Beschluss
1 B 238/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0221.1B238.22.00
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Leitsätze
1. Zur Verletzung einer Frauenbeauftragten in ihren organschaftlichen Rechten durch eine Verweigerung der Beteiligung an einer sog. Task-Force Corona.
2. Zum Gebot der frühzeitigen Beteiligung einer Frauenbeauftragten bereits an der Entscheidungsfindung bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 LGG SL (juris: GleichstG SL).
3. Die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten nach § 23 Abs 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) beziehen sich nicht nur auf solche Maßnahmen, die – objektiv oder nach dem subjektiven Dafürhalten der Dienststellenleitung – einen Gleichstellungsbezug im Sinne des § 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) aufweisen.
4. Der Frauenbeauftragten ist gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Leitungsebene zu ermöglichen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten – und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung – wesentlich steuern, also nicht lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Dienststelle betreffen.
5. Die Entscheidung, auf welche personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle die Frauenbeauftragte ihre Ressourcen konzentriert, ist grundsätzlich der Frauenbeauftragten selbst zu überantworten; insbesondere ist es nicht Aufgabe der Dienststellenleitung zu entscheiden, wann der Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten berührt ist.
6. Etwas anderes gilt lediglich in solchen atypischen Fällen, in denen ausschließlich Fachaufgaben der Dienststelle betroffen sind oder ein bestimmtes Verhalten der Dienststelle einer personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahme derart vorgelagert ist, dass es von § 23 Abs 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) nicht erfasst wird.
Tenor
In dem Verfahren
... hat der 1. Senat ...
in der Erwägung, dass
- gegen die Zulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin und insbesondere gegen das hierfür erforderliche (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen, nachdem zwischen den Beteiligten im Kern der Gegenstand, der Zeitpunkt und die Form der Beteiligung der Antragstellerin (Teilnahme, Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht) im Sinne des § 23 Abs. 1 LGG1Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes vom 24.4.1996, zuletzt geändert durch Art. 109 des Gesetzes vom 8.12.2021 (ABl. I S. 2629)Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes vom 24.4.1996, zuletzt geändert durch Art. 109 des Gesetzes vom 8.12.2021 (ABl. I S. 2629) an einem beim Antragsgegner zur Bewältigung der Corona-Pandemie gebildeten Gremium (Krisenstab bzw. Task-Force) streitig sind,
- der (noch) in Bezug auf den früheren Corona-Krisenstab formulierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung inzwischen bei verständiger Würdigung des antragstellerischen Begehrens, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen veränderten Zusammensetzung und Aufgabenstellung der nunmehr gebildeten Task-Force, im Sinne des § 88 VwGO auf eine Beteiligung an der Task-Force Corona gerichtet ist,
- der Antragsgegner den Streitgegenstand nach Aktenlage zur Zeit der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens und im weiteren Verfahrensgang selbst im vorbezeichneten Sinne verstanden hat, was dadurch belegt wird, dass er überhaupt erst auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 7.9.2022 hin vorgetragen hat, der Krisenstab, an dessen Arbeit die Antragstellerin beteiligt werden will, sei bereits vor Eingang ihres Antrags aufgelöst worden,
- die Antragstellerin, die gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LGG unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist, eigene organschaftliche Rechte im Sinne des § 24a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LGG wahrnimmt,2vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2006 - 2 B 8/06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.;VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 29vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2006 - 2 B 8/06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.;VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 29
- die prozessuale Ausgestaltung als Organstreit die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht ausschließt,3vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.5.2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.5.2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 6 m.w.N. zumal eine aufschiebende Wirkung nicht bereits durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren 2 K 664/20 ausgelöst wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 24a Abs. 2 LGG),
- der somit statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sich bei summarischer Prüfung als begründet erweist, weil die Antragstellerin durch die Weigerung des Antragsgegners, sie in der von ihr begehrten Art und Weise an der von ihm gebildeten Task-Force Corona (ebenso wie bereits an dem vorherigen Corona-Krisenstab) zu beteiligen, nach Aktenlage in ihren organschaftlichen Rechten als Frauenbeauftragte verletzt wurde und weiterhin wird,
- sich dies zunächst daraus ergibt, dass der Antragsgegner dem hinreichend substantiierten Vortrag der Antragstellerin, der Krisenstab bzw. die Task-Force Corona befasse sich – zumindest auch – mit personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 LGG, im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung vom 7.12.20224dort S. 3 (Bl. 177 d.A.)dort S. 3 (Bl. 177 d.A.) lediglich mit dem Vortrag entgegen tritt, dass weder der Krisenstab noch die Task-Force Corona Entscheidungen treffen würden oder je getroffen hätten, sondern dass „Vorschläge für den Vorstand erarbeitet“ würden und Entscheidungen entsprechend der Satzung5§ 6 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 9.4.2019 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 30.4.2019, S. 260)§ 6 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 9.4.2019 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 30.4.2019, S. 260) durch den Vorstand getroffen würden,
