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Beschluss

1 B 7/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0227.1B7.24.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Zwischenregelung betreffend einen Ausschluss aus einer Ratsfraktion.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 getroffene Zwischenregelung wird diese aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Zwischenregelung betreffend einen Ausschluss aus einer Ratsfraktion.(Rn.6) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 getroffene Zwischenregelung wird diese aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Stadtrates von A-Stadt und durch Mehrheitsbeschluss der -Fraktion im Stadtrat A-Stadt vom 11.12.2023 aus dieser Fraktion ausgeschlossen worden. Auf den am 27.12.2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.1.2024 zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vor dem Hintergrund einer auf den 11.1.2024 anberaumten Stadtratssitzung, in der infolge des Ausschlusses des Antragstellers aus der -Fraktion über die Nachbesetzung des Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsausschusses entschieden werden sollte, eine vorläufige Zwischenregelung des Inhalts getroffen, dass der Antragsgegnerin vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens aufgegeben wird, den Antragsteller mit allen Rechten und Pflichten zu ihrer Fraktionsarbeit zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen bislang einen den Vorgaben ihrer Fraktionsgeschäftsordnung entsprechenden Ausschluss aus ihrer Fraktion nicht belastbar aufzeigten. Insbesondere sei der Niederschrift über die Sondersitzung der -Fraktion vom 11.12.2023 nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschluss über den Ausschluss gemäß § 14 Abs. 5 Fraktionsgeschäftsordnung - FGO - mit einer Begründung versehen gewesen sei; insoweit habe der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.01.2024 glaubhaft gemacht, dass ihm eine Begründung in der Sitzung vom 11.12.2023 nicht mitgeteilt worden sei, und er auch im Nachhinein keine Begründung für den Ausschluss erhalten habe.1dem Schriftsatz vom 10.1.2024 waren eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers und seines Vaters, der ebenfalls Fraktionsmitglied ist, beigefügt, in denen es heißt, eine mündliche Begründung, weshalb der Ausschluss erfolge, sei (anlässlich der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses) nicht gegeben wordendem Schriftsatz vom 10.1.2024 waren eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers und seines Vaters, der ebenfalls Fraktionsmitglied ist, beigefügt, in denen es heißt, eine mündliche Begründung, weshalb der Ausschluss erfolge, sei (anlässlich der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses) nicht gegeben worden Mit ihrer Beschwerde vom 22.1.2024 erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der vorbezeichneten Zwischenregelung. Der Ausschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Zu den formellen Anforderungen heißt es, dem Antragsteller seien mit der Einladung zu der Sondersitzung vom 11.12.2023 der ausführlich begründete Antrag, ihn aus der Fraktion auszuschließen, und die Anlagen zu diesem Antrag übermittelt worden. In der Fraktionssitzung sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der er Gebrauch gemacht habe. Der auf der Fraktionsversammlung gefasste Beschluss über die Ordnungsmaßnahme „Fraktionsausschluss“ sei gegenüber dem Antragsteller begründet und ihm mündlich bekannt gegeben worden. Eine besondere Form der Bekanntgabe, etwa Schriftform, sehe § 14 Abs. 5 FGO nicht vor. Gleichwohl sei die schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller inzwischen, wie die Anlage AG4 zur Beschwerdeschrift (Ausdruck einer E-Mail vom 16.1.2024) belege, nachgeholt worden. Dies genüge der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts. Zudem belege die Antragsschrift, dass der Antragsteller kein Informationsdefizit gehabt habe, da er sich dezidiert mit den Gründen des Ausschlusses aus der Fraktion auseinandergesetzt habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Fraktionsausschluss ausgeführt. Offensichtlich gingen beide Seiten von einer gestörten Zusammenarbeit und damit von einer erheblich eingeschränkten Funktionsfähigkeit der Fraktionsarbeit aus. Insbesondere habe der Antragsteller wesentliche politische Entscheidungen bzw. Einstellungen der Antragsgegnerin nicht mitgetragen oder sich so weit davon distanziert, dass der Antragsgegnerin eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Dies beziehe sich unter anderem auf die Handhabung intern getroffener Absprachen, das Auftreten in der Öffentlichkeit, auf unangekündigtes bzw. unabgestimmtes Abstimmungsverhalten bzw. Redebeiträge in Sitzungen des Stadtrats. Offenbar gedenke der Antragsteller bei seiner Haltung zu bleiben. Der Antragsteller hat sich zu der Beschwerdebegründung weder binnen der verfügten Erwiderungsfrist (bis 7.2.2024) noch in der Folgezeit geäußert. