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Beschluss

1 A 178/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0112.1A178.22.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 76a Abs. 3 SBG (juris: BG SL 2009) ist dahin zu verstehen, dass die für den Antrag auf Erfüllungsübernahme vorgegebene Ausschlussfrist des Satzes 3 auch dann durch das Inkrafttreten der Norm am 21.12.2018 in Gang gesetzt worden ist, wenn die Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als erfolglos anzusehen war.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 445/20 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 76a Abs. 3 SBG (juris: BG SL 2009) ist dahin zu verstehen, dass die für den Antrag auf Erfüllungsübernahme vorgegebene Ausschlussfrist des Satzes 3 auch dann durch das Inkrafttreten der Norm am 21.12.2018 in Gang gesetzt worden ist, wenn die Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als erfolglos anzusehen war.(Rn.9) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 445/20 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wurde am 05.04.2014 im dienstlichen Einsatz als Polizeivollzugsbeamter bei der Ingewahrsamnahme einer Person verletzt. Der Vorfall wurde als qualifizierter Dienstunfall anerkannt. Am 11.01.2018 erließ das Amtsgericht Mayen einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schädigerin u.a. über ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro, welcher am 12.07.2018 durch öffentliche Zustellung zugestellt und nach Ablauf eines Monats rechtskräftig wurde. Mit Schreiben vom 04.12.2019 beantragte der Kläger die Erfüllungsübernahme nach § 76a SBG, welche durch Bescheid vom 12.12.2019 abgelehnt wurde mit der Begründung, der Kläger habe es versäumt, seinen Antrag binnen der sich für Altfälle aus § 76a Abs. 3 SBG ergebenden Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend zu machen. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.03.2020 – ihm zugestellt am 23.03.2020 - zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die am 22.04.2020 erhobene auf Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllungsübernahme des mit Vollstreckungsbescheid vom 11.01.2018 titulierten Schmerzensgeldes hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 15.07.2022 abgewiesen. II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 SBG lägen zwar vor, der Anspruch auf Erfüllungsübernahme sei jedoch untergegangen, weil der Kläger der Altfallregelung des § 76a Abs. 3 SBG unterfalle und seinen Anspruch nicht fristgerecht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes am 21.12.2018 bis zum 21.06.2019 geltend gemacht habe. Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Erfolglosigkeit der Vollstreckung aus dem Titel vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 21.12.2018 vorgelegen habe. Zunächst hat das Verwaltungsgericht den Wortlaut der Norm herangezogen und ausgeführt, § 76a Abs. 3 SBG lasse unterschiedliche Interpretationen zu, so dass nach dem Wortlaut nicht eindeutig zu entscheiden sei, ob sich der auf den Stichtag der Gesetzesänderung beziehende Passus „vor dem 21. Dezember 2018“ alleine auf die Titelerlangung beziehe. Jedenfalls zwei der drei Tatbestandsmerkmale der Norm, nämlich das Vorliegen des Titels und die Rückwirkung auf drei Jahre, bezögen sich auf den Stichtag des Inkrafttretens, bezüglich der Erfolglosigkeit der Vollstreckung lasse sich ein solcher Bezug zum Stichtag hingegen nicht hinreichend sicher feststellen. Die gesetzessystematische Auslegung sei ebenfalls nicht geeignet zur Klärung, wie der Wortlaut des § 76a Abs. 3 SBG im Hinblick auf den Bezug der einzelnen Tatbestandsmerkmale zum Stichtag der Regelung zu verstehen sei. Abs. 3 stelle schon wegen des abweichenden Wortlauts und der Anknüpfung an den Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung für den Beginn der kurzen Ausschlussfrist nicht lediglich eine bloße Abwandlung des in Abs. 2 S. 1 geregelten Fristenlaufs dar. Vielmehr handele es sich um eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene eigenständige