 4 WaffG) zum Ausdruck komme. Durch die verletzten Vorschriften solle gewährleistet werden, dass die Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben könnten, welcher Waffenbestand sowie welche (Art) Munition in ihrem Bezirk vorhanden bzw. zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Verstoß waffenrechtlich zu berücksichtigen, denn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1-4 WaffG genannten Fristen seien bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar. Eine Art Verjährung oder Verwirkung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Angesichts des vom Antragsgegner aufgezeigten Verhaltens des Antragstellers in den Jahren 2012 bis 2014 im Zusammenhang mit dem Nachweis der Aufbewahrung seiner Waffen könne nicht die Rede davon sein, dass es sich hier um einen Waffenbesitzer handele, der sich ein Leben lang keinen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften habe zuschulden kommen lassen. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, denn er habe keine Besonderheiten dargelegt, die eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG rechtfertigten. Schließlich genüge die im Bescheid verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht zähle, könnten sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken. Gegenläufige, ausnahmsweise überwiegende triftige private Gründe des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Gegen diesen – ihm am 27.12.2023 zugestellten – Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.1.2024 eingegangenen und begründeten Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn ein bestimmter Antrag nicht formuliert wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist schon dann Genüge getan, wenn zwar ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt wurde, sich das Rechtsschutzziel jedoch mittels Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt.2vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 41vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 41 Der Senat legt die Begründung im Schriftsatz vom 10.1.2024 dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 19.12.2023 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bezüglich Ziffer 1, 5 und 9 des Bescheids anzuordnen und bezüglich Ziffer 2-4 und Ziffer 6-7 wiederherzustellen. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt, weil nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 18.10.2023 bestehen. a) Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei auf seinen bereits im Rahmen der Anhörung vorgebrachten und durch Vorlage der Rechnung vom 22.4.1974 belegten Sachvortrag, bei der angeblich fehlenden Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 handele es sich um die vorgefundene und so nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragene Einzelladerbüchse Herstellernummer 9315D mit einem Verschluss mit der Herstellernummer 3220A, nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 4 seines Beschlusses mit diesem Sachvortrag des Antragstellers durchaus auseinandergesetzt, ihn jedoch als unglaubhaft erachtet und als reine Schutzbehauptung bewertet. Hierfür spricht und dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die vorgefundene Einzelladerbüchse eine gänzlich andere Herstellernummer trägt als die nicht vorgefundene Waffe, so dass die vom Antragsteller behauptete fehlerhafte Eintragung der Waffe nicht durch einen Zahlendreher oder eine andere Unachtsamkeit erklärbar ist. Zudem belegt die vom Antragsteller vorgelegte Rechnung nur den Kauf der beiden Werndl-Gewehre mit der Waffennummer 1226 und 93153Die beiden Waffennummern sind auf der Rechnung handschriftlich eingetragen, wobei auffällt, dass die Zahlen 1226 und 9315 ein unterschiedliches Schriftbild aufweisen.Die beiden Waffennummern sind auf der Rechnung handschriftlich eingetragen, wobei auffällt, dass die Zahlen 1226 und 9315 ein unterschiedliches Schriftbild aufweisen. am 22.4.1974 und besagt nichts darüber, welche Waffen er zwei Jahre später bei der Waffenbehörde zur Eintragung in seine Waffenbesitzkarten gebracht hat. In der Waffenakte des Antragstellers findet sein Vortrag zur Einzelladerbüchse mit der Herstellernummer 9315 keinerlei Stütze, denn sie wird bis zur Aufbewahrungskontrolle am 4.9.2023 nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst mit Datum vom 21.6.1976 eine Aufstellung seiner Waffen gefertigt und dem Antragsgegner vorgelegt hat,4vgl. Bl. 19-20 der Waffenakte; ebenso eine Aufstellung der Waffen (dort Nr. 7) auf Seite 28 der Waffenaktevgl. Bl. 19-20 der Waffenakte; ebenso eine Aufstellung der Waffen (dort Nr. 7) auf Seite 28 der Waffenakte in der unter Nr. 9 handschriftlich ein „Werndel Gew. Einzel/EB“ des Herstellers Steyr mit der Herstellungsnummer 875 eingetragen ist, mithin der