- dies indes jedenfalls bezogen auf den Krisenstab in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugt, weil vom Antragsgegner hinsichtlich des früheren Krisenstabes vorgetragen wurde, dass dieser über die (personellen) Anforderungen der verschiedenen Bereiche informiert wurde, diese bewertete und eine Empfehlung an den Vorstand aussprach, der sodann über die Freigabe entschied,6Seite 4 der Antragserwiderung vom 24.5.2022 (Bl. 80 d.A.)Seite 4 der Antragserwiderung vom 24.5.2022 (Bl. 80 d.A.) und es dem entspricht, dass der Antragsgegner in seinem Newsletter vom 11.3.20207Anl. 10 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 44 f. der beigezogenen Akte 2 K 664/20)Anl. 10 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 44 f. der beigezogenen Akte 2 K 664/20) ausgeführt hat: „Der Krisenstab am UKS steuert Vorbereitungsmaßnahmen ein, von der Materialplanung bis hin zum Entwurf neuer Strukturen und Abläufe“, außerdem der frühere Krisenstab nach Aktenlage jedenfalls organisatorische Maßnahmen beschlossen hat („hat der Krisenstab heute … beschlossen …“8siehe eMail des Antragsgegners vom 9.3.2020, Anl. 9 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 42 der Akte 2 K 664/20)siehe eMail des Antragsgegners vom 9.3.2020, Anl. 9 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 42 der Akte 2 K 664/20); „Der Krisenstab beschließt: …“9siehe TOP 7 des Protokolls des Krisenstabs vom 20.10.2020, Anl. zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 395 f. der Akte 2 K 664/20)siehe TOP 7 des Protokolls des Krisenstabs vom 20.10.2020, Anl. zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 395 f. der Akte 2 K 664/20)), sowie in zahlreichen von der Antragstellerin im Klageverfahren 2 K 664/20 eingereichten Auszügen von Protokollen des Krisenstabs ebenfalls ausdrücklich jeweils von einem „Beschluss: …“ des Krisenstabs die Rede ist,10siehe TOP 3 des Protokolls vom 22.10.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5 und TOP 8 des Protokolls vom 27.10.2020; TOP 3, TOP 6, TOP 12 und TOP 14 des Protokolls vom 30.10.2020; TOP 2, TOP 3 und TOP 4 des Protokolls vom 2.11.2020; TOP 11 des Protokolls vom 4.11.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5, TOP 6 des Protokolls vom 4.11.2020; jeweils als Anlagen zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 400, 404 ff., 409 f., 411 f., 418, 422 ff. der Akte 2 K 664/20)siehe TOP 3 des Protokolls vom 22.10.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5 und TOP 8 des Protokolls vom 27.10.2020; TOP 3, TOP 6, TOP 12 und TOP 14 des Protokolls vom 30.10.2020; TOP 2, TOP 3 und TOP 4 des Protokolls vom 2.11.2020; TOP 11 des Protokolls vom 4.11.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5, TOP 6 des Protokolls vom 4.11.2020; jeweils als Anlagen zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 400, 404 ff., 409 f., 411 f., 418, 422 ff. der Akte 2 K 664/20) wobei es auf der Hand liegt, dass es sich etwa bei Beratungs- bzw. Beschlussgegenständen wie z.B. Regelungen zur Einrichtung bzw. dem Betrieb einer Kinderbetreuungsbörse11siehe Anl. 13 zur dortigen Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 29 f. der Akte 2 K 664/20)siehe Anl. 13 zur dortigen Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 29 f. der Akte 2 K 664/20) oder zur Einführung eines Vier-Schicht-Systems12siehe Protokoll des Krisenstabs vom 16.4.2020, Anl. 59 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 226 der Akte 2 K 664/20)siehe Protokoll des Krisenstabs vom 16.4.2020, Anl. 59 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 226 der Akte 2 K 664/20) um Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG handelt, zumal auch ausweislich des Protokolls der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 19.5.202013Anl. zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 279 der Akte 2 K 664/20)Anl. zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 279 der Akte 2 K 664/20) unstrittig ist, dass im Krisenstab „soziale, bauliche und organisatorische Maßnahmen beschlossen“ wurden,
- für die Annahme, dass die nunmehr eingerichtete Task-Force Corona – auch soweit sie selbst keine abschließenden Entscheidungen treffen sollte –14so die eidesstattliche Versicherung deren Leiterin vom 7.12.2022 (Anl. B8 zur Beschwerdeerwiderung vom 25.11.2022, Bl. 179 d.A.)so die eidesstattliche Versicherung deren Leiterin vom 7.12.2022 (Anl. B8 zur Beschwerdeerwiderung vom 25.11.2022, Bl. 179 d.A.) zumindest Vorschläge für den Vorstand erarbeitet, über die dann der Vorstand entscheidet, weiterhin spricht, dass es nahe liegt, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in einem Universitätsklinikum zahlreiche personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen veranlasst waren und weiterhin sind und es dem Sinn und Zweck einer hierfür eingerichteten Task-Force entspricht, diesbezügliche Maßnahmen (jedenfalls) zu erarbeiten, zu diskutieren und den zuständigen Stellen zur abschließenden Entscheidung vorzuschlagen,
- hierauf überdies hindeutet, dass die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 27.12.202215Bl. 186 f. d.A.Bl. 186 f. d.A. unwidersprochen vorträgt, dass auch der Personalrat punktuell an den Sitzungen der Task-Force teilnimmt,
- es fernliegt, dass einer eigens eingerichteten und hochkarätig besetzten Corona-Task-Force keinerlei relevanten Aufgaben zugewiesen würden und diese so mehr oder minder sinnfrei erschiene,
- unter diesen Umständen der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Beteiligungsrechte aller Voraussicht nach zustehen, weil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des LGG des Saarlandes die Frauenbeauftragte „bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen“ zu beteiligen ist, und zwar „vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung“, und nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift das Beteiligungsrecht die „frühzeitige und umfassende Unterrichtung“ der Frauenbeauftragten durch die Dienststelle „in allen in diesem Absatz genannten Angelegenheiten“ sowie die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme „vor Entscheidungen“ umfasst und der Beteiligungskatalog des Satzes 4 der Norm sodann bestimmte hiervon erfasste Maßnahmen regelbeispielhaft – d.h. ohne diese abschließend zu definieren („insbesondere“) – aufführt,16vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 27.11.2019 - 2 K 985/17 -, juris Rn. 6vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 27.11.2019 - 2 K 985/17 -, juris Rn. 6
- also bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 LGG dafür spricht, dass die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten sich von Gesetzes wegen auf „alle“ personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen beziehen und, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, nicht nur auf solche, die – objektiv oder nach dem subjektiven Dafürhalten der Dienststellenleitung – einen Gleichstellungsbezug im Sinne des § 1 LGG aufweisen,
- sich aus dem Gesetzestext weiter ergibt, dass in Bezug auf den Zeitpunkt der Beteiligung diese „bereits an der Entscheidungsfindung“ und „vor Entscheidungen“ zu erfolgen hat, also nicht erst durch nachträgliche Unterrichtung über zuvor schon getroffene Entscheidungen,