Sonderregelung für Altfälle, so dass es sich verbiete, inhaltliche Parallelen zwischen diesen beiden Bestimmungen zum Fristenlauf zu konstatieren, solange sich dies nicht durch weitere Auslegungsmethoden bestätigen lasse. Maßgeblich sei die historische Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausschlussfristen, die dazu führe, die Zeitvorgabe „vor dem 21. Dezember 2018“ alleine auf den Zeitpunkt der Titelerlangung zu beziehen. Sinn und Zweck der für die Erfüllungsübernahme normierten Ausschlussfristen sei es, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums für Rechtssicherheit und –klarheit zu sorgen bzw. relativ zeitnah einschätzen zu können, welche finanziellen Belastungen – angesichts der Verjährungsfrist von 30 Jahren bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB - aufgrund der neu geschaffenen Anspruchsgrundlage auf den Dienstherrn zukämen. Aus dem Gesetzentwurf vom 13.09.2018 (Drucksache 16/564) zur Übergangsregelung des § 76a Abs. 3 SBG gehe hervor, dass der Gesetzgeber für einen sog. Altfall alleine an den Erwerb eines rechtskräftigen Titels vor dem Stichtag habe anknüpfen wollen. Für den bis dahin vorliegenden Gesetzesentwurf zum Altfall habe es keine Rolle gespielt, ob die Vollstreckung fehlgeschlagen war. Einzige Unterscheidung zwischen den „neuen“ Fällen nach § 76a Abs. 1 S. 1 SBG und den „Altfällen“ sei bis zu diesem Zeitpunkt der Zeitpunkt des Titelerwerbs gewesen. Der Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“, auf den der Kläger seine Rechtsansicht stütze, auch die Vollstreckung müsse vor dem Stichtag erfolglos gewesen sein, sei erst durch einen Abänderungsantrag des Ausschusses für Inneres und Sport vom 08.11.2018 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, um eine Privilegierung der Altfälle zu vermeiden und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Fälle klarzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Titelerlangung und der Erfolglosigkeit der Vollstreckung kumulativ vorliegen müssten. Dies werde auch durch die Begründung des Abänderungsantrages deutlich, der eine „formale Angleichung an Absatz 1“ vorsehe und gerade nicht an Abs. 2. Für die vom Kläger favorisierte Auslegung, durch das Einfügen dieses Passus habe § 76a Abs. 3 SBG eine Veränderung dahingehend erfahren, dass sowohl der Vollstreckungstitel vor dem 21.12.2018 erlangt als auch die Vollstreckung vor diesem Datum erfolglos geblieben sein müsse, fehle es in den Gesetzesmaterialien an jeglichem Anhaltspunkt. Bei einer Angleichung der Vorschrift im Verständnis des Klägers durch Einfügen dieses Passus wären jedoch weitere Erläuterungen des Gesetzgebers zu erwarten gewesen. Auch die vom Kläger angeführte extreme Fallgestaltung, die bei Erlangung eines Titels am 20.12.2018 und der Fiktion einer erfolglosen Vollstreckung nach Ablauf von sechs Monaten nur noch einen Tag zur Stellung des Antrags vor Ablauf der Ausschlussfrist am 21.06.2019 vorsehe, gebiete keine andere Auslegung der Norm, denn zum einen verbleibe eine wenn auch nur kurz bemessene Antragsfrist, zum anderen sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte in einem derartigen Fall einen vor Eintreten der Fiktion des § 76a Abs. 1 S.2 SGB gestellten Antrag voreilig negativ bescheiden würde, obgleich der Anspruch auf Erfüllungsübernahme – was auch in einem anschließenden Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen wäre - erkennbar noch vor Ablauf der Ausschlussfrist entstehen werde. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Auslegung des § 76a Abs. 3 SBG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund verschieden langer Ausschlussfristen je nach Zeitpunkt des Titelerwerbs läge nicht vor, denn der Gesetzgeber habe ein gesteigertes Interesse daran, dass der durch Altfälle einmalig erhöhte Erfüllungsaufwand kalkulierbar sei und die finanzielle Belastung durch eine verschärfte Ausschlussfrist in Grenzen gehalten werde. Auch eine Verletzung des Fürsorgegrundsatzes (Art. 33 Abs. 4, 5 GG) sei nicht zu erkennen, denn der Gesetzgeber sei bei der Gestaltung der Altfallregelung weitgehend frei, zumal der Bund und viele Bundesländer eine derartige Altfallregelung gar nicht geschaffen hätten. Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27.09.2022 ergeben sich weder die als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch bestehen die als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, zitiert nach juris Rn. 19Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, zitiert nach juris Rn. 19 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als „Altfall“ i.S.d. § 76a Abs. 3 SBG und seinen Anspruch als untergegangen behandelt, obwohl sich sein Anspruch aus § 76a Abs.1 SBG ergebe und daher die zweijährige Ausschlussfrist des § 76a Abs. 2 SBG für ihn gelte. Der Vollstreckungstitel habe am 12.07.2018 zugestellt werden können, so dass die Vollstreckung erst ab dem 12.01.2019 gem. § 76a Abs. 1 S. 2 SBG als erfolglos gegolten habe. Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Antragstellung sei daher der 12.01.2019 gewesen. Sein am 04.12.2019 gestellter Antrag sei daher fristgerecht gewesen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung des § 76a Abs. 3 SBG verkannt, dass sich der auf den Stichtag abstellende Passus auf alle drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 76a Abs. 3 SBG beziehe. Für den Lauf der dort geregelten kurzen Frist müsse daher sowohl der Vollstreckungstitel „vor dem 21. Dezember 2018“ erlangt als auch die Vollstreckung „vor dem 21. Dezember 2018“ erfolglos geblieben sein. Diese Ausführungen vermögen keine Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die im Streit stehende Norm des § 76a Abs. 3 SBG nach allen juristisch gängigen Auslegungsmethoden mit überzeugendem Ergebnis beleuchtet. In Bezug auf den Wortlaut der Norm hat es zutreffend ausgeführt, dass sich ein Bezug der erforderlichen Erfolglosigkeit der Vollstreckung zum Stichtag 21.12.2018 jedenfalls nicht gleichermaßen hinreichend sicher stellen lässt wie bei der Erlangung des Titels und bei dem Ansprüche für die Vergangenheit begrenzenden Merkmal, wonach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegen dürfen. Gegen eine Verknüpfung der Erfolglosigkeit der Vollstreckung mit dem Stichtag 21.12.2018 spricht im Übrigen rein unter Wortlautgesichtspunkten, dass der Gesetzgeber in seinem Relativsatz, der den Vollstreckungstitel erläutert, unterschiedliche Zeitformen gewählt hat, nämlich für das Erlangen des Titels Präteritum („erlangt wurde“) und für den streitigen Passus der erfolglosen Vollstreckung Perfekt („geblieben ist“), wohingegen bei einer gesetzgeberischen Absicht, sowohl Titel als auch erfolglose Vollstreckung mit dem Stichtag 21.12.2018 zu verknüpfen, die Wahl einer einheitlichen Zeitform als verbindendes Element zu erwarten gewesen wäre. Wenn der Gesetzgeber also - wie vom Kläger vorgetragen - eine Anknüpfung an den Stichtag beabsichtigt und eine erfolglose Vollstreckung vor dem 21.12.2018 gefordert hätte, hätte es nahe gelegen, kein Perfekt zu benutzen, sondern ebenfalls Präteritum, da in diesem Fall kein Bezug mehr zur Gegenwart durch die Wahl der Zeitform Perfekt deutlich zu machen wäre. Insofern deutet auch die im Perfekt getroffene Formulierung „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ darauf hin, dass nach dem Wortlaut die Vollstreckung zum Stichtag nicht bereits erfolglos abgeschlossen sein musste, sondern auch noch nach dem Stichtag eintreten konnte. Der Kläger bringt ferner vor, das Verwaltungsgericht habe nicht überzeugend dargelegt, warum keine inhaltlichen Parallelen zwischen dem Fristenlauf in Abs. 2 und Abs. 3 gezogen werden könnten. Bei § 76a Abs. 3 SBG handele es sich um eine Übergangsregel, die formal an Abs. 1 angeglichen sei. Abs. 2 regele in diesem Zusammenhang die Formalitäten des Antrags. Nicht nachvollziehbar sei, warum bei dieser Systematik innerhalb eines Rechtssatzes einzelne Absätze keine Hinweise für die Auslegung geben könnten. Dieser Einwand lässt außer Acht, dass sich im Rahmen der gesetzessystematischen Auslegung angesichts des abweichenden Wortlauts von Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift und der Anknüpfung an unterschiedliche Zeitpunkte keine inhaltlichen Parallelen zwischen beiden Absätzen aufdrängen. So knüpft die Ausschlussfrist des Abs. 2 in zeitlicher Hinsicht an die „Wirksamkeit“ des Vollstreckungstitels an, wohingegen die Ausschlussfrist des Abs. 3 alleine auf das Inkrafttreten des Gesetzes abstellt, so dass alle Altfälle einer einheitlichen Ausschlussfrist unterliegen, wohingegen Beginn und Ende der Ausschlussfrist des Abs. 2 jeweils im Einzelfall ermittelt werden müssen. An die Erfolglosigkeit der Vollstreckung ist der Beginn der Ausschlussfrist des Abs. 2 gerade nicht geknüpft 2Die Formulierung des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des Urteils letzter Absatz), wonach „der Gesetzgeber in § 76a Abs. 2 Satz 1 SBG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die zweijährige Ausschlussfrist für eine Antragstellung erst zu laufen beginnt, wenn der Vollstreckungstitel wirksam und die Vollstreckung fehlgeschlagen ist oder als erfolglos gilt“, findet insoweit im Gesetz keine ausreichende Stütze.Die Formulierung des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des Urteils letzter Absatz), wonach „der Gesetzgeber in § 76a Abs. 2 Satz 1 SBG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die zweijährige Ausschlussfrist für eine Antragstellung erst zu laufen beginnt, wenn der Vollstreckungstitel wirksam und die Vollstreckung fehlgeschlagen ist oder als erfolglos gilt“, findet insoweit im Gesetz keine ausreichende Stütze., mit der Folge, dass für die Schlussfolgerung, die Ausschlussfrist des Abs. 3 beginne ebenfalls erst nach erfolgloser Vollstreckung, angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift gerade kein Raum ist. In gesetzessystematischer Hinsicht ergibt sich aus der in der Begründung des Abänderungsantrages des Ausschusses für Inneres und Sport (Landtagsdrucksache 16/640 (16/564)) vom 08.11.20183Vgl. Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 Begründung zu Nummer 3b: „Die von Abs. 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“Vgl. Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 Begründung zu Nummer 3b: „Die von Abs. 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“ gewählten Formulierung „Die von Absatz 3 erfassten Altfälle“ und der weiteren Formulierung „formale Angleichung an Absatz 1“ hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Neufälle ab Inkrafttreten des Gesetzes in Abs. 1 verortet, die Altfälle, bei denen bereits Rechtskraft oder Unwiderruflichkeit des Titels eingetreten ist, hingegen in Abs. 3. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, er sei trotz seines vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheides als Neufall nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 zu behandeln, bestehen aufgrund der Gesetzessystematik keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Kläger macht weiter geltend, auch die historische Auslegung des § 76a Abs. 3 SBG ergebe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Zeitvorgabe „vor dem 21. Dezember 2018“ auf alle gesetzlichen Merkmale des § 76a Abs. 3 SBG beziehe. Der Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ sei aufgrund eines Abänderungsantrages des Ausschusses für Inneres und Sport aufgenommen worden. Zur Begründung habe der Ausschuss ausgeführt, dass die von § 76a Abs. 3 SBG erfassten Altfälle insofern privilegiert wären, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme möglich würde. Für Altfälle im Sinne von § 76a Abs. 3 SBG solle jedoch erst eine erfolglos gebliebene Vollstreckung eine Erfüllungsübernahme ermöglichen. Ziel der Angleichung sei die Herstellung materieller Gerechtigkeit gewesen durch Gleichbehandlung aller Fälle dahingehend, dass Titelerlangung und Erfolglosigkeit der Vollstreckung kumulativ vorliegen müssen. § 76a Abs. 2 SBG regele die Formalitäten des Antrags. Da eine vergleichbare Regelung zu Abs. 3 fehle, sei ergänzend auf Abs. 2 abzustellen. Aus Abs. 2 gehe