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Urteil

8 K 1/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0423.8K1.24.00
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Leitsätze
1. Die Form der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde.(Rn.25) 2. Auch eine öffentliche Bekanntmachung kann den Aufklärungszwecken entsprechen.(Rn.25) 3. Von der Flurbereinigungsbehörde kann nicht verlangt werden, bereits im Verfahrensstadium der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele darzulegen.(Rn.37) 4. Der Annahme der Privatnützigkeit des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Verfahren auch im öffentlichen Interesse liegende Ziele wie etwa der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege verfolgt.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Form der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde.(Rn.25) 2. Auch eine öffentliche Bekanntmachung kann den Aufklärungszwecken entsprechen.(Rn.25) 3. Von der Flurbereinigungsbehörde kann nicht verlangt werden, bereits im Verfahrensstadium der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele darzulegen.(Rn.37) 4. Der Annahme der Privatnützigkeit des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Verfahren auch im öffentlichen Interesse liegende Ziele wie etwa der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege verfolgt.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahren durch den Beklagten vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 2. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung einer Flurbereinigung kann allein mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 - juris). Für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt nach Maßgabe des § 86 FlurbG nichts Anderes (SächsOVG, Urteil vom 29. Januar 2018 - 7 C 22/16.F - juris Rn. 11). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Flurbereinigungsanordnung nicht erfüllt. 1. Verfahrensfehler liegen nicht vor. a) Die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde wirksam bekannt gemacht. Dagegen hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. b) Der Beklagte ist seiner Aufklärungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG nachgekommen. Nach dieser Vorschrift sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Die Form der Aufklärung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Meistens werden „Aufklärungsversammlungen“ abgehalten (Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 5 Rn. 3). Die Durchführung solcher Versammlungen ist aber nicht vorgeschrieben. Die Form muss lediglich geeignet sein, den Zweck der Aufklärung zu erfüllen, die Beteiligten für die geplanten Maßnahmen zu gewinnen und durch die Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses an der Flurbereinigung zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. März 1959 - I C 142.56 - juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 5. Februar 1998 - C 8 S 2/97 - juris Rn. 26). Auch eine öffentliche Bekanntmachung kann diesem Zweck entsprechen. Die Entscheidung, von der üblichen Praxis der Durchführung einer Versammlung abzuweichen, hat der Beklagte in ermessensgerechter Weise mit der damaligen Pandemiesituation begründet. Auch wenn die seinerzeit geltende Siebte SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung vom 30. Juni 2020 Versammlungen der hier in Betracht kommenden Art nicht untersagt hat, war es eine sachgerechte Erwägung, auf die Durchführung einer Versammlung wegen der möglichen Infektionsgefahren gerade bei den erwarteten älteren Teilnehmern zu verzichten. Die öffentliche Bekanntmachung erfüllt auch die mit Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG verfolgten Zwecke. Die betroffenen Grundstückseigentümer hatten auf diese Weise die Möglichkeit, sich über Zweck und Ziele der beabsichtigten Flurbereinigung zu informieren. Die Ziele wurden in der Veröffentlichung hinreichend deutlich dargestellt. Die Rüge des Klägers, dass die Angaben zu allgemein seien und die Betroffenen nicht in der Lage seien, ihre mögliche Betroffenheit zu erkennen, greift nicht durch. In der Veröffentlichung wurden die Ziele in einer hinreichend konkreten Form dargestellt. So wurde ausgeführt, dass das Verfahren der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums, der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft, der Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe und der Entwicklung des ländlichen Raums dienen solle. Konkret wurden folgende Einzelpunkte genannt: · Stärkung von Landwirtschaft, Dienstleistung, Handwerk und Gewerbe · Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse (Feststellung und Neuordnung, Sicherung und Erschließung) · Unterstützung von Umnutzung und Abriss · Zusammenlegung von zersplittertem, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz · Bereitstellung von Flächen der Grundversorgung und öffentlichen Bedarfsflächen · Maßnahmen zum Erosions-, Gewässer und Bodenschutz · Hoch- und Trinkwasserschutz · Renaturierung von Anlagen und Gewässern · Koordinierung bzw. Begleitung anderer Fachplanungen · Maßnahmen für Tourismus und Naherholung. Da die Information vor dem eigentlichen Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat, kann von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt werden, bereits im Verfahrensstadium der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele darzulegen (OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 9a B 149/16.G - juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass es sich jeweils um Ziele handelt, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch in anderen Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden könnten. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist auch erkennbar, ob ihre Grundstücke von den Zielen betroffen sein können. Ihnen wird beispielsweise bekannt sein, ob die Eigentumsverhältnisse ungeregelt sind oder ob Maßnahmen zum Erosionsschutz oder zur Renaturierung geboten sein könnten. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe keine hinreichenden Möglichkeiten gehabt, sich weiter zu informieren, lässt keine Zweifel daran erkennen, dass der Beklagte der Aufklärungspflicht nach § 5 Abs. 1 FlurbG nachgekommen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten weiteren Informationen zur Aufklärung gefehlt haben sollten. Darüber hinaus wurde in der Bekanntmachung ausdrücklich ein Ansprechpartner für weitergehende Fragen genannt und auf weitere im Internet veröffentliche Informationen hingewiesen. Abgesehen davon, dass bereits die Informationen in der Bekanntmachung ausreichend waren, ist es nicht zu beanstanden, dass wegen der Details auf seitenlange Bekanntmachungen verzichtet und auf andere, auf einfachem Wege zugängliche Informationsmöglichkeiten verwiesen wird. Dies bedeutet keine unzumutbare Schwelle für die Beschaffung der Information, zumal auch die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung nicht weniger Aufwand bedeutet als ein Gang ins Verwaltungsgebäude zur Einsichtnahme. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die angebotenen Informationen oder weitere Informationen verweigert worden sind, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich dem Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2021 nicht entnehmen, dass die Behörde „gemauert“ hat. Bei dem Hinweis in dem Schreiben darauf, dass die vom Kläger geforderte Informationsveranstaltung nicht stattfinden könne, handelt es sich um eine - nach Anordnung des Flurbereinigungsverfahren - erfolgte Reaktion auf die Forderung des Klägers in dessen Widerspruchsschreiben, „mit allen bekannten Eigentümern“ Punkte des von ihm formulierten Fragekatalogs zu klären. Der Beklagte hat die Durchführung eines solchen Informationstermins lediglich bis zur Entscheidung über den Widerspruch abgelehnt, weil das Flurbereinigungsverfahren bis dahin ruhe. Von einer Verweigerungshaltung kann also keine Rede sein, zumal der Kläger auch in der Widerspruchsverhandlung am 25. März 2021 über die Verfahrensgrundsätze und den Hergang der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze informiert wurde und ihm wunschgemäß weitere Unterlagen per E-Mail übersandt wurden. Für den Verdacht des Klägers, dass ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte. c) Die Bildung eines „ländlichen Forums“ im Vorfeld des Flurbereinigungsverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses. Bei diesem Forum handelt es sich - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt wurde - um ein Instrument, das der Schaffung eines breiten Konsenses dienen soll. Schon frühzeitig sollen Interessen und Anliegen erfasst, Konflikte erkannt und Transparenz geschaffen werden. Ein solches Format ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Rahmen der allgemeinen Amtsermittlung und Sachverhaltsaufklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 24 VwVfG grundsätzlich zulässig. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Auswahl der Mitglieder des Forums nicht transparent und er nicht einbezogen worden sei, liegt darin kein durchgreifender Verfahrensfehler. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das ländliche Forum keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über die Einleitung sowie Inhalte und Ziele des Flurbereinigungsverfahrens hat. Die Entscheidungsbefugnis liegt allein bei der Flurbereinigungsbehörde. Zudem ist gemäß § 5 FlurbG jedenfalls die Beteiligung der Grundstückseigentümer (also auch des Klägers) sowie weiterer Stellen vorgesehen, die auf diese Weise - unabhängig von Anregungen und Vorstellungen des ländlichen Forums - Einfluss auf den Anordnungsbeschluss einschließlich eines etwaigen Verzichts auf ein Flurbereinigungsverfahren nehmen können. § 5 FlurbG ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ausschließlich die dort genannten Personen, Organisationen und Behörden im Vorfeld der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens informiert und angehört werden dürfen. Vielmehr ist es möglich, Dritte einzubeziehen, die selbst betroffen oder zur tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung in der Lage sind. Dazu gehören auch Inhaber von Landwirtschaftsbetrieben. Im Hinblick darauf, dass der Kläger als Grundstückseigentümer gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG aufzuklären ist und die Möglichkeit hatte, schon im Vorfeld der Anordnung des Verfahrens seine Interessen und Vorstellungen einzubringen, liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf gleichberechtigte Verfahrensteilhabe vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kriterien für die Bildung des ländlichen Forums offengelegt werden und die Beteiligung des Klägers gewährleistet oder mindestens hätte ermöglicht werden müssen, wäre der Fehler nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn es ist offensichtlich, dass er im Fall seines Vorliegens die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar steht die Entscheidung, das Flurbereinigungsverfahren einzuleiten, im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 5). Das allein begründet jedoch nicht die Annahme, dass ein Verfahrensfehler bei bestehendem Ermessen stets beachtlich ist. Vielmehr ist auch bei Ermessensentscheidungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache, d.h. die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung, auszuschließen ist. Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 72). Wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, hat sich der Beklagte angesichts der festgestellten Missstände veranlasst gesehen, ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten. Hierfür waren diverse Erwägungen maßgeblich. Ginge man davon aus, dass der Kläger seine Einwände, die er im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, bereits vor der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens geäußert hätte, wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen. Die Einwände des Klägers haben der Beklagte und die Widerspruchsbehörde auch im Rahmen der Widerspruchsentscheidung, bei der nicht nur Rechtmäßigkeits- sondern auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu prüfen sind (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO), für irrelevant gehalten. Sie greifen - wie nachstehend näher ausgeführt - auch nicht durch. d) Soweit der Kläger rügt, dass es Termine gegeben habe, ohne den Großteil der Grundstückseigentümer zu informieren, handelt es sich offenbar um Veranstaltungen der Stadt A-Stadt. Die Vorgehensweise der Stadt A-Stadt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Beklagten durchgeführten Verfahrens unerheblich. 2. Die sachlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG sind erfüllt. a) Die in dem Flurbereinigungsbeschluss ausführlich beschriebenen Zwecke entsprechen ohne weiteres den Tatbestandsmerkmalen des § 86 Abs. 1 FlurbG. Die beabsichtigte Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse und die Verminderung der Flurzersplitterung und Schaffung eigentumsrechtlich gesicherter Planformen dienen z.B. der Agrarstrukturverbesserung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG) und der Neuordnung des Grundbesitzes (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG), Hoch- und Trinkwasserschutz sowie Renaturierung von Anlagen und Gewässern dem Umweltschutz, dem Naturschutz und dem Landschaftsschutz (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Einer Darstellung konkreter Maßnahmen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, zumal - wie ausgeführt - die Umsetzung der Planungsziele letztlich erst im Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund begründen die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Fragen, auch soweit sie nach dessen Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen offen geblieben sein sollten, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinleitung. Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, dass die genaue Relevanz und die Beachtung des KEK nicht ersichtlich seien. Der Beklagte hat insoweit in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass sich die mögliche Aufnahme von Zielen regionaler Planungen wie des KEK Harz erst im Laufe des weiteren Planungsablauf ergeben werde. b) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren dient auch privatnützigen Zwecken. Aus der Systematik des Gesetzes, aus der Gesetzeshistorie und aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 17. April 2024 - 9 C 10986/22 - juris Rn. 65). Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden (BVerwG Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 17. April 2024 - 9 C 10986/22 - juris Rn. 66). Der Annahme der Privatnützigkeit steht nicht entgegen, dass das Flurbereinigungsverfahren auch im öffentlichen Interesse liegende Ziele wie etwa der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege verfolgt. Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen kann zugleich - und vorrangig - den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen (OVG RP, a.a.O. Rn. 69; ThürOVG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - 7 F 761/07 - juris Rn. 43 sowie der vom Beklagten zitierte Beschluss des NdsOVG vom 14. Oktober 2016 - 15 MF 8/16 - juris Rn. 22). Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung einhellig - und nicht nur vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - vertreten. Sie beschränkt sich weder auf Konfliktlagen durch Abfindung noch handelt es sich um nicht fundierte Erwägungen allein im Rahmen einer summarischen Prüfung. Die Ziele der Regelung eigentumsrechtlicher Verhältnisse (Feststellung und Neuordnung, Sicherung und Erschließung) sowie der Unterstützung von Umnutzung und Abriss und der Zusammenlegung von zersplittertem, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz dienen in erster Linie den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer. Es handelt sich um Maßnahmen der Agrarstruktur, die objektiv an deren Interessen ausgerichtet sind (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - juris Rn. 44; OVG RP, a.a.O. juris Rn. 67). Das im Widerspruchsbescheid ausführlich beschriebene Ziel der Verbesserung des Wegenetzes ist ebenfalls privatnützig. Denn dadurch werden die Bewirtschaftungsbedingungen zugunsten der wirtschaftenden Landwirte geändert (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 15 MF 6/08 - juris Rn. 16; OVG RP, a.a.O. Rn. 71). Auch soweit allgemein die Stärkung von Landwirtschaft, Dienstleistung, Handwerk und Gewerbe als Ziel der Flurbereinigung angegeben wird, steht damit nicht das öffentliche Interesse an der landwirtschaftlichen Versorgung und der Sicherung des Angebots an Dienstleistungen im Vordergrund, sondern es sollen mindestens gleichwertig die betroffenen Betriebe gestärkt werden. Die Verfolgung der Ziele des Erosions-, Gewässer- und Bodenschutzes können ebenfalls (auch) den Interessen der betroffenen Eigentümer und Nutzer dienen. Soweit die Flurbereinigung Ziele verfolgt, die in erster Linie auf öffentliche Interessen ausgerichtet sind, was im Hinblick auf die Renaturierung von Anlagen