- die Gesetzeshistorie dieses Verständnis der Norm bestätigt, da die Vorschrift im Zuge der Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes im Jahr 2015 geändert worden ist17die Vorgängerfassung lautete: „Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.“die Vorgängerfassung lautete: „Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.“ und ausweislich des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 11.3.201518betr. Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze (LT-Drs. 15/1282)betr. Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze (LT-Drs. 15/1282) Ziel des Änderungsgesetzes u.a. eine „Stärkung der Position der Frauenbeauftragten“ war (dort S. 1) und über diese allgemeine Zielsetzung hinaus der Gesetzentwurf zur Begründung zur Neufassung des § 23 LGG hinsichtlich dessen Absatz 1 wörtlich ausführt: „Eines der wesentlichen Ziele, die mit der Novellierung angestrebt werden, liegt darin, die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten verbindlich festzulegen. Probleme resultieren in praxi vor allem daraus, dass die Dienststelle die Frauenbeauftragte nicht selten zu spät in den quasi schon abgeschlossenen Entscheidungsprozess involviert. Im Lichte dessen wird der bislang in § 23 Absatz 1 Satz 1 LGG verwendete Begriff „frühzeitig und umfassend“ präzisiert und der frühestmögliche Zeitpunkt der Partizipation der Frauenbeauftragten in § 23 Absatz 1 LGG-E mit den Wörtern „vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung“ gesetzlich implementiert.“,
- das demnach vom Gesetzgeber intendierte Gebot einer „frühestmöglichen“ Beteiligung der Frauenbeauftragten „bereits an der Entscheidungsfindung“ deutlich macht, dass jedenfalls eine bloße Übersendung eines Protokolls mit den Ergebnissen einer Entscheidung oder einer Beratung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 LGG nicht genügt,
- es zur Frage der von der danach frühestmöglich zu erfolgenden Beteiligung der Frauenbeauftragten betroffenen Gegenstände in der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 LGG weiter heißt: „Daneben ist die Frauenbeauftragte künftig nicht mehr nur bei den die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen und bei allen personellen Maßnahmen zu beteiligen, sondern bei sämtlichen die weiblichen wie männlichen Beschäftigten tangierenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, womit man eine beide Geschlechter gleichermaßen umfassende Generalklausel schafft.“,
- eine Beschränkung der von dem Recht der Frauenbeauftragten auf (frühestmögliche) Beteiligung betroffenen Gegenstände auf, wie der Antragsgegner meint, „gleichstellungsrelevante” Maßnahmen den mit der Neufassung der Norm verfolgten gesetzgeberischen Zielvorstellungen also fremd ist,
- systematische Überlegungen ebenfalls dafür sprechen, dass die Einflussnahme der Frauenbeauftragten, auch im Verhältnis zu derjenigen des Personalrats, zeitlich und sachlich vorverlagert ist,
- diese Vorverlagerung nämlich Ausdruck des Umstands ist, dass die Frauenbeauftragte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LGG der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und von daher – über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus – in deren Willensbildung unmittelbar eingebunden ist, so dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten am Entscheidungsprozess zeitlich der Maßnahmeabsicht vorausgeht,19vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 20 ff. (zu § 20 Abs. 2 BGleiG a.F.)vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 20 ff. (zu § 20 Abs. 2 BGleiG a.F.)
- auch der Normzweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG es gebietet, der Frauenbeauftragten die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Leitungsebene zu ermöglichen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten – und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung – wesentlich steuern, also nicht lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Dienststelle betreffen,
- die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Frauenbeauftragten an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen überdies vom Gesetzgeber als zwingend („ist … zu beteiligen“), ausnahmslos und nicht nachholbar ausgestaltet ist, also sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Art und Weise nicht im Ermessen der Dienststellenleitung steht,20 vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG); VG Berlin Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22; v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 27 Rn. 28 m.w.N (Stand: Juli 2022)vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG); VG Berlin Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22; v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 27 Rn. 28 m.w.N (Stand: Juli 2022)
- deshalb dann, wenn eine Dienstbesprechung, wie hier der frühere Krisenstab oder die zwischenzeitlich eingerichtete Task-Force, auf wesentliche Weichenstellungen in innerdienstlichen Angelegenheiten der in § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG genannten Art angelegt ist, der Ausschluss der Frauenbeauftragten mit dem Normzweck nicht in Einklang steht, weil erst die Teilnahme an der Besprechung ihr die Möglichkeit eröffnet, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen, ihr also mit anderen Worten eine sachgerechte Mitwirkung am Entscheidungsprozess ermöglicht,21vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23
- entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung insbesondere eine an das in § 1 Abs. 1 des LGG formulierte Gesetzesziel, nämlich „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile”, anknüpfende teleologische Reduktion des § 23 Abs. 1 LGG hinsichtlich der von den umfassenden Beteiligungsrechten der Frauenbeauftragten erfassten Angelegenheiten weder im Wortlaut der Vorschrift noch in ihrer Gesetzeshistorie, ihrer Systematik oder ihrem Normzweck eine Stütze findet,
- das vom Antragsgegner angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2015 - 6 A 589/12 -22juris Rn. 76, 83juris Rn. 76, 83 dem schon deshalb nicht entgegenstehen kann, weil sich § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland maßgeblich von der der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG Nordrhein-Westfalen unterscheidet, die ausdrücklich eine Beschränkung auf solche Maßnahmen enthält, „die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können”,
- vielmehr gerade das Fehlen einer derartigen Einschränkung in der Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland und der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende ausdrücklich dahin gerichtete Wille des saarländischen Landesgesetzgebers die grundsätzliche Entkopplung der Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten im Saarland von einem (unmittelbaren) Gleichstellungsbezug von Maßnahmen der Dienststelle betonen,23vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG)vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG)
