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Beschluss

1 B 100/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0904.1B100.20.00
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Leitsätze
1. Dispositionen, die den Mietvertrag betreffend eine in Abstandskollision betriebene Spielhalle zum Gegenstand haben, sind im Kontext einer Auswahlentscheidung – selbst im Falle deutlich über den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinausreichend eingegangener Mietverpflichtungen – kein geeignetes Kriterium für das zu vergleichende Maß der wirtschaftlichen Betroffenheit miteinander konkurrierender Spielhallenbetreiber. Ob der einzelne Spielhallenbetreiber vor dem 28.10.2011 im Vertrauen auf die ursprünglich erteilte Erlaubnis disponiert hat und ob er sich eingegangener Verpflichtungen nicht rechtzeitig entledigen konnte, ist vielmehr in Anwendung des § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) bei der Prüfung einer Härtefallbefreiung zu ermitteln.(Rn.16) 2. Verfügt eine Spielhallenbetreiberin im gesamten Bundesgebiet über mehrere Hundert Spielhallenstandorte, während ihre Konkurrentin nur in einem Bundesland Spielhallen betreibt und auch dort die Anzahl ihrer gesicherten Konzessionen geringer ist, kann mangels sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen werden, dass die Konkurrentin von einer Erlaubnisversagung wirtschaftlich stärker betroffen wäre.(Rn.24) 3. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).(Rn.27) 4. Rechtsverstöße des Geschäftsführers einer Spielhallengesellschaft, welche dieser als Geschäftsführer einer dritten (nicht am Auswahlverfahren beteiligten) Gesellschaft begangen hat, sind der am Auswahlverfahren beteiligten Spielhallenbetreiberin im Rahmen des Auswahlkriteriums der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten nicht zuzurechnen (wie Senatsbeschlüsse vom 28.8.2020 – 1 B 174 und 177/20 –, juris).(Rn.37) 5. Eine TÜV-Zertifizierung rechtfertigt keine Bevorzugung im Auswahlverfahren. Auch eine überobligatorische Erfüllung der spielhallenrechtlichen Vorgaben ist allenfalls dann als letztlich ausschlaggebend zu berücksichtigen, wenn die Konkurrenten nach Auswertung aller sonstigen Auswahlparameter gleichauf liegen.(Rn.40) 6. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Mietvertragsauflösung bzw. -anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen der Härtefallprüfung.(Rn.52)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. März 2020 – 1 L 1815/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dispositionen, die den Mietvertrag betreffend eine in Abstandskollision betriebene Spielhalle zum Gegenstand haben, sind im Kontext einer Auswahlentscheidung – selbst im Falle deutlich über den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinausreichend eingegangener Mietverpflichtungen – kein geeignetes Kriterium für das zu vergleichende Maß der wirtschaftlichen Betroffenheit miteinander konkurrierender Spielhallenbetreiber. Ob der einzelne Spielhallenbetreiber vor dem 28.10.2011 im Vertrauen auf die ursprünglich erteilte Erlaubnis disponiert hat und ob er sich eingegangener Verpflichtungen nicht rechtzeitig entledigen konnte, ist vielmehr in Anwendung des § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) bei der Prüfung einer Härtefallbefreiung zu ermitteln.(Rn.16) 2. Verfügt eine Spielhallenbetreiberin im gesamten Bundesgebiet über mehrere Hundert Spielhallenstandorte, während ihre Konkurrentin nur in einem Bundesland Spielhallen betreibt und auch dort die Anzahl ihrer gesicherten Konzessionen geringer ist, kann mangels sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen werden, dass die Konkurrentin von einer Erlaubnisversagung wirtschaftlich stärker betroffen wäre.(Rn.24) 3. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).(Rn.27) 4. Rechtsverstöße des Geschäftsführers einer Spielhallengesellschaft, welche dieser als Geschäftsführer einer dritten (nicht am Auswahlverfahren beteiligten) Gesellschaft begangen hat, sind der am Auswahlverfahren beteiligten Spielhallenbetreiberin im Rahmen des Auswahlkriteriums der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten nicht zuzurechnen (wie Senatsbeschlüsse vom 28.8.2020 – 1 B 174 und 177/20 –, juris).(Rn.37) 5. Eine TÜV-Zertifizierung rechtfertigt keine Bevorzugung im Auswahlverfahren. Auch eine überobligatorische Erfüllung der spielhallenrechtlichen Vorgaben ist allenfalls dann als letztlich ausschlaggebend zu berücksichtigen, wenn die Konkurrenten nach Auswertung aller sonstigen Auswahlparameter gleichauf liegen.(Rn.40) 6. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Mietvertragsauflösung bzw. -anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen der Härtefallprüfung.(Rn.52) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. März 2020 – 1 L 1815/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt – neben zahlreichen anderen Spielhallen im gesamten Bundesgebiet – aufgrund einer nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis vom 30.11.2010 die streitgegenständliche Spielhalle „Spielcenter V“ am Standort Sstraße 9 in V. Im Verbund mit der streitgegenständlichen Spielhalle betrieb die Antragstellerin an diesem Standort ursprünglich vier weitere Spielhallen, hinsichtlich derer basierend auf einem gerichtlichen Vergleich Schließungsvereinbarungen getroffen sind. In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu der vorgenannten Spielhalle betreibt die J GmbH am Standort Sstraße 5a ebenfalls Verbundspielhallen. Hinsichtlich sechs der ursprünglich von der Konkurrentin betriebenen sieben Spielhallen wurden ebenfalls Schließungsvereinbarungen getroffen. Mit Bescheid vom 7.10.2019 erteilte der Antragsgegner im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG der J GmbH die Erlaubnis zum Weiterbetrieb der von dieser präferierten Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus. Der Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragstellerin – 1 K 1827/19 –. Mit weiterem Bescheid vom 7.10.2019, der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 K 1814/19 ist, lehnte der Antragsgegner hinsichtlich der in der Sstraße 9 betriebenen streitgegenständlichen Spielhalle „Spielcenter V“ der Antragstellerin sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab. Die Antragstellerin wurde ferner aufgefordert, die Spielhalle binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu schließen. