Beschluss
4 L 14/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0905.4L14.22.00
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Leitsätze
Bei der erneuten Festsetzung des Kreisumlagesatzes nach Ablauf des betroffenen Haushaltsjahres hat der Landkreis aufgrund seiner Aktualisierungspflicht die im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden aktuellen Daten zur finanziellen Situation des Kreises und der Gemeinden im betroffenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 11. September 2018 (9 A 117/17 MD) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.377.062,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der erneuten Festsetzung des Kreisumlagesatzes nach Ablauf des betroffenen Haushaltsjahres hat der Landkreis aufgrund seiner Aktualisierungspflicht die im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden aktuellen Daten zur finanziellen Situation des Kreises und der Gemeinden im betroffenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. (Rn.24) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 11. September 2018 (9 A 117/17 MD) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.377.062,– € festgesetzt. I. Die Klägerin, eine Kommune des beklagten Landkreises, wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017. Der Kreistag des Beklagten beschloss im Dezember 2015 die Haushaltssatzungen, den Haushaltsplan und das Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2016 und 2017. Bereits im Oktober 2015 hatte er die Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf 47,060 % für beide Haushaltsjahre beschlossen und die kreisangehörigen Gemeinden darüber informiert. In ihrer Beschlussvorlage zu den Haushaltssatzungen teilte die Kreisverwaltung mit, die Erhöhung des Umlagesatzes stelle die bisherige absolute Höhe der Kreisumlage für den Kreis sicher. Eine weitere Erhöhung komme mit Rücksicht auf die Gemeinden nicht in Betracht. Nachdem das Landesverwaltungsamt die Haushaltssatzungen beanstandet hatte, machte der Beklagte lediglich die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 bekannt und schlug dem Kreistag im Rahmen eines zu beschließenden Nachtragshaushaltes für 2016 eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf 49,264 % vor. Dem Beschlussentwurf waren Übersichten zur Haushaltssituation der kreisangehörigen Gemeinden beigefügt. Der Kreistag lehnte jedoch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für 2016 und eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes im April 2016 ab. Am 7. Dezember 2016 beschloss der Kreistag die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 mit einem gegenüber 2016 unveränderten Kreisumlagesatz. Mit Bescheid vom 7. April 2017 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 2.377.062,– € fest. Mit Urteil vom 11. September 2018 (9 A 117/17) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2017 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der erkennende Senat mit Urteil vom 17. März 2020 (4 L 184/18) zurückgewiesen. Die Festsetzung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung 2017 sei unwirksam. Der Beklagte habe die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs kommunaler Finanzbedarfe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht beachtet und die Finanzsituation seiner Gemeinden nicht hinreichend ermittelt. Zwar genüge es, auf beim Kreis, bei der Kommunalaufsichtsbehörde oder dem Statistischen Landesamt bereits vorhandene Informationen zurückzugreifen. Der ermittelte Finanzbedarf der Gemeinden müsse den Mitgliedern des Kreistages jedoch vor deren Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise (z. B. tabellarisch) aufbereitet zur Verfügung stehen. Daran fehle es hier. Es könne offenbleiben, ob der Beklagte zur Feststellung des Finanzbedarfs der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2017 auf die Informationen für das Jahr 2016 habe zurückgreifen dürfen. Denn aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich nicht, dass die dem Kreistag wegen der Aufstellung eines Nachtragshaushalts für 2016 im April 2016 vorgelegten Unterlagen Gegenstand der Beschlussvorlage zum 7. Dezember 2016 und damit der Willensbildung des Kreistages hinsichtlich der Haushaltssatzung für 2017 gewesen seien. Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden reiche nicht aus, sondern begründe einen Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führe. In § 5 der am 9. Dezember 2020 vom Kreistag beschlossenen und am 17. Dezember 2020 bekanntgemachten Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 ist der Kreisumlagesatz erneut in gleicher Höhe wie in der ursprünglichen Satzung festgesetzt worden. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2021 (BVerwG 8 C 29.20) das Urteil des beschließenden Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil stehe nicht im Einklang mit Bundesrecht. Seine Annahme, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, könne wegen der inzwischen erlassenen, revisionsrechtlich zu berücksichtigenden rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2017 nicht mehr allein auf Mängel der ursprünglichen Satzung gestützt werden. Das Berufungsurteil habe als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kreisumlagebescheid die landesgesetzlichen Regelungen der § 99 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) und § 19 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FAG LSA) in Verbindung mit § 5 der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2017 vom 7. Dezember 2016 herangezogen. Es habe die erst am 9. Dezember 2020 vom Kreistag beschlossene und am 17. Dezember 2020 bekanntgemachte Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht berücksichtigen können, welche den Kreisumlagesatz in § 5 der Haushaltssatzung erneut in gleicher Höhe wie die ursprüngliche Satzung festgesetzt. Die Änderungssatzung messe sich Rückwirkung für das genannte Haushaltsjahr bei und sei deshalb als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kreisumlagebescheid vorrangig in den Blick zu nehmen sowie an den einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Maßstäben zu messen. Der mit Wirkung zum 10. November 2020 eingefügte § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA lasse die rückwirkende Änderung oder den rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern nunmehr auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zu. Die Wirksamkeit des erneuten Beschlusses des Umlagesatzes sei nicht schon bundesrechtlich ausgeschlossen. Sollte sich die neu erlassene Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz für das Jahr 2017 als unwirksam erweisen, werde der angegriffene Bescheid nicht durch § 5 der am 7. Dezember 2016 erlassenen ursprünglichen Satzung getragen. Dieser habe zwar erkennbar für den Fall der Unwirksamkeit des neuen Satzungsbeschlusses subsidiär fortgelten sollen. Das Berufungsgericht habe jedoch zutreffend angenommen, dass die ursprüngliche Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam sei. Mit gerichtlichem Hinweis vom 2. August 2022 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass sich das Verfahren in der Hauptsache wegen Eintritts der Zahlungsverjährung gemäß § 27 FAG LSA i.V.m. § 232 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2020 erledigt haben dürfte. Dem sind die Beteiligten unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die streitgegenständliche Kreisumlageforderung vollständig vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bezahlt worden sei. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2023 ausgeführt, dass der Beschlussvorlage für die Festsetzung des Kreisumlagesatzes in § 5 der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 keine nach Ablauf des Haushaltsjahres 2017 ermittelten bzw. vorliegenden Informationen zum Finanzbedarf bzw. zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten im Haushaltsjahr 2017 zugrunde gelegen hätten. Der endgültige Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 vom 1. Juni 2021 habe ein positives Jahresergebnis des Beklagten in Höhe von 958.383,82 € ausgewiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat sich nicht weiter zur Sache eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstreitig. Soweit der Beklagte einer Entscheidung im Beschlusswege mit der Begründung entgegentritt, der mit dem Verfahren nach § 130a VwGO verbundene Entlastungs- und Beschleunigungseffekt könne nicht erreicht werden, weil für den 4. Oktober 2023 der Beschluss des Kreistags über eine erneute Heilungssatzung vorgesehen sei, folgt der Senat dem nicht. Eine eventuell zukünftig eintretende Änderung des Streitgegenstands ist unerheblich für die Frage, ob im gegenwärtigen, entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Maßgeblich ist allein die Prozesslage und die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Anhörungsmitteilung bzw. des Beschlusses nach § 130a VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 33). Ebenso unerheblich ist der Einwand des Beklagten, dass er im Falle einer negativen Entscheidung durch Beschluss veranlasst wäre, Rechtsmittel einzulegen. Denn hiervon wäre der Beklagte auch nicht enthoben, wenn der Senat aufgrund einer mündlichen Verhandlung gegen ihn entschiede. Dementsprechend trägt auch der Verweis des Beklagten auf die erheblichen Verfahrenskosten nicht, denn diese würden bei einem erfolglosen Ausgang des Berufungsverfahrens in jedem Fall entstehen. Zu keiner anderen Bewertung führt schließlich der Umstand, dass nach Angaben des Beklagten beim Verwaltungsgericht Magdeburg noch 12 weitere Kreisumlageverfahren des Beklagten betreffend des Haushaltsjahr 2017 anhängig seien, die derzeit ruhend gestellt seien, so dass auch insoweit kein Entlastungs- bzw. Beschleunigungseffekt verzeichnet werden könne. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Entscheidung nach § 130a VwGO auf die Umstände des jeweils konkret betroffenen Verfahrens ankommt, erschließt sich nicht, weshalb eine Entscheidung des vorliegenden Verfahrens gerade nach § 130a VwGO zur Verzögerung der ruhend gestellten Verfahren führen sollte. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 7. April 2017 ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2021 rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) erhebt der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen (§ 99 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG LSA) wird die Kreisumlage in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. 2. Der angefochtene Bescheid lässt sich nicht auf § 5 der am 7. Dezember 2016 erlassenen ursprünglichen Haushaltssatzung stützen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Auffassung des erkennenden Senats, die Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 184/18 –, juris, Rn. 54 ff.), zutreffend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – BVerwG 8 C 29.20 –, juris, Rn. 14 ff.). 3. Auch § 5 der am 9. Dezember 2020 vom Kreistag beschlossenen und am 17. Dezember 2020 bekanntgemachten Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017, durch die der Kreisumlagesatz wie in der ursprünglichen Haushaltssatzung auf 47,060 % festgesetzt wurde, stellt keine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid dar. a) Zwar ließ der mit Wirkung zum 10. November 2020 eingefügte § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA (GVBl. LSA 2020, S. 631), der bis zum 7. Juni 2022 gültig war (vgl. GVBl. LSA 2022, S. 130), die rückwirkende Änderung oder den rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zu, was zuvor aufgrund der Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA nicht zulässig war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 14/19 –, juris, Rn. 64). Auch steht der Wirksamkeit des neuen Beschlusses nicht das bundesverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen. Dieses findet im rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Seine Anwendung setzt einen belastenden Eingriff in ein vom Berechtigten auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbenes Recht voraus. Es schützt das Vertrauen in eine dem Normadressaten zugewiesene, individuell verliehene Rechtsposition. Eine solche Rechtsposition kommt der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 GG gegenüber der Heranziehung zur Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs nicht zu. Aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung lässt sich kein Recht der Gemeinde herleiten, von einer Heranziehung zur Kreisumlage dauerhaft verschont zu bleiben. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet eine aufgabenangemessene Finanzausstattung der Kommunen, die sich nach Maßgabe des Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrechts aus dem Zusammenwirken von Einnahmen, Zuweisungen und Umlagen ergibt. Er trifft jedoch keine zusätzliche und eigenständige Regelung zur Verteilung öffentlicher Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – BVerwG 8 C 29.20 –, juris, Rn. 13 m. w. N.). Danach durfte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, von der Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 verschont zu bleiben. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 24). Daran fehlt es hier. Auch das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG oder sonstiges Bundes-(verfassungs-)recht steht der rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 25). Es bedarf hier allerdings keiner Entscheidung, ob die erneute Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2017 in der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 überhaupt auf der „Behebung eines Fehlers“ im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA i. d. F. vom 9. November 2020 (GVBl. LSA 2020, S. 631) beruhte und damit vom Anwendungsbereich dieser „Heilungsmöglichkeit“ (vgl. LT-Drucks 7/6269, S. 20 f.) erfasst war (zu Auslegungszweifeln hinsichtlich dieser Norm Gundlach, LKV 2021, S. 481 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.20 –, juris, Rn. 16). b) Denn der am 9. Dezember 2020 gefasste Beschluss des Kreistags des Beklagten, den Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2017 wie in der ursprünglichen Haushaltssatzung auf 47,060 % festzusetzen, verstößt gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. aa) Der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs aus Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Kreis, die grundsätzlich gleichrangigen finanziellen Interessen der Gemeinden in Rechnung zu stellen, und verbietet ihm, seine eigenen Aufgaben und Interessen einseitig und rücksichtslos gegenüber deren Interessen und Aufgaben zu bevorzugen. Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.20 –, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris, Rn. 64; jew. m. w. N.). Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Daten und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29.20 –, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 98/21 –, juris, Rn. 54). Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass aus dem Gebot, aktuelle Informationen zu den Finanzbedarfen im betroffenen Haushaltsjahr zugrunde zu legen, die Verpflichtung des Landkreises folgt, im Fall einer Änderung des Umlagesatzes im laufenden Haushaltsjahr durch eine Nachtragshaushaltssatzung (§ 103 KVG LSA, § 20 Abs. 1 FAG LSA) die dem ursprünglich beschlossenen Umlagesatz zugrundeliegenden Bedarfsansätze des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden entsprechend zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den geänderten Umlagesatz das Haushaltsjahr beinahe abgelaufen ist und sich deshalb regelmäßig deutlich präzisere Einschätzungen der Ausgaben- und Einnahmensituation treffen lassen als bei einer reinen Prognoseentscheidung vor Beginn des Haushaltsjahres (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris, Rn. 71). Diese „Aktualisierungspflicht“ trifft den Landkreises auch dann, wenn – wie hier – der Umlagesatz nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres (erneut) beschlossen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Nichts anderes gilt für eine Satzung, die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres rückwirkend zur Behebung von Fehlern der ursprünglichen Haushaltssatzung erlassen wird. Die landesrechtliche Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA bietet keine Grundlage dafür, den für ihre rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt auf denjenigen des Erlasses einer vorherigen Haushaltssatzung zurück zu verlagern. Die im Vorfeld des Satzungsbeschlusses ermittelten finanziellen Bedarfe zu berücksichtigen, trägt dem Gebot des Art. 28 Abs. 2 GG Rechnung, beim Erlass der Haushaltssatzung sicherzustellen, dass das Recht der Gemeinden auf aufgabenadäquate Finanzausstattung gewahrt wird. Erlaubt das Landesrecht zur Fehlerbehebung den erneuten Beschluss einer Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, hat die Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden ergebnisoffen zu erfolgen; sie darf nicht von vornherein auf eine Bestätigung des zuvor gefassten Beschlusses beschränkt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.20 –, juris, Rn. 23). Diese Ergebnisoffenheit setzt voraus, dass alle im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Informationen über die finanzielle Situation des Kreises und der Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr betrachtet und in die Gewichtung einbezogen werden, auch wenn sie über die bei Erlass der ursprünglichen Haushaltssatzung aus der damaligen prognostischen ex ante-Sicht bekannten Informationen hinausgehen. Dass bei regulärem Erlass einer Haushaltssatzung nur prognostisch eingeschätzt werden kann, welcher Umlagesatz dem finanziellen Gleichrang von Kreis und Gemeinden und dem Recht der Gemeinden auf finanzielle Mindestausstattung und Wahrung ihrer Steuerhoheit Rechnung trägt, reduziert diese materiell-rechtlichen Gewährleistungen nicht auf ein Erfordernis fehlerfreier Prognose. Vielmehr hat der Kreis bei der Festlegung des Umlagesatzes die im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung zur Verfügung stehenden, für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erheblichen Informationen zu berücksichtigen. Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 31). Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 30). bb) Daran gemessen erweist sich der in § 5 der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 festgesetzte Umlagesatz von 47,060 % als unwirksam. Der Beklagte hat gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen, da der Beschluss über den Umlagesatz weder ergebnisoffen erfolgte (1) noch die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verfügung stehenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 berücksichtigt wurden (2). (1) Der Beschluss über den Kreisumlagesatz erfolgte bereits nicht ergebnisoffen. Zwar ist in § 5 der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 von einer „Abwägung“ unter Zugrundelegung der finanziellen Daten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Rede. Gegen eine ergebnisoffene Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Landkreises und der Gemeinden spricht allerdings der Umstand, dass Grundlage der Beschlussfassung durch den Kreistag des Beklagten die Beschlussvorlage B/0199/2020 des Beklagten vom 12. November 2020 (GA Bl. 184) war, worin vorgeschlagen wurde, den Kreisumlagesatz für das Jahr 2017 unverändert bei 47,06 