Beschluss
1 A 218/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0419.1A218.20.00
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Leitsätze
1. An der Beihilfefähigkeit einer Lasik-Operation fehlt es, wenn der Sehfehler auch durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 2.3.2012 - 1 Bf 177/10 -).(Rn.8)
(Rn.9)
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Tätigkeit als Polizeibeamter.(Rn.9)
3. Zum Zulassungsgrund der Divergenz.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2020 - 2 K 27/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.946,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Beihilfefähigkeit einer Lasik-Operation fehlt es, wenn der Sehfehler auch durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 2.3.2012 - 1 Bf 177/10 -).(Rn.8) (Rn.9) 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Tätigkeit als Polizeibeamter.(Rn.9) 3. Zum Zulassungsgrund der Divergenz.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2020 - 2 K 27/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.946,60 € festgesetzt. I. Der als Polizeibeamter im Landesdienst mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigte Kläger bat im Juni 2017 den Beklagten um Übernahmeerklärung hinsichtlich der Kosten für eine beabsichtigte Femto-Lasik-Operation beider Augen in Höhe von veranschlagten 3.892,20 €. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 12.7.2017 die Aufwendungen im Rahmen der Saarländischen Beihilfeverordnung als beihilfefähig an. Im August 2017 reichte der Kläger eine augenärztliche Bescheinigung nach. Darin ist ausgeführt, seit ca. 2010 erfolge bei ihm die Korrektur eines Sehfehlers mit Kontaktlinsen; der Visus mit Brille wird rechts und links mit 1,00 angegeben. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 28.9.2017, er „widerrufe“ sein Schreiben vom 12.7.2017; er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um eine Katarakt-OP mittels Femtolaser handele. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es u.a., der Bescheid vom 12.7.2017 habe gemäß § 48 Abs. 1 und 2 SVwVfG „zurückgenommen“ werden können. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund der Beratung vom 21.4.2020 ergangenem Urteil - 2 K 27/18 - abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2017 ziele, dieser Bescheid indes rechtmäßig sei. Er finde seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, deren Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere erweise sich die „widerrufene“ – der Sache nach zurückgenommene – Zusage der Kostenübernahme gemessen an den beihilferechtlichen Vorgaben (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 BhVO und Nr. 3 der Anlage 2 zur BhVO) als rechtswidrig. Dies gelte selbst wenn man ungeachtet diesbezüglicher Zweifel unterstelle, dass die angestrebte Lasik-Operation eine zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstelle. Die dann aufgeworfene Frage der medizinischen Notwendigkeit der chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung sei eine Frage des Einzelfalls. Deren Bejahung setze nach dem saarländischen Beihilferecht voraus, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Unstreitig fehle es hieran vorliegend und etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus dem Umstand, dass der Kläger Polizeibeamter sei. Abgesehen davon, dass den hieraus resultierenden dienstlichen Anforderungen u.a. durch die Wahl geeigneter Materialien der Sehhilfen begegnet werden könne, sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen sei. Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5.5.2020 zugestellte Urteil richtet sich sein am 3.6.2020 eingegangener und mit Schriftsatz vom 22.6.2020 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.4.2020 - 2 K 21/78 - ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Dem Vorbringen des Klägers in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 19.6.2020, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags in seinem weiteren Schriftsatz vom 28.7.2020 kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht diese im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einer darauf beruhenden Weise ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine berufliche Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht hinlänglich gewürdigt. Die Bezugnahme auf Rechtsprechung, nach der für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen sei, gehe fehl. Sie verkenne, dass das Tragen einer Brille bzw. von Kontaktlinsen während des Dienstes ihm – wie er bereits erstinstanzlich ausgeführt habe – mit Blick auf dessen Dauer, die zwölf Stunden überschreiten könne, und die jederzeitige Möglichkeit, zu einem Einsatz beordert zu werden, der mit Gewaltsituationen verbunden sein könne, nicht zumutbar sei. Würde seine Brille während eines Einsatzes zerstört, so wäre er mangels ausreichender Sehfähigkeit nicht mehr voll dienstfähig; ein durchgängiges Tragen von Kontaktlinsen während des Dienstes könne potenziell etwa die Gefahr von Bindehautentzündungen oder Pilzerkrankungen am Auge auslösen. Er könne auch nicht auf einen kurzfristigen Wechsel von der Brille zu Kontaktlinsen vor einem gefahrenträchtigen Einsatz verwiesen werden, da der Polizeialltag hierfür regelmäßig keinen zeitlichen Spielraum lasse. Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2.3.20123- 1 Bf 177/10 -, juris- 1 Bf 177/10 -, juris bestätige seine Auffassung. Dort sei einem Polizeivollzugsbeamten zur Vermeidung einer Einschränkung seiner Polizeidienstfähigkeit ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer – auch vorliegend angestrebten – Lasik-Operation zuerkannt worden. Die Kehrseite seiner Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, sei die Pflicht des Dienstherrn, ärztliche Behandlungen anzubieten, die erforderlich und geeignet seien, die volle Polizeidienstfähigkeit wiederherzustellen. Diese Argumentation verfängt nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Aufwendungen im Sinne der beihilferechtlichen Vorschriften notwendig, wenn sie dazu dienen, die Gesundheit wieder zu erlangen oder zu bessern, Leiden zu lindern oder angeborene oder erworbene Körperschäden auszugleichen. Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit. Maßgebend für die Frage der medizinischen Notwendigkeit könne nur der allgemeine Lebensbereich sein, d. h. die gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensbedürfnisse und Aktivitäten. Hilfsmittel, die ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich würden, dienten nicht unmittelbar dem Ausgleich des Körperleidens. Sie fielen nicht in den Regelungsbereich der Beihilfeverordnung, weil sie den von ihr festgelegten Rahmen überschreiten würden.4BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 2 C 66/81 -, juris, Rdnrn. 14 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2012 1 A 1249/10 -, juris, Rdnrn. 23 ff., 6 ff.BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 2 C 66/81 -, juris, Rdnrn. 14 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2012 1 A 1249/10 -, juris, Rdnrn. 23 ff., 6 ff. Dieses Verständnis liegt auch der saarländischen Beihilfeverordnung zugrunde (§ 4 Abs. 1 BhVO). Der Fall des Klägers gibt – wie das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt hat – keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch der klägerseits zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Im dortigen Einzelfall ist eine Lasik-Operation nämlich gerade als aus Anlass eines Krankheitsfalles (in Gestalt einer die Polizeidienstfähigkeit beeinträchtigenden und anderweitig nicht ausgleichbaren erhöhten Blendungsempfindlichkeit) notwendig angesehen worden,5vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2.3.2012 - 1 Bf 177/10 -, juris, Rz. 36 ff.vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2.3.2012 - 1 Bf 177/10 -, juris, Rz. 36 ff. wohingegen der Kläger hier für eine krankheitswertig erhöhte Blendungsempfindlichkeit oder eine andere durch eine Sehhilfe nicht behebbare Erkrankung nichts dargetan hat. Zudem betont auch die in Rede stehende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass es an der Notwendigkeit für eine teure Lasik-Operation fehlt, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Des Weiteren erscheint es fernliegend, dass das Tragen einer zum Ausgleich eines hier allein in Rede stehenden Sehfehlers dienenden Brille (bzw. von Kontaktlinsen) die Dienstfähigkeit von Polizeibeamten in Einsatzsituationen allgemein in Frage stellt. Eine Dienstvorschrift oder Einstellungspraxis, nach der die Polizeidienstfähigkeit von Brillenträgern im Saarland in Frage stünde, ist nicht bekannt. Aus Vorgesagtem folgt zugleich, dass der Zulassungsgrund der Divergenz nicht gegeben ist. Der Kläger rügt eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2.3.2012 - 1 Bf 177/10 -6jurisjuris bezüglich der Frage der Relevanz beruflicher Anforderungen für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme. Das vermag eine Zulassung schon deshalb nicht zu begründen, weil eine Divergenz zu einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des ihm im Rechtszug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist.7st. Rspr., vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.8.1999 - 2 Q 23/99 -, AS RP-SL 28, 134; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rz. 53, m.w.N.st. Rspr., vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.8.1999 - 2 Q 23/99 -, AS RP-SL 28, 134; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rz. 53, m.w.N. Die hier behauptete Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht ist hingegen selbst dann unerheblich, wenn man ihr Vorliegen unterstellt. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird wiederum nicht gerügt; sie ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist – wie bereits aufgezeigt – mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass für die Frage der (medizinischen) Notwendigkeit nur der allgemeine Lebensbereich maßgebend sein kann, d.h. die gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensbedürfnisse und Aktivitäten.8vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 2 C 66/81 -, juris, Rz. 15, m.w.N.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2012 - 1 A 1249/10 -, juris, Rz. 6 ff., m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 2 C 66/81 -, juris, Rz. 15, m.w.N.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2012 - 1 A 1249/10 -, juris, Rz. 6 ff., m.w.N. Aufwendungen, die ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, dienen hingegen nicht unmittelbar dem Ausgleich des Körperleidens. Sie fallen nicht in den Regelungsbereich der Beihilfeverordnung, weil sie den von ihr festgelegten Rahmen überschreiten. Nicht der Ausgleich der Sehschwäche macht vorliegend aber nach Auffassung des Klägers die beabsichtigte Lasik-Operation notwendig, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, nämlich die Teilnahme an potentiell gewaltbezogenen Polizeieinsätzen. Das begründet aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO.9Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.3.1987 (ABl. S. 329), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19.6.2019 (ABl. I S. 498)Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.3.1987 (ABl. S. 329), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19.6.2019 (ABl. I S. 498) Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 40, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.