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zu einem aus Sicht des Gerichts angemessenen Zeitpunkt vorläufig zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.3.2020 – 1 L 1815/19 – zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die am 17.3.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 3.4.2020 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 3.3.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Eilrechtschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf weitere Duldung ihres Spielhallenbetriebs habe, weil sie weder das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis bzw. auf erneute Vornahme der Auswahlentscheidung (1.), noch einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Abstandsgebot unter Härtefallgesichtspunkten (2.) glaubhaft gemacht habe und auch die gewährte Abwicklungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sei (3.). Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 3.4.2020, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Schriftsatzes vom 21.4.2020 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die vom Antragsgegner zugunsten der J GmbH getroffene Auswahlentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Die Auswahlentscheidung zur Auflösung einer Abstandskollision von Bestandsspielhallen ist eine (nur) nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung des Antragsgegners.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris Dieser hat fallbezogen alle wesentlichen nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für seine Entscheidung relevanten Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt und in seine Erwägungen eingestellt. Ausgehend davon, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihre Konkurrentin die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, einer Erlaubniserteilung – wie in § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG für eine Befreiung vom Abstandsgebot vorausgesetzt – demnach ausschließlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG die Unterschreitung des dort normierten Mindestabstandes entgegensteht, hat der Antragsgegner das Maß der Betroffenheit der Antragstellerin in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit ermittelt und in Relation zur Betroffenheit der Konkurrentin gesetzt. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht im Kern auf der Erwägung, dass weder von der Antragstellerin noch von ihrer Konkurrentin vertrauensgeschützte Vermögensdispositionen sowie eine besondere Bedeutung der jeweiligen Spielhalle für den Fortbestand ihres Unternehmens dargelegt worden seien und deshalb maßgeblich darauf abgestellt werden müsse, dass infolge eines Vergleichs der Anzahl der von den konkurrierenden Unternehmen jeweils betriebenen Spielhallen von einer mit der Nichterteilung einer Spielhallenerlaubnis verbundenen geringeren wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin auszugehen sei, die bundesweit Spielhallen an über 400 Standorten, im Saarland an 13 Standorten, betreibe, während ihre Konkurrentin im Saarland lediglich über zehn Spielhallenstandorte verfüge. Diese Erwägungen sind nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung zunächst ein, der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht den für die verfahrensgegenständliche Bestandsspielhalle abgeschlossenen Mietvertrag im Rahmen der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Betroffenheit nicht als vertrauensgeschützte Vermögensdisposition anerkannt. Insbesondere sei ihr eine vorzeitige Beendigung ihres Mietvertrags weder möglich noch zumutbar gewesen. Mit dieser Argumentation des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht sich im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zunächst im Einzelnen auseinandergesetzt, die diesbezüglichen erstinstanzlichen Einwände der Antragstellerin – zutreffend – als nicht stichhaltig erachtet und sodann mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass diese Problematik für den anlässlich der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Vergleich der wirtschaftlichen Betroffenheit der miteinander konkurrierenden Spielhallenbetreiber regelmäßig, so auch hier, – anders kann dies im Rahmen der Prüfung eines Befreiungsantrags wegen Vorliegens eines Härtefalls sein (siehe hierzu unten unter 2.) – keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. Der Senat hat schon mehrfach zur Relevanz von Dispositionen, die den Mietvertrag einer in Abstandskollision befindlichen Spielhalle zum Gegenstand haben, im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung Stellung bezogen.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 – 1 B 318/19 –, juris, Rdnr. 41, sowie Beschluss vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnr. 17OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 – 1 B 318/19 –, juris, Rdnr. 41, sowie Beschluss vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnr. 17 Ob der einzelne Spielhallenbetreiber vor dem 28.10.2011 im Vertrauen auf die ursprünglich erteilte Erlaubnis disponiert hat und ob er sich eingegangener Verpflichtungen nicht rechtzeitig entledigen konnte, ist in Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG bei der Prüfung einer Härtefallbefreiung zu ermitteln. Aufwendungen, die infolge einer erst nach dem 28.10.2011 bewirkten Verlängerung des Mietvertrages zu tätigen sind, können im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht von zentraler Relevanz sein.