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Beschluss

1 A 59/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0408.1A59.24.00
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Leitsätze
Durch die Rücknahme der Berufung ist die nach Art 100 Abs. 1 GG für das Zwischenverfahren erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfallen, so dass die Vorlagefrage gegenstandslos geworden und der Vorlagebeschluss aufzuheben ist.(Rn.8)
Tenor
Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 2023 - 1 A 239/20 - wird aufgehoben. Das Berufungsverfahren 1 A 59/24 (1 A 239/20) wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 19.176,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Rücknahme der Berufung ist die nach Art 100 Abs. 1 GG für das Zwischenverfahren erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfallen, so dass die Vorlagefrage gegenstandslos geworden und der Vorlagebeschluss aufzuheben ist.(Rn.8) Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 2023 - 1 A 239/20 - wird aufgehoben. Das Berufungsverfahren 1 A 59/24 (1 A 239/20) wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 19.176,00 € festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 19.7.2023 - 1 A 239/20 - hat der Senat dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Kommunalabgabengesetz Saarland - KAG SL - vom 26. April 1978 (ABl. S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (ABl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (ABl. I S. 534), in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit er die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt. Das Verfahren wird bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 3/23 geführt. Mit am 22.12.2023 in Kraft getretenen Änderungsgesetz vom 12.12.2023 (ABl. I S. 1119) hat der saarländische Gesetzgeber als § 12b eine Vorschrift über die zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen in das Kommunalabgabengesetz des Saarlandes aufgenommen. Der Senat hat das Verfahren 1 A 239/20 am 28.2.2024 als statistisch erledigt weggelegt (§ 6 Abs. 3 VwG-Statistik). Mit Schreiben vom 22.3.2024, am 3.4.2024 bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen, hat das Bundesverfassungsgericht um Überprüfung des Vorlagebeschlusses des Senats vom 19.7.2023 gebeten, da die ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/659-NEU) grundsätzlich sämtliche Altfälle erfassende Vorschrift des § 12b KAG vorliegend anwendbar sein dürfte. Daraufhin hat der Senat unter dem neu angelegten Aktenzeichen 1 A 59/24 mit Schreiben vom 4.4.2024 dem Beklagten anheimgestellt, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.6.2020 - 3 K 302/19 - zurückzunehmen. Unabhängig hiervon hat der Beklagte mit Schriftsatz vom gleichen Tag die Rücknahme der Berufung erklärt. II. Durch die Rücknahme der Berufung ist die nach Art. 100 Abs. 1 GG für das Zwischenverfahren erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss vom 19.7.2023 ist daher aufzuheben.1vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 K 120/21 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; Walter/Grünwald, in: BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 35, m.w.N. (Stand: 1.12.2023)vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 K 120/21 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; Walter/Grünwald, in: BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 35, m.w.N. (Stand: 1.12.2023) Zugleich ist das Berufungsverfahren 1 A 59/24 (vormals 1 A 239/20) einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und sind dessen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.