Urteil
8 K 3/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0610.8K3.19.00
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Leitsätze
Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach § 56 Abs. 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) reicht für die Befugnis zur Beantragung einer Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) allein nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) vorliegt.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von dem Kläger ein Pauschsatz von 25,00 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach § 56 Abs. 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) reicht für die Befugnis zur Beantragung einer Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) allein nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) vorliegt.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von dem Kläger ein Pauschsatz von 25,00 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß §§ 53, 56, 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist (LwAnpG) betreffend sein Flurstück 73, Flur A, Gemarkung (F.). Die begehrte Neuordnung (Arrondierung) unter Einbeziehung der angrenzenden Flurstücke 70/1, 70/2, 70/3, 148/70, 149/78, die sich im Eigentum der D. Baustoff GmbH befinden, sowie der Flurstücke 71, 72, 74, 75 und 179/78, Flur A, steht nämlich nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR basieren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG ist unter der Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren auf Antrag (§ 53 Abs. 1 LwAnpG) durchzuführen, sofern ein freiwilliger Landtausch i. S. d. § 54 Abs. 1 LwAnpG nicht zustande kommt. Ein freiwilliger Landtausch ist vorliegend unstreitig nicht zustande gekommen und nach den Erkenntnissen im vorliegenden Fall auch zukünftig nicht zu erwarten. II. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörde zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG. Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Das gilt nach § 53 Abs. 2 LwAnpG entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften verpachtet werden. Gemäß § 53 Abs. 1 LwAnpG setzt die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens danach zunächst den Antrag eines Beteiligten voraus. Am Verfahren beteiligt sind gemäß § 56 Abs. 2 LwAnpG als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach § 56 Abs. 2 LwAnpG reicht jedoch für die Befugnis zur Beantragung einer Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG allein nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG vorliegt (vgl. Thiemann, Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Allgemeine Vermessungs-Nachrichten 2016, 50 ). Antragsbefugt sind danach jedenfalls ausscheidende Mitglieder einer LPG oder eingetragenen Genossenschaft, Personen, die eine einzelbäuerliche Wirtschaft bilden, in den Fällen des Auseinanderfallens von Gebäude- und Grundstückseigentum i.S.d. § 64 LwAnpG der Eigentümer des Gebäudes oder der Eigentümer des Grundstücks sowie Eigentümer von genossenschaftlich genutzten Flächen, die diese gekündigt haben und anderweitig verpachten wollen (§ 53 Abs. 2 LwAnpG). Daran gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens. Ihm geht es nämlich weder um die Zusammenführung von Eigentum an Gebäuden, Anlagen oder Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden zur Schaffung BGB-konformer Verhältnisse noch im Zusammenhang mit der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft oder aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft um die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren. Soweit er eine Arrondierung der Flächen seines Flurstücks 73 und der umliegenden Flurstücke - im Wege des Tauschs gegen seine anderenorts befindlichen Flächen - aus Gründen einer besseren Bewirtschaftung seines noch zu errichtenden Damwildgeheges (Beweidung) anstrebt, ist dies vom Bodenordnungsverfahren gemäß §§ 53, 56 LwAnpG nicht umfasst. 1. Unzweifelhaft hat der Kläger den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nicht gemäß § 53 Abs. 1 LwAnpG als ausscheidendes Mitglied aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft gestellt. Denn weder war der Kläger jemals Mitglied der LPG "M." oder einer Genossenschaft noch existierte die LPG "M." im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bzw. der Antragstellung. 