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 – 1 B 318/19 –, a.a.O.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 – 1 B 318/19 –, a.a.O. Dasselbe gilt im Hinblick auf Aufwendungen infolge eines Mietvertrages, die infolge des Unterlassens einer rechtlich möglichen Vertragsanpassung bzw. Vertragsbeendigung entstehen. Gesteht man den Betreibern zu, dass jeder die Hoffnung hegen konnte, schon im Rahmen der Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen und daher einer Befreiung vom Abstandsgebot nicht zu bedürfen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 99 f.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 99 f., so bedingt dies, dass ihnen im Auswahlverfahren nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten den Mietvertrag bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung auslaufen lassen müssen. Demgemäß signalisiert die laufende Verpflichtung zur Mietzinszahlung keine besondere Betroffenheit eines Spielhallenbetreibers, sondern ist, soweit das Unternehmen wie üblich in angemieteten Räumen betrieben wird, notwendige Voraussetzung des Fortbetriebs bis zur Auswahlentscheidung. Mietzinsverpflichtungen, die zwischen dem 30.6.2017 und der der Rechtskraft der Auswahlentscheidung zu bedienen sind, sind daher für das zu vergleichende Maß der wirtschaftlichen Betroffenheit ohne nennenswerte Aussagekraft. Da der Zeitpunkt der Rechtskraft bei Ergehen der Auswahlentscheidung nicht verlässlich abzusehen ist, sind im Kontext einer Auswahlentscheidung selbst deutlich über den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinausreichend eingegangene Mietverpflichtungen kein geeignetes Kriterium für das zu vergleichende Maß der wirtschaftlichen Betroffenheit. Dem geschuldet argumentiert der Antragsgegner regelmäßig, so auch fallbezogen, diesbezüglich seien bei jedem Konkurrenten Defizite festzustellen, so dass keiner sich auf seine Belastung durch fortdauernde Mietverbindlichkeiten berufen könne. Dies trifft aus den dargelegten Gründen im Ergebnis zu; eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung lässt sich aus alldem nicht herleiten.4wie OVG des Saarlandes a.a.O.; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 – 1 B 345/19 –, juris, Rdnr. 14wie OVG des Saarlandes a.a.O.; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 – 1 B 345/19 –, juris, Rdnr. 14 Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen des Senats in dessen Beschluss vom 13.12.20185OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris, Rdnrn. 99 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris, Rdnrn. 99 ff. betreffen die Frage, ob das Unterlassen der Abwicklung einer Betriebsstätte einer Härtefallbefreiung entgegengehalten werden kann, während es hier um die Frage geht, ob Investitionen in ein nicht rechtzeitig gekündigtes Mietverhältnis im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Auflösung einer Abstandskollision im Rahmen des Vergleichs der jeweiligen wirtschaftlichen Betroffenheit der konkurrierenden Spielhallenbetreiber zu berücksichtigen sind. Letzteres ist – wie dargelegt – nicht der Fall. b) Mit Recht sind der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht im Weiteren davon ausgegangen, dass von der Antragstellerin ebenso wenig wie von ihrer Konkurrentin vertrauensgeschützte Vermögensdispositionen sowie eine besondere Bedeutung der jeweiligen Spielhalle für den Fortbestand ihres Unternehmens dargelegt worden sind. Soweit die Antragstellerin bemängelt, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten hinsichtlich der getroffenen Auswahlentscheidung von ihr vorgetragene Investitionen sowie Verpflichtungen zur Tilgung von Gesamtverbindlichkeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt, stimmt ihre Beschwerdebegründung im Wesentlichen (nahezu wortgleich) mit ihrer Beschwerdebegründung vom 22.11.2019 in dem einen ihrer anderen saarländischen Standorte betreffenden Beschwerdeverfahren 1 B 315/19 überein. Der Senat hat sich mit der Argumentation der Antragstellerin in seinem in jenem Verfahren ergangenen Beschluss vom 26.2.20206OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnrn. 19-26OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnrn. 19-26 eingehend auseinandergesetzt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. Weitere Ausführungen hierzu sind durch das keine neuen Aspekte aufzeigende Beschwerdevorbringen nicht veranlasst. c) Die Antragstellerin beanstandet im Weiteren die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, der Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin falle wegen der höheren Anzahl der von der Antragstellerin innegehabten Konzessionen zugunsten ihrer Konkurrentin aus. Insoweit trägt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vor, die Prämisse des Antragsgegners, sie betreibe im Saarland 13 Standorte, treffe nicht zu. Aufgrund der Ablehnungsentscheidungen des Antragsgegners könne sie nur an 10 Standorten Spielhallen betreiben. Insofern herrsche zwischen ihr und ihrer Konkurrentin „sozusagen Gleichstand“. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht des Weiteren nicht berücksichtigt, dass sie, die Antragstellerin, sich zur Schließung von 21 Spielhallen bereit erklärt habe, die Konkurrentin demgegenüber lediglich 18 Spielhallen schließen werde. Demnach habe sie einen höheren Verlust als ihre Konkurrentin. Dessen ungeachtet werde eine größere wirtschaftliche Betroffenheit ihrer Konkurrentin allein daraus hergeleitet, dass diese an dem verfahrensgegenständlichen Standort sechs Mehrfachkonzessionen verliere, sie, die Antragstellerin, hingegen lediglich vier. Dies sei widersinnig, da hierdurch der Betreiber belohnt werde, der sich zuvor für den größeren Mehrfachkomplex entschieden habe. An anderer Stelle des angefochtenen Beschlusses habe das Verwaltungsgericht ihr die Ausnutzung der Gesetzeslage zur Errichtung von Mehrfachkomplexen vorgehalten. Dies sei paradox und willkürlich. Darüber hinaus habe ihre Konkurrentin in der Vergangenheit aufgrund der größeren Anzahl an Spielhallen an diesem Standort einen größeren Gewinn erwirtschaften können. Demgemäß sei sie wirtschaftlich von dem Abbau nicht stärker betroffen als sie, die Antragstellerin. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass nicht jede Spielhalle den gleichen Gewinn erwirtschafte und daher allein die Anzahl der betriebenen Spielhallen nichts über die wirtschaftliche Betroffenheit aussage. Hierfür hätte die wirtschaftliche Betriebsgrundlage der Konkurrenten verglichen werden müssen, was indes unterblieben sei. Im Ergebnis habe ihre Konkurrentin demgemäß am verfahrensgegenständlichen Standort zwar zwei Konzessionen mehr verloren, sie, die Antragstellerin, habe demgegenüber bezogen auf das gesamte Saarland insgesamt drei Konzessionen mehr abgebaut, weswegen ihr der Vorzug hätte gewährt werden müssen. Darüber hinaus sei nach wie vor nicht ermittelt worden, wie viele Spielhallen ihre Konkurrentin bundesweit betreibe, worin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liege. Die vorstehend wiedergegebenen Einwendungen verfangen nicht. Zunächst ist nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Feststellung des jeweiligen Ausmaßes der wirtschaftlichen Betroffenheit mangels aussagekräftiger sonstiger Anhaltspunkte auf die Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Spielhallenstandorte abgestellt hat. Dabei erweist sich die Antragstellerin im Vergleich zu ihrer Konkurrentin als wirtschaftlich weniger betroffen. Insoweit war der Antragsgegner auch nicht gehindert, die Spielhallenstandorte der Antragstellerin im gesamten Bundesgebiet in den Blick zu nehmen, da es für die Frage der wirtschaftlichen Betroffenheit auf die Situation des Spielhallenbetreibers und wenn dieser – wie die Antragstellerin – bundesweit tätig ist, nicht lediglich auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Bundesland oder gar auf den im verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren zur Disposition stehenden Spielhallenstandort ankommt.7ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2020 – 1 B 125/20 –, juris.ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2020 – 1 B 125/20 –, juris. Nach den Angaben des Antragsgegners, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, betreibt die Antragstellerin bundesweit Spielhallen an über 400 Standorten. Bereits angesichts dieser Wirtschaftskraft der Antragstellerin wird deutlich, dass diese durch eine Spielhallenschließung am verfahrensgegenständlichen Standort wirtschaftlich weit weniger beeinträchtigt wird als ihre Konkurrentin, die lediglich im Saarland über 10 Spielhallenstandorte verfügt. Mit ihrem diesbezüglichen Einwand, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, da sie es unterlassen hätten zu ermitteln, wie viele Spielhallen ihre Konkurrentin bundesweit betreibe, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Der von ihrer Konkurrentin in deren Antragsverfahren vorgelegte Wirtschaftsprüferbericht vom 21.12.20168Blatt 83 ff. der Beiakte Nr. 5, Verwaltungsakte zum Antragsverfahren der KonkurrentinBlatt 83 ff. der Beiakte Nr. 5, Verwaltungsakte zum Antragsverfahren der Konkurrentin bietet keinerlei Hinweis darauf, dass diese außerhalb des Saarlandes überhaupt weitere Spielhallen – geschweige denn annähernd so viele wie die Antragstellerin – betreibt. Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Konkurrentin der Antragstellerin über weitere, von ihr im Antragsverfahren verschwiegene Spielhallenstandorte verfügt. Derartige Anhaltspunkte hat auch die Antragstellerin nicht dargetan. Ihr diesbezüglicher Einwand ist rein hypothetischer Natur. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner keine Veranlassung hatte, der Konkurrentin falsche bzw. unvollständige Angaben zu unterstellen und quasi „ins Blaue hinein“ weitere Ermittlungen anzustellen. Im Übrigen – auch hierauf ist in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss mit Recht hingewiesen – ist die Antragstellerin auch bezogen auf das Saarland durch eine Spielhallenschließung am verfahrensgegenständlichen Standort weniger betroffen als ihre Konkurrentin. Diesbezüglich sind der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin im Saarland an 13 Standorten Spielhallen betreibt, während ihre Konkurrentin lediglich über 10 Spielhallenstandorte im Saarland verfügt. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 3.4.2020, aufgrund der Ablehnungsentscheidungen des Antragsgegners könne sie „aktuell“ nur 10 Spielhallenstandorte betreiben, weshalb zwischen ihr und der Konkurrentin „sozusagen Gleichstand“ herrsche, ist nicht zutreffend. Zum einen hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 29.4.2020 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch aktuell noch an 13 Standorten Spielhallen betreibt. Dem ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht der gefestigten Rechtsprechung des Senats entsprechend zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 – 1 B 345/19 –, juris, Rdnr. 20, unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 23.1.2020 – 1 B 248/19 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 – 1 B 345/19 –, juris, Rdnr. 20, unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 23.1.2020 – 1 B 248/19 –, juris Dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an 13 Spielhallenstandorten im Saarland Spielhallen betrieben hat, ist von der Antragstellerin selbst nicht bestritten worden. Mit Recht weist der Antragsgegner zudem darauf hin, dass die Antragstellerin 10 Spielhallen sicher betreiben kann, während ihre Konkurrentin lediglich über vier gesicherte Konzessionen sowie zwei weitere nicht bestandskräftige Erlaubnisse verfügt. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Annahme des Antragsgegners, dass die Antragstellerin aufgrund der in einem deutlichen Maße höheren Anzahl an betriebenen Spielhallenstandorten die Nichterteilung einer Spielhallenerlaubnis am verfahrensgegenständlichen Spielhallenstandort leichter verkraften könne als ihre Konkurrentin, als überzeugend und die getroffene Auswahlentscheidung spielhallenrechtlich tragend erachtet. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die weiteren in der Beschwerdebegründung hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme einer überwiegenden wirtschaftlichen Betroffenheit der Konkurrentin in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag die im Zentrum des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin stehende Argumentation, ihre Konkurrentin habe am verfahrensgegenständlichen Standort zwar zwei Konzessionen mehr als sie selbst verloren, sie, die Antragstellerin, habe demgegenüber aber bezogen auf das gesamte Saarland insgesamt drei Konzessionen mehr abgebaut, die – unternehmensbezogen zu beurteilende – insgesamt deutlich größere wirtschaftliche Betroffenheit der Konkurrentin nicht infrage zu stellen. Die Feststellung des Antragsgegners, der Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit spreche zugunsten der Konkurrentin der Antragstellerin ist nach alldem nicht zu beanstanden. d) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Auswahlkriterium der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten in der Annahme, dass zwischen der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin insoweit keine aussagekräftigen Unterschiede bestünden, fallbezogen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat. Was die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung hiergegen vorträgt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Schriftsatz vom 21.4.2020 erstmals auf Rechtsverstöße des Geschäftsführers ihrer Konkurrentin beruft, welche dieser als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft begangen haben soll, weist die Antragstellerin selbst zutreffend darauf hin, dass ihr diesbezügliches Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich unbeachtlich ist. Dessen ungeachtet bliebe dieses Beschwerdevorbringen auch in der Sache ohne Erfolg. Fallbezogen kann nämlich dahinstehen, ob dem Unternehmen, in welchem der Geschäftsführer der Konkurrentin der Antragstellerin ebenfalls Geschäftsführer ist, ein Gesetzesverstoß in Form der Aufstellung eines überzähligen Geldspielgerätes unterlaufen ist. Einer solchen Aufklärung bedarf es im Rahmen der hier in Rede stehenden Auswahlentscheidung nicht, weil ein etwaiger Verstoß dieses dritten Unternehmens gegen Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes oder gegen sonstige spielhallenrechtliche Vorschriften der ausgewählten Konkurrentin der Antragstellerin ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht zuzurechnen wäre. Der Senat hat zu dieser Problematik in seinen Beschlüssen vom 28.8.2020 – 1 B 174/20 und 1 B 177/20 –10zur Veröffentlichung in juris vorgesehenzur Veröffentlichung in juris vorgesehen erstmals ausführlich Stellung genommen und eine derartige Zurechenbarkeit verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 28.8.2020 – 1 B 174/20 –, der ebenfalls ein Beschwerdeverfahren der Antragstellerin betrifft, beiden Beteiligten demnach bekannt ist, wird Bezug genommen. Ausgehend hiervon ist das verspätete Vorbringen der Antragstellerin fallbezogen auch in der Sache unerheblich. Auch der weitere, fristgerecht vorgetragene Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, denn er habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass sie sich für die Umsetzung des Spieler- und Jugendschutzes freiwillig weit über das gesetzliche Mindestmaß hinaus engagiere – sie habe sich beispielsweise vom TÜV Rheinland zertifizieren lassen, was regelmäßige und unabhängige Kontrollen garantiere, und kooperiere mit der Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention bzw. „Spiel bewusst“ –, verfängt nicht. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4.5.202011OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020, – 1 B 345/19 –, juris, Rdnrn. 25 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020, – 1 B 345/19 –, juris, Rdnrn. 25 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris – der Beschluss betrifft übrigens ein Beschwerdeverfahren der Konkurrentin der Antragstellerin des hier verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahrens, in welchem diese sich ihrerseits auf eine TÜV-Zertifizierung sowie eine überobligatorische Erfüllung spielhallenrechtlicher Zielvorgaben beruft – ausgeführt: „Dem weiteren Argument der Antragstellerin, sie verfüge anders als die konkurrierende Spielhalle über eine TÜV-Zertifizierung hält der Antragsgegner mit Recht entgegen dass eine solche Zertifizierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine bevorzugte Auswahl rechtfertigt. Die Antragstellerin hat demnach schon nicht dargelegt, dass sie den in § 1 Abs. 1 SSpielhG aufgeführten gesetzlichen Zielvorgaben besser genügt als ihre Konkurrentin. Im Übrigen ist bereits im Ansatz fraglich, ob eine – fallbezogen von der Antragstellerin nicht nachgewiesene – überobligatorische Erfüllung der spielhallenrechtlichen Zielvorgaben im Auswahlverfahren zulasten des Konkurrenten, der die spielhallenrechtlichen Anforderungen erfüllt, berücksichtigungsfähig wäre. Grundsätzlich wird dem Bewerber im Auswahlverfahren nicht mehr abzuverlangen sein, als spielhallenrechtlich von ihm gefordert wird. Allein in den Fällen, in denen die konkurrierenden Spielhallenbetreiber nach Auswertung aller Auswahlparameter, die nach der bereits zitierten Senatsrechtsprechung maßgeblich sind, gleichauf liegen, wäre daran zu denken, eine überobligatorische Erfüllung mit der gewerblichen Betätigung in Zusammenhang stehender Obliegenheiten als letztlich ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ein derartiger Fall ist vorliegend indes nicht gegeben.