Antragsteller die bei der Aufbewahrungskontrolle vermisste Waffe selbst so bezeichnet hat, was mit Gewicht gegen einen Zahlendreher oder eine Unachtsamkeit bei der Eintragung durch den Antragsgegner spricht. Da der Antragsteller diese Auflistung einem am 6.11.2013 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben erneut beigefügt hat,5vgl. Bl. 67-68 der Waffenaktevgl. Bl. 67-68 der Waffenakte erscheint sein – im Übrigen nicht gemäß §§ 173 VwGO, 294 ZPO eidesstattlich versicherter – Vortrag, die Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 habe es nie gegeben und sie sei versehentlich anstelle einer anderen Waffe durch einen Eintragungsfehler des Antragsgegners in die Waffenbesitzkarte gelangt, wenig nachvollziehbar. Ebenso wenig ist der Sachvortrag des Antragstellers geeignet, das Vorhandensein des Verschlusses mit der Herstellernummer 3220A, der auf der vorgelegten Rechnung vom 22.4.1974 nicht aufgeführt ist, zu erklären. Angesichts der mehrfachen Vorlage seiner eigenen Waffenaufstellung, die die vermisste Einzelladerbüchse mit der Seriennummer 875 enthält, überzeugt der Einwand des Antragstellers, nicht er, sondern der Antragsgegner sei für den aus seiner Sicht fehlerhaften Inhalt der Waffenbesitzkarten ausschließlich verantwortlich, nicht. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass ein durch das Fehlen der Einzelladerbüchse Steyr (Seriennummer 875) begründeter Aufbewahrungsverstoß nach den derzeitigen Erkenntnissen wahrscheinlicher erscheint als ein Fehler bei der Eintragung der Waffe. Die Klärung der Frage, ob es bei der Eintragung der Waffen tatsächlich einen Eintragungsfehler gab, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. b) Dies zu Grunde gelegt und ausgehend von den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überzeugt das Vorbringen des Antragstellers, es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufes mit Blick auf die vom Antragsgegner angenommene Unzuverlässigkeit, nicht. Mit dem Verwaltungsgericht ist aus vorstehenden Gründen davon auszugehen, dass bei summarischer Prüfung vieles für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten gemäß §§ 45 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG spricht. Wenn bei einer Nachschau in den Verwahrgelassen eine Waffe – hier die registrierte Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 – fehlt und der Waffenbesitzer – wie vorliegend der Antragsteller – nicht ohne Weiteres, etwa durch den Nachweis der Entleihe oder Abgabe zur Reparatur, plausibel machen kann, wo sich die Waffe befindet, begründet dies regelmäßig einen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG6Der Antragsgegner hat den u.a. mit dem Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und dem Vorhandensein einer nichtregistrierten Schusswaffe begründeten Widerruf der Waffenbesitzkarten in seinem Bescheid vom 18.10.2023 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG gestützt.Der Antragsgegner hat den u.a. mit dem Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und dem Vorhandensein einer nichtregistrierten Schusswaffe begründeten Widerruf der Waffenbesitzkarten in seinem Bescheid vom 18.10.2023 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG gestützt. unterfallenden Aufbewahrungsverstoß, der mit einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG einhergehen kann.7vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 Rn. 19 und § 5 Rn. 37vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 Rn. 19 und § 5 Rn. 37 Dabei kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen;8vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24.4.2023 - 24 CS 23.412 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.8.2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24.4.2023 - 24 CS 23.412 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.8.2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4 Anhaltspunkte für eine situative Nachlässigkeit des Antragstellers liegen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – nicht vor. c) Bereits im Ansatz fehl geht die Sichtweise des Antragstellers, es verstoße gegen die Regeln der Logik und das Rechtsstaatsprinzip, wenn der Antragsgegner auf Seite 3 seines Bescheides einerseits ausführe, der Antragsteller habe am 11.4.2014 die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schusswaffen nachgewiesen, ihm aber andererseits im Jahr 2023 nach einer völlig überzogenen Verschärfung des Waffenrechts angebliche Verstöße als Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen vorhalte, denn der Antragsteller habe darauf vertraut, dass die am 11.4.2014 festgestellte Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften auch heute noch ihre Gültigkeit behalte. Diese Argumentation verkennt, dass der Antragsteller nach