2. Der Kläger kann seine Antragsbefugnis auch nicht aus der von ihm geplanten Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft im Sinne des § 53 Abs. 1 LwAnpG herleiten. Dabei lässt der Senat offen, ob es sich bei dem vom Kläger beabsichtigen Vorhaben (Damwildgehege) um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt. Denn jedenfalls fehlt es an dem notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem unter dem 8. Juni 2018 gestellten Antrag des Klägers auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens und der bereits Mitte der 1990er Jahre abgeschlossenen Umwandlung der LPG "M.". Dass ein solcher Zusammenhang bestehen muss, folgt aus dem Umstand, dass Anlass für die Neuordnung nach § 53 Abs. 1 LwAnpG neben der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften das Ausscheiden von Mitgliedern aus der LPG oder die Wiederherstellung der Einheit von Eigentum am Grund und Boden einerseits und Gebäuden und Anpflanzungen andererseits ist. Der systematische Zusammenhang mit diesen Gründen für eine Neuordnung lässt erkennen, dass auch die Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft nur dann Grund für die Einleitung eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist, wenn das Unternehmen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer ehemaligen LPG steht. Das ist bei den beiden weiteren in § 53 Abs. 1 LwAnpG genannten Gründen nicht zweifelhaft, weil der eine an das Ausscheiden aus der LPG anknüpft und der andere an das auf den Rechtsverhältnissen in der ehemaligen DDR beruhende Auseinanderfallen des Eigentums am Boden einerseits und aufstehenden Gebäuden und Anpflanzungen andererseits anknüpft. Bei der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften folgt dies aus dem sachlichen Zusammenhang mit dem im Gesetz vorangestellten Ausscheiden von Mitgliedern aus der LPG. Beide Regelungen knüpfen daran an, dass der Regelungsbedarf wegen der Nutzung der Flächen durch die LPG besteht. Dafür spricht auch, dass § 56 Abs. 1 LwAnpG wegen der örtlichen Zuständigkeit der Flurneuordnungsbehörde auf den Sitz der Genossenschaft abstellt. Eine solche Bestimmung ist sachlich nur gerechtfertigt, wenn der Grund für die Durchführung des Bodenordnungsverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften steht (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2004 - 8 K 2/04 -, juris, Rn. 14). 3. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 64 LwAnpG nicht vor. Danach sind u. a. zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. a. Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden ist. Denn es handelt sich um ein Gesetz, das am 29. Juni 1990 noch von der DDR-Volkskammer verabschiedet und sodann verkündet wurde und dessen Anwendungsbereich auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt ist, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind; dabei soll eine Angleichung an BGB-konforme Verhältnisse erreicht werden (vgl. dazu Böhme in: NL-Briefe zum Agrarrecht 2010, 258 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2012 - 8 K 4/11 -, juris Rn. 30, m. w. N.; OVG Sachsen, Urteil vom 2. Juli 2010 - F 7 D 37/07 -, juris). Dementsprechend erhielt das Gesetz auch die Bezeichnung „Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik“. Gesetzeszweck ist dementsprechend vor allem die Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 -, juris). Anders als in der Bundesrepublik Deutschland konnte nämlich in der DDR selbständiges Gebäudeeigentum erworben werden. Um auch insoweit die Rechtsverhältnisse zu ordnen und an das Bürgerliche Gesetzbuch anzupassen, wurde das Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53, 56, 64 LwAnpG geschaffen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist mithin die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 2. Juli 2010. a.a.O.: BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 11 B 2.00 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 -, zit. nach juris). b. § 64 LwAnpG ermächtigt die zuständige Behörde zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG und damit zur Änderung von Eigentumsverhältnissen mithin dann, wenn auf Flächen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum einer LPG oder eines Dritten stehen, und damit die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erforderlich machen. aa. Mit Blick auf die Auskiesung des Flurstücks 73 sowie weiterer anliegender Flurstücke, die