v. H. zu belassen. Dabei wurde ausdrücklich betont, dass die Beschlussfassung „rein vorsorglich dem Ziel der Heilung dient, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im gerichtlichen Verfahren die Ursprungshaushaltssatzung und damit auch die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kreisumlage (§ 5 der Haushaltssatzung) sich als unwirksam erweist“. Damit bezog sich der Beklagte auf das seinerzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren (BVerwG 8 C 29.20) betreffend die Heranziehung der Klägerin zu einer Kreisumlage für das Jahr 2017 auf der Grundlage der Haushaltssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2016. Schon dies zeigt, dass es dem Beklagten nicht um eine ergebnisoffene Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange unter Berücksichtigung der gerichtlichen Beurteilung des ursprünglich festgesetzten Umlagesatzes ging, sondern darum, den ursprünglich festgesetzten Umlagesatz – unabhängig vom Ausgang des anhängigen Rechtsstreits – in jedem Fall zu halten. Diese Einschätzung bestätigt sich durch die der Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügte „Abwägung zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2017“ (GA Bl. 187 ff.). Denn darin führt der Beklagte lediglich aus, weshalb er den (ursprünglich festgesetzten) Umlagesatz von 47,06 v. H. unter Zugrundelegung des Finanzbedarfs und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises und der Gemeinden als angemessen erachtet (Beschlussvorlage B/0199/2020, Anlage 2, S. 9, S. 11), ohne einen anderen Umlagesatz auch nur zu erwägen. (2) Darüber hinaus ist der festgesetzte Umlagesatz auch deshalb unwirksam, weil die im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 9. Dezember 2020 vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 nicht berücksichtigt wurden, was zugleich einen Verstoß gegen die Ergebnisoffenheit der Beschlussfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 31). Ausweislich der der Beschlussvorlage B/0199/2020 des Beklagten vom 12. November 2020 als Anlage 2 beigefügten „Abwägung zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2017“ wurde der Finanzbedarf des Beklagten aufgrund der im Jahr 2016 vorliegenden Informationen prognostiziert. So heißt es hier, Grundlage für die Haushaltsplanung 2017 und somit auch für die Finanzmittelbedarfsermittlung des Salzlandkreises im Rahmen der Abwägung seien zunächst die Haushaltsansätze aus der mittelfristigen Finanzplanung des Nachtragshaushaltsplanes 2016 gewesen (Anlage 2, S. 3 = GA Bl. 189). Eine Aktualisierung des Finanzbedarfs des Beklagten aufgrund neuer Daten, etwas aus dem (vorläufigen) Jahresabschluss des Beklagten für das Haushaltsjahr 2017, erfolgte nicht. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2023 auch ausdrücklich bestätigt. Aus diesem Schreiben geht weiterhin hervor, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits aktuellere Zahlen zum Finanzbedarf des Landkreises (Ist-Zahlen) im Rahmen eines vorläufigen Jahresergebnisses vorlagen, die hätten berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wurde auch der Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden aus den Haushaltsplänen 2017 abgeleitet (Anlage 2, S. 4 = GA Bl. 190), wenngleich es dort heißt, „punktuell erforderliche Daten“ seien durch Erhebungen im Rahmen der Abwägung zum Nachtragshaushalt 2018 ergänzt worden. Danach wird zwar berücksichtigt, dass der vorläufige Jahresabschluss der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2017 ein Plus von mindestens 2,4 Mio. € gegenüber dem ursprünglich prognostizierten Fehlbedarf aus den Plandaten von 11,6 Mio. € aufweise (Anlage 2 S. 9 = GA Bl. 195). Auch die Erhöhung der Schlüsselzuweisungen des Landes an die Kommunen sowie die positive Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden wurde wohl auf aktualisierte „Ist-Zahlen“ gestützt (Anlage 2 S. 7 f. = GA Bl. 193 f.). Andere, für die „Abwägungsentscheidung“ maßgebliche Parameter wie das Vorhandensein dauerhafter Fehlbeträge beruhten allerdings offenbar auf Plandaten aus dem Jahr 2016 (Anlage 2 S. 197 = GA Bl. 197), obwohl auch insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung (Dezember 2020) bereits aktuellere Daten bzw. „Ist-Zahlen“ vorgelegen haben müssen. Der Beklagte hat demnach auch seine Pflicht verletzt, seiner Entscheidung aktuelle Zahlen zum jeweiligen Finanzbedarf des Landkreises und der Gemeinden zugrunde zu legen. 4. Scheidet danach auch die am 9. Dezember 2020 beschlossene Änderungssatzung des Beklagten als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid aus, bedarf es keiner Klärung, ob der Anspruch des Beklagten wegen abgabenrechtlicher Verjährung gemäß § 27 FAG LSA i. V. m. § 230 bis § 232 AO erloschen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29.20 –, juris, Rn. 20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.