hervor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Tatbestandsmerkmale des Abs. 1, insbesondere auch der erfolglose Vollstreckungsversuch, vorliegen müssen. Ergänzender Erläuterungen des Gesetzgebers habe es insofern nicht bedurft. Eine andere Rechtsauffassung würde die Stellung des Antrags unbillig erschweren. Dies verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht kommt im Wege der historischen Auslegung mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass § 76a Abs. 3 SBG vorliegend Anwendung findet. Der ursprüngliche Gesetzentwurf vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) sah folgende Fassung des § 76a Abs. 3 vor: „Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem (Inkrafttreten dieses Gesetzes) gestellt werden.“ In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: „§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamte von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“ Der Gesetzgeber wollte mit Abs. 3 eine eigenständige Sondervorschrift für sog. Altfälle schaffen. Keine Rolle spielte nach dem Wortlaut des ursprünglichen Gesetzesentwurfes, ob die Vollstreckung fehlgeschlagen war oder nicht. Durch die Formulierung des Tatbestandsmerkmals „bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftigen Titel als Altfälle behandelt werden sollen. Für diese Altfälle hat der Gesetzgeber bewusst eine kurze Ausschlussfrist von sechs Monaten normiert. Demnach wäre der Kläger nach der ursprünglichen Regelung als sog. Altfall zweifelsfrei unter § 76a Abs. 3 SBG gefallen. Der Eintritt der Rechtskraft seines Vollstreckungsbescheids (12.08.2018) lag nicht länger als zwei Jahre zurück, somit hätte die sechsmonatige Ausschlussfrist des Abs. 3 für den Kläger gegolten. Durch Abänderungsantrag des Ausschusses für Inneres und Sport vom 08.11.2018 (Landtagsdrucksache 16/640 (16/564)) erfuhr Abs. 3 folgende Modifikation (Fettdruck nicht im Original): „Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) gestellt werden.“ In der dazugehörigen Begründung des Abänderungsantrages heißt es: „Für Altfälle wurde „der erfolglose Vollstreckungsversuch“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Die von Absatz 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“ Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass durch das Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ eine nach dem Wortlaut möglich erscheinende Privilegierung der Altfälle vermieden werden sollte, da die Erfüllungsübernahme bei Altfällen nach dem ursprünglichen Wortlaut lediglich das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels verlangt hätte und keine erfolglose Vollstreckung. Um klarzustellen, dass Altfälle gleichermaßen wie Neufälle eine erfolglose Vollstreckung erfordern, erfolgte eine „formale Angleichung an Absatz 1“, der neben dem rechtskräftigen Vollstreckungstitel auch die erfolglose Vollstreckung als Bedingung für eine Erfüllungsübernahme vorsieht. Intention der gesetzgeberischen Abänderung durch Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ war alleine die Klarstellung, dass Altfälle und Neufälle gleich behandelt werden in Bezug auf die Notwendigkeit eines erfolglosen Vollstreckungsversuches. Aus der Gesetzesbegründung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür herleiten, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, über die Änderung der Rückwirkungsfrist von zwei auf drei Jahren hinaus den Anwendungsbereich der Vorschrift durch Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ im Vergleich zur ursprünglichen Fassung zu verändern. Der Anwendungsbereich des Abs. 3 sollte - bis auf die Verlängerung der Rückwirkung - vielmehr unverändert bleiben und es sollte lediglich eine Klarstellung erfolgen, dass im Rahmen der Erfüllungsübernahme – was auf der Hand liegt und sich ggf. auch aus Auslegungsgesichtspunkten ergeben hätte - ein Altfall nicht besser behandelt wird als ein Neufall und gleichermaßen ein erfolgloser Vollstreckungsversuch von Nöten ist. Für einen (bis auf die Frist der Rückwirkung) unveränderten Anwendungsbereich des Abs. 3 spricht, dass