Beschluss
1 B 158/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2015:1117.1B158.15.0A
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Leitsätze
Der Dienstherr ist kraft seiner Organisations- und Personalhoheit berechtigt, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens - vor der Auswahlentscheidung - nach einem im wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung ("Versetzungsbewerber") oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 11. August 2015 – 2 L 686/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr ist kraft seiner Organisations- und Personalhoheit berechtigt, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens - vor der Auswahlentscheidung - nach einem im wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung ("Versetzungsbewerber") oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll.(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 11. August 2015 – 2 L 686/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners genügen die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 8.9.2015, die im nachfolgenden Schriftsatz vom 7.10.2015 in zulässiger Weise ergänzt worden sind, den sich aus § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ergebenden Anforderungen an den Beschwerdeantrag und die Beschwerdegründe. Soweit indes im Schriftsatz vom 27.10.2015, mithin nach Ablauf der Begründungsfrist ein völlig neuer rechtlicher Gesichtspunkt in das Verfahren eingeführt worden ist, bleibt dies ohne Auswirkung auf den Umfang der vom Senat vorzunehmenden rechtlichen Prüfung. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die interne Stellenausschreibung des Dienstpostens „Abteilungsleiter/in der Verwaltungspolizeiabteilung“ auch für Bewerber der Besoldungsgruppe A12 zu öffnen und den Antragsteller zum Auswahlverfahren zuzulassen, die Stellenbewertung des Dienstpostens „Abteilungsleiter/in der Verwaltungspolizeiabteilung“ mit der Besoldungsgruppe A12 in Bezug auf die richtige Anwendung sachgerechter Kriterien zu überprüfen, und dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, diesen Dienstposten bis zur Klärung des Rechtsstreits anderweitig zu besetzen, mit überzeugender Begründung zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann vollumfänglich Bezug genommen werden. Das fristgerecht vorgebrachte und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in zulässiger Weise ergänzte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Dies gilt zunächst für das Vorbringen Antragstellers, die zu seinem Nachteil getroffene Auswahlentscheidung vom 9.6.2015 habe zugleich die Ablehnung seines Umsetzungsantrages zum Inhalt gehabt. Das dabei dem Dienstherrn obliegende Ermessen erfordere eine besondere Abwägung seiner Belange insbesondere bezüglich der Zulassung zum Auswahlverfahren und enge auch den Spielraum der Organisationsgrundentscheidung ein. Die Ermessensausübung sei mit Blick auf seinen dienstlichen Werdegang fehlerhaft, weil die jetzt getroffene Entscheidung ihm ungeachtet seiner Befähigung, Eignung und fachlichen Leistung die Möglichkeit genommen habe, sich erneut auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben zu bewähren, und ihm so dauerhaft ein berufliches Fortkommen versage. Zudem erscheine im Hinblick darauf, dass der Dienstposten mit einem wesentlich jüngeren Beförderungsbewerber besetzt werden solle, eine Diskriminierung wegen des Alters nicht abwegig und sei die Entscheidung auch mit Blick auf die von ihm wahrgenommene Kinderbetreuung im Rahmen des Erziehungsurlaubes sachfremd. Dem kann insgesamt nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, ist der Dienstherr aufgrund der ihm zustehenden Organisations- und Personalhoheit berechtigt, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens – vor der Auswahlentscheidung – nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung („Versetzungsbewerber“) oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll. siehe neben den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen auch BVerwG, Beschluss vom 20.8.2003 – 1 WB 23/03 -, Juris, Rdnr. 4. Demzufolge ergehen dem Stellenbesetzungsverfahren vorgelagerte Organisationsgrundentscheidungen, wozu auch die Frage gehört, welcher Bewerberkreis durch die Ausschreibung des Dienstpostens angesprochen werden soll, allein im öffentlichen Interesse. Der Dienstherr ist im Rahmen seines Organisationsermessens nicht verpflichtet, dem beruflichen Fortkommensinteresse eines einzelnen Beamten bei der Organisationsgrundsatzentscheidung Rechnung zu tragen. Fallbezogen hat der Antragsgegner in der Ausschreibung des nach Besoldungsgruppe A12 bewerteten Dienstpostens „Abteilungsleiter/in der Verwaltungspolizeiabteilung“ vom 22.04.2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Dienstposten ausschließlich an Mitarbeiter/innen der Besoldungsgruppe A11 bzw. der Entgeltgruppe 10 TVöD und damit an Beförderungsbewerber vergeben will. Nach den gemäß den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Angaben des Antragsgegners hat dieser sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, Nachwuchskräften die Möglichkeit zu geben, nach mehrjähriger Erfahrung ein Führungsamt zu übernehmen und dadurch die Personalentwicklung zu fördern. Diese personalwirtschaftlichen Erwägungen tragen auch aus Sicht des Senates die sachliche Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber. Insbesondere war der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem beruflichen Fortkommensinteresse, dem Lebensalter oder dem wahrgenommenen Erziehungsurlaub des Antragsstellers, der bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A12 inne hat, durch eine Erweiterung des Bewerberkreises auf Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber Rechnung zu tragen. Im Übrigen enthält die Ausschreibung zwar eine Begrenzung auf Beförderungsbewerber, knüpft aber nicht an deren Lebensalter an. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch die weiteren gegen die Organisationsgrundentscheidung des Antragsgegners vorgebrachten Einwendungen nicht überzeugen. Insoweit führt der Antragsteller an, dass die Einschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber voraussetze, dass sich der Antragsgegner im Vorfeld dieser Entscheidung einen Überblick über die Personalstruktur und die allgemeinen Leistungsdaten der beschäftigten Bediensteten verschafft habe. Dieser habe allerdings eine Regelbeurteilung unterlassen. Da er demnach über kein aktuell aussagekräftiges und objektives Leistungsbild der Bewerber verfügt habe, habe er auch nicht ermessensfehlerfrei entscheiden können, ob möglicherweise genügend förderungswürdige Beförderungskandidaten zur Verfügung stünden oder ob vielleicht nicht doch auf entsprechend leistungsstarke Umsetzungskandidaten zurückgegriffen werden müsste. Im Übrigen hätte auch in den Blick genommen werden müssen, ob sich die zu besetzende Stelle in der Besoldungsgruppe A12 hierarchisch von anderen Stellen der Besoldungsgruppe abhebe oder nicht. Alle diese Erwägungen gehen fehl. Der Antragsgegner weist nachvollziehbar darauf hin, dass ihm die Personalstruktur der Bediensteten seines Hauses durchaus bekannt sei. Entgegen der Ansicht des Antragsstellers musste der Antragsgegner die Organisationsgrundentscheidung auch nicht an leistungsbezogenen Überlegungen ausrichten. Vielmehr ist der von ihm herangezogene Gesichtspunkt der Förderung von Nachwuchskräften ein legitimes personalwirtschaftliches Kriterium. Aus denselben Gründen greifen auch die vom Antragsteller angeführten hierarchiebezogenen Erwägungen nicht durch. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.10.2015 erstmals geltend macht, dass dem Antragsgegner in Bezug auf die Organisationsgrundsatzentscheidung die Kompetenz gefehlt habe, es vielmehr für die Einschränkung des Bewerberkreises eines entsprechenden Beschlusses des Stadtrats der Kreisstadt H… bedurft hätte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Argumentation führt nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO einen gänzlich neuen rechtlichen Gesichtspunkt in das Verfahren ein, von dem im Vorfeld der Ausführungen des Antragstellers auch nicht ansatzweise die Rede war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit der Rüge der fehlenden Kompetenz des Antragsgegners seine fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe in zulässiger Weise ergänzt hat. Der betreffende Einwand kann daher schon aus formalen Kriterien der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ist demnach nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilschutzverfahrens gegen die Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber aus Rechtsgründen nicht zu erinnern, konnte und durfte der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen der Auswahlentscheidung vom 9.6.2015 nicht berücksichtigen. Daher unterliegt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers auch im Hinblick darauf, dass in seiner Bewerbung zugleich ein grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehender Umsetzungsantrag zu sehen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Nicht überzeugend ist schließlich der Einwand des Antragstellers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Stellenbewertung räume dem Antragsgegner einen nahezu grenzenlosen Beurteilungsspielraum ein, innerhalb derer er quasi nach Belieben Stellenbewertungen auch völlig isoliert aus dem Gesamtzusammenhang des Stellengefüges vornehmen könne, zudem sei den betroffenen Bediensteten der Nachweis einer Manipulation faktisch unmöglich. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass die Bewertung und Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe sehr wohl im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechtes durch den Dienstherrn vorzunehmen ist und auch von sachlichen Erwägungen getragen sein muss. Dass diese Vorgaben fallbezogen bei der Neubewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens beachtet worden sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt. Uneingeschränkt zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht auch darin, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten allein dem öffentlichen Interesse dient, wobei die Frage, ob bei der Bewertung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden ist, die Rechte des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Eine andere Beurteilung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sich die Stellenbewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit gerade als Manipulation zum Nachteil eines einzelnen, bestimmten Beamten darstellt. Hiervon kann auch nach dem Beschwerdevorbingen ersichtlich nicht ausgegangen werden. Auch aus Sicht des Senats sind für eine Manipulation der Dienstpostenbewertung gerade zum Nachteil des Antragstellers weder konkrete Tatsachen aufgezeigt, noch bietet der Sachverhalt hierfür konkrete Anhaltspunkte. Da der Antragsgegner die Neubewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens schon im Dezember 2014 und damit deutlich vor der unter dem 22.4.2015 erfolgten internen Stellenausschreibung vorgenommen hat, konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, wer sich auf den auszuschreibenden Dienstposten bewerben wird. Daran ändert auch das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde nichts, dass er den Antragsgegner in einem persönlichen Gespräch am 23.12.2014 von seiner Absicht, sich auf den freiwerdenden Dienstposten des Leiters der Verwaltungspolizeiabteilung bewerben zu wollen, in Kenntnis gesetzt habe, zumal der Antragsgegner ihm schon damals erklärt habe, dass der Dienstposten in die Besoldungsgruppe A12 zurückgestuft werden soll. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. In der weiteren Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.