Beschluss
1 A 28/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:1107.1A28.15.0A
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Leitsätze
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, NWVBl 2016, 319, und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35/15 -).(Rn.31)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2015 - 6 K 1270/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, NWVBl 2016, 319, und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35/15 -).(Rn.31) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2015 - 6 K 1270/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nebst Kosten für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.3.2014, in dem er Inhaber einer Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Anschrift war. Der Kläger wurde mit Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Beitragsservice - vom 24.9.2013 darüber informiert, dass sich ab dem 1.1.2013 die Rundfunkfinanzierung geändert habe und nunmehr pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu zahlen sei, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden seien. Mit weiterem Schreiben vom 24.1.2014 teilte der Beitragsservice des Beklagten dem Kläger mit, dass die Anmeldung der Wohnung auf seinen Namen ab dem 1.1.2013 vorgenommen worden sei, der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung monatlich 17,98 Euro betrage und die Beiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu zahlen seien. Da der Kläger trotz Zahlungsaufforderung vom 1.2.2014 und Erinnerung vom 4.4.2014 keine Rundfunkbeiträge entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1.6.2014 die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 zuzüglich eines Säumniszuschlages über 8.- Euro auf insgesamt 277,70 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.6.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass es für die Erhebung des Rundfunkbeitrags an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit um eine Steuer handele. Zudem beziehe er lediglich eine Rente in Höhe von insgesamt 709,12 Euro. Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.7.2014 führte der Kläger ergänzend an, dass er keine Rundfunkgeräte besitze und an dem Empfang von Fernseh- oder Radiosendungen nicht interessiert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.08.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch die Zustimmung der Landesparlamente Gesetzeskraft habe, sei verfassungsgemäß. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen zulässigen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Im Privatbereich sei insgesamt von einer fast 100-prozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Angesichts der technischen Entwicklung habe sich die frühere Unterscheidung zwischen Hörfunk-, Fernseh- und neuartigen Rundfunkgeräten nicht länger aufrechterhalten lassen. Da mit TV-Geräten heute auch Radiosendungen empfangen werden könnten und Internet-PC häufig als Ersatzfernseher fungierten, sei die Differenzierung nach Grund- und Fernsehgebühren überholt. Dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr an Rundfunkgeräte, sondern an Raumeinheiten anknüpfe, in denen sie in aller Regel stünden, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liege ein sachgerechtes Kriterium für die Erhebung des Rundfunkbeitrages. Es verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass diejenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besäßen, mit denjenigen in der Beitragspflicht gleichgestellt würden, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereit hielten. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse, sei der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages sei daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betreffenden Wohnung überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden sei. Da der Kläger somit als Wohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig sei, sei der Rundfunkbeitrag zu Recht festgesetzt worden. Mit am 22.09.2014, einem Montag, eingegangener Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er selbst keine Rundfunkgeräte besitze oder nutze. In seinem Fahrzeug, das er zwischenzeitlich nicht mehr besitze, habe sich ein werksseitig eingebautes Autoradio befunden, das er nicht genutzt, aber aus optischen Gründen im PkW belassen habe. Da er Rentner und nebenberuflich selbständiger Gewerbetreibender mit geringfügigen Einkünften sei, verfüge er über einen Internetanschluss, der allerdings nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Radio- oder Fernsehsendungen empfange er über das Internet nicht. Daher sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er nehme die Leistungen, die der Beklagte zur Verfügung stelle, definitiv nicht in Anspruch und sei nicht daran interessiert, Angebote des Beklagten über Radio, TV, Computer oder Smartphones in Anspruch zu nehmen. Er nutze derartige Medien nicht. Hierfür spielten in seiner Person liegende Gründe eine Rolle, die er nicht darlegen müsse. Er sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht einmal wirtschaftlich in der Lage, die Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen. Er könne möglicherweise sogar eine Rundfunkbefreiung beantragen, werde aber derartige Anträge nicht stellen, weil er die beklagtenseits angebotenen Medien nicht nutze. Für eine lediglich potentielle Nutzung von Rundfunksendungen könne er nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Es komme nicht auf die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung an, sondern maßgeblich darauf, ob tatsächlich Rundfunk genutzt werde. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, auch diejenigen, die keine Rundfunkgeräte bereithielten und nutzten, zur Erbringung von Beiträgen heranzuziehen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Kläger als Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig sei. Die Rundfunkbeitragspflicht sei im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebührenpflicht geräteunabhängig. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Rundfunkangebot des Beklagten tatsächlich nutze, Dem Beitrag sei wesensimmanent, dass er für die Möglichkeit der Nutzung und nicht für die tatsächliche Nutzung gezahlt werde. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht berechtigterweise an das Innehaben einer Wohnung geknüpft. Der Rundfunkbeitrag müsse wegen der Vielzahl der Schuldner, der Häufigkeit seiner Erhebung und der Geringfügigkeit des jeweils erhobenen Beitrags einfach und praktikabel ausgestaltet werden. Da in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in der Wohnung die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe, sei die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ein sachgerechtes Kriterium. Der Gesetzgeber habe im Wege typisierender Betrachtung annehmen dürfen, dass sich in jeder Wohnung mindestens ein Rundfunkempfangsgerät befinde. Konsequenterweise knüpfe die Beitragspflicht daher allein an die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb einer Wohnung an, ohne dass für den Rundfunkempfang erforderliche Geräte vorhanden sein müssten. Auch diejenigen, die das Rundfunkangebot nicht in Anspruch nähmen, erhielten trotzdem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung, die sich als unmittelbarer Vorteil darstelle. Unerheblich sei, ob der Kläger wirtschaftlich in der Lage sei, die Rundfunkbeiträge zu zahlen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen habe er die Möglichkeit, die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Durch das im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 6. Januar 2015 - 6 K 1270/14 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom 1.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Rundfunkbeiträge in Höhe von monatlich 17,98 Euro seien die seit 1.1.2013 geltenden Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 RFinStV. Der Kläger habe nicht in Abrede gestellt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Der Beklagte sei daher gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt gewesen, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die von dem Kläger zu entrichtenden Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 seien, da der Betrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sei, bei Erlass des Beitragsbescheides am 1.6.2014 trotz Fälligkeit noch nicht gezahlt worden und damit rückständig gewesen. Durchgreifende Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags habe der Kläger nicht geltend gemacht. Auch aus Sicht der Kammer sei die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Kammer in ihrem grundlegenden Urteil vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 - in Übereinstimmung insbesondere mit den Urteilen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.5.2014 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 entschieden habe, handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Saarlandes falle, und der zulässigerweise für die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen, erhoben werde. Der saarländische Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Rundfunkbeitrags den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages seien auch im Übrigen mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere verstoße die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil auch diejenigen Wohnungsinhaber, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk im privaten Bereich nicht nutzen wollten, zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen herangezogen würden. Anknüpfungspunkt für die Pflicht, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sei die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit werde mit der Inhaberschaft einer Wohnung verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehe, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs bestehe und auch in der Regel Rundfunk empfangen werde. In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liege ein sachgerechtes Kriterium für die Erhebung der Beitragspflicht, die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ungeachtet dessen vereinbar sei, dass in Ausnahmefällen auch Wohnungsinhaber von der Beitragspflicht erfasst würden, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten oder die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen wollten. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen sei trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zukommenden weiten Gestaltungsspielraums sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rundfunkbeitragspflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziere. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber sei dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei über 40 Millionen Privathaushalten in einem Verfahren ausgestaltet sein müsse, das aufwendige Ermittlungen vermeide und die grundrechtlich gewährleistete Privatsphäre in der besonders geschützten Wohnung nach Art. 13 GG möglichst wenig beeinträchtige. Dies werde mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erreicht, da die Erhebung des Rundfunkbeitrags anders als bisher ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Beitragsverpflichtung nicht mehr erfordere. Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Ihr liege die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bilde, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausglichen. Darüber hinaus beuge die in der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung liegende Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Die Rundfunkbeitragspflicht erfasse nämlich auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithielten, dies aber bislang nicht angezeigt hätten. Hinzu komme, dass die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung kaum noch praktikabel gewesen sei. Angesichts der Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personal-Computer, Mobiltelefone und Tablet-Computer, die zum Rundfunkempfang geeignet seien und für die Mediennutzung eine wachsende Rolle spielten, sei die sichere Feststellung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zunehmend unmöglich gewesen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verhindere damit gerade eine Benachteiligung der Rechtstreuen und diene einer größeren Abgabegerechtigkeit. Das stelle einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der Abgabenerhebung führen könne, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt werde. Demgegenüber beträfen die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung einhergingen, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen, da nur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät bereithalte oder das Angebot öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte sei vielmehr nahezu flächendeckend. So liege der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,4 %, mit stationären und mobilen Personal-Computern bei 83,5 %, mit Internetzugang bei 79,4 % und mit Mobiltelefonen bei 90,3 %. Auch seien die finanziellen Belastungen