vorangehender schriftlicher Korrespondenz mit dem Antragsgegner9vgl. Bl. 60 ff der Waffenaktevgl. Bl. 60 ff der Waffenakte am 11.4.2014 lediglich die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffen nachgewiesen hat (§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Er hat dem Antragsgegner Fotos der angeschafften Waffenschränke zukommen lassen;10vgl. Bl. 78-80 der Waffenaktevgl. Bl. 78-80 der Waffenakte eine Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, bei der gemäß Nr. 36.7 WaffVwV nicht nur der Waffenschrank, sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktuellen Bestand abzugleichen ist, hat ausweislich der Waffenakte nicht stattgefunden. Daher kann aus dem Umstand, dass der Antragsgegner am 11.4.2014 die ordnungsgemäße Aufbewahrung als nachgewiesen i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG angesehen hat, – anders als der Antragsteller meint – nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass damit die Einhaltung aller waffenrechtlichen Vorschriften durch den Antragsteller festgestellt wurde. Hat somit der Antragsgegner – vorbehaltlich einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG – am 11.4.2014 nur den dokumentierten Zustand als den Anforderungen des § 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WaffG genügend angesehen, liegt es auf der Hand, dass hiervon – anders als der Antragsteller annimmt – keinerlei Wirkung für die Zukunft im Sinne einer unbegrenzten Legitimation des am 11.4.2014 vorhandenen Waffenbesitzes ausgehen kann. Dem vom Antragsteller reklamierten Vertrauensschutz, der seinen waffenrechtlichen Besitz damit für alle Zeit und in jeder Hinsicht als abgesegnet ansehen möchte, steht bereits § 4 Abs. 3 WaffG entgegen, der das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung vorgibt. Hierauf erstreckt sich der in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG vorgesehene Nachweis gerade nicht, sondern bezieht sich allein auf die zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen. Zudem handelt es sich naturgemäß um eine Momentaufnahme und unangekündigte Aufbewahrungskontrollen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bleiben weiterhin möglich. Selbstverständlich kann es nach Erbringung des Nachweises der ordnungsgemäßen Aufbewahrung in der Folgezeit – hier neun Jahre später – zu waffenrechtlichen Verstößen und zur Feststellung des Abhandenkommens einer Waffe kommen. d) Der Antragsteller bringt weiter vor, es stelle keinen Verstoß gegen den sorgfältigen Umgang mit Schusswaffen und Munition dar und lasse keinen Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit zu, dass er es unterlassen habe, entsprechend der nachträglich eingeführten Meldepflicht seine ordnungsgemäß erworbene Munition anzumelden; die Meldepflicht sei reiner Formalismus einer überbordenden Bürokratie. Der ihm gemachte Vorwurf, die rechtmäßig erworbene Munition nicht bis zum 31.8.2003 angemeldet zu haben, sei längst verjährt, denn es habe sich um eine einmalige, bis zum 31.8.2003 befristete Verpflichtung gehandelt und nicht um ein Dauerdelikt, so dass der Vorwurf der Unzuverlässigkeit hieran nicht anknüpfen dürfe. Diese Argumentation des Antragstellers lässt zunächst außer Acht, dass § 58 Abs. 1 Satz 3 WaffG keine bis zum 31.8.2003 befristete und an diesem Tag endende Verpflichtung des Antragstellers normiert, sondern als Ordnungsvorschrift11vgl. Ziffer 58.2 WaffVwVvgl. Ziffer 58.2 WaffVwV nur den zeitlichen Rahmen aufzeigt, innerhalb dessen die nach § 29 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 8.3.1976 (BGBl. I S. 432) erlaubnisfrei erworbene Munition zu melden war mit der Folge, dass ihr Besitz gemäß § 58 Abs. 1 Satz 5 WaffG fortan als erlaubt gilt. Da der Antragsteller dies nicht getan hat und die Fiktion des § 58 Abs. 1 Satz 5 WaffG mithin nicht eingetreten ist, war er seit dem 1.9.2003 in unerlaubtem Besitz von Munition und kann sich nicht auf eine Erlaubnisbefreiung nach § 29 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 8.3.1976 berufen.12vgl. zur Berufung auf den früheren Rechtszustand Gade, 3. Auflage 2022, WaffG § 58 Rn. 4 m.w.N.vgl. zur Berufung auf den früheren Rechtszustand Gade, 3. Auflage 2022, WaffG § 58 Rn. 4 m.w.N. Ferner ist dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachte „Verjährung“ – ungeachtet der Frage, ob es sich um ein Dauerdelikt handelt – darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Regelunzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG – anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 1-4 WaffG – keinen festen Bezugszeitraum festgelegt hat, innerhalb dessen von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist, und eine zwingende Frist nicht angenommen werden kann.13vgl. Gade, 3. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 31 c; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Rn. 22vgl. Gade, 3. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 31 c; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Rn. 22 Dennoch drängt es sich aus Sicht des Senats fallbezogen nicht als zwingend auf, dass der Besitz der (nach § 29 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 8.3.1976) erlaubnisfrei erworbenen Munition ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG nunmehr erforderliche Erlaubnis unter Würdigung aller Einzelfallumstände, insbesondere des Grades der Vorwerfbarkeit, die Annahme eines gröblichen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigt. Einer solchen Annahme steht nicht bereits im Grundsatz entgegen, dass der nach Aktenlage vom Amtsgericht Saarbrücken erlassene, jedoch nicht rechtskräftige Strafbefehl, der von einer vorsätzlichen Begehung i.S.d. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG ausgeht, eine Geldstrafe von lediglich 20 Tagessätzen vorsieht.14vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, juris; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Ls. 1; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009 - 20 L 183/09 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 4.4.2008 - W 5 S 08.798 -, juris Rn. 12vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, juris; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Ls. 1; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009 - 20 L 183/09 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 4.4.2008 - W 5 S 08.798 -, juris Rn. 12 Da sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht indes eine fahrlässige Begehung i.S.d. § 52 Abs. 4 WaffG zu Grunde legen,15 Hierfür mag sprechen, dass die streitgegenständliche Munition im Rahmen einer angekündigten Kontrolle aufgefunden wurde und der Antragsteller, der aufgrund des erlaubnisfreien Erwerbs der Munition davon ausgegangen sein mag, die Munition auch weiterhin erlaubnisfrei besitzen zu dürfen, mithin keine Veranlassung zur Entfernung der Munition vor Eintreffen des Antragsgegners gesehen hat, sondern diese vorgezeigt hat.Hierfür mag sprechen, dass die streitgegenständliche Munition im Rahmen einer angekündigten Kontrolle aufgefunden wurde und der Antragsteller, der aufgrund des erlaubnisfreien Erwerbs der Munition davon ausgegangen sein mag, die Munition auch weiterhin erlaubnisfrei besitzen zu dürfen, mithin keine Veranlassung zur Entfernung der Munition vor Eintreffen des Antragsgegners gesehen hat, sondern diese vorgezeigt hat. bedarf es im Hauptsacheverfahren – sollte es darauf ankommen – einer eingehenden Prüfung, ob mit Blick auf den möglicherweise (nur) fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitz und die Umstände der hier einschlägigen Altfallregelung eine Zuwiderhandlung vorliegt, die – im Hinblick auf die Vorwerfbarkeit – schwerwiegend ist und einen gröblichen Verstoß16„Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Ziffer 5.4 der WaffVwV).„Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Ziffer 5.4 der WaffVwV). darstellt und ggf., ob unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Antragstellers Umstände vorliegen, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise widerlegen können. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner vertieften Behandlung und kann dahinstehen, da mit dem Verwaltungsgericht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zum einen bereits aus anderem Grund (vgl. hierzu 2. a) und b)) als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG anzusehen ist und die Prognose ergibt, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Zum anderen stellt es einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne Erlaubnis im Besitz der nicht gemäß § 10 Abs. 1 WaffG registrierten Einzelladerbüchse mit der Herstellernummer 9315D war,17vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Os. 1 u. 2vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Os. 1 u. 2 so dass es auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob aus dem unerlaubten Munitionsbesitz auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden darf, nicht entscheidungserheblich ankommt. e) Schließlich sind auch der vom Antragsteller „bekämpfte“ Sofortvollzug und dessen Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden. Der gesetzliche Sofortvollzug ergibt sich hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG, hinsichtlich Ziffer 5 aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO und hinsichtlich Ziffer 9 aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Soweit bezüglich Ziffer 2-4 und Ziffer 6-7 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, genügt diese Anordnung (noch) dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.