nach wie vor eine Nutzung des Flurstücks als Damwildgehege beeinträchtigt, sind diese Voraussetzungen schon deswegen nicht erfüllt, weil die Auskiesung keine Errichtung eines Gebäudes oder einer Anlage im Sinne von § 53 Abs. 1 LwAnpG darstellt, die eine Neuordnung im Sinne des § 64 LwAnpG - Zusammenführung von Gebäude/Anlage und Boden - erforderlich machen könnte. bb. Soweit die nur eingeschränkt mögliche Nutzung des Flurstücks 73 Folge der Müllablagerung auf dem Flurstück ist, ist dies keine unmittelbare Folge der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche durch die LPG "M.". Vielmehr ist nach Aktenlage und den nicht widerlegten Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass diese Müllablagerung illegal erfolgt ist, da es in dem Schreiben der UWE vom 18. September 1986 ausdrücklich heißt: „Das Restloch der Kiesgrube darf ohne Zustimmungsverfahren auf der Grundlage der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 Gbl. Teil I Nr. 31 vom 12.11.1980 nicht als Deponie genutzt werden.“ Folglich geht das Hemmnis für die zukünftige Bewirtschaftung nicht zurück auf die vormalige Bewirtschaftung durch die LPG "M.", sondern allenfalls auf das illegale Betreiben einer Müllablagerungsstätte. Diese Fälle werden aber von § 53 Abs. 1 oder 2 und § 64 LwAnpG nicht erfasst. cc, Schließlich kann die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens auch dann veranlasst sein, wenn es der Beseitigung von Hemmnissen dient, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2004 - 8 K 2/04 -, juris Rn. 14). Das kann z. B. der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind. Der Kläger trägt zwar insoweit vor, dass durch die Auskiesung und spätere Müllereinlagerung eine gesicherte Zuwegung zu seinem Flurstück 73 nicht mehr möglich sei, sodass das beantragte Bodenordnungsverfahren zwingend notwendig sei. Allerdings war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten schon vor Verpachtung des Flurstücks an die LPG keine gesicherte Erschließung für das Flurstück 73 vorhanden. Die eigentums- und katasterrechtliche Lage des Flurstücks 73 und die Grenzen zu den übrigen Flurstücken sind auch nach der Auskiesung unverändert geblieben. c. Letztlich geht es dem Kläger darum, durch die Zusammenlegung der umliegenden Flurstücke eine wirtschaftlich sinnvolle Struktur für sein Damwildgehege erst zu schaffen. Für eine Umsetzung derartiger privater Pläne ist das Bodenordnungsverfahrens allerdings nicht geschaffen worden. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs darf auch nicht mit Blick auf die allgemeine Zielregelung des § 3 LwAnpG übergangen werden. Nach dieser Vorschrift dient das LwAnpG zwar im Grundsatz der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 53 LwAnpG in dem Sinne, jede Verfolgung der Ziele des Gesetzes als Voraussetzung für ein Bodenordnungsverfahren ausreichen zu lassen, wäre mit dem Konzept des § 53 LwAnpG, die Anwendungsfälle dieses Verfahrens enumerativ aufzulisten, indes nicht zu vereinbaren (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 85.10 -, juris Rn 4.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes folgt aus § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung der Gebühr beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Der Kläger ist seit dem Jahr 2009 Eigentümer des Flurstücks 73, Flur A, Gemarkung (F.). Der 1965 verstorbene Großvater des Klägers hatte das zu DDR-Zeiten in seinem Eigentum stehende Flurstück 73 in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) "M " F-Stadt eingebracht, die die u. a. auf diesem Flurstück befindliche Sandgrube von 1965 bis 1980 auskieste. Das Bergamt Halle stellte mit Schreiben vom 23. Mai 1991 gegenüber dem Kläger fest, dass u. a. auf den Flurstücken 71, 73 und 74 Kiesabbau mit einer Gesamtfläche von 4,39 ha erfolgt sei und für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Restloch Kiessandtagebau F-Stadt die LPG "M." F-Stadt als ehemalige Betreiberin und Folgenutzerin verantwortlich sei. In einem Schreiben vom 10. Dezember 2012 bestätigte das Landesamt für Geologie und Bergwesen dem Kläger den Sandabbau auf dem Flurstück 73 und führte dazu u. a. aus: "Da die Flurstücksgrenzen im natürlichen Gelände nicht eindeutig abgegrenzt sind (durch Zaun o.