- es danach vielmehr genügt, dass eine personelle, soziale oder organisatorische Maßnahme der Dienststelle weibliche und/oder männliche Beschäftigte „tangiert”, also erkennbar von vornherein Divergenzen hinsichtlich der im Einzelfall womöglich zweifelhaften Frage vermieden werden sollen, ob eine personelle, soziale oder organisatorische Maßnahme der Dienststelle einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Gleichstellungsbezug aufweist oder in dieser Hinsicht indifferent ist,
- es also letztlich dem gesetzgeberischen Ziel der Stärkung der Stellung der Frauenbeauftragten entspricht, die Entscheidung, auf welche derartige Maßnahmen der Dienststelle sie ihre Ressourcen konzentriert, grundsätzlich der Frauenbeauftragten selbst zu überantworten,
- die Literatur zum Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes dieses Ergebnis bekräftigt, weil nach ihr die Frauenbeauftragte bereits bei der Planung von Maßnahmen einbezogen werden muss und sie zudem selbst entscheiden darf, ob sie eine Stellungnahme abgibt oder nicht, insbesondere es danach nicht Aufgabe der Dienststellenleitung ist zu entscheiden, wann der Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten berührt ist,24vgl. Hillermann, Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes, Stand: Juli 2020, S. 72vgl. Hillermann, Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes, Stand: Juli 2020, S. 72
- dabei als Maßnahme jede Handlung, Entscheidung, Regelung oder Ähnliches zu verstehen ist, die den aktuellen Zustand verändern soll und sich auf die Situation von Beschäftigten auswirken kann, organisatorische Maßnahmen alle Maßnahmen sind, die die Ordnung und Gestaltung der Dienststelle strukturell verändern (wie hier z.B. die Einführung eines Vier-Schicht-Systems, siehe auch § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 LGG), soziale Maßnahmen alle Entscheidungen über die Arbeits- und Dienstbedingungen sind, wozu etwa Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (wie hier z.B. eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes), Angebote zur Kinderbetreuung (wie hier z.B. die Einrichtung und der Betrieb einer Kinderbetreuungsbörse), die Teilnahme von Beschäftigten an Fortbildungsveranstaltungen (die hier ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde) und auch die Gewährung finanzieller Leistungen wie Zulagen oder Zuschüsse (wie hier z.B. in Gestalt der Gewährung einer sog. Corona-Prämie) gehören,25vgl. Hillermann, a.a.O., S. 72 ff.; zum Verständnis der Begrifflichkeit der sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen vgl. im Übrigen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.6.2015 - 6 A 589/12 -, juris Rn. 77 ff. m.w.N.vgl. Hillermann, a.a.O., S. 72 ff.; zum Verständnis der Begrifflichkeit der sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen vgl. im Übrigen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.6.2015 - 6 A 589/12 -, juris Rn. 77 ff. m.w.N.
- dieser sich hinsichtlich des saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ergebende Befund überdies mit der (mehr oder minder) vergleichbare Vorschriften des Bundes betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, nach der sich das Beteiligungsrecht einer Frauenbeauftragten auch auf Teile eines Entscheidungsprozesses (dort: Führungsklausur) bezieht, selbst wenn die abschließende Entscheidung – wie auch hier vom Antragsgegner vorgetragen – auf einer übergeordneten Ebene stattfindet, und das aktive Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten auch ihre Teilnahme an Dienstbesprechungen einschließt, soweit diese das Ergebnis des jeweiligen Entscheidungsprozesses wesentlich steuern,26vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 15 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 15 ff.
- dabei etwas anderes lediglich in solchen atypischen Fällen gilt, in denen ausschließlich Fachaufgaben der Dienststelle betroffen sind27vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 oder ein bestimmtes Verhalten der Dienststelle einer personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahme derart vorgelagert ist, dass sie von § 23 Abs. 1 LGG nicht erfasst wird,28so insbesondere bei der dienstlichen Regelbeurteilung, vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1999 - 1 W 2/99, 1 V 1/99 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 A 2043/11 -, juris Rn. 4, 7 (Abmahnung); VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 26 (allein nach außen wirkende politische Tätigkeit eines Bundesministeriums)so insbesondere bei der dienstlichen Regelbeurteilung, vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1999 - 1 W 2/99, 1 V 1/99 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 A 2043/11 -, juris Rn. 4, 7 (Abmahnung); VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 26 (allein nach außen wirkende politische Tätigkeit eines Bundesministeriums) derartige Umstände hier aber nach den obigen Ausführungen aller Voraussicht nach nicht vorliegen,
- sich auch aus dem behaupteten, aber in Bezug auf die Frauenbeauftragte nicht nachvollziehbar begründeten Interesse des Antragsgegners an einem reduzierten Teilnehmerkreis der Task-Force Corona (bzw. des früheren Krisenstabs Corona) kein tragfähiges Argument dafür ergibt, gesetzliche – und auch nicht etwa infolge der Corona-Pandemie ausgesetzte – Beteiligungsansprüche der Antragstellerin auszuschließen,29vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22
- demnach das vom Antragsgegner vertretene Verständnis des Landesgleichstellungsgesetzes des Saarlandes, wonach ein Beteiligungsrecht nur bei Maßnahmen mit (für ihn) erkennbarem Gleichstellungsbezug gegeben sei, sowie die darauf aufbauende Praxis des Antragsgegners, wonach die Frage, ob ein solcher Bezug zu bejahen sei, von ihm entschieden werde, erkennbar weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes des Saarlandes entspricht,
- nach allem die Antragstellerin durch die Weigerung des Antragsgegners, sie an der Arbeit der Task-Force Corona (ebenso wie bereits an dem vorherigen Corona-Krisenstab) zu beteiligen, in ihren organschaftlichen Rechten als Frauenbeauftragte verletzt wurde und weiterhin wird,
- es überdies einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bedarf, weil es wegen der ersichtlich unveränderten Praxis des Antragsgegners zu absehbar bevorstehenden, wiederkehrenden Rechtsverletzungen dieser Art zu kommen droht, was auch eine etwaige teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt,