dieses Personenkreises mit einem monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro als eher gering einzustufen, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen seien. Gegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebühre der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Aufgrund der erheblichen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie müsse das Interesse derjenigen Personen, die - wie der Kläger - ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang bereithielten, nicht zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten. Sofern der Kläger - wie von ihm behauptet - tatsächlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, Rundfunkbeiträge zu entrichten, sei er auf die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV zu verweisen. Sofern er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht erfülle, werde er auch weiterhin zur solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von dem Beklagten herangezogen werden können. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8.- Euro finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragsatzung des Beklagten. Der nach Maßgabe dieser Vorschrift im Fall des Klägers festgesetzte Säumniszuschlag sei berechtigt, da der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) nicht entrichtet habe. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 15.1.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 13.3.2015 begründet. Hierzu trägt der Kläger vor, dass die in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungswidrig seien. Dies gelte insbesondere für § 2 RBStV. Soweit das Erstgericht argumentiere, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Saarlandes falle, möge dies zwar einerseits zutreffen. Andererseits sei allerdings ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, weil die Rundfunkbeitragspflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogrammes noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziere. Soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber dadurch gerechtfertigt sei, dass die Beitragserhebung bei über 40 Millionen Privathaushalten in einem Verfahren ausgestaltet sein müsse, das aufwendige Ermittlungen vermeide und die grundrechtlich gewährleistete Privatsphäre in der besonders geschützten Wohnung nach Art. 13 GG möglichst wenig beeinträchtige, und dies mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erreicht werde, sei dem entgegenzutreten. Denn unabhängig davon, dass er zwischenzeitlich wohl unstreitig keinerlei irgendwie geartete Rundfunk- oder Fernsehgeräte bereithalte bzw. nutze und auch nicht das Internet nutze, stehe aufgrund des beigefügten Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen fest, dass eine nutzungsunabhängige Zwangsabgabe verfassungswidrig sei. Vielmehr sei Sache des Beklagten, die Gebührenerhebung angesichts der verbesserten technischen Möglichkeiten in völlig anderer Art und Weise auszugestalten. Eine moderne Nutzungsgebühr könne an verschiedene Sachverhalte anknüpfen. Sie müsse also nicht mehr nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ erfolgen. Eine der denkbaren, verfassungsmäßigen Lösungsmöglichkeiten bestehe darin, dass eine Art „Gutscheinsystem“ eingeführt werde, wie dies beispielsweise in dem vorgenannten Gutachten erwähnt werde. Insgesamt sei es notwendig, den Rundfunkmarkt so zu anglisieren, wie dies beispielsweise beim Zeitungsmarkt der Fall sei. Die derzeitige Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die an die Wohnungsinhaberschaft anknüpfe, verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Würden nämlich die neuesten technischen Möglichkeiten genutzt, um die Abgaben zu erheben, sei es ebenso wenig erforderlich, in die grundrechtlich gewährte Privatsphäre einer jeden in Betracht kommenden Person einzudringen und den besonders geschützten Bereich der Wohnung nach Art. 13 GG zu tangieren. Weniger einschneidende technische Möglichkeiten zur Einrichtung und Umsetzung der Gebührenpflicht - wie in dem beigeschlossenen Gutachten beschrieben – stellten die einzig verfassungsmäßigen Möglichkeiten dar, den Rundfunkbeitrag in rechtlich zulässiger Weise zu realisieren. Ob nunmehr beispielsweise ein Pay-Per-View-System nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren sein solle, der eine Übertragungstechnik voraussetze, die alle Rundfunkteilnehmer erreiche, werde gerichtlicher Entscheidung überlassen. Jedenfalls sei es nicht zulässig, zwischen Rundfunkteilnehmern sowie Personen zu differenzieren, die keine kommunikativen Mittel wie Fernsehgerät, Radio, Internet etc. nutzten. Selbst wenn es sich bei diesem Personenkreis um einen prozentual geringfügigen Anteil der gesamten Bevölkerung handeln sollte, sei es nicht gerechtfertigt, diese Personen ebenfalls mit den streitgegenständlichen Gebühren zu belasten. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2015 - 6 K 1270/14 - den Bescheid des Beklagten vom 1.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2014 aufzuheben, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass sich nicht die Frage stelle, ob Finanzierungsalternativen vom Verwaltungsgericht geprüft werden müssten. Das Gericht habe seine Prüfung auf die Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides zu beschränken und damit auf die Rechtslage, die dem Bescheid zu Grunde liege. Mögliche alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln und zu bewerten, sei weder Sache des Beklagten noch des Gerichts, sondern allein die Aufgabe des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei auch das angeführte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zu betrachten. Das Gutachten sei lediglich als politischer Denkanstoß zu verstehen, welcher keine Auswirkung auf die geltende Gesetzeslage habe. Auch werde in dem Gutachten nicht die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Finanzierung festgestellt. Vielmehr würden lediglich in die Zukunft gerichtete Empfehlungen ausgesprochen, die auf die aktuell gültige Rechtslage keinen Einfluss hätten. Soweit die Gegenseite meine, der Rundfunkbeitrag sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, da technisch die Möglichkeit bestünde, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote verschlüsselten und nur den tatsächlichen Nutzern kostenpflichtig zur Verfügung stellen könnten, sei darauf hingewiesen, dass auch Teile der Literatur bereits in der Vergangenheit vorgeschlagen hätten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an eine vorherige Registrierung oder die Nutzung von Decodern, o.