Beschluss
4 L 1/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0210.4L1.25.00
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Leitsätze
Der Anschluss oder die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine nur für einen Übergangszeitraum vorgesehene Abwasserentwässerungsanlage, d.h. ein Provisorium, führt nicht zum Eintritt der Vorteilslage des § 13b S 1 KAG LSA (juris: KAG ST). (Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 101.867,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anschluss oder die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine nur für einen Übergangszeitraum vorgesehene Abwasserentwässerungsanlage, d.h. ein Provisorium, führt nicht zum Eintritt der Vorteilslage des § 13b S 1 KAG LSA (juris: KAG ST). (Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 101.867,17 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO zu rechtfertigen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Klägerin nicht in hinreichender Weise geltend. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rdnr. 19). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten. Ihr streitbefangenes Grundstück liegt im Verbandsgebiet des früheren Abwasserzweckverbandes (AZV) Osterfeld. Dieser Verband wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert und in der Folge wurde ein Verbindungssammler zur Kläranlage Naumburg des Beklagten errichtet. Seit der endgültigen Abnahme des Verbindungssammlers am 16. Februar 2016 wird das im Bereich des früheren AZV Osterfeld anfallende Abwasser in der Kläranlage Naumburg entsorgt und die von diesem Verband errichtete Kläranlage-Stadt, in die das streitbefangene Grundstück entwässert hatte bzw. eine Möglichkeit dazu hatte, wurde zeitgleich außer Betrieb genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2022 für rechtmäßig erachtet. Die sachliche Beitragspflicht sei auf der Grundlage der am 25. Februar 2020 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Beklagten für die Einzugsbereiche der Kläranlagen N-Stadt, U-Stadt und P-Stadt vom 29. Januar 2020 im Jahr 2023 entstanden. Der Anschluss an die Kläranlage W-Stadt im Jahr 2007 oder eine zuvor bestehende Anschlussmöglichkeit habe nicht zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geführt. Dies setze die Erschließung durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Kläranlage W-Stadt habe sich aber lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium dargestellt. Die vor dem Jahr 2018 erlassenen Beitragssatzungen des Beklagten seien nichtig gewesen. Die klägerischen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der im Jahr 2018 erlassenen Beitragssatzung griffen nicht durch; es könne folglich offenbleiben, ob sich diese zugleich auf die Beitragssatzung aus dem Jahr 2020 beziehen sollten. Es liege kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vor. Der Einwand, es seien möglicherweise Kosten in die Globalkalkulation einbezogen worden, die gemäß §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, greife nicht durch. Die Heranziehung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Zwar sei der angegriffene Beitragsbescheid zunächst rechtswidrig gewesen, weil die erforderliche rechtliche Sicherung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht den gesamten Weg der Leitungsführung abgedeckt habe. Dieser Mangel sei jedoch Ende 2023 geheilt worden. Weil die sachliche Beitragspflicht deshalb erst Ende 2023 habe entstehen können, sei auch die vierjährige Festsetzungsverjährung noch nicht verstrichen. Die Höchstfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA sei ebenfalls nicht abgelaufen. Erforderlich sei insoweit das Bestehen einer beitragsrelevanten Vorteilslage. Eine Anschlussmöglichkeit an die frühere Kläranlage W-Stadt habe noch keine beitragsrelevante Vorteilslage begründet, weil es sich um ein Provisorium gehandelt habe. Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen zeigt die Klägerin keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. a) Bei der Kläranlage W-Stadt handelte es sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht um eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage, sodass mit dem Anschluss eines Grundstücks an diese Anlage bzw. der Einräumung einer Anschlussmöglichkeit keine sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 KAG LSA entstehen konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, juris, Rdnr. 26). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt ist für die Frage, ob eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage oder ein Provisorium vorliegt, maßgeblich auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft abzustellen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, juris; Beschluss vom 28. November 2006 - 4 L 384/06 -, juris, Rdnr. 4; Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 -, juris, Rdnr. 37; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, juris, Rdnr. 26 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2013 - 4 M 110/13, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 8. Mai 2023 - 4 L 168/22 -, n.v.). Nach den Abwasserbeseitigungskonzepten des früheren AZV Osterfeld von 1993 und 2007 sowie dessen Gesamtentwässerungskonzept von 1997 war die Anlage als Provisorium einzustufen. Ein entsprechender Wille ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Anlage als „Zwischenlösung“ in dem Abwasserbeseitigungskonzept von 1993 und der darin festgehaltenen Absicht, eine (neue) zentrale Kläranlage zu errichten, der erneuten Bezeichnung als „Zwischenlösung“ in dem Gesamtentwässerungskonzept von 1997 und der Planung in dem Abwasserbeseitigungskonzept von 2007, die Anlage zurückzubauen. Dass die Anlage - anders als zwei andere Kläranlagen in O-Stadt und U-Stadt (Sch-Stadt) - nicht als „tatsächliche Zwischenlösung” bezeichnet wurde und nach den Konzepten von 1993 und 1997 die Möglichkeit geprüft werden sollte, „ob die Zwischenlösung W-Stadt nicht als Endlösung Bestand haben“ könne, steht dem nicht entgegen. Es handelte sich dabei mit dem Verwaltungsgericht lediglich um einen Prüfauftrag an die Verwaltung, der eben noch keine Änderung des bestehenden Planungswillens beinhaltete. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann die Einstufung als Provisorium zwar jederzeit ändern und eine Anlage als Dauerlösung etablieren. Dies setzt aber eine entsprechende Manifestation ihres Willens voraus. Die von der Klägerin genannten Umstände (Ankündigung der Beitragserhebung, Durchführung einer entsprechenden Globalkalkulation und Festlegung eines Beitragssatzes in einer Änderungssatzung), die ohnehin lediglich eine Indizwirkung entfalten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2006 - 4 L 384/06 -, juris, Rdnr. 4; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, juris, Rdnr. 27), führen angesichts der eindeutigen Aussagen in den Gesamtentwässerungs- und Abwasserbeseitigungskonzepten zu keiner abweichenden Auslegung. Es kann danach offenbleiben, ob - wie die Klägerin vorbringt - die Abgabensatzung des früheren AZV Osterfeld eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen konnte und spätestens im Jahr 2007 eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit und die Bebaubarkeit für das klägerische Grundstück vorlagen. b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beitragssatzung aus 2018 sowie die Beitragssatzung aus 2020 des Beklagten seien jeweils nichtig, weil der Beklagte Kosten des Leitungsnetzes W-Stadt und Kosten des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinde, für den bereits Beiträge erhoben worden seien, in die Kalkulationen für seine Beitragssatzungen einbezogen habe. Dieser Aufwand sei möglicherweise bereits festsetzungsverjährt gewesen oder zumindest sei die Höchstfrist gemäß § 13b Satz 1 KAG LSA bereits abgelaufen gewesen. (1) Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, hat bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers der neue Träger das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Beitragsschuldners zu berücksichtigen, wenn und soweit er mit der Beitragserhebung (auch) Herstellungsaufwand geltend mache, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses gewesen sei und für den der Schuldner an den ehemalige Einrichtungsträger wegen Festsetzungsverjährung keine Beiträge mehr hätte zahlen müssen. Hinsichtlich der Art und Weise, wie dieser Vertrauensposition im Einzelnen Rechnung getragen werde, stehe dem neuen Träger grundsätzlich eine weite Ausgestaltungsbefugnis zu (so BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 -, juris, Rdnr. 31). Die Klägerin legt schon nicht substanziiert dar, dass hinsichtlich der von ihr genannten Kosten Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der bloße Hinweis, diese Kosten seien „möglicherweise festsetzungsverjährt“, ist nicht ausreichend. Darüber hinaus zeigt sie nicht hinreichend auf, warum angesichts der ausdrücklichen Zubilligung einer weiten Ausgestaltungsbefugnis des (neuen)Einrichtungsträgers durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Einbeziehung von bereits festsetzungsverjährten Kosten zwingend von einer Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation und der Nichtigkeit des Beitragssatzes auszugehen sei. Dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin diese Ausgestaltungsbefugnis nicht wahrgenommen habe, hat nicht zwingend diese Rechtsfolge. (2) Soweit die Klägerin sich auf einen Ablauf der Höchstfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA bezieht, erläutert sie schon nicht, dass und warum die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ebenfalls Anwendung finden soll. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen „Gleiches“ gelte „für den Eintritt der Höchstfrist in § 13b Satz 1 KAG LSA, die allein zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen der hinreichenden Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit eingeführt“ worden sei. Weiterhin bleibt auch hier offen, warum hinsichtlich der von ihr genannten Kosten die Höchstfrist abgelaufen sein soll. Der bloße Hinweis, es bestünden angesichts des zurückliegenden Zeitraums „erhebliche Anhaltspunkte“ dafür, ist nicht ausreichend. Schließlich setzt sich die Klägerin nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei für die Frage der ordnungsgemäßen Kalkulation des Beitragssatzes nicht von Belang, ob insoweit Aufwand auf Anlagen oder Anlagenteile entfalle, für die nach den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ggf. keine Beiträge mehr erhoben werden dürften. c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Höchstfrist nach den §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA stehe der Beitragserhebung nicht entgegen, weil der Eintritt der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA nicht bereits im Anschluss des klägerischen Grundstücks an die Kläranlage W-Stadt oder in der Einräumung einer Anschlussmöglichkeit zu sehen gewesen sei. (1) Wie oben dargelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht, die Kläranlage W-Stadt als ein bloßes Provisorium angesehen hat. (2) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet es, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Erschließung durch ein Provisorium nicht für das Entstehen der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA genüge. Als Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit knüpft der Begriff der Vorteilslage gem. § 13b Satz 1 KAG LSA an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang an. Daher ist der Eintritt der Vorteilslage von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängig. Maßgeblich ist damit, wann und unter welchen Umständen der die individuelle Vorteilslage begründende Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für den jeweiligen Beitragspflichtigen verwirklicht hat. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor lassen. Im Anschlussbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine betriebsfertige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit der tatsächlichen Möglichkeit des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung. Denn hiermit hat sich der mit der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung für den Beitragspflichtigen verbundene Vorteil verwirklicht. Unerheblich für den Eintritt der Vorteilslage ist hingegen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder der vollständige Grunderwerb. Der Beitragsschuldner muss selbst feststellen können, bis zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Heranziehung rechnen muss. Dies setzt wiederum die Erkennbarkeit des Zeitpunkts voraus, in dem der Vorteil entsteht und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginnt. Es ist daher folgerichtig, wenn auch im Anschlussbeitragsrecht für den Eintritt der Vorteilslage grundsätzlich auf die tatsächliche Durchführung der jeweiligen Anschlussmaßnahme abgestellt wird, nicht jedoch auf das Vorliegen der weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2024 - 4 L 254/23 -, juris, Rdnr. 39, m.w.N.). Nach diesen Maßgaben erfüllt eine lediglich für einen Übergangszeitraum vorgesehene Abwasserentwässerungsanlage nicht die Vorgabe des § 13b Satz 1 KAG LSA (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O., Rdnr. 40: „endgültig hergestellt“). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich bei der tatsächlichen Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA um eine beitragsrelevante Vorteilslage handelt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, Rdnr. 76; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rdnr. 26). Dass mit dem Anschluss oder der Einräumung der Anschlussmöglichkeit an eine als Provisorium anzusehende Abwasserentwässerungsanlage der mit der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung für den Beitragspflichtigen verbundene Vorteil (noch) nicht verwirklicht ist, ist für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar. Denn als Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der die Erhebung von Beiträgen rechtfertigt, ist nur ein sicherer und dauerhafter Vorteil zu verstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. März 2012 - 4 L 233/09 -, juris, Rdnr. 29; Beschluss vom 6. Februar 2020 - 4 L 276/19 -, juris, Rdnr. 19). Ein Provisorium kann ersichtlich keinen solchen Vorteil verschaffen, sondern dazu bedarf es einer dauerhaft betriebsfertig hergestellten öffentlichen Entwässerungsanlage. Daher wird auch im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin durch den Anschluss an ein Provisorium bzw. die Einräumung einer Anschlussmöglichkeit nicht die berechtigte Erwartung der Betroffenen begründet, innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Gegenleistung herangezogen zu werden. Ob es sich bei einer Kläranlage um eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage handelt oder um ein Provisorium, knüpft auch an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an. Denn dazu kommt es maßgeblich auf den Willen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept an. Diese Konzepte können die Betroffenen ohne weiteres einsehen und überprüfen. Dass es sich auch um eine (rechtliche) Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 KAG LSA handelt, steht - wie bei anderen tatsächlichen Umständen - einer Berücksichtigung im Rahmen des § 13b Satz 1 KAG LSA nicht entgegen. (3) Für die Betroffenen war unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts ersichtlich, dass die Kläranlage W-Stadt nach dem Willen des früheren AZV Osterfeld ein Provisorium darstellte. Die Darlegungen in den verschiedenen Konzepten des Verbandes, insbesondere die wiederholte Verwendung des Begriffes „Zwischenlösung“ und die Planung des Abrisses der Anlage und des Baus einer (neuen) Zentralkläranlage, machten diesen Willen für einen objektiven Betrachter hinreichend deutlich. Ein anderweitiger Planungswille kam für die Betroffenen nicht zum Ausdruck, insbesondere nicht durch die Erteilung eines bloßen Prüfauftrages zur Erhaltung der Kläranlage als Dauerlösung. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 L 44/20 -, juris, Rdnr. 12). Die Klägerin legt schon nicht substanziiert dar, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus ihrer Sicht die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist und warum diese Fragen entscheidungserheblich sind. Der pauschale Verweis auf die „obigen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO“ genügt nicht. Darüber hinaus verursacht die Rechtssache angesichts der bestehenden höchstrichterrechtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, insbesondere zu den Vorgaben des § 13b Satz 1 KAG LSA, keine das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf. Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, juris, m.w.N.). a) Nach Darlegung der Klägerin habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, „ob für eine dauerhaft betriebsbereit hergestellte öffentliche Einrichtung der entsprechende Planungswille des Aufgabenträgers in seinen Abwasserbeseitigungskonzepten eindeutig zum Ausdruck kommen muss oder umgekehrt ein bloßes Provisorium bei Anlagen, die nach der Satzung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein sollen, nur vorliegt, wenn kein Zweifel an der von Anfang bestehenden und bis zur Ersetzung beibehaltenden Planung als Provisorium besteht.“ Diese Frage ist in der gestellten Form nicht klärungsbedürftig. Wie schon aufgezeigt, ist für die Frage, ob eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage oder ein Provisorium vorliegt, maßgeblich auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft abzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Körperschaft die betreffende Anlage entweder als Provisorium einstuft oder als dauerhaft betriebsfertig hergestellt bezeichnet. In beiden Fällen ist sowohl das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht als auch der Beginn der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA im Hinblick auf die (mögliche) Anschlussnahme an die Abwasserentwässerungsanlage geklärt. Darüber hinaus besteht auch keine Entscheidungserheblichkeit der Frage, da nach dem Planungswillen des früheren AZV Osterfeld die Kläranlage W-Stadt - wie ebenfalls oben dargelegt - eindeutig ein Provisorium darstellte. b) Grundsätzliche Bedeutung komme daneben der Frage zu, „ob bei Einbeziehung von Herstellungsaufwand in die einer Beitragssatzung zugrundeliegenden Globalkalkulation, für den wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung oder Ablaufs der Höchstfrist keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen, satzungsmäßige Vorkehrungen zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensposition geschaffen werden müssen, sodass die Satzung bei Fehlen solcher Vorkehrungen unwirksam ist.“ Die Klägerin legt schon nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dar, da sie weder aufzeigt, welchen Herstellungsaufwand sie meint, noch den Eintritt der Festsetzungsverjährung oder Ablauf der Höchstfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA näher begründet. Dass das Verwaltungsgericht den Einwand der Klägerin hinsichtlich des Ablaufs der Höchstfrist schon aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt hat, enthebt die Klägerin nicht von der Verpflichtung, zumindest ansatzweise eine Substanziierung vorzunehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (- 9 C 10.20 -, a.a.O.) zu dem von einer Festsetzungsverjährung betroffenen Herstellungsaufwand, dass dem (neuen) Einrichtungsträger hinsichtlich der Art und Weise, wie der Vertrauensposition im Einzelnen Rechnung getragen werde, grundsätzlich eine weite Ausgestaltungsbefugnis zustehe. Dazu hat das Gericht auf einen Beschluss vom 22. März 2007 (- 10 BN 