“ Ein solcher Fall liegt auch hier nach den vorstehenden Ausführungen zum Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit nicht vor. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Antragstellerin auf eine anstehende neue Rechtslage, die hinsichtlich einer Abweichung vom Abstandsgebot auf rein qualitative Kriterien abstelle, geht nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl, da es – wie bereits dargelegt – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung auf die zu ihrem Zeitpunkt geltende Rechtslage ankommt. Der weitere Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe zu Unrecht den bei ihrer Konkurrentin im Dezember 2016 festgestellten Verstoß gegen das Rauchverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG nicht berücksichtigt, schlägt ebenfalls nicht durch. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass bei ihrer Konkurrentin – anders als bei ihr – unter dem Aspekt der Qualität der Betriebsführung ein Defizit festgestellt worden ist. Dies hat der Antragsgegner indes keineswegs verkannt, sondern in seine Erwägungen eingestellt. Der festgestellte Verstoß hatte seine Ursache in einer mangelnden Abtrennung des Raucherraums zur Spielhalle und wurde von der Aufsichtsbehörde entsprechend beanstandet. Mit Schreiben der Konkurrentin vom 16.1.2017 wurde daraufhin mitgeteilt, dass der festgestellte Mangel behoben worden sei. Dass der Antragsgegner hiervon ausgehend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der festgestellte Rechtsverstoß nicht von solchem Gewicht war, dass er eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin gerechtfertigt hätte, ist von seinem Ermessen gedeckt und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 – 1 B 318/19 –, juris, Rdnr. 50vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 – 1 B 318/19 –, juris, Rdnr. 50 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung des für die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung gebildeten Clusters, ist in der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners unter Hinweis auf den Tatbestand des angefochtenen Bescheides vom 7.10.2019 darauf hingewiesen, dass allein die Antragstellerin und ihre in die Auswahlentscheidung einbezogene Konkurrentin am verfahrensgegenständlichen Standort Spielhallen in einem Abstand von weniger als 500 m betreiben. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Bildung anderer sogenannter Cluster mit weiteren konkurrierenden Spielhallenbetreibern13zu deren Problematik ausführlich: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.8.2020 – 1 B 174/20 und 1 B 177/20 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehenzu deren Problematik ausführlich: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.8.2020 – 1 B 174/20 und 1 B 177/20 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen war daher nicht in Betracht zu ziehen. 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Antragstellerin, nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SSpielhG zur Vermeidung eines Härtefalls vom Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG befreit zu werden, sind nicht dargetan. Insbesondere begründen die Verpflichtungen der Antragstellerin aus dem für die verfahrensgegenständliche Spielhalle abgeschlossenen Mietvertrag keinen Härtefall. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid vom 7.10.2019 hierzu ausgeführt, die Antragstellerin habe mit dem im Jahre 2010 abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2021 zwar eine Vermögensdisposition getroffen, die dem Grunde nach als schutzwürdig zu betrachten sei. Die Antragstellerin habe aber nicht ausreichend dargetan, sich um eine Vertragsanpassung bemüht zu haben, obwohl dies mit Blick auf § 313 BGB im Rahmen einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung geboten gewesen wäre. Im Übrigen könne die Antragstellerin den Mietvertrag nach § 9 Nr. 7 der Vertragsurkunde außerordentlich mit einer sechsmonatigen Frist kündigen. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Es hat zunächst darauf hingewiesen, aus der gesamten Gestaltung des Mietvertrages, insbesondere aus dessen Regelungen in §§ 1 Nr. 3 und Nr. 11, 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 und 9 Nr. 1, sei ersichtlich, dass die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten zum Betrieb von fünf Spielhallen Geschäftsgrundlage des Mietvertrages sei. Darauf, ob eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages auf § 313 BGB gestützt werden könne, komme es letztlich indes nicht an, da die Antragstellerin sich nach § 9 Nr. 7 des Mietvertrags auf ein Sonderkündigungsrecht berufen könne. Dieses Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende bestehe im Falle einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die sich stark nachteilig und dauerhaft auf den Betrieb des Spiel- und Unterhaltungsautomaten-Centers auswirken und ein wirtschaftliches Betreiben nicht mehr ermöglichen. Dies sei hier der Fall. Dass sie einen ernsthaften Versuch unternommen hätte, eine Vertragsanpassung oder vorzeitige (Teil-)Beendigung zu erreichen, sei von der Antragstellerin nicht dargetan worden. Zwar habe die Antragstellerin bereits im Rahmen der