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Beschluss

4 L 16/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ist als Steuergegenstand der Vergnügungssteuer der "Betrieb von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen" bestimmt, kann dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch den Betrieb von Bowlingbahnen umfassen.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist als Steuergegenstand der Vergnügungssteuer der "Betrieb von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen" bestimmt, kann dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch den Betrieb von Bowlingbahnen umfassen.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zu rechtfertigen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände dargelegt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es hier. a) Die Klägerin macht zum einen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Bowlingbahnen keine Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b) der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 26. Mai 2011 (VGS) und unterfielen damit nicht dem Anwendungsbereich dieser Satzung. Aus einer Zusammenschau verschiedener Regelungen der VGS ergebe sich, dass nur Spiele erfasst würden, die „aufgestellt“ werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch könnten nur bewegliche Gegenstände aufgestellt werden, was bei den Bowlingbahnen der Klägerin nicht der Fall sei. Diese könnten nicht bewegt werden und würden auch nicht als vormals beweglicher Gegenstand im Raum befestigt und somit auch nicht aufgestellt. Die Inbetriebnahme einer Bowlingbahn erfordere einen aufwändigen Einbau, der mit dem Begriff des „Aufstellens“ nicht in Einklang zu bringen sei. Damit hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Der hier maßgebliche Steuergegenstand der Vergnügungssteuer ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b) VGS der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (ausgenommen die Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen, einschließlich der Musikautomaten, mit denen kein Geld oder Gegenstände ausgespielt werden (Unterhaltungsgeräte), sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist. Eine Einschränkung auf solche Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, die „aufgestellt“ sind, enthält diese Regelung schon nicht. Soweit die Klägerin auf andere Satzungsregelungen verweist, die zu einer Eingrenzung des „Spielbegriffs“ der VGS auf „aufgestellte“ Spiele führten (§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 4, § 12 Abs. 8 Sätze 1, 2 und 8), überzeugt dies jedenfalls insoweit nicht, als die Klägerin deshalb unbewegliche Gegenstände wie Bowlingbahnen von „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) VGS als nicht erfasst ansieht. Der Begriff „aufstellen“ ist mehrdeutig und kann neben der Platzierung beweglicher Gegenstände an einem bestimmten Platz etwa auch die Errichtung oder den Aufbau unbeweglicher Gegenstände wie eines Gerüsts, einer Baracke oder eines Denkmals bezeichnen (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/aufstellen; zuletzt abgerufen am 30. April 2020). Legt man dem Begriff „aufstellen“ in der VGS (auch) diesen Bedeutungsgehalt bei, verstößt die Einbeziehung von Bowlingbahnen nicht gegen die Wortlautgrenze. Für eine derart umfassende Interpretation des Begriffs „aufstellen“ spricht insbesondere die Regelung des Steuergegenstandes in § 2 VGS, wonach bestimmte Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet der Steuerpflicht unabhängig davon unterworfen werden, ob diese üblicherweise ortsgebunden bzw. ortsfest sind (z. B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VGS) oder auch an wechselnden Orten stattfinden können (z. B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 VGS). Dagegen hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb der VGS ein auf bewegliche Gegenstände beschränkter Begriff des „Aufstellens“ zugrunde liegen sollte. Es ist auch weder ein sachlicher Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die Beklagte, die ausweislich § 2 VGS eine umfassende Besteuerung von Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten beabsichtigt, fest eingebaute (unbewegliche) Spiele von der Steuerpflicht ausgenommen haben sollte. Im Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wäre dies wohl rechtfertigungsbedürftig. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts zum gewerberechtlichen Begriff der „gewerbsmäßigen Aufstellung“ beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass bereits nicht dargelegt ist, weshalb der Bedeutungsgehalt des gewerberechtlichen Begriffs der „Aufstellung“ auf den Begriff „aufstellen“ nach der VGS übertragbar sei, lässt sich dem gewerberechtlichen Begriff der „Aufstellung“ eine Beschränkung auf bewegliche Gegenstände schon nicht entnehmen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, das Merkmal „gewerbsmäßige Aufstellung“ deute darauf hin, dass die Spieleinrichtung in irgendeiner Weise im Raum platziert werde, also stationär sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11/04 -, juris, Rn. 18). Auch eine eingebaute Bowlingbahn ist auf irgendeine Weise (Einbau) stationär (d. h. an einen festen Standort gebunden) im Raum (z. B. in einem Gebäude) platziert. b) Die Klägerin macht weiterhin geltend, ihre Bowlingbahnen seien nach allgemeinsprachlichem Verständnis keine Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele. Bowlingbahnen seien Sportanlagen. Nach zutreffender Ansicht seien Sport und Spiel voneinander abzugrenzen. Spiel sei nach allgemeinsprachlichem Verständnis eine zweckfreie, dem Zeitvertreib und der Kurzweil dienende Tätigkeit, während Sport gerade nicht zweckfrei sei, sondern der körperlichen Ertüchtigung diene. Sport werde von der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten gerade nicht ausdrücklich erfasst. Bowling bleibe Sport, auch wenn er zum Vergnügen betrieben werde. Darüber hinaus scheide die Vergnügungssteuerpflicht für den Betrieb von Bowlingbahnen auch deshalb aus sprachlichen Gründen aus, weil Bowlingbahnen als mit einem Gebäude fest verbaute Anlagen ebenso wenig wie eine Sporthalle als Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiel qualifiziert werden könnten. Auch diese Argumentation zieht die (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Es ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass auch für Geräte und Handlungen, die der sportlichen Betätigung dienen (können), Vergnügungssteuer erhoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1969 - VII B 148.67 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 13; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Mai 1993 - 2 L 115/92 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1997 - 2 S 1771/96 -, juris, Rn. 31; OVG Thüringen, Urteil vom 22. September 2008 - 3 KO 247/04 -, juris, Rn. 82; VG Göttingen, Urteil vom 25. September 1997 - 3 A 3664/95 -, ZKF 1998, S. 38 ; VG Schleswig, Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 A 417/00 -, juris, Rn. 15). Auch die Klägerin stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede. Soweit die Klägerin hierfür allerdings verlangt, dass die Vergnügungssteuersatzung ausdrücklich auch Sport erfassen müsse, weil Spiel und Sport sich gegenseitig ausschlössen, ist dem nicht zu folgen. Die Formulierung „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“ in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst b) VGS ist von ihrem Wortlaut her derart weit gefasst, dass sie auch solche Anlagen bzw. Handlungen erfasst, bei denen das Vergnügen des Spielers darin besteht, seine sportliche Geschicklichkeit spielerisch zu erproben bzw. sich sportlich zu betätigen. Dies ist bei Bowlingbahnen der Fall. Entspricht es dem Zweck der Vergnügungssteuer, dass mit ihr die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden soll, stellen auch Aufwendungen, die zur Ausübung einer bestimmten Sportart erbracht werden, eine solche über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen dar. Der Umstand allein, dass das Vergnügen maßgeblich von der sportlichen Betätigung selbst bestimmt wird, rechtfertigt noch keine andere Beurteilung (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 22. September 2008 - 3 KO 247/04 -, juris, Rn. 82). Damit wird der Formulierung „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“ auch kein Bedeutungsgehalt beigelegt, der ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zukommen kann. Es besteht kein allgemeinsprachlicher Gegensatz zwischen Sport und Spiel, wie sich schon aus gängigen Begriffen und Formulierungen wie „das Fußballspiel“ oder „Tennis spielen“ ergibt. Der Begriff „Spiel“ ist mehrdeutig und kann sowohl eine Tätigkeit erfassen, die ohne bewussten Zweck zum Vergnügen, zur Entspannung, aus Freude an ihr selbst betrieben wird, als auch einen nach bestimmten Regeln erfolgenden sportlichen Wettkampf, bei dem mehrere Mitspieler um den Sieg kämpfen (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Spiel; zuletzt abgerufen am 30. April 2020). Aus der von der Klägerin für ihre Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hier nichts Weiteres. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Ansatz ebenfalls davon aus, dass das Wort „Spiel“ mehrdeutig ist und kommt in dem ihm vorliegenden Fall zu einer bestimmten, sich vom Sport abgrenzenden Bedeutung des Begriffs „Spiel“ in der GewO, wobei vorausgesetzt wird, dass die Spiele zur „Unterhaltung“ gespielt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11/04 -, juris, Rn. 18). Weshalb die spezifische Bedeutung des Begriffs „Spiel“ (zur Unterhaltung) in der GewO deckungsgleich mit dem Bedeutungsgehalt der hiervon abweichenden Formulierung „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“ nach der VGS sein soll, legt die Klägerin schon nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Einwand, Bowlingbahnen unterfielen als Sportanlagen nicht dem Begriff „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“, verfängt nicht. Auch insoweit misst die Klägerin dem Begriff „Spiel“ eine bestimmte Bedeutung bei, ohne darzulegen, dass der VGS ebenfalls diese Bedeutung zugrunde liegt. Der vieldeutige Begriff „Spiel“ umfasst nicht nur bestimmte Tätigkeiten, sondern kann auch eine Anzahl zusammengehörender, zum Spielen (besonders von Gesellschaftsspielen) bestimmter Gegenstände bezeichnen (vgl. abermals www.duden.de/rechtschreibung/Spiel; zuletzt abgerufen am 30. April 2020). Es ist davon auszugehen, dass die Formulierung „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“ in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst b) VGS in einem derart umfassenden Sinne zu verstehen ist und neben bestimmten Handlungen (z. B. sportlichen Betätigungen) auch die dafür erforderlichen gegenständlichen Voraussetzungen, etwa eine Bowlingbahn, erfasst. Hierfür spricht zunächst, dass die VGS der Sache nach nicht zwischen Spiel- und Unterhaltungsgeräten sowie Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen unterscheidet, sondern beides unter gemeinsame Oberbegriffe wie „Geldspielgeräte“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) VGS) oder „Unterhaltungsgeräte“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b) VGS) fasst und jeweils den gleichen rechtlichen Regelungen unterwirft. Zudem gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b) VGS als Unterhaltungsspiel auch Personalcomputer, obwohl diese nach allgemeinem Sprachgebrauch Geräte sind. Schließlich passt eine rein tätigkeitsbezogene Interpretation des „Spielbegriffs“ der VGS auch nicht zur Voraussetzung der „Aufstellung“ des Spiels (z. B. § 9 Abs. 3 VGS), denn diese deutet - wie ausgeführt (oben 1. a)) - eine Platzierung von Gegenständen (der Spieleinrichtung) im Raum an. Ein derart umfassender (auch gegenständlicher) Spielbegriff ist der Rechtsordnung im Übrigen nicht fremd. So sind auch im Gewerberecht Multifunktionsgeräte wie Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (etwa Textverarbeitung, Internetrecherchen oder Kommunikation) genutzt werden können, als Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit anzusehen, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11/04 -, juris, Rn. 19). 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris, Rn. 75, m.w.N.). Die Klägerin sieht die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in den Eigenheiten der streitentscheidenden Rechtsquelle begründet. Entgegen der üblichen Systematik vergleichbarer Satzungen bzw. Gesetze sei die Definition des Steuergegenstands nicht allein anhand der gleichnamigen Vorschrift unter Zugrundlegung des herkömmlichen Wortsinns der verwendeten Begrifflichkeiten zu entnehmen. Es könne gerade nicht mit der vom Verwaltungsgericht an den Tag gelegten Leichtigkeit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber den ursprünglichen Steuergegenstand des Geräts um den des Spiels erweitert habe, wenn an anderer Stelle der Satzung auch Spiele als Geräte verstanden bzw. bezeichnet werden. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht genügt. Es wird schon nicht belegt - sondern lediglich behauptet -, dass die Definition des Steuergegenstands in der VGS von der üblichen Systematik vergleichbarer Satzungen bzw. Gesetze derart abweicht, dass die Bestimmung des Steuergegenstands nach der VGS demgegenüber besondere Schwierigkeiten aufweist. Im Übrigen wird auch nicht dargelegt, inwieweit die zahlreichen von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Widersprüchlichkeiten der VGS entscheidungserheblich seien. Vorliegend kommt es (lediglich) darauf an, ob Bowlingbahnen unter die „Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) VGS fallen. Weshalb die Beantwortung dieser Frage besondere, über das übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten bereitet, legt die Klägerin nicht dar. Selbst wenn man insoweit das Vorbringen der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergänzend berücksichtigt, ergeben sich daraus keine besonderen (Auslegungs-)Schwierigkeiten, weil den im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Begrifflichkeiten der VGS („Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele“; „Aufstellen“) durch die üblichen Auslegungsmethoden wie Wortlautinterpretation und Regelungssystematik ohne weiteres ein konsistenter Sinngehalt beigemessen werden kann (vgl. oben 1.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).