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Urteil

8 K 10/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:1207.8K10.09.0A
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Leitsätze
1. Ein nach dem Anhörungstermin erfolgter Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan im Allgemeinen oder gegen die Wertermittlung im Einzelnen ist in keinem Fall ein Widerspruch, der den Erfordernissen des § 59 Abs. 2 FlurbG entspricht.(Rn.18) 2. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG ist nur dann gerechtfertigt, wenn für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, die offenbar ist, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach dem Anhörungstermin erfolgter Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan im Allgemeinen oder gegen die Wertermittlung im Einzelnen ist in keinem Fall ein Widerspruch, der den Erfordernissen des § 59 Abs. 2 FlurbG entspricht.(Rn.18) 2. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG ist nur dann gerechtfertigt, wenn für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, die offenbar ist, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden.(Rn.25) Die Klage hat keinen Erfolg, weil die Klägerin es entgegen § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - LwAnpG - i. V. m. § 59 Abs. 2 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - versäumt hat, im Termin zur Anhörung der Beteiligten und zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans A-Stadt am 21. April 2008 Widerspruch einzulegen. 1. Nach dieser Vorschrift müssen die Beteiligten Widersprüche gegen den bekannt gegebenen Bodenordnungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen. Das Flurbereinigungsgesetz schreibt damit zwar nicht ausdrücklich vor, in welcher Form, mündlich oder schriftlich, eine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG zu erheben ist. Jedenfalls aber müssen die Beteiligten nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 2 FlurbG Beschwerden gegen den Bodenordnungsplan „zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen“ (BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - BVerwG IV C 59.69 -, zitiert nach juris). Ein nach dem Anhörungstermin erfolgter Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan im Allgemeinen oder gegen die Wertermittlung im Einzelnen ist in keinem Fall ein Widerspruch, der den Erfordernissen des § 59 Abs. 2 FlurbG entspricht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 06.05.1970 (a. a. O.) ausgeführt: „Jede andere Deutung des § 59 Abs. 2 FlurbG würde dazu führen, daß diese Vorschrift leerliefe: Es wäre dann einmal völlig gleichgültig, ob die Beteiligten im Anhörungstermin erschienen oder nicht, sie könnten ihre Beschwerde schriftlich oder mündlich oder gar zu Protokoll der Flurbereinigungsbehörde vor dem Anhörungstermin erheben, brauchten sich um den Termin selbst nicht zu kümmern und könnten notfalls immer noch später unter Inanspruchnahme des Instituts der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG mit ihren Beschwerden hervortreten. Das ist indessen nicht der Sinn des § 59 Abs. 2 FlurbG und erst recht nicht derjenige des Absatzes 4, wonach "Beschwerden nach Absatz 2" in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen sind. Eine nicht in dem Anhörungstermin durch den Beteiligten selbst oder einen Vertreter erhobene Beschwerde ist eben keine nach Absatz 2 erhobene und braucht daher nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen zu werden. Beschwerden werden mithin erst durch die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift über den Anhörungstermin existent.“ – von denjenigen zunächst abgesehen, die unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zugelassen oder die nach § 59 Abs. 5 FlurbG nach Landesrecht ebenfalls nachträglich zusätzlich erhoben werden.“ Der erkennende Senat schließt sich diesem Verständnis des § 59 Abs. 2 FlurbG an. Die damit verbundene Beschränkung des Rechts auf Einlegung des Widerspruchs dient der Rechtssicherheit und vor allem der Beschleunigung des Verfahrens; denn nach Ablauf des Anhörungstermins, in dem die Beschwerden anzubringen sind, soll feststehen, ob der einzelne Teilnehmer mit seiner Abfindung einverstanden ist oder nicht. Diese Ziele würden nicht zu erreichen sein, wenn alle vor- oder nachher schriftlich vorgebrachten Einwendungen unabhängig von der Anwesenheit der betreffenden Teilnehmer behandelt und in das Protokoll aufgenommen werden müssten. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bodenordnungsplan sei aufgrund eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht gemäß § 32 FlurbG verfahrensfehlerhaft ergangen, nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt und verstoße hinsichtlich der Wertfestsetzung gegen die Grundsätze des Sachsenrechtsbereinigungsgesetzes; denn diese formellen und materiellen Beschwerden wären im Rahmen des Anhörungstermins vorzutragen gewesen. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 1. April 2008 auch ordnungsgemäß im Sinne des § 59 Abs. 2 FlurbG belehrt worden. Danach ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten Widersprüche zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorbringen müssen. Gleichwohl hat die Klägerin in dem Termin keinen Widerspruch erhoben. 2. Gründe für eine Zulassung des verspäteten Widerspruchs nach § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG (sog. Nachsichtgewährung), der als spezialgesetzliche Regelung die Vorschrift des § 32 VwVfG (Wiedereinsetzung) verdrängt (BayVGH, Beschl. v. 29.03.1994 - 13 AS 93.4039 -, RzF 34 zu § 134 Abs. 2 FlurbG), sind ebenfalls nicht gegeben. Eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Gründe, warum die Klägerin nicht bereits im Anhörungstermin ihre formellen und materiellen Beschwerden vorgetragen hat, nicht geltend gemacht worden sind. Diese hätten zudem unverzüglich nach Behebung des etwaigen Hindernisses - und nicht erst mehr als drei Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderungen - vorgetragen werden müssen (BayVGH, Urt. v. 03.02.1983 - 13 A 81 A.2817 -, BayVBl. 1983, 595). Der Beklagte hat es des Weiteren auch zu Recht abgelehnt, den Widerspruch der Klägerin trotz Fristversäumnis zuzulassen. Eine - bei schuldhafter Fristversäumnis - im Ermessen stehende Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG setzt eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart berührt wird, dass für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Unbedeutende Beeinträchtigungen haben außer Betracht zu bleiben. Die für den Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden (BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - BVerwG 9 B 8.04 -, zit. nach juris, m. w. N.). Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde stehende Nachsichtgewährung (BVerwG, Urt. v. 07.05.1965 - BVerwG IV C 78.65 -, zit. nach juris; BVerwG, Beschl. v. 29.11.1978 - BVerwG B 21.75 -, RzF 28 zu § 134 Abs. 2 FlurbG). Es muss von einem Teilnehmer erwartet werden, dass er Einwendungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Schlussakte eines abgeschlossenen Verfahrensabschnitts unverzüglich nach deren Bekanntwerden geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17.04.1975 - BVerwG V C 38.74 -, zit. nach juris). Danach scheidet im vorliegenden Fall schon in zeitlicher Hinsicht eine Nachsichtgewährung aus. Der Bodenordnungsplan wurde den Teilnehmern im Anhörungstermin am 21. April 2008 bekannt gegeben, nachdem nach den glaubhaften Bekundungen der Vertreterin der geeigneten Stelle im Termin zur mündlichen Verhandlung, die auch die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, bereits im Vorfeld dieses Termins Gespräche mit den Teilnehmern - auch mit der Klägerin - zur Wertermittlung und Abfindung stattgefunden hatten. Die Klägerin hatte folglich mehrfach Gelegenheit, die ihrer Auffassung nach nicht nachvollziehbare Wertermittlung und Bestimmung der Geldabfindung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und sich diese spätestens im Anhörungstermin erläutern zu lassen. Dies hat die Klägerin indes versäumt und ihren Widerspruch erst acht Wochen später am 16. Juni 2008 - nach Eingang der Zahlungsaufforderungen der geeigneten Stelle - eingelegt. Insoweit kommt im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung dem Beschleunigungsgebot überwiegende Bedeutung zu, weil die Klägerin sich zur Begründung ihres Widerspruchs ausschlaggebend nicht auf neuere, sondern aufgrund der ihr übersandten Unterlagen ihr schon vor dem Anhörungstermin bekannte Umstände - „Preisberechnung“ - beruft. Unabhängig davon hat die Klägerin auch keine plausiblen Gründe dargelegt, die sie davon abgehalten haben, die Unrichtigkeit der Wertermittlung und die im Bodenordnungsplan festgestellte Geldabfindung rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs geltend zu machen; insbesondere ist eine unbillige Härte, die durch eine Nachsichtgewährung ausgeglichen werden könnte, nicht im Hinblick darauf zu erblicken, dass der angefochtene Bodenordnungsplan evidente Mängel aufweist. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der festgestellten Geldabfindung, die zu einer Härte für die Klägerin führen könnte, ist nicht erkennbar. Rechtsgrundlage für die Wertermittlung sind auch in einem Verfahren gemäß § 64 LwAnpG grundsätzlich die §§ 27 ff. FlurbG, die bei der Bewertung von mit fremdem Gebäudeeigentum bebauten Grundstücken durch die entsprechend heranzuziehenden Bewertungsregelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ergänzt werden (i.d.S. BVerwG, Urt. v. 26.03.2003 - BVerwG 9 C 5.02 -, BVerwGE 118, 91 ff.; Beschl. v. 21.07.2004 - BVerwG 10 B 1.04 -, RdL 2004, 325; OVG Brandenburg, Urt. v. 10.04.2003 - 8 D 3/01.G -, RdL 2004, 108 ff.; OVG Thüringen, Urt. v. 28.11.2007 - 7 F 784/06 -, zit. nach juris). Die Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren hat unter entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 SachenRBerG in der Weise zu erfolgen, dass vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke zum Wertvergleich herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2004 - BVerwG 10 C 1.04 -, BVerwGE 121, 373 ff.). Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens soll im Bodenordnungsverfahren, soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB vorliegen, der Wert des baureifen Grundstücks grundsätzlich nach diesen bestimmt werden (§ 19 Abs. 5 SachenRBerG). Erst wenn derartige Bodenrichtwerte nicht vorhanden sind, ist der Verkehrswert einer derartigen Fläche in erster Linie nach der Vergleichswertmethode (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 13 WertV; BVerwG, Beschl. v. 03.07.2003 - BVerwG 9 B 58.03 -, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 26.10.1999 - LwZR 9/99 -, VIZ 2000, 112 f.) zu bestimmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte zur Bestimmung des Wertes des baureifen Grundstücks, auf den nach § 19 Abs. 2 SachenRBerG für die weitere Wertermittlung abzustellen ist, gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG auf den für die Gemarkung A-Stadt ermittelten (ungeteilten) Bodenrichtwert (Mischgebiet Dorf) von 12,00 €/m² zurückgegriffen; diese Methode dient - auch im Interesse der Beteiligten - der Vereinfachung und Beschleunigung des Bodenordnungsverfahrens (OVG LSA, Urt. v. 04.02.1999 - C 8 S 3/98 -, RdL 1999, 214, 216; OVG MV, Urt. v. 16.04.1998 - 9 K 28/97 -, zit. nach juris; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 19 SachenRBerG, BT-Drs. 12/5992, S. 119). Die Bodenrichtwerte basieren auf der bei dem Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung und geben den durchschnittlichen Lagewert für den Boden je nach Entwicklungszustand, mindestens den Lagewert für erschließungsbeitragsfreies oder erschließungsbeitragspflichtiges Bauland wieder (§ 196 Abs. 1 BauGB). Soweit die Klägerin einwendet, der Wertermittlung sei zu Unrecht der ungeteilte Bodenwert nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zugrunde gelegt worden, weil eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege, ist eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bodenordnungsplans nicht aufgezeigt. Eine Preisbemessung nach dem vollen Bodenwert sieht § 70 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG vor, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Rechtsgrund für diese Preisanpassung ist, dass die vorgefundenen Nutzungsrechte am Grundstück auf planwirtschaftlicher Lenkung beruhten und daher an eine bestimmte Nutzungsart gebunden waren (vgl. für genossenschaftlich genutzten Boden § 292 Abs. 1 ZGB-DDR). Eine Veränderung der Nutzungsart war unzulässig. Auch wenn diese Bindungen nicht fortbestehen, so entfällt bei einer Nutzungsänderung der Gebäude der Bezug zu der früher in der DDR begründeten Nutzung. Diese lässt sich dann nicht mehr auf ein in der DDR begründetes Recht zurückführen, so dass kein sachlicher Grund mehr besteht, dem Nutzer die Vorteile aus einer früher erworbenen Rechtsposition zu belassen. Er steht jedem anderen Investor gleich, der seine Betriebsmittel in vollem Umfang zu finanzieren hat. Die der Trennung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach altem DDR-Recht zugrunde liegende besondere