Antragstellung zwei Schreiben ihrer Vermieterin vom 22.8.2016 sowie vom 1.9.2016 – nicht hingegen das eigene diesbezügliche Anschreiben an die Vermieterin – vorgelegt, in denen die Vermieterin zum einen eine Untervermietung sowie Teilflächenrückgabe ablehnt und zugleich ihren eigenen „Härtefall“ sowie die Zuverlässigkeit der Antragstellerin darlegt habe. Hierin liege indes angesichts der im Jahr 2011 begonnenen fünfjährigen Übergangszeit sowie der zum 31.12.2016 ausgelaufenen Frist für neue Erlaubnisanträge kein ernsthaftes Bemühen um eine frühzeitige Vertragsanpassung. Für die Annahme des Vertrauensschutzes i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG sei vielmehr erforderlich, dass die Fortwirkung getroffener Dispositionen über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war. Hiervon könne im Fall der Antragstellerin nicht ausgegangen werden; vielmehr zeige der Vortrag der Antragstellerin, dass sie hinsichtlich ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen bis kurz vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist untätig geblieben sei. Insoweit entstehe – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass etwa betreffend einen anderen Spielhallenstandort der Antragstellerin sowohl inhaltlich als auch formal auffallend ähnliche Schreiben des dortigen Vermieters vorgelegt worden seien – mehr noch der Eindruck, dass die Antragstellerin diese Schreiben allein zwecks Begründung des Erlaubnisantrags vor Ablauf der diesbezüglichen Frist gezielt eingeholt habe. Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung hiergegen vorgetragenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Entgegen ihrer Darstellung hat die Antragstellerin insbesondere nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um eine rechtzeitige Anpassung des Mietvertrages zu erreichen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass – jedenfalls nach dem Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten beiden Schreiben ihrer Vermieterin – von dieser eine einvernehmliche Anpassung des Mietvertrages durch die Vertragsparteien abgelehnt wurde. Des Weiteren kann letztlich dahinstehen, ob die Antragstellerin mit Rücksicht auf den ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommenen Vertragszweck einer Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten zum Betrieb von fünf Spielhallen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB eine Vertragsanpassung hätte durchsetzen können, was aus Sicht des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.14OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2020 – 1 B 125/20 –, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.3.1017 – 1 BvR 1314/12 –, juris, Rdnr. 194, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.11.2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014,165OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2020 – 1 B 125/20 –, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.3.1017 – 1 BvR 1314/12 –, juris, Rdnr. 194, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.11.2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014,165 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Antragstellerin sich bereits aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarung, nämlich nach § 9 Nr. 7 des Mietvertrags, auf ein Sonderkündigungsrecht berufen konnte. Die Klausel – die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des Mietvertrags ist erstaunlicherweise gerade und ausschließlich an dieser Stelle weitgehend unkenntlich15Verwaltungsakte, Beiakte Nr. 7, Blatt 75Verwaltungsakte, Beiakte Nr. 7, Blatt 75 – räumt der Antragstellerin nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein Sonderkündigungsrecht ein, von dem diese im Falle einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die sich stark nachteilig und dauerhaft auf den Betrieb des Spiel- und Unterhaltungsautomaten-Centers auswirken und ein wirtschaftliches Betreiben nicht mehr ermöglichen, Gebrauch machen und den Mietvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen kann. Der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht so wiedergegebenen Inhalts der vertraglichen Regelung ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der Einwand der Antragstellerin, die gesetzliche Regelung zum Mindestabstandsgebot werde von der Kündigungsklausel nicht erfasst, verfängt nicht. Ihre diesbezügliche Auffassung, § 9 Nr. 7 des Mietvertrags erfordere eine Interessenabwägung, welche ein Kündigungsrecht daran scheitern ließe, dass das Mindestabstandsgebot an die Betriebsart und nicht die Mietsache selber anknüpfe und daher allein in die Risikosphäre des Mieters falle, findet weder im Wortlaut der Vertragsklausel noch in deren Sinn und Zweck eine Grundlage und ist außerdem mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Die Kündigungsklausel ist der Sache nach eine vertragliche Konkretisierung der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Zweck der vertraglichen Bestimmung liegt gerade darin, dem Mieter einen Ausstieg aus dem Mietvertrag zu ermöglichen, wenn eine Änderung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen dazu führt, dass die Nutzungsbestimmung der angemieteten Räumlichkeiten, die auch in § 9 Nr. 7 des Mietvertrags wie bereits in anderen Vertragsklauseln als auf den Betrieb eines Spiel- und Unterhaltungsautomaten-Centers gerichtet angegeben ist, in wirtschaftlicher Weise nicht mehr verwirklicht werden kann. Gerade dies wird von der Antragstellerin geltend gemacht, indem sie argumentiert, die Einstellung des Spielhallenbetriebs bedeute für sie eine unbillige Härte. Das Interesse des Vermieters, das naturgemäß auf einen Erhalt seiner Einnahmequelle aus der Vermietung gerichtet ist, findet in der Klausel keinen Anklang. Im Übrigen trifft es fallbezogen