und Gewässern, die Koordinierung bzw. Begleitung anderer Fachplanungen sowie Maßnahmen für Tourismus und Naherholung zutreffen dürfte, steht dies der Annahme einer vorrangigen Privatnützigkeit nicht entgegen. c) Zu Recht ist der Beklagte von einem Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung ausgegangen (§ 4 i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). Die Voraussetzungen des § 4 FlurbG sind gerichtlich voll nachprüfbar; die Behörde hat insoweit - anders als hinsichtlich der Entscheidung, ob das Verfahren eingeleitet wird und wie das Gebiet abgegrenzt wird - kein Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 9a D 108/19.G - juris Rn. 88). Maßgebend ist dabei nicht die subjektive Meinung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer kann die Flurbereinigung zulässig sein, wenn sich die Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegend und damit als sachgerecht erweist. Auf die gegenteilige subjektive Beurteilung auch einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung kann es danach nicht ankommen. Die Anordnung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 – juris Rn. 6). Im Verfahrensgebiet liegen - wie ausgeführt - verbesserungsbedürftige Verhältnisse vor. Insbesondere hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Feldlageflurstücke nicht erschlossen oder nur schwer auffindbar sind, Wirtschaftswege über katasterlich nicht gesichertes Privatland errichtet worden sind und sich in sehr schlechtem Zustand befinden. Die Flurbereinigung ist geeignet, erhebliche Verbesserungen für die Erschließung und Nutzung der Grundstücke sowie zur Beseitigung von Nutzungskonflikten zu bewirken. Insbesondere ist sie durch die gesicherte Zusammenlegung von Flächen und deren rechtliche und tatsächliche Erschließung für Grundstückseigentümer von erheblichem Nutzen. Die Maßnahmen können damit auch insgesamt zur Stärkung von Landwirtschaft, Dienstleistung, Handwerk und Gewerbe beitragen. Die Flurbereinigung liegt damit objektiv im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer. Da es - wie ausgeführt - auf die subjektive Meinung der Teilnehmer nicht ankommt, ist es nicht widersprüchlich, sondern entspricht gerade den rechtlichen Maßgaben, wenn der Beklagte die Zustimmungsquote für unerheblich hält und gleichzeitig auf die Interessen der im Verfahrensgebiet wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe abstellt. Soweit im Widerspruchsbescheid auch von den Vorteilen die Rede ist, die sich aus der Möglichkeit ergibt, Flächen ohne weitere Notar- und Grundbuchkosten zu erwerben, kann dahinstehen, ob es sich dabei - wie der Kläger ausführt - um ein „nichtintendiertes Nebenprodukt“ ohne Abwägungsrelevanz handelt. Denn bereits die weiteren Erwägungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sind hinreichend tragfähig, um von einem Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung ausgehen zu können. d) Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Aus dem Anordnungsbeschluss und dem Widerspruchsbescheid geht hervor, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde davon ausgegangen sind, dass das Flurbereinigungsverfahren erforderlich ist und erfolgreich abgeschlossen werden kann. 3. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Gebietsabgrenzung unter Einbeziehung des H-Teichs fehlerhaft sei, weil für dieses Gewässer der Unterhaltungsverband zuständig sei. Die Begrenzung des Verfahrensgebiets erfolgt nach § 7 Abs. 1 FlurbG als Ermessensentscheidung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Diese Regelung enthält die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung vom Flurbereinigungsgericht gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO zu überprüfen ist. Entscheidend ist bei der Gebietsabgrenzung die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 9a D 108/19.G - juris Rn. 107 ff. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung des H-Teichs nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Gewässerunterhaltungsverbands beschränkt sich gemäß §§ 39 WHG, 52 ff., 55 Abs. 5 WG LSA i.V.m. dem Wasserverbandsgesetz auf die Gewässerunterhaltung und weitere dem Verband zugewiesene Aufgaben. Der Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode ist für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet zuständig. Es ist nicht ersichtlich, dass sämtliche der im Anordnungsbeschluss genannten Ziele im Hinblick auf den H-Teich durch reine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erreichbar sind. Insbesondere fällt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gewässersanierung nicht in diesen Bereich. Zudem kann eine Einbeziehung des Gebiets geboten sein, um im Zuständigkeitsbereich des Verbandes liegende Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit anderen Maßnahmen zu koordinieren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. V. Der Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist abzulehnen, weil für die entsprechende Feststellung der Notwendigkeit kein Raum ist, wenn dem Mandanten nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung - wie hier - kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 4 L 92/21 - juris Rn. 4 m.w.N.). B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens „A-Stadt“. Die Stadt A-Stadt regte mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 unter Bezugnahme auf die Anträge namentlich bezeichneter Landwirte die Durchführung eines Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens in den Gemarkungen A-Stadt und N-Stadt zur Förderung und Entwicklung weiterer ländlicher Gebiete der Stadt A-Stadt an. Es bestehe erheblicher Regulierungsbedarf insbesondere zu den Schwerpunkten Bau