Beschluss
5 M 2/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0205.5M2.16.0A
1mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Entscheidung durch den Senatsvorsitzenden ohne mündliche Anhörung im personalvertretungsrechtlichen Eilbeschwerdeverfahren. (Rn.2)
2. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes im personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidung durch den Senatsvorsitzenden ohne mündliche Anhörung im personalvertretungsrechtlichen Eilbeschwerdeverfahren. (Rn.2) 2. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes im personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren.(Rn.5) 1. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 11. Kammer - vom 30. September 2015 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu unrecht stattgegeben. a) Über die Beschwerde entscheidet der Fachsenat gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Anhörung durch den Vorsitzenden, weil die Erledigung des Gesuchs wegen des vom Antragsteller behaupteten Anspruchs und der bereits vom Beteiligten ins Werk gesetzten Maßnahme dringend ist und eine mündliche Anhörung nicht erfordert (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - 6 PB 5.06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 M 5/09 -). b) Der Antragsteller hat - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann das Gericht eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Verfügungsanspruch sowie der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 936 ZPO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Verletzung eines Beteiligungsrechtes oder das Drohen einer solchen Verletzung dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Personalvertretung wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens eine Missachtung ihres Beteiligungsrechts gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste. Vielmehr muss als Verfügungsgrund eine vorläufige Regelung in der Weise unabweisbar notwendig erscheinen, dass dem Personalrat ohne sie für die von ihm wahrzunehmenden Belange unzumutbare Nachteile drohen. Ein Verfügungsgrund ist daher nur dann gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 M 5/09 -; Beschluss vom 23. August 2007 - 5 M 10/07 -). Dies gilt erst Recht in den Fällen, in denen - wie hier - vom Antragsteller faktisch die Herstellung eines Zustandes als vorläufig begehrt, der im Hauptsacheverfahren endgültig erstritten werden könnte (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 20 B 675/12.PVB -, juris [m. w. N.]). Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrates als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrates ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2012, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 18 PC 15.1624 -, juris). Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sowie der mögliche Nachteil, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bilden als solche noch keinen Verfügungsgrund (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2012 - 62 PV 1.12 -, juris [m. w. N.]), da anderenfalls stets vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen wäre und die Anforderung seiner Glaubhaftmachung sinnwidrig erschiene. Der bloße Zeitgewinn begründet mithin grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit, weil dieser Effekt letztlich jeder einstweiligen Regelung immanent ist (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 18 PC 10.1215 -, juris). Eine mögliche dauerhafte Beeinträchtigung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers, welches sich nach seinem Vorbringen mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 nurmehr auf die Ausbilder (nicht mehr auf die Auszubildenden) erstreckt, aufgrund der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme, obwohl das vom Antragsteller für erforderlich erachtete Mitbestimmungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, steht nicht zu befürchten. Denn dem Antragsteller steht die Möglichkeit offen, die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes und einer daraus folgenden Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens zu machen. Dafür, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine mögliche Beeinträchtigung seines Mitbestimmungsrechts vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Personalratsarbeit des Antragstellers generell oder für bestimmte Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die es als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ihm eine auch nur vorübergehende Hinnahme anzusinnen. Im Übrigen ist die vom Personalrat als mitbestimmungsbedürftig angesehene Maßnahme auch nicht lediglich befristet und auf kurze Dauer angelegt (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 M 14/11 -, juris), so dass durch ein zeitlich aufwändigeres Hauptsacheverfahren wirksamer Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre. Unzumutbare Folgen mit Blick auf die betroffenen Beschäftigten bei einer etwaigen auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzten Beeinträchtigung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts sind in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers nicht erkennbar. Die von ihm lediglich angeführten „möglichen negativen Folgen für die Beschäftigten“ sind weder „offensichtlich“, noch ist eine gravierende, d. h. unzumutbare Beeinträchtigung der Beschäftigungsbedingungen bei der hier in Rede stehenden geringfügigen Veränderung bzw. Verlängerung der Pausen(regelung) - allein - in Bezug auf die Ausbilder zu befürchten oder substantiiert dargelegt. 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 2, 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).