nicht zu, dass die Parteien des Mietvertrags die dauerhafte Fortsetzung der Nutzungsart „Spielhallenbetrieb“ als allein im Interesse der Antragstellerin liegend angesehen hätten. Sowohl die Festlegung der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten im Mietvertrag als auch der Umstand, dass nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrags eine Nutzungsänderung von einer Zustimmung der Vermieterin abhängig ist sowie – insbesondere – die von der Antragstellerin als Beleg für die Unmöglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsanpassung zitierten beiden Schreiben ihrer Vermieterin16Verwaltungsakte, Beiakte Nr. 7, Blatt 66 ff.Verwaltungsakte, Beiakte Nr. 7, Blatt 66 ff. belegen unmissverständlich das Interesse der Vermieterin an einer Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten durch die von ihr als zukunftssichere Mieteinnahmequelle angesehene Antragstellerin als Spielhallenbetreiberin. Die von der Antragstellerin in Bezug auf § 9 Nr. 7 des Mietvertrags auf der Basis der von ihr angenommenen Interessenlage aufgestellte Risikosphärentheorie erweist sich damit auch aus tatsächlichen Gründen als fallbezogen nicht haltbar. Mit dem weiteren Sachvortrag der Antragstellerin zum Vorliegen eines Härtefalls hat sich der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 7.10.2019 im Einzelnen auseinandergesetzt und dargelegt, dass ihre Angaben nicht geeignet seien, die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 12 SSpielhG zu belegen. Auch der Senat sieht unter den aktenkundigen Umständen keinen Anlass zu der Annahme, die durch eine Schließung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle bedingte wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin stelle sich als unbillige Härte im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG dar. Der Gesetzgeber hat, ohne Verfassungsrecht zu verletzen, bewusst in Kauf genommen, dass infolge der restriktiven Neuregelung des Spielhallenrechts eine Vielzahl von Spielhallen geschlossen werden muss. Dass ein Unternehmen infolge dieser Neuregelung einen Teil seiner Standorte schließen muss und deshalb gehalten ist, betriebswirtschaftlich neu zu disponieren, erfüllt nicht per se die engen Voraussetzungen eines Härtefalls. Dass gerade der streitgegenständliche Standort für die Antragstellerin von herausragender existenzieller Bedeutung wäre, ist, wie der Antragsgegner zutreffend aufgezeigt hat, nicht dargetan. Soweit ersichtlich ist im Übrigen mit Blick auf weitere Standorte der Antragstellerin, die bereits Gegenstand gerichtlicher Prüfung durch den Senat waren, festzustellen, dass die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich der einzelnen Standorte weitgehend gleich gelagert ist, was nahe legt, dass nach ihrem Verständnis der Verlust eines jeden oder fast jeden Standorts als Härtefall im Sinne des § 12 SSpielhG anzuerkennen wäre. Ein solches Gesetzesverständnis ist indes in § 12 SSpielhG nicht angelegt und würde dem erklärten Willen des Gesetzgebers diametral entgegenlaufen.17betreffend eine andere Spielhalle der Antragstellerin: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.2020 – 1 B 174/20 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen.betreffend eine andere Spielhalle der Antragstellerin: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.2020 – 1 B 174/20 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. So ist die Argumentation der Antragstellerin fallbezogen – bis auf spielhallenbezogene, insoweit nicht entscheidende zahlenmäßige Unterschiede – nahezu identisch mit derjenigen in dem eine Spielhalle am Standort Sstraße 2 in S. betreffenden Beschwerdeverfahren 1 B 315/19. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in dem diesbezüglichen Senatsbeschluss18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnrn. 37 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnrn. 37 ff. verwiesen werden. Dass die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu der zeitweisen coronabedingten Schließung der Spielhallen vorträgt und einen Anlagenspiegel vorgelegt hat, in dem einzelne Investitionen in den Standort, etwa die Ausgaben für Raucherkabinen, eine Videoüberwachungsanlage oder eine Banknotenzählmaschine aufgeführt sind, vermag die Voraussetzungen eines Härtefalls ebenfalls nicht darzutun. Ausweislich dieses Anlagenspiegels sind viele der Anschaffungen bereits abgeschrieben, so etwa die Videoüberwachungsanlage, die Einbruchmeldezentrale oder die Banknotenzählmaschine. Dass neuere Ausgaben aus den Jahren 2015 bis 2019 im Januar 2020 noch nicht abgeschrieben waren, ist erwartungsgemäß und allein dem Umstand geschuldet, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum ungeachtet der Rechtslage (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG) noch in die Ausstattung aller fünf Verbundspielhallen (unter anderem fünf neue Raucherkabinen) investiert hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, sie habe ein den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 SSpielhG genügendes Vollzugskonzept zur Auflösung sämtlicher Verbundspielhallen im Saarland vorgelegt. Auch mit dieser Argumentation hat sich der Senat bereits in dem vorstehend zitierten Beschluss, auf den auch insoweit Bezug genommen wird, ausführlich auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, dass ein tragfähiges Konzept im Sinne des § 12 Abs. 3 SSpielhG innerhalb der Frist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden ist. 3. Eines Eingehens auf die der Antragstellerin im angefochtenen Ablehnungsbescheid gesetzte Abwicklungsfrist und die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedarf es mangels einer diesbezüglichen Rüge der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht. Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.