von Landwirtschaftswegen zur Wiederherstellung der Erschließung der angrenzenden Landwirtschaftsflächen, Renaturierung von Anlagen und Gewässern, Beseitigung altlastenbehafteter Landwirtschaftsfläche und eigentumsrechtliche Regulierung von Grundstücken. Eine daraufhin vom Beklagten in Auftrag gegebene Voruntersuchung vom 25. September 2018 kam zu dem Ergebnis, dass das geplante Flurbereinigungsverfahren dazu beitragen könnte, dass die Realisierung der Planungen und ggf. weiterer Planungen Dritter unter Beachtung der Interessen der Landwirtschaft erfolge und Eingriffe in den Naturhaushalt minimiert würden. Maßnahmen, die insbesondere den touristischen Belangen förderlich seien, sollten berücksichtigt werden. Der Beklagte führte die Unterrichtung und Anhörung von Behörden, Organisationen, Verbänden und Dienststellen einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen durch und informierte mit öffentlicher Bekanntmachung vom 23. September 2020 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über die Durchführung des geplanten Flurbereinigungsverfahrens. Die Verfahrensweise der Information durch öffentliche Bekanntmachung wurde damit begründet, dass die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie auf diesem Weg umgangen werden könnten. In der Information wurden die Zwecke und Ziele der Flurbereinigung im Einzelnen aufgeführt. Am 30. November 2020 ordnete der Beklagte das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „A-Stadt“ an. Die Anordnung wurde öffentlich bekannt gemacht. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst Teile der Gemarkungen A-Stadt, N-Stadt und Sch-Stadt im Landkreis Harz. Es hat eine Fläche von ca. 1.073 Hektar. Die Anordnung wurde wie folgt begründet: Bei agrarstrukturellen Vorplanungen und der verfahrensbezogenen Grundlagenermittlung seien Defizite und Mängel festgestellt worden, die die Durchführung einer Flurbereinigung rechtfertigten. Eine flächendeckende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sei erforderlich, um den tatsächlichen Zugang und die Verfügbarkeit an Grund und Boden nach Art. 14 GG wiederherzustellen. Durch die Neuordnung des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen könnten die Arbeits- und Produktionsverhältnisse für die landwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden. Das Verfahren diene außerdem der Schaffung und Sicherung einer standort-, umwelt- und marktgerechten Land- und Forstwirtschaft durch Verminderung der Flurzersplitterung, der Schaffung auch eigentumsrechtlich gesicherter optimal zu bewirtschaftender Planformen und der Verbesserung der inneren Verkehrslage durch Maßnahmen des Flächenmanagements. Weiterhin seien die Möglichkeiten der Flurbereinigung zur Sicherung eines leistungsfähigen Naturhaushalts sowie zur Erschließung und Sicherung erholungswirksamer Landschaftsteile zu nutzen. Die zu diesen Zwecken erforderlichen Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollten unterstützt werden, indem Flächen für solche Zwecke an geeigneter Stelle bereitgestellt würden. Das gelte auch für Vorhaben anderer Träger wie z.B. Straßenbau- oder Hochwasserschutzmaßnahmen. Die Flurbereinigung im Rahmen einer integrierten ländlichen Entwicklung könne die Voraussetzungen schaffen, um Arbeitsplätze vor Ort zu sichern. Somit würden Aktivitäten unterstützt, die das Ziel hätten, die Abwanderung der Bevölkerung aus dem ländlichen Raum zu verhindern bzw. zu verringern. Der Kläger ist Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Flurstücke Flur …Flurstücke …, … und … und Flur … Flurstücke …, …, … mit einer Gesamtfläche von ca. 10 Hektar. Er erhob mit Schreiben vom 11. Februar 2021 Widerspruch gegen die Anordnung. Am 25. März 2021 erfolgte eine Widerspruchsverhandlung. Mit weiterem Schreiben vom 16. April 2021 erklärte der Kläger, dass er den Widerspruch zurückziehe, wenn die wichtigsten Punkte vor der Gründung einer Teilnehmergemeinschaft geklärt würden. Dazu gehörten die Wahl des Verfahrenstyps nach § 86 FlurbG, die Einbeziehung der bekannten Eigentümer (die öffentliche Bekanntgabe sei unzureichend) und die Präzision der Verfahrensgrenzen. Ihm lägen der Antrag und die Beschlussvorlage nicht vor. Es sei nicht klar, wie die in den Neugestaltungsgrundsätzen genannten Ziele ohne eingehende Aufklärung der Eigentümer erreicht werden könnten. Daneben stellte er Fragen zu diversen Einzelaspekten, etwa wer bei Funden von Bodendenkmälern oder Waffen aus dem Zweiten Weltkrieg die Kosten zu tragen habe, welche Pläne zur Neuschaffung und Erweiterung von Baugebieten bestünden, ob Maßnahmen nicht bereits durchgeführt worden seien, warum Flächen ohne Verfahrensbezug zum Verfahrensgebiet gehörten, wie sichergestellt werde, dass die Wege nicht als Zufahrtswege für Müllablagerungen genutzt würden, wer die Entsorgungskosten für Sondermüll trage, ob die Stadt auf Gebühren für die Erhaltung von Wegen verzichte, wie man sich den Wegebau vorstelle, wenn die Betonspuren erst auf dem Acker begönnen, aber angrenzende Wohngebiete über eine Standardstraße erschlossen seien, warum ein Zugang zu jedem Flurstück erfolgen solle, wenn die Bewirtschaftung durch eine überschaubare und sinkende Anzahl von Betrieben erfolge, wie viele Arbeitsplätze und Touristen angenommen würden, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu sichern. Weiter werde empfohlen, Büsche und Sträucher auf ausgewiesenen Randstreifen der Natur zu überlassen, anstatt teuer anzukaufen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 entgegnete der Beklagte, dass eine bedingte Rücknahme des Widerspruchs nicht möglich sei. Ein Informationstermin unter den Beteiligten könne nicht stattfinden, weil das Flurbereinigungsverfahren bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhe. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und begründete ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 5. August 2021 ergänzend wie folgt: Im Verfahren seien Erosionsschutzmaßnahmen ohne Bedarf geplant und eingeleitet worden. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien Landwirte und Eigentümer für das sog. ländliche Forum gewählt würden. Es habe mindestens drei Termine ohne Information an den Großteil der Grundstückseigentümer gegeben. Dieser wesentliche Verfahrensfehler könne nicht durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden. Die Sinnhaftigkeit und Zweckhaftigkeit des Vorhabens erschließe sich nicht. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Landesverwaltungsamt die Neugestaltungsgrundsätze genehmigt hätte. In der Akte habe man eine Informationsveranstaltung angesprochen, die nie stattgefunden habe. Konkrete Anträge eines Eigentümers oder anderer Beteiligten seien ebenso wie ein vernünftiger Anschluss an das Wegenetz nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei materiell unausgegoren und widersprüchlich, insbesondere bei den Zielen und der Durchführung. Die wirtschaftlichen Folgen der Kosten würden nicht einbezogen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der H-Teich einbezogen worden sei. Für dieses Gewässer sei der Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode zuständig. Es entstehe eine Doppelbelastung für die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die Abgaben für die Unterhaltungsmaßnahmen zahlen müssten. Die genaue Relevanz und Beachtung sowie der Inhalt des Klima- und Entwicklungskonzepts (KEK) Harz seien nicht ersichtlich. Es bestehe der begründete Verdacht, dass keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Der genaue Zweck sei nicht definiert. Dies sei im Hinblick auf die empfindlichen Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 14 GG und Art. 12 GG erforderlich. Zudem bestehe ein materiell unverhältnismäßiges Sonderopfer, das gemäß Art. 14 GG nicht gerechtfertigt werden könne. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Der Flurbereinigungsbeschluss sei gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 110 FlurbG ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Der Beklagte sei seiner Aufklärungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG nachgekommen. Es stehe der Flurbereinigungsbehörde frei, in welcher Form sie die vorgeschriebene Aufklärung vornehmen wolle. Bedingt durch die COVID-19-Pandemie sei die sonst bevorzugte Präsenzveranstaltung vor Ort nicht durchführbar und die öffentliche Bekanntmachung das geeignete Mittel zur Information gewesen. Zusätzlich habe der Beklagte auf seiner Internetseite ausführlichere Informationen bereitgestellt und in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hingewiesen. Der Kläger habe hinreichende Möglichkeiten gehabt, sich zu informieren. Zusätzlich sei er in der Abhilfeverhandlung unterrichtet worden. Weitere Unterlagen - insbesondere die Neugestaltungsgrundsätze - seien ihm im Nachgang zur Verfügung gestellt worden. Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG seien die notwendigen Stellen vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses angehört bzw. unterrichtet worden. Der Anordnungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG seien erfüllt. Der Beklagte habe bei den agrarstrukturellen Vorplanungen und der verfahrensbezogenen Grundlagenermittlung Defizite und Mängel festgestellt, die die Durchführung einer Flurbereinigung rechtfertigten. Auf der Grundlage des umfassenden Nutzungsrechts der LPG für die Großraumbewirtschaftung seien 18 katasterlich gesicherte Feldwege umgebrochen und in die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einbezogen worden. Damit seien ca. 15 Prozent der Feldlageflurstücke nicht erschlossen oder nur schwer auffindbar. Daneben sei ein Kilometer Wirtschaftsweg über Privatland errichtet worden, der katasterlich nicht gesichert sei. Der Zustand des noch bestehenden Wegenetzes sei uneinheitlich. Lediglich zwei Wirtschaftswege seien in Betonspurband bzw. Asphalt ausgebaut, der Rest befinde sich meist in sehr schlechtem Zustand. So sei eine flächendeckende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erforderlich, um den tatsächlichen Zugang und die Verfügbarkeit an Grund und Boden wiederherzustellen und Landnutzungskonflikte zu beseitigen. Durch die Neuordnung des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen könnten Arbeits- und Produktionsverhältnisse für die landwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden. Durch die Verminderung der Flurzersplitterung würden eigentumsrechtlich gesicherte und besser zu bewirtschaftende Planformen geschaffen. Die Verbesserung der inneren Verkehrslage diene der Schaffung und Sicherung einer standort-, umwelt- und marktgerechten Land- und Forstwirtschaft. Weiter seien die Möglichkeiten der Flurbereinigung zur Sicherung eines leistungsfähigen Naturhaushalts sowie zur Erschließung und Sicherung erholungswirksamer Landschaftsteile zu nutzen. Die Flurbereinigung im Rahmen einer integrierten ländlichen Entwicklung könne die Voraussetzungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen schaffen. Die Flurbereinigung werde auch dem Privatnützigkeitserfordernis gerecht. Diesem werde entsprochen, wenn durch das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglicht oder ausgeführt und Nachteile für die allgemeine Landeskultur i.S. des § 86 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG beseitigt werden sollten, um eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen und damit zugleich Landnutzungskonflikte i.S. des § 86 Abs. 1 FlurbG aufzulösen (NdsOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 15 MF 8/16 - juris). Nach diesen Maßstäben diene das Verfahren privatnützigen Zwecken. Die Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere die zweckmäßige Neuordnung und Zusammenlegung von kleinteilig strukturiertem und unwirtschaftlich geformtem Grundbesitz und eine zeitgemäße Erschließung seien wesentliche Voraussetzungen für eine positive Entwicklung der Landwirtschaft, auch unter dem Aspekt der Erweiterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft. Die Anordnung des Verfahrens sei eine Ermessensentscheidung, die keinerlei Zustimmung der Beteiligten bedürfe. Das Interesse der Teilnehmer an der Einleitung des Verfahrens sei gegeben. Beispielhaft hierfür sei die im Ergebnis des Verfahrens gesicherte Zusammenlegung sowie eine rechtliche und tatsächliche Erschließung der Flächen der Grundstückseigentümer. Im Rahmen des Verfahrens könnten Flächen ohne weitere Notar- oder Grundbuchkosten zur Entwicklung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe erworben werden. Die Stadt A-Stadt und im Verfahrensgebiet wirtschaftende Betriebe hätten ihr Interesse bekundet. Im Nachgang zur Information der voraussichtlich am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten habe es weder Anfragen gegeben noch seien Bedenken geäußert worden. Nur der Kläger habe Widerspruch erhoben. Gegen die Abgrenzung des Verfahrensgebiets bestünden keine Bedenken. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers liege nicht vor und werde auch nicht gerügt. Der Einzelne habe kein einklagbares Recht gegen Beeinträchtigungen bzw. auf Erhalt der freien Natur. Auch im Hinblick auf einen Eingriff in sein Grundeigentum habe der Kläger nichts vorgetragen. Darüber hinaus seien ökologische und landschaftspflegerische Gesichtspunkte bei der Verfahrenseröffnung hinreichend berücksichtigt worden. Die geplanten Wegebaumaßnahmen sollten auf den bisherigen Trassen erfolgen. Bei dem zeitgemäßen Ausbau solle die Oberflächenversiegelung durch die Ausführung in Betonspurbahnen mit begrüntem Mittelstreifen und begrünten Banketten möglichst geringgehalten werden. Wegebegleitungen (Baumreihen, Hecken) sollten neu angelegt und entstandene und entstehende Lücken geschlossen werden. Neuanpflanzungen würden mit standortgerechten Gehölzen durchgeführt. Eine Reduzierung vorhandener Gehölzstreifen sei nicht vorgesehen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die aus der Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen temporär oder lokal entstünden, würden durch entsprechende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert. Soweit der Kläger anstelle Anpflanzungen auf eine eventuelle Neuverjüngung verweise, sei deren Umsetzung sehr vom Zufall abhängig. Soweit er bemängele, keine Möglichkeit erhalten zu haben, sich an der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze zu beteiligen, und die Auswahl für das ländliche Forum für willkürlich halte, stelle das Gesetz auf das „Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und anderen Behörden“ sowie „Fachberatern für Flurbereinigung“ ab. Die Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze mit ortskundigen Bewirtschaftern und Vertretern der Kommune verletze ihn nicht in seinen Rechten. Die erstmalige Beteiligung der Öffentlichkeit sei erst danach im Rahmen der Information nach § 5 FlurbG vorgesehen. Die Durchführung der vom Kläger angesprochenen Informationsveranstaltung der Stadt A-Stadt sei für das Flurbereinigungsverfahren nicht relevant und liege ausschließlich im Ermessen der Kommune. Das Flurbereinigungsverfahren stelle keinen Eingriff in das Eigentum nach Art. 14 GG dar. Die Flurbereinigung schütze das Eigentum. Jegliche Abfindung finde nur nach Anhörung des Teilnehmers und wertgleich statt. Eine Enteignung erfolge nicht. Dem Kläger sei vollständig Akteneinsicht gewährt worden. Die vorhandene Akte sei noch nicht sehr umfangreich. Sämtliche entscheidungserheblichen Dokumente seien zur Verfügung gestellt worden. Nachforderung habe es nicht gegeben. Die vom Kläger gestellten Fragen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG und deren eventueller Folgen seien ungeeignet, eine Verletzung der Rechte des Klägers zu begründen. Bei den Neugestaltungsgrundsätzen handele es sich lediglich um ein Grobkonzept, das erst nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und gemeinsam zum Plan weiterentwickelt werden könne. Am 31. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Information sei unzureichend gewesen. In der öffentlichen Bekanntmachung sei keine eingehende Information, die § 5 Abs. 1 FlurbG fordere, erfolgt. Der Text beschränke sich auf allgemeine Angaben zum Charakter des Flurbereinigungsverfahrens. Es gebe lediglich in sehr allgemeiner Form ohne Anstoßfunktion Angaben zum Zweck. Potentiell Betroffene seien nicht in der Lage, ihre mögliche Betroffenheit zu erkennen sowie die Auswirkungen und Zwecke konkret in diesem Verfahren zu beurteilen. Sämtliche Formulierungen seien quasi als Platzhalter für eine unbestimmte Vielzahl von Flurbereinigungsverfahren austauschbar. Auch die Form der Darbietung sei ungeeignet. Das Verfahren sei daher fehlerhaft eingeleitet worden und müsse wiederholt werden. Es sei auch nicht zutreffend, dass eine Versammlung nicht durchführbar gewesen sei. Die seinerzeit geltende 7. Corona-Schutzverordnung habe Versammlungen der vorliegenden Art nicht verboten. Er, der Kläger, habe auch keine hinreichenden Möglichkeiten gehabt, sich weiter zu informieren. Solche Möglichkeiten hätten sich bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht ergeben. Er habe sich um einen Informationstermin bemüht. Es