am 21. Februar 2023 beschlossen:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Oktober 2022 - 2 L 523/22 - wird einstweilig angeordnet, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine Teilnahme an den Sitzungen der zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingerichteten Task-Force des Universitätsklinikums des Saarlandes zu ermöglichen, sie an der dortigen Entscheidungsfindung umfassend und vollständig zu beteiligen, ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihr zudem Akteneinsicht in alle personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen betreffende Angelegenheiten der Task-Force zu gewähren hat.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 24a Abs. 3 LGG).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verletzung einer Frauenbeauftragten in ihren organschaftlichen Rechten durch eine Verweigerung der Beteiligung an einer sog. Task-Force Corona. 2. Zum Gebot der frühzeitigen Beteiligung einer Frauenbeauftragten bereits an der Entscheidungsfindung bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 LGG SL (juris: GleichstG SL). 3. Die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten nach § 23 Abs 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) beziehen sich nicht nur auf solche Maßnahmen, die – objektiv oder nach dem subjektiven Dafürhalten der Dienststellenleitung – einen Gleichstellungsbezug im Sinne des § 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) aufweisen. 4. Der Frauenbeauftragten ist gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Leitungsebene zu ermöglichen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten – und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung – wesentlich steuern, also nicht lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Dienststelle betreffen. 5. Die Entscheidung, auf welche personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle die Frauenbeauftragte ihre Ressourcen konzentriert, ist grundsätzlich der Frauenbeauftragten selbst zu überantworten; insbesondere ist es nicht Aufgabe der Dienststellenleitung zu entscheiden, wann der Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten berührt ist. 6. Etwas anderes gilt lediglich in solchen atypischen Fällen, in denen ausschließlich Fachaufgaben der Dienststelle betroffen sind oder ein bestimmtes Verhalten der Dienststelle einer personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahme derart vorgelagert ist, dass es von § 23 Abs 1 LGG SL (juris: GleichstG SL) nicht erfasst wird. In dem Verfahren ... hat der 1. Senat ... in der Erwägung, dass - gegen die Zulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin und insbesondere gegen das hierfür erforderliche (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen, nachdem zwischen den Beteiligten im Kern der Gegenstand, der Zeitpunkt und die Form der Beteiligung der Antragstellerin (Teilnahme, Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht) im Sinne des § 23 Abs. 1 LGG1Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes vom 24.4.1996, zuletzt geändert durch Art. 109 des Gesetzes vom 8.12.2021 (ABl. I S. 2629)Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes vom 24.4.1996, zuletzt geändert durch Art. 109 des Gesetzes vom 8.12.2021 (ABl. I S. 2629) an einem beim Antragsgegner zur Bewältigung der Corona-Pandemie gebildeten Gremium (Krisenstab bzw. Task-Force) streitig sind, - der (noch) in Bezug auf den früheren Corona-Krisenstab formulierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung inzwischen bei verständiger Würdigung des antragstellerischen Begehrens, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen veränderten Zusammensetzung und Aufgabenstellung der nunmehr gebildeten Task-Force, im Sinne des § 88 VwGO auf eine Beteiligung an der Task-Force Corona gerichtet ist, - der Antragsgegner den Streitgegenstand nach Aktenlage zur Zeit der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens und im weiteren Verfahrensgang selbst im vorbezeichneten Sinne verstanden hat, was dadurch belegt wird, dass er überhaupt erst auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 7.9.2022 hin vorgetragen hat, der Krisenstab, an dessen Arbeit die Antragstellerin beteiligt werden will, sei bereits vor Eingang ihres Antrags aufgelöst worden, - die Antragstellerin, die gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LGG unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist, eigene organschaftliche Rechte im Sinne des § 24a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LGG wahrnimmt,2vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2006 - 2 B 8/06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.;VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 29vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2006 - 2 B 8/06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.;VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 29 - die prozessuale Ausgestaltung als Organstreit die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht ausschließt,3vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.5.2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.5.2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 6 m.w.N. zumal eine aufschiebende Wirkung nicht bereits durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren 2 K 664/20 ausgelöst wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 24a Abs. 2 LGG), - der somit statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sich bei summarischer Prüfung als begründet erweist, weil die Antragstellerin durch die Weigerung des Antragsgegners, sie in der von ihr begehrten Art und Weise an der von ihm gebildeten Task-Force Corona (ebenso wie bereits an dem vorherigen Corona-Krisenstab) zu beteiligen, nach Aktenlage in ihren organschaftlichen Rechten als Frauenbeauftragte verletzt wurde und weiterhin wird, - sich dies zunächst daraus ergibt, dass der Antragsgegner dem hinreichend substantiierten Vortrag der Antragstellerin, der Krisenstab bzw. die Task-Force Corona befasse sich – zumindest auch – mit personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 LGG, im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung vom 7.12.20224dort S. 3 (Bl. 177 d.A.)dort S. 3 (Bl. 177 d.A.) lediglich mit dem Vortrag entgegen tritt, dass weder der Krisenstab noch die Task-Force Corona Entscheidungen treffen würden oder je getroffen hätten, sondern dass „Vorschläge für den Vorstand erarbeitet“ würden und Entscheidungen entsprechend der Satzung5§ 6 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 9.4.2019 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 30.4.2019, S. 260)§ 6 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 9.4.2019 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 30.4.2019, S. 260) durch den Vorstand getroffen würden, - dies indes jedenfalls bezogen auf den Krisenstab in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugt, weil vom Antragsgegner hinsichtlich des früheren Krisenstabes vorgetragen wurde, dass dieser über die (personellen) Anforderungen der verschiedenen Bereiche informiert wurde, diese bewertete und eine Empfehlung an den Vorstand aussprach, der sodann über die Freigabe entschied,6Seite 4 der Antragserwiderung vom 24.5.2022 (Bl. 80 d.A.)Seite 4 der Antragserwiderung vom 24.5.2022 (Bl. 80 d.A.) und es dem entspricht, dass der Antragsgegner in seinem Newsletter vom 11.3.20207Anl. 10 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 44 f. der beigezogenen Akte 2 K 664/20)Anl. 10 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 