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Beschluss

1 B 169/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2017:0406.1B169.17.0A
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Leitsätze
1. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (juris: BtMG 1981) (ausgenommen Cannabis) ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.(Rn.4) 2. Demzufolge rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises der Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder nur gelegentlichen Konsums bedarf.(Rn.4) 3. Ausnahmen von der Regelvermutung sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Unvermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.(Rn.4) 4. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2017 - 5 L 38/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (juris: BtMG 1981) (ausgenommen Cannabis) ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.(Rn.4) 2. Demzufolge rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises der Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder nur gelegentlichen Konsums bedarf.(Rn.4) 3. Ausnahmen von der Regelvermutung sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Unvermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.(Rn.4) 4. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2017 - 5 L 38/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.1.2017 versagt, durch den dem Antragsteller wegen Amphetaminkonsums die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt und begründet, dass die angefochtene Verfügung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge und die an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgehe, weil der Bescheid vom 2.1.2017 nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig sei und der Widerspruch daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die hiergegen im Beschwerdevorbringen vom 7.2.2017 erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vortrags im Schriftsatz vom 6.3.2017 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV - zwingend - zu entziehen ist, wenn gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Im Hinblick darauf rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises der Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur eines gelegentlichen Konsums bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen OVG des Saarlandes, z. B. Beschlüsse vom 28.9.2016 – 1 B 273/16 -, vom 26.6.2009 - 1 B 373/09 - und vom 29.5.2009 - 1 A 31/09 -. Fallbezogen ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 4.5.2016, dass die dem Antragsteller am 24.3.2016 gegen 20.15 Uhr entnommene Blutprobe einer gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung auf Drogen unterzogen wurde und dabei ein Konzentrationswert von 0,19 mg/l Amphetamin festgestellt wurde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse sind die dargelegten Voraussetzungen für die Regelvermutung festgestellt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Dagegen sind Umstände, die aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die Annahme einer atypischen Fallkonstellation und damit eine Erschütterung der Regelvermutung rechtfertigen könnten, nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass die durch das Institut für Rechtsmedizin festgestellte Konzentration von Amphetamin in der ihm entnommenen Blutprobe nicht auf die Einnahme des betreffenden Betäubungsmittels, sondern die Verabreichung des ärztlich verordneten Schmerzmittels Novaminsulfon zurückzuführen sei und beruft sich hierbei auf die bereits im Strafverfahren vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Chirurgie R. T. vom 10.6.2016 sowie auf in diesem Verfahren insbesondere gegenüber der Strafrichterin getätigte telefonische Auskünfte eines Mitarbeiters (Chemiker) des Arzneimittelherstellers S. A., die letztlich zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO geführt hätten. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 10.6.2016 schon nicht ergibt, für welchen Zeitraum dem Antragsteller das Schmerzmittel Novaminsulfon verordnet worden ist. Im Weiteren ist dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4.5.2016 zu entnehmen, dass sich bei der Blutuntersuchung keine Hinweise auf den im angegebenen Medikament Novalgin enthaltenen Wirkstoff Metamizol ergeben haben. Hierzu hat der Gutachter auf eine entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 21.12.2016 ergänzend mitgeteilt, dass der Wirkstoff Metamizol, der in Medikamenten verschiedener Hersteller, z.B. unter den Namen Novalgin, Analgin oder Novaminsulfon gehandelt werde, mittels gaschromatographisch-massenspektrometrischer Analysen eindeutig von Amphetamin unterschieden werden könne. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die telefonische Aussage des Chemikers des Arzneimittelherstellers beruft, dass das Medikament schon nach vier Stunden nicht mehr im Blut nachweisbar sein könne, fehlt es bereits am Beleg einer derartigen Aussage des Chemikers. Abgesehen davon ist zu sehen, dass nach der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung das Schmerzmittel Novaminsulfon in Form von 30 Tropfen fünf- bis sechsmal täglich eingenommen werden sollte. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 17.10.2016 an das Amtsgericht A-Stadt sogar davon gesprochen, dass er das Medikament Novaminsulfon in einer erhöhten Dosis, teilweise bis zu acht Mal täglich, und das auch schon über einen längeren Zeitraum eingenommen habe. Von daher lässt sich die behauptete - zumal höher dosierte - Einnahme des in Rede stehenden Medikaments schwerlich damit in Einklang bringen, dass in der dem Antragsteller am 24.3.2016 gegen 20.15 Uhr entnommenen Blutprobe überhaupt keine Spuren des angegebenen Medikamentes feststellbar waren. Zu keiner dem Antragsteller günstigeren Beurteilung führt auch sein weiteres Vorbringen, dass „bei übermäßigem und langem Gebrauch des Medikaments Novaminsulfon die Möglichkeit der Bildung von Kristallen im Körper besteht, die als Amphetamin nachweisbar seien“. Auch insoweit beruft sich der Antragsteller lediglich auf angebliche telefonische Äußerungen des beim Arzneimittelhersteller beschäftigten Chemikers, die weder dokumentiert noch sonst wie belegt sind. Ungeachtet dessen erscheint auch in der Sache zweifelhaft, dass nach den Behauptungen des Antragstellers das Medikament als solches schon nach vier Stunden nicht mehr im Blut nachweisbar sein könne, andererseits aber die Möglichkeit bestehe, dass das Medikament durch Ablagerungen von Kristallen „im Körper“ - gemeint ist wohl: im Blut - eine harte Droge in Gestalt von Amphetamin bilden könne. Aus dem im Internet abrufbaren Beipackzettel für Novalgin 500 mg bzw. Novaminsulfon 500 mg ergibt sich derartiges nicht. Darin ist unter dem Abschnitt Verkehrstüchtigkeit und Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen ausgeführt, dass im empfohlenen Dosisbereich keine Beeinträchtigung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens bekannt sei, vorsichtshalber aber, zumindest bei höheren Dosierungen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung in Betracht gezogen und auf das Bedienen von Maschinen, das Führen von Kraftfahrzeugen und sonstige gefahrvolle Tätigkeiten verzichtet werden sollte. Von der Gefahr der Bildung einer harten Droge in Gestalt von Amphetamin bei Einnahme des Medikaments ist auch nicht ansatzweise die Rede. Bestünde die Möglichkeit, dass die Einnahme des Medikaments möglicherweise zur Bildung von harten Drogen im Blut führen könnte, wäre zu erwarten, dass derartige Gefahren eindeutig im Beipackzettel beschrieben würden. Die Annahme des Antragstellers, der Arzneimittelhersteller würde eine solche Angabe unterlassen, um die Freigabe seines Medikamentes nicht zu riskieren, vermag schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zu überzeugen. Von daher vermag der Senat allein auf der Grundlage vom Antragsteller wiedergegebener nicht belegter und nicht einmal dokumentierter telefonischer Äußerungen eines Mitarbeiters des Arzneimittelherstellers und ungeachtet der Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin im Gutachten vom 4.5.2016 nicht zu erkennen, dass die gegen den Antragsteller streitende Regelvermutung als erschüttert anzusehen ist. Es ist dem Antragsteller unbenommen, aussagekräftige Belege über die behaupteten Wirkungen des Medikamentes im Hauptsacheverfahren oder gegebenenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Soweit der Antragsteller noch geltend macht, dass die strafprozessualen Erwägungen, die zur Einstellung des Strafverfahrens geführt haben, nämlich der Grundsatz in dubio pro reo, auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Es mag durchaus sein, dass die Strafrichterin aufgrund einer telefonischen Unterredung mit dem Mitarbeiter des Arzneimittelherstellers anlässlich der im Sitzungsprotokoll dokumentierten Unterbrechung der Strafverhandlung zu der Feststellung gelangt ist, dass die Schuld des Antragstellers hinsichtlich der im Strafbefehl zur Last gelegten Tat nicht zur vollen Überzeugung erwiesen ist und dies nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo zwingend einer Verurteilung entgegensteht. In dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ist aber eine derartige Überzeugungsgewißheit ebenso wenig erforderlich wie eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo in Betracht kommt. Im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem anschließenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geht es nämlich nicht um die Verhängung einer Sanktion gegen den Antragsteller, sondern um die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer durch infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer. Hierzu ist die Feststellung geboten, aber auch ausreichend, dass der Fahrerlaubnisinhaber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln nicht geeignet ist, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, was im Fall des Antragstellers aufgrund der nicht erschütterten Regelvermutung nach derzeitigem Erkenntnisstand zu bejahen ist. Schließlich ist das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, dass er nicht drogenabhängig sei, keinen Alkohol konsumiere, seit 1979 unfallfrei Auto fahre und die Fahrerlaubnis zur Ausübung seines Berufes benötige, nicht geeignet, im Rahmen der Interessenabwägung seinem privaten Aussetzungsinteresse den Vorrang vor dem am Schutz der Allgemeinheit bzw. der übrigen Verkehrsteilnehmer orientierten öffentlichen Interesse einzuräumen und eine ihm günstige Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.