ä.), kann es während der laufenden Gewinnung durchaus zu Überschreitungen der Flurstücksgrenzen zwischen den einzelnen Abbauen gekommen sein. Da das Gelände teilweise wiederverfüllt ist, kann im Nachgang nur durch umfangreiche Untersuchungsmaßnahmen festgestellt werden, wie weit der eigentliche Abbau auf den einzelnen Flurstücken geführt worden ist. Das geht auch aus den beigefügten Kartenunterlagen hervor, in denen zur besseren räumlichen Zuordnung die Flurstücksgrenzen auf die Topographie bzw. das Luftbild gelegt worden sind, wird ersichtlich, dass bei den Arbeiten zur Sandgewinnung im Bereich des W-Tales nicht unbedingt auf die Einhaltung von Flurstücksgrenzen geachtet worden sind." Nach Beendigung der Auskiesung im Jahr 1980 wurde in die ausgekiesten Flächen trotz eines Verbots der Bergbehörde Halle vom 5. Januar 1983 Müll eingetragen. In einem Schreiben an die LPG vom 26. September 1985 heißt es dazu: "3. Zur Unterbindung einer weiteren wilden Verkippung von Bauschutt und Hausmüll im Bereich des Restloches Kiessandtagebau F-Stadt sind in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinde F-Stadt die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen. Die durch die wilde Müllverkippung betroffenen Flächen im Bereich des o. g. Restloches sind wieder ordnungsgemäß herzustellen." Aus einem Schreiben der Abteilung UWE des ehemaligen Landkreises Q-Stadt an den Rat der Gemeinde F-Stadt vom 18. September 1986 geht hervor, dass dem Standort Geländevertiefung am Sandberg bis an das Restloch des Kiestagebaus als kontrollierte Ablagerungsstelle für Siedlungsmüll, Sperrmüll und Bauschutt zugestimmt werde (Reg.Nr. 08/14/022 Rat des Kreises, Abteilung UWE). Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 bestätigte der damalige Landkreis Q-Stadt zudem, dass die "Deponie" im Sinne einer kontrollierten Ablagerung unter der Reg.Nr. 0814/022 auf der Grundlage der 6. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 1. September 1983 mit dem Beschluss Nr. 708-26/83 des ehemaligen Rates des Bezirkes Halle vom 24. November 1983 durch die Gemeinde F-Stadt bis zu ihrer Sperrung am 31. Dezember 1991 betrieben wurde. Am 25. April 1991 beantragte die LPG "M." die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens, der am 16. Juni 1992 abgelehnt wurde. Der Vater des Klägers hat sich später ebenfalls erfolglos um eine Bereinigung der Eigentumsfläche bemüht. Eine Rekultivierung der Fläche fand bisher nicht statt. Im Jahr 2015/2016 zeigte der Kläger gegenüber dem Landkreis Saalekreis die Absicht zur Errichtung eines Tiergeheges zur Haltung von Damwild an. Mit Bescheid vom 20. Mai 2016 stimmte der Landkreis Saalekreis dem geplanten Tiergehege unter Nebenbestimmungen, u. a. zur Umzäunung (Nr. 2), unter Nr. 7 zum Bereich des ehemaligen Altdeponiekörpers "Am S." (Reg.-Nr. DM 13049) und unter Nr. 11 zu der an der nördlichen Grenze des Flurstücks 73 vorhandenen Steilwand, zu. Am 30. Juli 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erfolglos die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz mit dem Ziel der Erweiterung seiner Eigentumsfläche durch Flächentausch mit den umliegenden Eigentümern der Anliegerflurstücke durch Bereitstellung von Austauschflächen für die weichenden Eigentümer an anderer Stelle, um die beabsichtigte Nutzung seiner Fläche als Wildgehege realisieren zu können. Ein freiwilliger Landtausch gemäß § 104 FlurbG kam ebenfalls nicht zustande. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 sowie 11. und 12. Juni 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) für das Flurstück 73 und das von ihm gepachtete Flurstück 72 sowie für die nicht in seinem Eigentum stehenden Flurstücke 70/1, 70/2, 70/3, 71, 74, 75, 148/70 und 179/78 der Flur A der Gemarkung (F.), sowie das Flurstück 627 der Flur B der Gemarkung (L.). Zur Begründung führte der Kläger aus, er wolle südöstlich der Ortslage F-Stadt auf den Flurstücken 72 und 73 ein Tiergehege zur Haltung von Damwild errichten, wofür sich sein Flurstück 73 aufgrund der stattgefundenen Auskiesung durch die LPG "M." und die durch die Gemeinde F-Stadt vorgenommene Mülleinlagerung für die Errichtung der notwendigen Zaunanlagen und Zuwegung nicht allein eigne und daher die angrenzenden Flurstücke im Tausch gegen andere Flurstücke anderenorts benötigt würden. Mit Bescheid vom 7. November 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit der Begründung ab, die Antragsvoraussetzungen nach dem LwAnpG lägen nicht vor, da keiner der in § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG vorgesehenen Neuordnungsanlässe in der Person des Klägers begründet seien. Antragsbefugt seien zum einen ausscheidende Mitglieder aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder der eingetragenen Genossenschaft. Auch die Eintragung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft sei Grund für die Einleitung eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG, wenn das Unternehmen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer ehemaligen LPG stehe. Eine Antragsbefugnis werde auch durch das Bedürfnis zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden begründet. Hierbei gehe es grundsätzlich um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR - und zwar die Person des Klägers betreffend - entstanden seien. Der Anwendungsbereich des LwAnpG sei auf die in § 53 LwAnpG enumerativ aufgezählten Anwendungsfälle beschränkt und könne nicht auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung angewendet werden. Ein solcher Anordnungsgrund sei vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger sei kein ausscheidendes Mitglied aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft. Die Bodenschätzungskarten aus dem Jahr 1959 würden für das Flurstück 73 bereits eine Sandgrube ausweisen. Der Vertrag zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und der LPG "M." zur Einbringung des Flurstücks in die LPG beinhalte in § 1 des Vertrages 3,06 ha Land und Sandgrube. Die Sandgrube habe somit bereits vor der Einbringungszeit in die LPG existiert. Auch die spätere Nutzung des Gebietes zur Müllentsorgung begründe keine problematischen Rechtsbeziehungen, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen und jetzt zu entflechten seien. Das Merkmal der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft treffe ebenfalls nicht zu, da die Bildung nicht als Folge der in der DDR entstandenen problematischen Rechtsbeziehungen zu sehen sei. Ein sachenrechtlicher Konflikt hinsichtlich der sich auf dem Flurstück 73 befindlichen Deponie (nebst Schuttkegeln) sei ebenfalls nicht erkennbar, da sich diese Anlage nicht im eigenständigen Eigentum anderer befinde. Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2018 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 3. Januar 2019 im Wesentlichen damit, sein Großvater habe die Fläche als Ackerland eingebracht. Sie sei ihm aber nicht im eingebrachten Zustand zurückgegeben worden. Eine geänderte landwirtschaftliche Nutzung sei auf dem Flurstück lediglich durch Beweidung und Vertragsnaturschutz möglich. Dafür sei aber die beauflagte Abdeckung des Deponiekörpers erforderlich. Die LPG-Auskiesung und der anschließende Einbau der Deponieanlage hätten die natürlichen Grenzmerkmale des Flurstücks 73 so verändert, dass es weder vollumfänglich zugänglich und nutzbar sei noch wolfssicher eingezäunt werden könne. Es bedürfe daher einer Arrondierung, Neuordnung und Entflechtung der komplizierten Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft basierten. Die Bildung der einzelbäuerlichen Wirtschaft sei Folge der Kollektivierung und diene der Realisierung der auferlegten Naturschutzmaßnahmen. Die entstandene Deponie stehe nicht in seinem Eigentum, sodass ein Widerspruch zwischen dem Eigentümer der Anlage und ihm als Eigentümer des Flurstücks bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Antragsbefugnis des Klägers sei weder als Eigentümer des Flurstücks 73 noch als Pächter des Flurstücks 72 ersichtlich. Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach § 56 Abs. 2 LwAnpG reiche für die Annahme einer Antragsbefugnis allein nicht aus. Hinzukommen müsse vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG vorliege. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger kein ausscheidendes Mitglied einer LPG oder eingetragenen Genossenschaft sei. Auch sei die Errichtung eines Wildgeheges keine Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft, die im Zusammenhang mit der Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehung stehe, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sei. Ein solcher Fall liege nur dann vor, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar seien. Das Flurstück 73 stehe in keiner derartigen Rechtsbeziehung. Eine Zuwegung zum Flurstück sei bereits vor der Verpachtung an die LPG ausschließlich über die angrenzenden Flurstücke möglich