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Formulierung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.1.2024, sie lege „vorsorglich“ Beschwerde ein, beinhaltet unter den konkreten Umständen keine unzulässige Bedingung der Prozesshandlung; sie rechtfertigt sich aus der Besonderheit, dass der Schriftsatz vom 22.1.2024 nicht nur als Antragserwiderung verfasst ist, sondern offenbar gleichzeitig der Beschwerdebegründung dienen soll. Dies erlaubt es, „vorsorglich“ als Ankündigung zu verstehen, die Beschwerde für erledigt zu erklären, falls das Verwaltungsgericht den Antrag auf die Antragserwiderung hin zurückweist. Die angegriffene Zwischenentscheidung unterliegt der Aufhebung. Das Verwaltungsgericht hat die getroffene Zwischenregelung maßgeblich darauf gestützt, dass Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen, unter anderem über einen Ausschluss aus der Fraktion, nach § 14 Abs. 5 FGO zu begründen seien, was vorliegend, wie der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, nicht geschehen sei. Demzufolge drohe der Eintritt vollendeter Tatsachen, was in einer Fußnote dahin erläutert wird, dass am 11.1.2024 im Stadtrat über die Neubesetzung des Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe allein mit Blick auf § 14 Abs. 5 FGO angenommen, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, und habe ausschließlich gestützt hierauf die Verpflichtung ausgesprochen, den Antragsteller vorläufig mit allen Rechten und Pflichten zu ihrer Fraktionsarbeit zuzulassen. Indes gebe § 14 Abs. 5 FGO nicht vor, dass die Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme in Schriftform zu erfolgen habe, so dass eine mündliche Bekanntgabe des gefassten Beschlusses ausreiche. Der Fraktionsausschluss sei gegenüber dem Antragsteller begründet und ihm mündlich bekanntgegeben worden. Wenngleich dieser rechtliche Ansatz vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des 2. Senats2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.4.2012 - 2 B 105/12 -, juris Rn. 12 f.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.4.2012 - 2 B 105/12 -, juris Rn. 12 f. jedenfalls bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein mag, bedingt dies nicht, dass auf die Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung hin zu klären wäre, ob die seitens des Verwaltungsgerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller mit allen Rechten und Pflichten zu ihrer Fraktionsarbeit zuzulassen, mit der gegebenen Begründung oder aus anderen Gründen gerechtfertigt erscheint. Es ist nicht Aufgabe eines in Bezug auf eine Zwischenregelung dieser Art anhängigen Beschwerdeverfahrens, die zunächst dem Verwaltungsgericht obliegende Prüfung, ob der Ausschluss des Antragsstellers den formellen und gegebenenfalls auch den materiellen Anforderungen eines Fraktionsausschlusses gerecht wird, vorwegzunehmen. Insbesondere ließe sich dies nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Vielmehr war für den Erlass der verfahrensgegenständlichen Zwischenregelung unter den gegebenen Umständen kein Raum. Hinsichtlich der Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Fraktionsausschluss zu erlangen, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in einem Organstreit, um einen solchen handelt es sich hier, im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden ist. Diese sind dem Fraktionsmitglied nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) angesiedelt. Gemessen daran kommt es für den Anordnungsgrund in einem Organstreit über die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses nicht auf die subjektive Betroffenheit des ausgeschlossenen Fraktionsmitglieds, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig - bzw. bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint.3z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.2.2018 - 15 B 19/18 -, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 59/84 -, juris Rn. 9z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.2.2018 - 15 B 19/18 -, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 59/84 -, juris Rn. 9 Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass der Antragsteller sein Begehren darauf stützt, dass ihm infolge des Fraktionsausschlusses wesentliche Nachteile bei der Ausübung seines Stadtratsmandats drohten, weil ihm maßgebliche Informations- und Einflussmöglichkeiten genommen würden, und ihm in Bezug auf anstehende Ausschusssitzungen die Möglichkeit, Fraktionsrechte wahrzunehmen, verloren ginge. Das Verwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller insoweit keine eigenen Individualrechte geltend machen kann, sondern den Verlust von Kompetenzen und Möglichkeiten rügt, die im Interesse der Gemeinde aus dem Status eines Fraktionsmitglieds erwachsen. Ist mithin eine Verletzung in Grundrechten bzw. sonstigen eigenen Rechten des Antragstellers weder geltend gemacht noch anzunehmen und der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht tangiert, so ist eine vorläufige Zwischenregelung, die ihre Rechtfertigung gerade in Art. 19 Abs. 4 GG findet, nicht veranlasst. Mithin unterliegt der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Aufhebung. Die Streitwertfestsetzung entspricht der in Bezug auf Zwischenregelungen entwickelten Streitwertpraxis des Senats (ein Zehntel des Streitwertes des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz)4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.10.2020 - 1 B 294/20 -, juris Ls. 2 m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.10.2020 - 1 B 294/20 -, juris Ls. 2 m.w.N. und berücksichtigt, dass der Streitwert in einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses nach der Handhabung des 2. Senats5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.4.2012, a.a.O., Rn. 32OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.4.2012, a.a.O., Rn. 32 mit dem ungekürzten Auffangwert zu beziffern ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.