Beschluss
8 R 1/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
An die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausfüh-rungsanordnung gemäß § 61 FlurbG sind nur geringe Anforderungen zu stellen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 25,00 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausfüh-rungsanordnung gemäß § 61 FlurbG sind nur geringe Anforderungen zu stellen.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 25,00 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin richtete sich gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners im Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2. Das Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2 wurde mit Beschluss des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 07.08.2000 angeordnet und betriff einen Abschnitt des Neubaus der B 6n. Die Antragstellerin vertritt die Bundesrepublik Deutschland, die als Eigentümerin von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet Teilnehmerin des Verfahrens ist. Im Jahr 2017 wurde der vom Antragsgegner aufgestellte Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. Im Anhörungstermin vom 06.04.2017 legten 11 Teilnehmer Widerspruch ein. Soweit die Widersprüche nicht zurückgenommen wurden, wurde ihnen mit dem 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan abgeholfen. Im Anhörungstermin vom 13.04.2018 wurden keine Widersprüche gegen den 1. Nachtrag erhoben. Auch gegen den 2. Nachtrag, für den am 08.06.2018 ein Anhörungstermin stattfand, wurden keine Widersprüche erhoben. Mit Ausführungsanordnung vom 18.06.2018 ordnete der Antragsgegner die Ausführung des Flurbereinigungsplans einschließlich der Nachträge 1 und 2 im Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2 für das gesamte Flurbereinigungsgebiet an. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wurde der 01.08.2018 festgesetzt. Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Voraussetzungen für eine Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG lägen vor. Der Flurbereinigungsplan einschließlich der Nachträge 1 und 2 seien bestandskräftig. Die Ausführungsanordnung führe den im Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen 1 und 2 vorgesehenen neuen Rechtszustand herbei, verschaffe den Beteiligten die volle rechtliche Verfügungsmöglichkeit über ihre Abfindungsgrundstücke und sei Voraussetzung für die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Durch die Ausführungsanordnung werde der Eintritt des neuen Rechtszustandes einheitlich für das gesamte Flurbereinigungsgebiet angeordnet. Nur so seien zeitweilige Gefährdungen des Eigentums zu vermeiden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege sowohl im überwiegenden Interesse der Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse. Durch die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe würde der Grundstücksverkehr erheblich erschwert werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne um die Berichtigung der öffentlichen Bücher unmittelbar ersucht werden. Die Ausführungsanordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Aschersleben vom 14.07.2018 bekanntgemacht. Am 09.08.2018 hat die Antragstellerin gegen die Ausführungsanordnung vom 18.06.2018 Widerspruch erhoben mit dem Begehren, den Flurbereinigungsplan gemäß § 64 FlurbG zu ändern, und zugleich beim beschließenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sie plane das Vorhaben "B 185 Ortsdurchfahrt Aschersleben und Radweg Aschersleben – Ermsleben". Das Vorhaben befinde sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Das Anhörungsverfahren sei am 22.05.2012 eingeleitet worden. Am 25.11.2014 habe der Erörterungstermin stattgefunden. Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Teilvorhaben sei im Amtsblatt der Stadt Aschersleben vom 14.07.2018 bekanntgemacht worden. Mehrere im Eigentum des Bundes stehende Flurstücke, die für den geplanten Radweg benötigt würden, seien von den Festlegungen des Flurbereinigungsplans im Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2 betroffen. Das Vorhaben sei dem Antragsgegner bekannt. Gleichwohl sei im Flurbereinigungsverfahren eine Berücksichtigung der für den geplanten Radweg benötigten Flächen nicht erfolgt. Vielmehr seien durch den Flurbereinigungsplan der Straßenbauverwaltung straßenparallele Eigentumsflächen entzogen und in das Eigentum Dritter gestellt worden. Folge sei, dass die Straßenbauverwaltung, die zur Realisierung ihres Vorhabens diese Flächen benötige, wiederum dauerhaft in das Eigentum dieser Dritten eingreifen müsse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Darstellungen des Antragsgegners bezögen sich nur allgemein auf die Folgen von Rechtsmitteln gegen Flurbereinigungsverfahren mit aufschiebender Wirkung. Ein konkreter Bezug zum Flurbereinigungsverfahren fehle. Zudem überwiege ihr Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Der Antragsgegner verfolge mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung öffentliche Interessen. Sie verfolge mit ihrem Widerspruch gegen die Ausführungsanordnung jedoch ebenfalls öffentliche Interessen. Der Bau des Radwegs gehöre zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Bundes im Rahmen des FStrG, die sie für den Bund in Auftragsverwaltung wahrnehme. Die Förderung des Radverkehrs sei aus mehreren Gründen eine Aufgabe von herausragender Bedeutung. Auf Grund der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausführungsanordnung sei es dem Antragsgegner möglich, Vollzugshandlungen wie die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Damit würden Rechtsscheintatbestände geschaffen, die im Falle einer Abhilfe des Widerspruchs zeitlich aufwändig wieder rückgängig gemacht werden müssten. Diese zusätzliche zeitliche Verzögerung gefährde eine zügige Realisierung des Vorhabens "B 185 Ortsdurchfahrt Aschersleben und Radweg Aschersleben – Ermsleben" und behindere sie damit in der Wahrnehmung ihrer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 09.08.2018 gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 18.06.2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO lägen vor, da sowohl das öffentliche als auch das private Interesse der Beteiligten das öffentliche Interesse am Radwegebau der Antragstellerin überwiege. Die sofortige Vollziehung sei ausreichend begründet worden. Den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes wohne bereits ein besonderes Vollzugsinteresse inne, so dass es in diesen Fällen keiner weitausholenden Begründung bedürfe. Das Vollzugsinteresse der Bestimmung des § 61 FlurbG erfordere grundsätzlich, dass die die Gesamtheit der Teilnehmer betreffende Ausführungsanordnung als besonderer Abschnitt des Flurbereinigungsverfahrens sofort vollzogen werde. Der Flurbereinigungsplan sei bestandskräftig. Die Antragsgegnerin habe hiergegen keinen Widerspruch eingelegt, obwohl die Radwegeplanung nicht berücksichtigt worden sei. Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens sei ein Austausch von Abfindungsansprüchen zwischen den aneinandergrenzenden Flurbereinigungsverfahren vorgenommen worden. Hierdurch sei es zur Wahrung der Eigentumsrechte zwingend erforderlich, dass der neue Rechtszustand gleichzeitig in allen am Austausch beteiligten Flurbereinigungsgebieten eintrete. Zudem werde derzeit für einen Bereich von ca. 360 ha im Verfahren Vorharz Ost 2 durch die regionale Entwicklungsplanung die Erweiterung des Eignungsgebietes zur Nutzung der Windenergie vorbereitet. Eine Vielzahl von Planungsbüros für Windenergieanlagen führten deshalb aktuell Verhandlungen mit den Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren mit dem Ziel der Flächensicherung. Aus diesem Grund sei es dringend notwendig, dass die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald wie möglich geregelt würden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden könnten und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert werde. Im Bereich des Verfahrens Vorharz 3 werde seit 2013 auf ca. 69 ha die vierte Erweiterung des Gewerbegebietes "G-Straße" der Stadt Ascherleben realisiert. Um weitere Gewerbeansiedlungen nicht zu blockieren, sei es ebenfalls zwingend erforderlich, den Flurbereinigungsplan auszuführen und der Stadt Aschersleben die volle Verfügungsmöglichkeit über ihre Abfindungsflurstücke zu verschaffen. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Es ist bereits fraglich, ob der Antrag zulässig ist. Zwar ist er gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14.06.2013 – F 7 C 19.11 –, juris RdNr. 12; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 61 RdNr. 2). Allerdings wird durch die Ausführungsanordnung nur der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Regelungen des Flurbereinigungsplans in Kraft treten. Sie regelt lediglich den Stichtag für den Eintritt des neuen Rechtszustandes für das Flurbereinigungsgebiet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14.06.2013 – F 7 C 19.11 –, a.a.O., RdNr. 12; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 61 RdNr. 2). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragbefugt ist. Antragsbefugt ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist (vgl. OVG SH, Beschl. v. 18.02.2010 – 10 MR 1/09 –, juris RdNr. 17). Daran könnte es hier fehlen, da eine Beschwer der Antragstellerin durch den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Nimmt man jedoch an, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darin zu sehen ist, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt der neue Rechtszustand gemäß § 61 Satz 2 FlurbG an die Stelle des bisherigen tritt, so scheint die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 06.09.2013 – F 7 C 13.12 –, juris RdNr. 18). 2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend begründet. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung, so dass der Verwaltungsakt nicht vollziehbar ist. Die Behörde kann jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, wobei dieses Interesse in der Regel über das allgemeine Interesse am Vollzug des betreffenden Verwaltungsakts hinausgehen muss. Der Umfang der Begründung hängt allerdings von den Einzelfallumständen ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2004 – 13 AS 04.12 –, juris RdNr. 17). Soweit einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es keiner weitausholenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. So liegt es bei § 61 FlurbG. Hier erfordert das dieser Bestimmung immanente Vollzugsinteresse grundsätzlich, dass die die Gesamtheit der Teilnehmer betreffende Ausführungsanordnung als ein besonderer Abschnitt des Flurbereinigungsverfahrens sofort vollzogen wird, zumal bei § 61 FlurbG – anders als bei der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1978 – 5 CB 60.75 –, RzF 11 zu § 63 Abs. 1 FlurbG) – auf Grund der Bestandskraft des Flurbereinigungsplans die mögliche Begründetheit noch offener Widersprüche und die hieraus möglicherweise folgende Erforderlichkeit, den Flurbereinigungsplan noch einmal zu ändern, nicht in Betracht gezogen werden muss. Wenn in diesen Fällen die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis kommt, dass der entsprechende Verwaltungsakt zu erlassen ist, kann eine nur knappe Begründung für die gleichzeitige Anordnung des sofortigen Vollzugs eben dieses Verwaltungsaktes daher nicht der Grund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.01.1982 – 13 AS 81 A. 1266/A. 1268 –, RzF 4 zu § 61 FlurbG). Gemessen daran begegnet die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 18.06.2018 keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat insoweit auf die erhebliche Erschwerung des Grundstücksverkehrs durch die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe sowie darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sofort um die Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht werden könne. Diese Begründung trägt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angesichts des in § 61 FlurbG enthaltenen Vollzugsinteresses hinreichend Rechnung. b) Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen, die die Interessen des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit den Interessen des Antragsgegners und der übrigen Betroffenen, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch vor Bestandskraft vollzogen wird, abwägt. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Gericht darstellen, entscheidende Bedeutung zu (vgl. OVG MV, Beschl. v. 17.11.2005 – 9 M 88/05 –, juris RdNr. 1). Gemessen daran geht die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 18.06.2018 eingelegte Widerspruch der Antragstellerin vom 09.08.2018 hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass keine durchgreifenden Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG setzt allein die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans voraus. Das ist – soweit ersichtlich – der Fall. Nach Aktenlage wurde den im Anhörungstermin vom 06.04.2017 eingelegten Widersprüchen, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, mit dem 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan abgeholfen. Gegen den 1. Nachtrag wurde im Anhörungstermin vom 13.04.2018 kein Widerspruch erhoben. Auch gegen den 2. Nachtrag, für den am 08.06.2018 ein Anhörungstermin stattfand, wurde kein Widerspruch erhoben. Dies hat die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Hiernach sind gegen den Flurbereinigungsplan keine Einwände mehr möglich. Die Antragstellerin hätte ihre Einwände spätestens im Anhörungstermin vom 13.04.2018 zum 1. Nachtrag vorbringen müssen. Die Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans gemäß § 64 FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit einer Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG ohne Belang. Mit der Ausführungsanordnung werden auch keine unabänderlichen Verhältnisse geschaffen. Vielmehr gilt gemäß § 64 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG die Vorschrift des § 63 Abs. 2 FlurbG auch dann, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 FlurbG angeordnet war. Das bedeutet: wird der Flurbereinigungsplan gemäß § 64 FlurbG nach der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) unanfechtbar geändert oder ergänzt, so wirkt die Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, wobei die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Ausführung der Änderung durch Überleitungsbestimmungen regelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes für die Auslagen und die Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens beruhen auf § 147Abs. 1 FlurbG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert von 5.000,00 € war wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Eilentscheidung zu halbieren (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 1.5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).