gewesen. Die Auskiesung habe diesen Zustand nicht verändert; Lage und Grenzen seien unverändert. Auch fielen vorliegend die Eigentumsrechte zwischen Grund und Boden sowie etwaigen Gebäuden, Anlagen oder Anpflanzungen nicht auseinander. Es bestehe keine Anlage bzw. Bebauung auf dem Flurstück 73, die im Eigentum eines Dritten stehe. Zwar könne die Sandgrube als bauliche Anlage angesehen werden. Zur Definition des Bebauungsbegriffs werde dabei mangels Legaldefinition im LwAnpG auf § 1 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zurückgegriffen. Danach stehe der Bebauung eines Grundstücks gleich, wenn das Grundstück oder das Gebäude mit erheblichem Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden sei. Der Begriff der baulichen Anlage bestimme sich nach § 12 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG). Als bauliche Anlage gälten danach auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Zudem definiere § 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Aufschüttungen und Abgrabungen als bauliche Anlage. Allerdings habe die Sandgrube zu keiner Zeit im Eigentum der LPG "M." oder anderer Dritter gestanden; insbesondere zur - im Jahre 1980 beendeten - Auskiesung der bereits bestehenden Sandgrube sei der LPG 1965 lediglich ein vertragliches Nutzungsrecht im Sinne des § 10 LPG-Gesetz eingeräumt worden, ohne der LPG das Eigentum an der Sandgrube zu übertragen. Eine Müllverkippung sei auf dem Flurstück 73 nicht gestattet worden. Ein Bodenordnungsverfahren könne auch nicht nach § 53 Abs. 2 LwAnpG durchgeführt werden, weil der Kläger - ebenso wie die umliegenden Eigentümer - seine Flächen selbst nutze. Auch komme eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG nicht in Betracht. Da nur der Kläger einen Antrag gestellt habe, würde sich eine Regelung auf das Flurstück 73 beschränken, da die Nachbarn keinen Regelungsbedarf sähen. Am 31. Mai 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, die Ablehnung seines Antrags ohne vorherige Ortsbesichtigung und Beteiligung seines Berufsverbandes als Mitglied des Flurbereinigungsausschusses an der Entscheidung verletze das amtliche Untersuchungsgebot. Es mangele dabei an Lösungsansätzen der Flurbereinigungsbehörden zur Gefahrenabwehr im Tagebaurestloch der LPG "M.". Der Beklagte habe die sachlichen Zusammenhänge der Verwandlung des Flurstücks 73 durch die Bodennutzung der LPG verkannt, sodass eine vollumfängliche landwirtschaftliche Bergbaufolgennutzung (Beweidung) des derzeit gefangenen Flurstücks 73 nicht gewährleistet sei. Er sei auch antragsbefugt, weil sich sämtliche Eigentümer (als LPG-Mitglieder) seit 1990 um die Bereinigung bemühten, die Flächensituation bisher unverändert sei und die Hemmnisse, die ihren Ursprung in der kollektiven Bodenbearbeitung hätten, beseitigt werden sollten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2019 zu verurteilen, auf seinen Antrag vom 8., 11. und 12. Juni 2018 ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Antragsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG lägen nicht vor. Der Kläger sei kein aus einer LPG oder einer eingetragenen Genossenschaft ausscheidendes Mitglied. Das vorgesehene Wildgehege sei auch nicht als Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Entflechtung problematischer Rechtsbeziehungen aus der DDR zu sehen, da weder die von der LPG genutzte Sandgrube noch die spätere Benutzung des Gebietes zur illegalen Müllentsorgung auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der ehemaligen DDR zurückzuführen sei. Die Sandgrube sei im Übrigen bereits vor Abschluss des Nutzungsvertrages mit der LPG auf dem Flurstück vorhanden gewesen. Ein sachenrechtlicher Konflikt bezüglich der auf dem Flurstück befindlichen Müllablagerungen sei ebenfalls nicht gegeben, da sich diese Anlagen nicht im eigenständigen Eigentum anderer befänden. Die Eigentümer der an das Flurstück 73 angrenzenden Flurstücke hätten im Übrigen kein Interesse an einer Bodenordnung. Der Kläger versuche auf dem Wege eines Bodenordnungsverfahrens, eine zwangsweise Regelung von Konflikten mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke zu erreichen. Eine solche zwangsweise Regelung sei aber weder im FlurbG noch im LwAnpG vorgesehen. Eine Regelung gegen den Willen eines Beteiligten sei nicht möglich. Dementsprechend komme auch die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.