der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen ein erhebliches Interesse daran hatte, rasch Klarheit über den „einmalig erhöhten Erfüllungsaufwand infolge der Altfälle“ zu haben4Vgl. Gesetzesbegründung E (Sonstige Kosten) der Landtagsdrucksache 16/564 vom 13.09.2018Vgl. Gesetzesbegründung E (Sonstige Kosten) der Landtagsdrucksache 16/564 vom 13.09.2018 und die Altfälle daher einer kurzen Ausschlussfrist unterworfen hat. Demgegenüber würde die vom Kläger vorgenommene einschränkende Interpretation des Abs. 3, wonach die Vollstreckung vor dem 21.12.2018 erfolglos geblieben sein muss, zu einer Reduzierung der Anzahl der Altfälle führen; sie ließe rechtskräftige Vollstreckungstitel, deren Vollstreckung vor Inkrafttreten der Regelung noch nicht erfolglos blieb, zu Neufällen werden, die sodann der zweijährigen Ausschlussfrist des Abs. 2 unterlägen. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers zu einer Vermehrung der Neufälle mit den entsprechenden Folgen für den Haushalt lässt sich der Gesetzesbegründung jedoch nicht entnehmen. Der Gesetzgeber ging lediglich von einer formalen „Angleichung an Absatz 1“5Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 3 b der Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 3 b der Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 aus, ohne dass sich hierdurch die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes verändern sollten. Somit ist zu konstatieren, dass der vorliegende Sachverhalt sowohl § 76a Abs. 3 SBG in seiner verabschiedeten Fassung als auch der ursprünglichen Fassung des Abs. 3 im Gesetzgebungsverfahren vor Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ unterfällt. Die Argumentation des Klägers, durch das Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ habe der Gesetzgeber ebenso wie für die Titelerlangung an den Stichtag 21.12.2018 anknüpfen wollen, verfängt auch deshalb nicht, weil bereits fraglich erscheint, ob der Passus „vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde“, an den der Kläger auch die Erfolglosigkeit der Vollstreckung anknüpfen möchte, überhaupt ein eigenes Tatbestandsmerkmal des § 76a Abs. 3 SBG darstellt. Mit Blick auf den Anwendungsbereich der Norm spricht nämlich viel dafür, dass der den Vollstreckungstitel in Abs. 3 erläuternde Passus „vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde“ nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Bedeutung aufzufassen ist, an welches hinsichtlich eines Stichtages – wie vom Kläger vorgenommen - angeknüpft werden könnte. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte in allen Fällen der Erfüllungsübernahme ein formell rechtskräftiger Titel zur Geltendmachung der Erfüllungsübernahme erforderlich sein.6In dem Gesetzesentwurf der CDU-Landtagsfraktion/SPD-Landtagsfraktion betreffend das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) heißt es insoweit auf Seite 6: „Die Beamtin oder der Beamte muss also einen Vollstreckungstitel vorlegen können, wobei vorläufig vollstreckbare Titel nicht ausreichen. Abzustellen ist insoweit auf die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung….§ 76a Absatz 2 regelt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Unwiderruflichkeit des Titels….§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamten von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“In dem Gesetzesentwurf der CDU-Landtagsfraktion/SPD-Landtagsfraktion betreffend das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) heißt es insoweit auf Seite 6: „Die Beamtin oder der Beamte muss also einen Vollstreckungstitel vorlegen können, wobei vorläufig vollstreckbare Titel nicht ausreichen. Abzustellen ist insoweit auf die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung….§ 76a Absatz 2 regelt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Unwiderruflichkeit des Titels….