ä. zu koppeln. Dieser Ansatz begegne jedoch praktischen wie rechtlichen Bedenken. Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten. Hierzu werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 - 6 C 21.09 - hinsichtlich der Umgehungsrisiken im Zusammenhang mit der PC-Gebühr verwiesen. Zum anderen sei ein solches Pay-Per-View-System nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, der eine Übertragungstechnik voraussetze, die alle Rundfunkteilnehmer erreiche. Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei zunächst zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden könnten, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrages ausgleiche. Dies habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals in seiner Entscheidung vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 -, 1 BvF 4/11 – zu den ZDF-Gremien ausdrücklich betont. Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Einführung technischer Zugangssperren zum Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten habe das Bundesverfassungsgericht in dem Nichtannahmebeschluss vom 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – ausgeführt, dass Zugangssperren schon deshalb kein gleich wirksames Mittel darstellten, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestünden. Vor diesem Hintergrund könne es keinen Zweifel daran geben, dass ein wie auch immer geartetes Registrierungsmodell keine verfassungskonforme Alternative zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewesen wäre und die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Durch Beschluss vom 1.4.2015 wurde dem Kläger für das Verfahren im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe gewährt. Mit Verfügung vom 6.10.2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und vom 15.6.2016 - 6 C 35/15 -, denen zufolge die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die Berufung des Klägers nach derzeitigem Erkenntnisstand einstimmig für unbegründet - ebenso das Urteil des Senats vom gleichen Tag (1 A 408/14) in einem vergleichbar gelagerten Verfahren - und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Weiter wurde angezeigt, dass eine Entscheidung gemäß § 130a VwGO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Verfahren und zur Sache binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb der durch die – jeweils am 13.10.2016 zu Händen der Prozessbevollmächtigten erfolgte - Zustellung der Verfügung in Gang gesetzten Frist haben der Kläger einer Entscheidung nach § 130a VwGO widersprochen und der Beklagte einer solchen zugestimmt, sonstige Ausführungen zum beabsichtigten Verfahren oder zur Sache sind nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war. II. Über die Berufung kann gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO bedarf es nicht Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 130a Rdnr. 9. Daher ist das fehlende Einverständnis des Klägers mit dieser Verfahrensweise rechtlich ohne Belang. Der Bescheid des Beklagten vom 1.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.3.2014 in Höhe von zusammen 269,70 Euro sind die Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV -, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, dem der Saarländische Gesetzgeber durch Gesetz Nr. 1760 vom 30.11.2011 (Amtsblatt, Seite 1618 f.) zugestimmt hat. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Weiter bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV, dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag nach § 8 RFinStV monatlich 17,98 Euro. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Bescheid liegen vor. Der Kläger bestreitet nicht, im Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.3.2014 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV gewesen zu sein. Daher war der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt berechtigt, durch den angefochtenen Bescheid vom 1.6.2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.3.2014 die trotz Fälligkeit nicht gezahlten und damit rückständigen Rundfunkbeiträge von zusammen 269,70 Euro zu erheben. 2. Dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge erfüllt sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit er die Ansicht vertritt, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die Zeit von Januar 2013 bis März 2014 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und vom 15.6.2016 - 6 C 35/15 - entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dieser Auffassung hat sich der Senat vollumfänglich angeschlossen OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.10.2016 - 1 A 408/14 -. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. a. Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass den Ländern für die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in den Art. 105 f. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668, 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 Rdnr. 45; BVerwG, Urteile vom 29.4.2009 - 6 C 16/08 -, BVerwGE 134, 1 Rdnr. 12, vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 -, Juris, Rdnr. 12, und vom 15.6.2016 - 6 C 35/15 -, Juris Rdnr. 13. aa. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014, wie vor, Rdnr. 41; BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 13, und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 14. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden BVerfG, Beschlüsse vom 4.2.1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244, 254 f. und vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, 353 f.; BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 13 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 14. Wernsmann, ZG 2015, 79, 87 f.. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 f. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - in der Fassung vom 17.12.2010 sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Gemäß § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Juris, Rdnr. 14, 15, und vom 15.6.2016, wie vor, Juris, Rdnr. 15, 16. bb. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Als - wie dargelegt - nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 f. GG verfassungsrechtlich vorgegeben stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1, 16 f.; Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rdnr. 48. Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk folgt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen und die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Demzufolge leitet sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch der Rundfunkanstalten ab, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen. Die Beitragserhebung stellt unter Beachtung des Gebots der Programmfreiheit das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 17 f. und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 18 f. mit Hinweisen auf BVerfG, Beschluss vom 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 201; Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90 f.. Für die verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach den §§ 2 f. RBStV ist weiter erforderlich, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Dabei kann sich eine Vorzugslast im Sinne eines ausgleichspflichtigen individuellen Vorteils auch aus der Möglichkeit ergeben, ein Leistungsangebot zu nutzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 25 f. und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 26 f.. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht erfüllt. Der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme. Der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personal-Computer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personal-Computer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Daten lassen den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 29, 30 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 31, 32. b. Im Weiteren vermag der Kläger die Rechtmäßigkeit der wohnungsbezogenen Beitragserhebung nicht in Frage zu stellen. aa. Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, hält sich innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte und demzufolge die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 32, 33 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 34, 35. Bei dieser Sachlage war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeiten zu gewährleisten BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 36 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 38. bb. Der Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er nach seiner Behauptung auf die Nutzung eines Rundfunkgerätes im privaten Bereich bewusst verzichtet. Insbesondere kann dem Kläger nicht gefolgt werden, dass Wohnungsinhaber, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügen oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk im privaten Bereich nicht nutzen wollen, in Bezug auf die Beitragspflicht sachwidrig mit Wohnungsinhabern gleichbehandelt werden, die ein Rundfunkempfangsgerät besitzen und nutzen. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 f. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 34 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 36. Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50. Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Das Ziel der verfassungsrechtlich notwendigen gleichmäßigen Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 36, 37 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 38, 39 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 38 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 40. cc. Fehl geht im Weiteren die Argumentation des Klägers, soweit er unter Berufung auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ vom Oktober 2014 „eine nutzungsunabhängige Zwangsabgabe, wie sie vorliegend praktiziert wird,“ für verfassungswidrig erachtet. Dem genannten Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen ist bereits entgegenzuhalten, dass es sich im Ergebnis dafür ausgesprochen hat, der öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter solle nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips nur noch da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite und Lücken aufweise. Damit wird verkannt, dass der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Auf dieser Basis kann und soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Dementsprechend beschränkt sich der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrages, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist. BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, Juris, Rdnr. 34, 37. Demzufolge begegnet das Gutachten bereits hinsichtlich der Überlegungen zur inhaltlichen Umgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ungeachtet dessen ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers aus dem Gutachten nicht, dass der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Das Gutachten spricht vielmehr davon, dass die derzeitige Finanzierung eine „unglückliche Mischform“ sei, weil „aus ökonomischer Sicht“ die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer seien, die einer Zweckbindung unterliege, und empfiehlt anstelle dieser Mischform entweder eine „klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt“ oder „eine moderne Nutzungsgebühr“. Betrachtungen aus „ökonomischer Sicht“ spielen aber bei der fallbezogen in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Würdigung des Rundfunkbeitrags ersichtlich keine Rolle. Insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen, dass das Gutachten allenfalls als Denkanstoß und als in die Zukunft gerichtete Empfehlung im politischen Meinungsbildungsprozess zu verstehen ist, für die Beurteilung der aktuell gültigen Rechtslage indes nicht weiterführt. Soweit der Kläger noch zu anderweitigen „denkbaren, verfassungsmäßigen Lösungsmöglichkeiten“ vorträgt und hierzu in Anlehnung an im Gutachten angesprochene Gebührenmodelle „eine Art Gutscheinsystem“ bzw. ein „Pay-Per-View-System“ erwähnt, ist weder aufgezeigt noch erkennbar, inwiefern derartige alternative Finanzierungsmodelle für die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage der Vereinbarkeit des wohnungsbezogenen Rundbeitrags mit höherrangigem Recht von Relevanz sein könnte. B. Rechtsgrundlage des für den streitgegenständlichen Beitragszeitraum festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8.- Euro ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.9.2012. Danach wird, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8.- Euro fällig. Fallbezogen war der Kläger mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 im Rückstand. Daher unterliegt die Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 1.6.2014 erhobenen Säumniszuschlags in der normativ festgelegten Höhe keinen Zweifeln. III. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für die begehrte Entscheidung, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 277,70 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.