zeige sich jedoch, dass die Behörde „mauert“ und bis zur Entscheidung keine Informationen gebe. Auch im Hinblick auf die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensausübung sei nicht ersichtlich. Zudem fasse der Widerspruchsbescheid lediglich angebliche Sachverhalte zusammen, ohne im Einzelnen anzugeben, in welcher Hinsicht die Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Es würden weder Konfliktlagen noch konkrete Maßnahmen dargestellt. Eine Privatnützigkeit sei nicht ersichtlich. Die im Widerspruchsbescheid erwähnte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, weil sie eine Konfliktlage durch Abfindung betreffe und lediglich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffen worden sei. Eine konkrete Darlegung von Interessen liege nicht vor. Der Umstand, dass Flächen ohne weitere Notar- und Folgekosten erworben werden könnten, sei nichtintendiertes Nebenprodukt und kein abwägungsrelevanter Belang. Die Widerspruchsbehörde argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits anführe, dass es auf die tatsächliche Zustimmungsquote unter den Teilnehmern nicht ankomme, andererseits aber auf die im Verfahrensgebiet wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe abstelle. Damit seien die Abwägung und die Ermessensausübung objektiv fehlerhaft. Es bleibe unklar, nach welchen Kriterien das „ländliche Forum“ mit ortskundigen Bewirtschaftern und Vertretern der Kommune ausgewählt worden seien, welche Interessen sie geäußert hätten und ob diese Interessen als abwägungsrelevante Belange geeignet seien. Zusammensetzung, Auswahl und Auswahlverfahren seien intransparent. Der Beklagte billige öffentlichen Bewirtschaftern eine „Anstoßwirkung“ zu, ihm, dem Kläger, jedoch nicht. Die Heranziehung eines kleinen Kreises widerspreche dem Ziel der Schaffung eines breiten Konsenses. Die Verfahrensweise sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass in dem Verfahrensstadium „lediglich“ die Grundzüge der möglichen Gestaltung erarbeitet würden, denn bereits in diesem Stadium erfolgten wesentliche Weichenstellungen. Somit sei er, der Kläger, subjektiv betroffen und sein Recht auf gleichberechtigte Verfahrensteilhabe verletzt. Der Schutzbereich des Art. 14 GG sei betroffen, da durch den Beschluss in die Dispositionsbefugnis eingegriffen werde. Bereits durch die Wahl des falschen Verfahrens sei der Eingriff rechtswidrig. Der genaue Zweck sei nicht definiert, die wirtschaftlichen Folgen seien nicht einbezogen, die Abwägung sei fehlerhaft. Es sei nicht ersichtlich, warum der H-Teich in das Verfahren einbezogen worden sei; für dieses Gewässer sei der Unterhaltungsverband zuständig. Die genaue Relevanz und Beachtung des KEK seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 2. Januar 2024 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Die Art der Beteiligung der Öffentlichkeit und damit der betroffenen Grundstückseigentümer liege im Ermessen der Behörde. Von einer öffentlichen Versammlung, die auch unter Berücksichtigung der Corona-Restriktionen zulässig gewesen wäre, habe man angesichts des erfahrungsgemäß älteren Personenkreises nach einer Abwägung abgesehen. In der Bekanntmachung seien die wesentlichen Fakten erläutert worden. Auf die Veröffentlichung einer Karte zum Entwurf der Neugestaltung habe man verzichtet, weil die Lesbarkeit im Hinblick auf die Grenzen der Druckgröße nicht habe gewährleistet werden können. Auf Nachfrage wäre eine umfassende Information möglich gewesen. Dieses Angebot habe der Kläger seinerzeit nicht wahrgenommen. Die Wahl der Verfahrensart obliege der Behörde. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG seien erfüllt gewesen. Die in der gesetzlichen Regelung genannten Ziele seien erfüllt. Die Privatnützigkeit ergebe sich bereits aus der Divergenz zwischen rechtlich vorhandenem Eigentum und tatsächlicher Nutzung der Flächen. Es bedürfe einer Neuordnung, um Landnutzungskonflikte aufzulösen und rechtssichere Verhältnisse zu schaffen. Zusätzlich sollten durch den geplanten Ausbau von Wirtschaftswegen die Agrarstruktur verbessert und somit die Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft gesichert werden. Das Ziel eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts werde angestrebt. Die Hinzuziehung eines begrenzten Personenkreises durch das „ländliche Forum“ sei gesetzlich zwar nicht geregelt, jedoch gängige Praxis und diene in frühem Stadium der Schaffung eines breiten Konsenses. Die Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und anderen Behörden als Träger öffentlicher Belange entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 38 FlurbG. Es sei zu beachten, dass es sich noch nicht um eine verbindliche Planung, sondern um die Erarbeitung der Grundzüge einer möglichen Gestaltung handele. Das endgültige Maß des Ausbaus werde erst im Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG festgelegt. Zweckmäßigkeit und Umfang einzelner Neugestaltungsgrundsätze seien zum Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens noch nicht relevant. Art. 14 GG werde nicht verletzt. Der Eigentümer behalte während des gesamten Verfahrens die Verfügungsgewalt über die eingebrachten Grundstücke. Einwände gegen die Intransparenz im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Planungen griffen nicht durch. Die mögliche Aufnahme von Zielen regionaler Planungen wie des KEK Harz ergebe sich erst im Laufe weiteren Planungsablauf. Sollte die Umsetzung von Maßnahmen durch den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG möglich sein, sähen die Förderrichtlinien des Landes eine Verminderung des Eigenanteils der Teilnehmergemeinschaft um 10 Prozent vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.