Beschluss
1 A 8/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt.(Rn.2)
2. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung.(Rn.2)
3. Das Einfügen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht nicht auf einem Fehler in der Willensbildung des Gerichts, sondern auf einer infolge einer fehlerhaften Übertragung von Textbausteinen unzureichenden Umsetzung der vom Gericht getroffenen Entscheidung.(Rn.3)
4. Bei der Verwendung von Textbausteinen auftretende, gleichsam „technische“ Versehen sind Schreib- oder Rechenfehlern im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO gleichzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 ergangene Urteil des Senats – 1 A 8/21 – wird berichtigt.
Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird ersetzt durch die Rechtsmittelbelehrung über die Einlegung der im Tenor des Urteils zugelassenen Revision.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet demgemäß wie folgt:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt.(Rn.2) 2. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung.(Rn.2) 3. Das Einfügen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht nicht auf einem Fehler in der Willensbildung des Gerichts, sondern auf einer infolge einer fehlerhaften Übertragung von Textbausteinen unzureichenden Umsetzung der vom Gericht getroffenen Entscheidung.(Rn.3) 4. Bei der Verwendung von Textbausteinen auftretende, gleichsam „technische“ Versehen sind Schreib- oder Rechenfehlern im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO gleichzusetzen.(Rn.3) Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 ergangene Urteil des Senats – 1 A 8/21 – wird berichtigt. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird ersetzt durch die Rechtsmittelbelehrung über die Einlegung der im Tenor des Urteils zugelassenen Revision. Die Rechtsmittelbelehrung lautet demgemäß wie folgt: as aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 ergangene Urteil des Senats – 1 A 8/21 – war hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung in Anwendung des § 118 Abs. 1 VwGO dem die Revision zulassenden Tenor des Urteils entsprechend zu berichtigen. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung und damit auch die Rechtsmittelbelehrung.1W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl. 2018, § 118 Rdnr. 5W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl. 2018, § 118 Rdnr. 5 Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil beruht nicht auf einem Fehler in der Willensbildung des Senats, sondern auf einer infolge einer fehlerhaften Übertragung von Textbausteinen unzureichenden Umsetzung der vom Senat getroffenen Entscheidung, die Revision gegen das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der entsprechende Wille des Senats ergibt sich unzweifelhaft auch aus der diesbezüglichen Begründung auf Seite 33 der Urteilsausfertigung. Bei der Verwendung von Textbausteinen auftretende, gleichsam „technische“ Versehen sind Schreib- oder Rechenfehlern im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO gleichzusetzen.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 – 1 B 827/17 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.1.2017 – 8 A 2710/13 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 – 1 B 827/17 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.1.2017 – 8 A 2710/13 –, juris Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.