44 f. der beigezogenen Akte 2 K 664/20) ausgeführt hat: „Der Krisenstab am UKS steuert Vorbereitungsmaßnahmen ein, von der Materialplanung bis hin zum Entwurf neuer Strukturen und Abläufe“, außerdem der frühere Krisenstab nach Aktenlage jedenfalls organisatorische Maßnahmen beschlossen hat („hat der Krisenstab heute … beschlossen …“8siehe eMail des Antragsgegners vom 9.3.2020, Anl. 9 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 42 der Akte 2 K 664/20)siehe eMail des Antragsgegners vom 9.3.2020, Anl. 9 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 42 der Akte 2 K 664/20); „Der Krisenstab beschließt: …“9siehe TOP 7 des Protokolls des Krisenstabs vom 20.10.2020, Anl. zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 395 f. der Akte 2 K 664/20)siehe TOP 7 des Protokolls des Krisenstabs vom 20.10.2020, Anl. zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 395 f. der Akte 2 K 664/20)), sowie in zahlreichen von der Antragstellerin im Klageverfahren 2 K 664/20 eingereichten Auszügen von Protokollen des Krisenstabs ebenfalls ausdrücklich jeweils von einem „Beschluss: …“ des Krisenstabs die Rede ist,10siehe TOP 3 des Protokolls vom 22.10.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5 und TOP 8 des Protokolls vom 27.10.2020; TOP 3, TOP 6, TOP 12 und TOP 14 des Protokolls vom 30.10.2020; TOP 2, TOP 3 und TOP 4 des Protokolls vom 2.11.2020; TOP 11 des Protokolls vom 4.11.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5, TOP 6 des Protokolls vom 4.11.2020; jeweils als Anlagen zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 400, 404 ff., 409 f., 411 f., 418, 422 ff. der Akte 2 K 664/20)siehe TOP 3 des Protokolls vom 22.10.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5 und TOP 8 des Protokolls vom 27.10.2020; TOP 3, TOP 6, TOP 12 und TOP 14 des Protokolls vom 30.10.2020; TOP 2, TOP 3 und TOP 4 des Protokolls vom 2.11.2020; TOP 11 des Protokolls vom 4.11.2020; TOP 2, TOP 3, TOP 5, TOP 6 des Protokolls vom 4.11.2020; jeweils als Anlagen zum Schriftsatz vom 14.12.2020 (Bl. 400, 404 ff., 409 f., 411 f., 418, 422 ff. der Akte 2 K 664/20) wobei es auf der Hand liegt, dass es sich etwa bei Beratungs- bzw. Beschlussgegenständen wie z.B. Regelungen zur Einrichtung bzw. dem Betrieb einer Kinderbetreuungsbörse11siehe Anl. 13 zur dortigen Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 29 f. der Akte 2 K 664/20)siehe Anl. 13 zur dortigen Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 29 f. der Akte 2 K 664/20) oder zur Einführung eines Vier-Schicht-Systems12siehe Protokoll des Krisenstabs vom 16.4.2020, Anl. 59 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 226 der Akte 2 K 664/20)siehe Protokoll des Krisenstabs vom 16.4.2020, Anl. 59 zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 226 der Akte 2 K 664/20) um Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG handelt, zumal auch ausweislich des Protokolls der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 19.5.202013Anl. zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 279 der Akte 2 K 664/20)Anl. zur Klageschrift vom 6.7.2020 (Bl. 279 der Akte 2 K 664/20) unstrittig ist, dass im Krisenstab „soziale, bauliche und organisatorische Maßnahmen beschlossen“ wurden, - für die Annahme, dass die nunmehr eingerichtete Task-Force Corona – auch soweit sie selbst keine abschließenden Entscheidungen treffen sollte –14so die eidesstattliche Versicherung deren Leiterin vom 7.12.2022 (Anl. B8 zur Beschwerdeerwiderung vom 25.11.2022, Bl. 179 d.A.)so die eidesstattliche Versicherung deren Leiterin vom 7.12.2022 (Anl. B8 zur Beschwerdeerwiderung vom 25.11.2022, Bl. 179 d.A.) zumindest Vorschläge für den Vorstand erarbeitet, über die dann der Vorstand entscheidet, weiterhin spricht, dass es nahe liegt, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in einem Universitätsklinikum zahlreiche personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen veranlasst waren und weiterhin sind und es dem Sinn und Zweck einer hierfür eingerichteten Task-Force entspricht, diesbezügliche Maßnahmen (jedenfalls) zu erarbeiten, zu diskutieren und den zuständigen Stellen zur abschließenden Entscheidung vorzuschlagen, - hierauf überdies hindeutet, dass die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 27.12.202215Bl. 186 f. d.A.Bl. 186 f. d.A. unwidersprochen vorträgt, dass auch der Personalrat punktuell an den Sitzungen der Task-Force teilnimmt, - es fernliegt, dass einer eigens eingerichteten und hochkarätig besetzten Corona-Task-Force keinerlei relevanten Aufgaben zugewiesen würden und diese so mehr oder minder sinnfrei erschiene, - unter diesen Umständen der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Beteiligungsrechte aller Voraussicht nach zustehen, weil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des LGG des Saarlandes die Frauenbeauftragte „bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen“ zu beteiligen ist, und zwar „vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung“, und nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift das Beteiligungsrecht die „frühzeitige und umfassende Unterrichtung“ der Frauenbeauftragten durch die Dienststelle „in allen in diesem Absatz genannten Angelegenheiten“ sowie die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme „vor Entscheidungen“ umfasst und der Beteiligungskatalog des Satzes 4 der Norm sodann bestimmte hiervon erfasste Maßnahmen regelbeispielhaft – d.h. ohne diese abschließend zu definieren („insbesondere“) – aufführt,16vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 27.11.2019 - 2 K 985/17 -, juris Rn. 6vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 27.11.2019 - 2 K 985/17 -, juris Rn. 6 - also bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 LGG dafür spricht, dass die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten sich von Gesetzes wegen auf „alle“ personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen beziehen und, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, nicht nur auf solche, die – objektiv oder nach dem subjektiven Dafürhalten der Dienststellenleitung – einen Gleichstellungsbezug im Sinne des § 1 LGG aufweisen, - sich aus dem Gesetzestext weiter ergibt, dass in Bezug auf den Zeitpunkt der Beteiligung diese „bereits an der Entscheidungsfindung“ und „vor Entscheidungen“ zu erfolgen hat, also nicht erst durch nachträgliche Unterrichtung über zuvor schon getroffene Entscheidungen, - die Gesetzeshistorie dieses Verständnis der Norm bestätigt, da die Vorschrift im Zuge der Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes im Jahr 2015 geändert worden ist17die Vorgängerfassung lautete: „Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.“die Vorgängerfassung lautete: „Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.“ und ausweislich des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 11.3.201518betr. Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze (LT-Drs. 15/1282)betr. Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze (LT-Drs. 15/1282) Ziel des Änderungsgesetzes u.a. eine „Stärkung der Position der Frauenbeauftragten“ war (dort S. 1) und über diese allgemeine Zielsetzung hinaus der Gesetzentwurf zur Begründung zur Neufassung des § 23 LGG hinsichtlich dessen Absatz 1 wörtlich ausführt: „Eines der wesentlichen Ziele, die mit der Novellierung angestrebt werden, liegt darin, die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten verbindlich festzulegen. Probleme resultieren in praxi vor allem daraus, dass die Dienststelle die Frauenbeauftragte nicht selten zu spät in den quasi schon abgeschlossenen Entscheidungsprozess involviert. Im Lichte dessen wird der bislang in § 23 Absatz 1 Satz 1 LGG verwendete Begriff „frühzeitig und umfassend“ präzisiert und der frühestmögliche Zeitpunkt der Partizipation der Frauenbeauftragten in § 23 Absatz 1 LGG-E mit den Wörtern „vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung“ gesetzlich implementiert.“, - das demnach vom Gesetzgeber intendierte Gebot einer „frühestmöglichen“ Beteiligung der Frauenbeauftragten „bereits an der Entscheidungsfindung“ deutlich macht, dass jedenfalls eine bloße Übersendung eines Protokolls mit den Ergebnissen einer Entscheidung oder einer Beratung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 LGG nicht genügt, - es zur Frage der von der danach frühestmöglich zu erfolgenden Beteiligung der Frauenbeauftragten betroffenen Gegenstände in der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 LGG weiter heißt: „Daneben ist die Frauenbeauftragte künftig nicht mehr nur bei den die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen und bei allen personellen Maßnahmen zu beteiligen, sondern bei sämtlichen die weiblichen wie männlichen Beschäftigten tangierenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, womit man eine beide Geschlechter gleichermaßen umfassende Generalklausel schafft.“, - eine Beschränkung der von dem Recht der Frauenbeauftragten auf (frühestmögliche) Beteiligung betroffenen Gegenstände auf, wie der Antragsgegner meint, „gleichstellungsrelevante” Maßnahmen den mit der Neufassung der Norm verfolgten gesetzgeberischen Zielvorstellungen also fremd ist, - systematische Überlegungen ebenfalls dafür sprechen, dass die Einflussnahme der Frauenbeauftragten, auch im Verhältnis zu derjenigen des Personalrats, zeitlich und sachlich vorverlagert ist, - diese Vorverlagerung nämlich Ausdruck des Umstands ist, dass die Frauenbeauftragte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LGG der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und von daher – über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus – in deren Willensbildung unmittelbar eingebunden ist, so dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten am Entscheidungsprozess zeitlich der Maßnahmeabsicht vorausgeht,19vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 20 ff. (zu § 20 Abs. 2 BGleiG a.F.)vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 20 ff. (zu § 20 Abs. 2 BGleiG a.F.) - auch der Normzweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG es gebietet, der Frauenbeauftragten die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Leitungsebene zu ermöglichen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten – und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung – wesentlich steuern, also nicht lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Dienststelle betreffen, - die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Frauenbeauftragten an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen überdies vom Gesetzgeber als zwingend („ist … zu beteiligen“), ausnahmslos und nicht nachholbar ausgestaltet ist, also sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Art und Weise nicht im Ermessen der Dienststellenleitung steht,20 vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG); VG Berlin Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22; v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 27 Rn. 28 m.w.N (Stand: Juli 2022)vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG); VG Berlin Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22; v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 27 Rn. 28 m.w.N (Stand: Juli 2022) - deshalb dann, wenn eine Dienstbesprechung, wie hier der frühere Krisenstab oder die zwischenzeitlich eingerichtete Task-Force, auf wesentliche Weichenstellungen in innerdienstlichen Angelegenheiten der in § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG genannten Art angelegt ist, der Ausschluss der Frauenbeauftragten mit dem Normzweck nicht in Einklang steht, weil erst die Teilnahme an der Besprechung ihr die Möglichkeit eröffnet, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen, ihr also mit anderen Worten eine sachgerechte Mitwirkung am Entscheidungsprozess ermöglicht,21vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23 - entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung insbesondere eine an das in § 1 Abs. 1 des LGG formulierte Gesetzesziel, nämlich „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile”, anknüpfende teleologische Reduktion des § 23 Abs. 1 LGG hinsichtlich der von den umfassenden Beteiligungsrechten der Frauenbeauftragten erfassten Angelegenheiten weder im Wortlaut der Vorschrift noch in ihrer Gesetzeshistorie, ihrer Systematik oder ihrem Normzweck eine Stütze findet, - das vom Antragsgegner angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2015 - 6 A 589/12 -22juris Rn. 76, 83juris Rn. 76, 83 dem schon deshalb nicht entgegenstehen kann, weil sich § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland maßgeblich von der der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG Nordrhein-Westfalen unterscheidet, die ausdrücklich eine Beschränkung auf solche Maßnahmen enthält, „die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können”, - vielmehr gerade das Fehlen einer derartigen Einschränkung in der Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland und der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende ausdrücklich dahin gerichtete Wille des saarländischen Landesgesetzgebers die grundsätzliche Entkopplung der Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten im Saarland von einem (unmittelbaren) Gleichstellungsbezug von Maßnahmen der Dienststelle betonen,23vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG)vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG) - es danach vielmehr genügt, dass eine personelle, soziale oder organisatorische Maßnahme der Dienststelle weibliche und/oder männliche Beschäftigte „tangiert”, also erkennbar von vornherein Divergenzen hinsichtlich der im Einzelfall womöglich zweifelhaften Frage vermieden werden sollen, ob eine personelle, soziale oder organisatorische Maßnahme der Dienststelle einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Gleichstellungsbezug aufweist oder in dieser Hinsicht indifferent ist, - es also letztlich dem gesetzgeberischen Ziel der Stärkung der Stellung der Frauenbeauftragten entspricht, die Entscheidung, auf welche derartige Maßnahmen der Dienststelle sie ihre Ressourcen konzentriert, grundsätzlich der Frauenbeauftragten selbst zu überantworten, - die Literatur zum Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes dieses Ergebnis bekräftigt, weil nach ihr die Frauenbeauftragte bereits bei der Planung von Maßnahmen einbezogen werden muss und sie zudem selbst entscheiden darf, ob sie eine Stellungnahme abgibt oder nicht, insbesondere es danach nicht Aufgabe der Dienststellenleitung ist zu entscheiden, wann der Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten berührt ist,24vgl. Hillermann, Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes, Stand: Juli 2020, S. 72vgl. Hillermann, Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes, Stand: Juli 2020, S. 72 - dabei als Maßnahme jede Handlung, Entscheidung, Regelung oder Ähnliches zu verstehen ist, die den aktuellen Zustand verändern soll und sich auf die Situation von Beschäftigten auswirken kann, organisatorische Maßnahmen alle Maßnahmen sind, die die Ordnung und Gestaltung der Dienststelle strukturell verändern (wie hier z.B. die Einführung eines Vier-Schicht-Systems, siehe auch § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 LGG), soziale Maßnahmen alle Entscheidungen über die Arbeits- und Dienstbedingungen sind, wozu etwa Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (wie hier z.B. eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes), Angebote zur Kinderbetreuung (wie hier z.B. die Einrichtung und der Betrieb einer Kinderbetreuungsbörse), die Teilnahme von Beschäftigten an Fortbildungsveranstaltungen (die hier ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde) und auch die Gewährung finanzieller Leistungen wie Zulagen oder Zuschüsse (wie hier z.B. in Gestalt der Gewährung einer sog. Corona-Prämie) gehören,25vgl. Hillermann, a.a.O., S. 72 ff.; zum Verständnis der Begrifflichkeit der sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen vgl. im Übrigen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.6.2015 - 6 A 589/12 -, juris Rn. 77 ff. m.w.N.vgl. Hillermann, a.a.O., S. 72 ff.; zum Verständnis der Begrifflichkeit der sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen vgl. im Übrigen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.6.2015 - 6 A 589/12 -, juris Rn. 77 ff. m.w.N. - dieser sich hinsichtlich des saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ergebende Befund überdies mit der (mehr oder minder) vergleichbare Vorschriften des Bundes betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, nach der sich das Beteiligungsrecht einer Frauenbeauftragten auch auf Teile eines Entscheidungsprozesses (dort: Führungsklausur) bezieht, selbst wenn die abschließende Entscheidung – wie auch hier vom Antragsgegner vorgetragen – auf einer übergeordneten Ebene stattfindet, und das aktive Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten auch ihre Teilnahme an Dienstbesprechungen einschließt, soweit diese das Ergebnis des jeweiligen Entscheidungsprozesses wesentlich steuern,26vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 15 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 15 ff. - dabei etwas anderes lediglich in solchen atypischen Fällen gilt, in denen ausschließlich Fachaufgaben der Dienststelle betroffen sind27vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 oder ein bestimmtes Verhalten der Dienststelle einer personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahme derart vorgelagert ist, dass sie von § 23 Abs. 1 LGG nicht erfasst wird,28so insbesondere bei der dienstlichen Regelbeurteilung, vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1999 - 1 W 2/99, 1 V 1/99 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 A 2043/11 -, juris Rn. 4, 7 (Abmahnung); VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 26 (allein nach außen wirkende politische Tätigkeit eines Bundesministeriums)so insbesondere bei der dienstlichen Regelbeurteilung, vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1999 - 1 W 2/99, 1 V 1/99 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 A 2043/11 -, juris Rn. 4, 7 (Abmahnung); VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 26 (allein nach außen wirkende politische Tätigkeit eines Bundesministeriums) derartige Umstände hier aber nach den obigen Ausführungen aller Voraussicht nach nicht vorliegen, - sich auch aus dem behaupteten, aber in Bezug auf die Frauenbeauftragte nicht nachvollziehbar begründeten Interesse des Antragsgegners an einem reduzierten Teilnehmerkreis der Task-Force Corona (bzw. des früheren Krisenstabs Corona) kein tragfähiges Argument dafür ergibt, gesetzliche – und auch nicht etwa infolge der Corona-Pandemie ausgesetzte – Beteiligungsansprüche der Antragstellerin auszuschließen,29vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22 - demnach das vom Antragsgegner vertretene Verständnis des Landesgleichstellungsgesetzes des Saarlandes, wonach ein Beteiligungsrecht nur bei Maßnahmen mit (für ihn) erkennbarem Gleichstellungsbezug gegeben sei, sowie die darauf aufbauende Praxis des Antragsgegners, wonach die Frage, ob ein solcher Bezug zu bejahen sei, von ihm entschieden werde, erkennbar weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes des Saarlandes entspricht, - nach allem die Antragstellerin durch die Weigerung des Antragsgegners, sie an der Arbeit der Task-Force Corona (ebenso wie bereits an dem vorherigen Corona-Krisenstab) zu beteiligen, in ihren organschaftlichen Rechten als Frauenbeauftragte verletzt wurde und weiterhin wird, - es überdies einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO bedarf, weil es wegen der ersichtlich unveränderten Praxis des Antragsgegners zu absehbar bevorstehenden, wiederkehrenden Rechtsverletzungen dieser Art zu kommen droht, was auch eine etwaige teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, am 21. Februar 2023 beschlossen: Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Oktober 2022 - 2 L 523/22 - wird einstweilig angeordnet, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine Teilnahme an den Sitzungen der zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingerichteten Task-Force des Universitätsklinikums des Saarlandes zu ermöglichen, sie an der dortigen Entscheidungsfindung umfassend und vollständig zu beteiligen, ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihr zudem Akteneinsicht in alle personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen betreffende Angelegenheiten der Task-Force zu gewähren hat. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 24a Abs. 3 LGG). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.