5.06 -, juris) Bezug genommen, in dem ausdrücklich die Möglichkeit genannt wurde, einen gebotenen Belastungsausgleich im Rahmen des Heranziehungsverfahrens zu bewirken. Daraus folgt aber, dass die auf die zwingende Nichtigkeit der Beitragssatzung abzielende Frage insoweit nicht klärungsbedürftig ist. Soweit die Höchstfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA betroffen ist, nimmt die Klägerin anscheinend eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung an (vgl. Antragsbegründung, S. 57 Mitte), sodass sie hätte aufzeigen müssen, warum insoweit eine abweichende Rechtsfolge eintreten soll. Offenbleiben bleiben kann danach, ob die Klägerin in hinreichender Weise darlegt, dass und warum der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Es könnte zu kurz greifen, lediglich abstrakt darzustellen, in welchen Konstellationen sich die aufgeworfene Frage stellen wird. c) Weiterhin komme grundsätzliche Bedeutung der Frage zu, „ob der Eintritt der Vorteilslage im Sinne von § 13b S. 1 KAG LSA voraussetzt, dass ein Anschluss an eine nach dem erkennbaren Willen des Aufgabenträgers dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist, während eine nur für eine Übergangszeit vorgesehene, aber technisch betriebsbereite Abwasserentsorgungsanlage nicht ausreicht.“ Die Frage lässt sich - wie oben dargestellt - ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden dahingehend beantworten, dass der Anschluss an eine nur für eine Übergangszeit vorgesehene, aber technisch betriebsbereite Abwasserentwässerungsanlage bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine solche Anlage nicht zum Eintritt der Vorteilslage des § 13b Satz 1 KAG LSA führt. Dementsprechend hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 19. November 2024 (- 4 L 254/23 -, juris, Rdnr. 40) ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese Vorteilslage zu dem Zeitpunkt entstanden war, zu dem ein Klärwerk nach den geltenden technischen Anforderungen endgültig hergestellt war. 4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. November 2024 (- 4 L 254/23 -, a.a.O.) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Die Darlegung der Divergenz, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert u.a. die Angabe des obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatzes, die Bezeichnung des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret besteht. Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe den Eintritt der Vorteilslage im Sinne von § 13b Satz 1 KAG LSA an eine nach dem erkennbaren Willen des Aufgabenträgers dauerhaft, nicht nur technisch betriebsbereit hergestellte öffentliche Einrichtung geknüpft. Dagegen trete die „Vorteilslage” im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen nach den Darlegungen des beschließenden Senats dann ein, „wenn die betriebsfertige öffentliche Einrichtung von dem Beitragspflichtigen tatsächlich genutzt werden kann, was bedeutet, dass das auf dem betreffenden Grundstück angefallene Schmutzwasser über den Grundstücksanschluss der technisch hergestellten öffentlichen Einrichtung zugeführt wird oder zugeführt werden kann, was der Fall ist, wenn eine entsprechende Anschlussmöglichkeit besteht.” Der verwendeten Formulierung, es bedürfe einer „technisch hergestellten öffentlichen Einrichtung”, lasse sich entnehmen, dass es nicht auf die Dauerhaftigkeit der Einrichtung ankommen solle. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage im Recht der leitungsgebundenen Abgaben voraussetze, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich sei; die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genüge dagegen nicht. Bei der Kläranlage W-Stadt handele es sich um ein Provisorium, d.h. sie habe nach dem erkennbar gewordenen Willen des Aufgabenträgers nicht bereits eine dauerhaft betriebsfertige Einrichtung im o.g. Sinne dargestellt. Diese Ausführungen sind danach dahingehend zu verstehen, dass der Anschluss an eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine solche Anlage Voraussetzung für den Eintritt der Vorteilslage des § 13b Satz 1 KAG LSA sei und ein Provisorium dazu nicht genüge. Es handelt sich bei der Formulierung „dauerhaft betriebsfertige (öffentliche) Einrichtung“, die sich auf die Kläranlage W-Stadt bezieht, ersichtlich um eine irrtümliche Gleichsetzung der Begriffe „Einrichtung“ und „Anlage“, da eine einzelne Kläranlage keine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA darstellen kann. Mit diesem Bedeutungsgehalt der Entscheidung liegt keine Divergenz zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. November 2024 vor. Die angegriffene Entscheidung folgt vielmehr im Ergebnis diesem Urteil, das für den Eintritt der Vorteilslage des § 13b Satz 1 KAG LSA ausdrücklich auf die Anschlussnahme an ein endgültig hergestelltes Klärwerk abgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz1, Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).