Interessenlage ist weggefallen, so dass für die Halbierung des Bodenwertes nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 SachenRBerG kein Anlass mehr besteht (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 17.11.2009 - 8 K 2/08 -, zit. nach juris). Vorliegend ist der Beklagte vom Vorliegen einer Nutzungsänderung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetzlichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errichtet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde. Die Nutzungsänderung des Grundstücks bestimmt sich mithin nach der Nutzung der Gebäude. Es kommt nicht darauf an, ob und wie das Grundstück selbst genutzt worden ist bzw. jetzt genutzt wird. Die Einschätzung des Beklagten, dass eine Nutzungsänderung des Grundstücks eingetreten ist, weil die auf dem Grundstück aufstehenden, ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Gebäude inzwischen gewerblichen Zwecken dienen, ist mit Blick auf die unstreitig vorhandenen Verkaufs- und Büroflächen jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Auch die Zu- und Abschläge wegen abweichender Wertverhältnisse, die der Beklagte gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG und in Anlehnung an die Wertermittlung in Verfahren nach § 64 LwAnpG vorgenommen hat, sind - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht offensichtlich fehlerhaft; insbesondere eröffnet § 19 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG dem Beklagten insoweit die Möglichkeit einer abweichenden Bodenwertermittlung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorliegende Bodenwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen (Nr. 1) oder diese Werte als Ermittlungsgrundlage wegen untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ungeeignet sind (Nr. 2). Ebenso wie im Fall nicht vorliegender Bodenwerte ist der Verkehrswert dann in erster Linie nach dem Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 f. WertV zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 26.03.2003 - BVerwG 9 C 5.02 -, zit. nach juris). Schließlich begegnen auch die Abzüge für die Baureifmachung, die der Beklagte gemäß § 19 Abs. 3 SachenRBerG § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SachenRBerG vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere sind diese Abzüge auch im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geboten (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2003 - BVerwG 9 C 5.02 -, zit. nach juris). Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG ist ein Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und sonstigen Baureifmachung des Grundstücks vorzunehmen, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach der Staffel in § 19 Abs. 3 SachenRBerG. Die Klägerin hat gegen den von dem Beklagten insoweit vorgenommenen Abzug keine Einwände erhoben. Auch liegt kein offensichtlicher Anhörungsfehler darin, dass der Klägerin die Ergebnisse der Wertermittlung nicht gemäß § 32 FlurbG in einem gesonderten Anhörungstermin erläutert worden sind; denn bei der Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (§ 86 FlurbG) - wie hier - kann die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 FlurbG) mit der Bekanntgabe des Bodenordnungsplans (§ 59 FlurbG) verbunden werden. Soweit die Klägerin vorträgt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens hätten offensichtlich nicht vorgelegen, so ist dem nicht zu folgen. Voraussetzung für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist, dass die Flurbereinigung in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall zurücktritt, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist. Mit Blick auf die mit der streitgegenständlichen Bodenordnung beabsichtigte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken durch die Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum und der damit im Vordergrund stehenden Privatnützigkeit ist es jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ein vereinfachtes Bodenordnungsverfahren durchzuführen. Soweit die Klägerin schließlich die Bestimmtheit des Bodenordnungsplans in Frage stellt, führt auch dieser Einwand nicht zur Annahme einer unbilligen Härte; denn der angefochtene Bodenordnungsplan ist auch mit Blick auf die der Klägerin vorab überreichten Unterlagen ausreichend bestimmt. Der im allgemeinen Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG wurzelnde und in § 37 Abs. 1 VwVfG rechtlich verankerte Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass der Betroffene einer ihn belastenden Regelung eindeutig entnehmen kann, was von ihm verlangt wird. Verwaltungsakte müssen eine hinreichend klare Grundlage für eine etwaige Vollstreckung bieten. Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Bodenordnungsplan durch die unter „3. Anspruch, Abfindung, Geldleistung“ zur jeweiligen Ordnungsnummer dargestellten „Veränderungen aufgrund von Verhandlungen und Festsetzungen“ und die daraus resultierende, von der Klägerin zu zahlende Geldabfindung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 147 Abs. 1 FlurbG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen den Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren A-Stadt. Sie ist als Eigentümerin von bzw. Inhaberin von Rechten an zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken Teilnehmerin bzw. Nebenbeteiligte des mit Beschluss des Beklagten vom 2. September 1998, geändert durch Beschlüsse vom 14. Juni 2006 und 18. April 2007, angeordneten Bodenordnungsverfahrens - 42 BLK 156 -. Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von ca. 6,7053 ha. Mit der Durchführung des Verfahrens wurde die geeignete Stelle Dipl. Ing. W. B. aus Halle beauftragt. Die Klägerin hat in das Bodenordnungsverfahren die Flurstücke 303/11 (0,0165 ha mit einem Wert von 1.332,45 WE), 304/2 (0,1778 ha mit einem Wert von 13.655,04 WE), 305 (0,1265 ha mit einem Wert von 9.715,20 WE) und 306 (0,1294 ha mit einem Wert von 9.937,92 WE) mit einer Gesamtfläche von 0,4502 ha und 34.640,61 WE eingebracht (Ordnungsnummer 106). Darüber hinaus besteht zugunsten der Klägerin auf den Flurstücken 46/1, 54/2 und 304/2 Gebäudeeigentum, das ebenfalls Gegenstand des Bodenordnungsverfahrens ist (Ordnungsnummern 401, 402 und 1001). Auf der Grundlage einer Wertermittlung der geeigneten Stelle wurden der Klägerin die Abfindungsflurstücke 405 (1,3799 ha mit einem Wert von 90.192,87 WE) und 410 (0,0453 ha mit einem Wert von 249,15 WE) zugeteilt. Insgesamt hat die Klägerin für das von ihr eingebrachte Grund- und Gebäudeeigentum im Rahmen der Abfindung eine Fläche von 1,4252 ha mit einem Wert von 90.442,02 WE erhalten. Mit Schreiben des Beklagten vom 1. April 2008 wurde die Klägerin zum Termin zur Anhörung der Beteiligten und zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans nach § 59 i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG geladen und ihr als Anlage die ihre Grund- und Gebäudeflächen betreffenden Auszüge aus dem Bodenordnungsplan zugestellt. Des Weiteren enthielt das Schreiben folgenden Hinweis: „Widersprüche gegen den Inhalt des Bodenordnungsplanes müssen zur Vermeidung des Ausschlusses im vorgenannten Anhörungstermin vorgebracht werden, das heißt Widersprüche, die nach dem Anhörungstermin vorgebracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.“ Ausweislich der Verhandlungsniederschrift zum Anhörungstermin vom 21. April 2008 nahm die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer R., zwar an dem Termin zur Erörterung des Bodenordnungsplans teil, erhob in dem Termin selbst allerdings keinen Widerspruch gegen diesen Plan. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 wurde die Klägerin durch die geeignete Stelle zur Zahlung von Abfindungsbeiträgen in Höhe von 4.830,72 Euro und 84,00 Euro an die Gemeinde A-Stadt (Ordnungsnummer 1), von 2.157,29 Euro an die Teilnehmerin Z. (Ordnungsnummer 101) und in Höhe von 15.193,84 Euro an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt (Ordnungsnummer 2) aufgefordert. Gegen diese Aufforderungen legte die Klägerin am 16. Juni 2008 Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei über die Berechnung des Preises pro m² nicht ausreichend informiert worden. Darüber hinaus erhob die Klägerin am 23. Juni 2008 Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Wertfeststellung und beantragte gleichzeitig, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss vom 28. August 2008 lehnte der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil es sich bei dem Termin nach § 59 des Flurbereinigungsgesetzes um einen gesetzlichen Ausschlusstermin handele. Auch gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin unter dem 26. September 2008 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009, zugestellt am 7. September 2009, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin sei mit ihren Beschwerden formell und materiell gemäß §§ 59 Abs. 2, 134 Abs. 1 FlurbG ausgeschlossen, weil sie es versäumt habe, in dem Anhörungstermin Widerspruch zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nach dem Anhörungstermin abgegebene Erklärungen nicht mehr als Planbeschwerde zu werten, da das Flurbereinigungsgesetz im Interesse der Rechtssicherheit vorschreibe, dass Beschwerden gegen den Bodenordnungsplan nur in einem von der Behörde anberaumten Anhörungstermin vorgebracht werden könnten. Eine in ihrem Ermessen liegende nachträgliche Zulassung einer späteren Erklärung scheitere bereits am Tatbestand des § 134 Abs. 2 FlurbG, da die Versäumung nicht unverschuldet und die Erhebung des Widerspruchs erst drei Wochen nach Aufforderung zur Zahlung der Abfindungsbeiträge vom 26. Mai 2008 nicht unverzüglich gewesen sei. Mit ihrer Klage vom 6. Oktober 2009 macht die Klägerin geltend, der Bodenordnungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. So seien die Teilnehmer vor Aufstellung des Plans nicht gemäß § 59 Abs. 2 LwAnpG über ihre Wünsche für die Abfindung gehört worden. Ebenso wenig seien die Ergebnisse der Wertermittlung in einem separaten Anhörungstermin gemäß § 32 FlurbG erläutert worden; insbesondere könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FlurbG vorgelegen hätten. Ihr seien lediglich ein Auszug aus einem vorab festgelegten und bezogen auf das Rechenwerk nicht nachvollziehbaren Bodenordnungsplan vorgelegt worden, dem sie nicht habe entnehmen können, welche Beträge sich aus welchen Flächenzu- bzw. -abgängen als Entschädigung ergäben. Ebenso enthalte der Plan keine Erläuterungen zur Wertermittlung in Bezug auf das Bodenordnungsgebiet und zum berücksichtigten Flächenwert von 7,68 €/m². Dies wäre aber nötig gewesen, um ihr die Tragweite der Nichteinlegung eines Widerspruchs zu eröffnen; insbesondere hätte es eines Hinweises bedurft, dass vom ungeteilten Bodenwert gemäß § 70 SachenRBerG und nicht von § 68 SachenRBerG (Halbteilungsgrundsatz) ausgegangen worden sei. Bei Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens hätte sie ohne Weiteres Widerspruch, insbesondere gegen die Wertfeststellung, erhoben. Sie habe ihr Widerspruchsrecht auch nicht verloren, denn sobald die Behörde vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu Lasten eines Beteiligten abweiche und jene Abweichung auch rechtserheblich sei, sei davon auszugehen, dass zunächst eine Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginne bzw. Widerspruch innerhalb einer Jahresfrist eingelegt werden könne. Der Verfahrensfehler - hier fehlende Anhörung gemäß § 32 FlurbG - sei auch erheblich und müsse zur Aufhebung des Bodenordnungsplans führen. Darüber hinaus genüge der vorgelegte Bodenordnungsplan den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG nicht, weil sich nicht eindeutig feststellen lasse, welchem Teilnehmer welche Ordnungsnummer und wie daraufhin welcher Ordnungsnummer welche Wertansätze zuzurechnen seien. Darüber hinaus werde einmal mit Werteinheiten operiert, ein anderes Mal tauchten Euro-Beträge auf. Folglich habe sie aus dem Plan nicht ableiten können, welche Geldabfindung an welchen Grundstückseigentümer auf welcher konkreten Wertermittlungsgrundlage zu zahlen sei, so dass er gegen das Bestimmtheitserfordernis verstoße. Die Klägerin beantragt, den Bodenordnungsplan des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 28. August 2009 hinsichtlich der darin zu ihren Lasten ergangenen Wertfeststellungen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides führt er ergänzend aus, es hätten im Verlaufe des Verfahrens verschiedene Anhörungs- und Vororttermine mit den Beteiligten stattgefunden. Auch habe er die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse mit der Bekanntgabe des Bodenordnungsplans verbinden können, da die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG vorgelegen hätten. Vor der Durchführung des Anhörungstermins sei der Bodenordnungsplan auch nicht „vorab festgelegt“ worden, sondern sei Ergebnis der Verhandlungen aus dem Termin und des weiteren Schrift- und Telefonverkehrs. Der im Rahmen der Wertermittlung getroffenen Wertfestsetzung von 7,68 €/m² liege der ungeteilte Bodenwert gemäß § 70 SachenRBerG zugrunde, an den verschiedene Wertanpassungen erfolgt seien. Der Bodenordnungsplan sei im Übrigen auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.