§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamten von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“ Bezogen auf § 76a Abs. 3 SBG und die dort letztlich normierte Tatbestandsvoraussetzung, dass der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, bedeutet dies, dass der Gesetzgeber rückwirkend vom Inkrafttreten des Gesetzes alle seit dem 21.12.2015 rechtskräftig gewordenen Vollstreckungstitel als Altfall anerkennen wollte, bei denen - wie bei Neufällen - eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Wenn der Vollstreckungstitel aber zwischen dem 21.12.2015 und dem 21.12.2018 Rechtskraft erlangt haben muss, ist er denknotwendig auch „vor dem 21. Dezember 2018 erlangt“, so dass aufgrund der normierten Rückwirkung, die auf den Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes zu beziehen ist, kein eigenständiger Anwendungsbereich des Passus „vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde“ mehr verbliebe. Dies deutet darauf hin, dass die Formulierung „Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde“ nur einleitend klarstellen sollte, dass in Abs. 3 nunmehr die Altfälle einer Regelung zugeführt werden. Die Einarbeitung des Passus „und dessen Vollstreckbarkeit erfolglos geblieben ist“ im Gesetzgebungsverfahren hatte – wie dargelegt - nur klarstellenden Charakter und wollte eine Besserstellung der Altfälle gegenüber den Neufällen bereits nach dem Wortlaut der Norm ausschließen. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch daher zu Recht als Altfall im Sinne des § 76a Abs. 3 SBG behandelt. Die Stellung des Antrags auf Erfüllungsübernahme war dem Kläger bei dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Normverständnis entgegen seiner Rechtsauffassung nicht unbillig erschwert, denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seinen Antrag nach Eintreten der Fiktion des § 76a Abs. 1 S. 2 SBG vor Ablauf der am 21.12.2018 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist zu stellen. Der Kläger bekräftigt ferner, das vom Verwaltungsgericht vertretene Normverständnis des § 76a Abs. 3 SBG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 GG und mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Ausschlussfrist des Abs. 3 ohne erkennbaren Grund auf sechs Monate verkürzt worden sei. Die verkürzte Ausschlussfrist von sechs Monaten führe im Extremfall dazu, dass bei einem vor dem 21.12.2018 erlangten Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckung nach § 76a Abs.1 S. 2 SBG erfolglos geblieben sei, nur noch ein Tag zur Verfügung stehe, um den Antrag auf Erfüllungsübernahme zu stellen, was eine unbillige Härte darstelle und die Erfüllungsübernahme ohne sachlichen Grund wesentlich erschwere. Auch aus der Gesetzesbegründung sei kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung der Beamten in Bezug auf die gewählten Ausschlussfristen erkennbar. Dieser Vortrag erschöpft sich in einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ohne darzulegen, aus welchen Gründen die entgegenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich mit allen diesbezüglichen Argumenten des Klägers auseinandersetzen, unzutreffend sein sollten. Auch die als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. An rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn eine auftretende Frage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen ist oder jedenfalls durch die Rechtsprechung geklärt wurde.7Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 9 m.w.N.Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 9 m.w.N. Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Auslegung des § 76a SBG weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern lässt sich – wie dargelegt - mittels üblicher juristischer Auslegungsmethoden bewerkstelligen und einem eindeutigen Ergebnis zuführen. Auch der Begründungsinhalt des erstinstanzlichen Urteils indiziert keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, vielmehr bewegt sich der Begründungsumfang im üblichen Bereich und spiegelt das Bemühen wider, auf die ausführliche Argumentation des Klägers vollständig einzugehen. Der Zulassungsantrag unterliegt daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Zurückweisung. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.