Beschluss
4 M 109/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0422.4M109.21.00
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Leitsätze
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen des Anordnungsanspruchs bestimmt sich danach, welcher Zeitpunkt für die Prüfung des Anspruchs im Klageverfahren maßgeblich ist. Dies ist im Rahmen des § 123 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblich sind also i. d. R. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die einstweilige Anordnung. Im Beschwerdeverfahren ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen des Anordnungsanspruchs bestimmt sich danach, welcher Zeitpunkt für die Prüfung des Anspruchs im Klageverfahren maßgeblich ist. Dies ist im Rahmen des § 123 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblich sind also i. d. R. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die einstweilige Anordnung. Im Beschwerdeverfahren ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich.(Rn.4) Die Beschwerde hat Erfolg. I. Die Beschwerde ist zunächst zulässig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin wirksam Beschwerde erhoben, da der Unterzeichner der Beschwerdeschrift vom 21. April 2021 die Voraussetzungen für die Befähigung zum Richteramt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO ausweislich der dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Generalterminsvollmacht des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes vom 13. April 2004 besitzt. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), war der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 13. April 2021 in dem aus dem Sachtenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Rechtslage nicht mehr entspricht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint. Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Anordnungsanspruch ist dabei der zu sichernde bzw. der zu regelnde materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren verfolgt (Puttler, in: NK-VwGO, § 123 Rn. 77; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 69 und 72). Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich zu bejahen, wenn nach einer Prüfung der dem Gericht glaubhaft gemachten bzw. von diesem ermittelten Tatsachen, ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist dagegen die (anhängige oder künftige) Hauptsachenklage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Anordnungsanspruch zu verneinen (Kuhla, in: BeckOK, VwGO § 123 Rn. 73). Nachdem es sich beim Anordnungsanspruch um dem dem Klageverfahren der Hauptsache zugrunde liegenden Anspruch handelt, bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen des Anordnungsanspruchs danach, welcher Zeitpunkt für die Prüfung des Anspruchs im Klageverfahren maßgeblich ist. Dies ist im Rahmen des § 123 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblich sind also i. d. R. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die einstweilige Anordnung. Im Beschwerdeverfahren ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich (Puttler, a.a.O., Rn. 78). Nach dem Vorstehenden hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 13. April 2021 davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch zum Erlass der begehrten Anordnung deshalb glaubhaft gemacht sei, weil der Antragsgegnerin keine rechtliche Grundlage zur Seite gestanden habe, die die Grundschule dazu ermächtige, der Antragstellerin die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Zutritt zum Schulgebäude zu verweigern, sofern diese an den Testtagen keinen negativen Selbsttest vorlegen könne bzw. vor Schulbeginn keinen Selbsttest vornehme. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass nunmehr mit den zum 19. April 2021 in Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 9 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. S. 104) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Elften Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 (GVBl. S. 154; im Folgenden: 11. SARS-CoV-2-EindV) eine Rechtsgrundlage für die verbindlichen Testungen von Schülerinnen und Schüler als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht und des Zutritts zum Schulgelände in Sachsen-Anhalt geschaffen sei, greift durch. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluss - der dem Senat im Zeitpunkt der Entscheidung vorlag - festgestellt, dass sich die in § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Testung als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht an Schulen im Land Sachsen-Anhalt als nicht offensichtlich rechtswidrig erweise, insbesondere die mit der angegriffenen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich verhältnismäßig seien vor dem Hintergrund, dass es sich letztlich um freiwillige Tests handele (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. auch Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2021). Insoweit wird auf die Ausführungen der zitierten Entscheidung verwiesen, welche sich der Senat zu Eigen macht. Damit besteht nunmehr im Land Sachsen-Anhalt eine voraussichtlich rechtmäßige Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene für die durch die Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen. Andere Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme als eine fehlende Rechtsgrundlage hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. II. Der Antragstellerin war keine Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bewilligen, da sie keinen formgültigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der den Anforderungen des § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt, wonach dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind. Dabei ist die Verwendung des Vordruckes gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl I 2014, 34) gesetzlich zwingend vorgeschrieben, so dass sich das Gericht über dessen Fehlen nicht hinwegsetzen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Antragsgegnerin allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens obsiegt hat, erscheint es billig, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Einer Kostenentscheidung für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil das Bewilligungsverfahren mangels Gebührentatbestand im Gerichtskostengesetz gebührenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen nicht geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).