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Urteil

4 K 197/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) (nunmehr § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST)) erforderliche Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung stellt ein im Satzungsverfahren zu beachtendes besonderes Verfahrenserfordernis dar. (Rn.35) 2. Die Zustimmung des Kuratoriums ist im Satzungsverfahren auch dann einzuholen, wenn in der Gemeinde eine Gemeindeelternvertretung gebildet ist.(Rn.40) 3. Das Erfordernis der Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der satzungsmäßig festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung verstößt weder gegen die Satzungsautonomie der Gemeinde noch gegen die gemeindliche Finanzhoheit.(Rn.45) 4. Der Mangel einer gesetzlichen Regelung zur Meinungsbildung innerhalb des Kuratoriums in § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST)ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung behebbar.(Rn.48) 5. Bei Abstimmungen innerhalb des Kuratoriums kommt der Elternschaft, der leitenden Be-treuungskraft sowie dem Vertreter des Trägers jeweils eine gleichgewichtige Stimme zu.(Rn.52) 6. Das Kuratorium kann gegenüber dem Träger nur dann seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten erteilen, wenn der Änderungsvorschlag innerhalb des Kuratoriums einstimmig befürwortet wird.(Rn.53) 7. Wird die Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten im Satzungsgebungsverfahren nicht eingeholt, führt dies insoweit zur formellen Unwirksamkeit des Satzungsrechts.(Rn.56)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) (nunmehr § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST)) erforderliche Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung stellt ein im Satzungsverfahren zu beachtendes besonderes Verfahrenserfordernis dar. (Rn.35) 2. Die Zustimmung des Kuratoriums ist im Satzungsverfahren auch dann einzuholen, wenn in der Gemeinde eine Gemeindeelternvertretung gebildet ist.(Rn.40) 3. Das Erfordernis der Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der satzungsmäßig festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung verstößt weder gegen die Satzungsautonomie der Gemeinde noch gegen die gemeindliche Finanzhoheit.(Rn.45) 4. Der Mangel einer gesetzlichen Regelung zur Meinungsbildung innerhalb des Kuratoriums in § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST)ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung behebbar.(Rn.48) 5. Bei Abstimmungen innerhalb des Kuratoriums kommt der Elternschaft, der leitenden Be-treuungskraft sowie dem Vertreter des Trägers jeweils eine gleichgewichtige Stimme zu.(Rn.52) 6. Das Kuratorium kann gegenüber dem Träger nur dann seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten erteilen, wenn der Änderungsvorschlag innerhalb des Kuratoriums einstimmig befürwortet wird.(Rn.53) 7. Wird die Zustimmung des Kuratoriums zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten im Satzungsgebungsverfahren nicht eingeholt, führt dies insoweit zur formellen Unwirksamkeit des Satzungsrechts.(Rn.56) A. Das Verfahren ist mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. einzustellen, da sie den Normenkontrollantrag vom 30. November 2017 am 8. Januar 2018 wirksam zurückgenommen hat. Für die Wirksamkeit der Rücknahme des Antrags kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO postulationsfähig ist. Denn wer einen Antrag selbst eingelegt hat, kann diesen als actus contrarius auch selbst wieder zurücknehmen (vgl. für das Revisionsverfahren BVerwG, Beschl. v. 12.02.1970 - VIII C 29.69 -, NJW 1970, S. 1205). B. Der Antrag der Antragstellerin zu 1., welchem der Senat nach § 88 VwGO den aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt entnimmt, ist nach § 47 Abs. 1 VwGO sowohl zulässig (I.) als auch begründet (II.). I. 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Die Benutzungssatzung der Antragsgegnerin unterliegt als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. 2. Der zunächst von der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht postulationsfähigen Antragstellerin zu 1. am 30. November 2017 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellte Antrag ist mit am 18. Januar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. wiederholt worden, so dass die Jahresfrist ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt ist. 3. Die Antragstellerin zu 1. ist als Elternteil eines in einer Tageseinrichtung der Antragsgegnerin angemeldeten Kindes auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch die angegriffenen Regelungen des den § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Benutzungssatzung ändernden § 1 der Änderungssatzung werden die Betreuungszeiten im Umfang der nunmehr verbindlich festgelegten Schließzeiten potentiell verkürzt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin hierdurch in ihrem Anspruch auf Kinderbetreuung aus § 3 Abs. 1 KiFöG LSA verletzt ist. Die Antragstellerin kann sich auch darauf berufen, die Kuratorien seien durch die Neuregelung möglicherweise in ihrem Mitbestimmungsrecht aus dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. verletzt. Dies gilt unabhängig von ihrer Stellung als Kuratoriumsmitglied einer von den Satzungsregelungen betroffenen Tageseinrichtung. Denn die Mitbestimmungsrechte dienen der Umsetzung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Eltern, Erzieherinnen und Erziehern nach § 19 Abs. 1 KiFöG LSA. Damit werden als Grundlage der Aufgabenwahrnehmung des Kuratoriums auch die Eltern als abgrenzbarer Personenkreis in Bezug genommen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Satzungsregelung des § 1 der Änderungssatzung ist insoweit unwirksam, als sie § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Benutzungssatzung ändert. In diesem Umfang ist die Änderungssatzung formell rechtswidrig zustande gekommen. Die unterlassene Einholung einer Zustimmung der bei den Tageseinrichtungen der Antragsgegnerin gebildeten Kuratorien stellt einen Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften dar. Zwar können die Gemeinden Schließzeiten grundsätzlich durch Satzungsrecht regeln, wobei Änderungen dann ihrerseits nur durch Satzungsrecht möglich sind (1). Für Satzungsänderungen, die einmal festgelegte Schließzeiten einer Kindertageseinrichtung betreffen, stellt § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. aber ein im Satzungsverfahren zu beachtendes besonderes Verfahrenserfordernis auf (2). Diese Regelung wird nicht durch die in § 19 Abs. 5 KiFöG LSA a.F. vorgesehenen Beteiligungsrechte des Gemeindeelternrats verdrängt (3) und steht im Einklang mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG festgelegten Satzungsautonomie der Gemeinde (4). § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. verstößt auch nicht gegen die Finanzhoheit der Gemeinde (5) oder den Vorbehalt des Gesetzes (6). Die Satzungsänderung war auch nicht aufgrund einer von der Antragstellerin beanspruchten "erstmaligen" Regelungskompetenz vom Zustimmungserfordernis des Kuratoriums ausgenommen (7). 1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA sind Gemeinden berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln. Hiervon sind nach § 11 Abs. 2 KVG LSA auch Regelungen zur Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen erfasst. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können Gemeinden die Förderung von Kindern gemäß § 26 SGB VIII i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KiFöG LSA als Träger von Tageseinrichtungen verwirklichen. Diese Aufgabe übernehmen sie - da sie unmittelbar Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA), betreffen - im eigenen Wirkungskreis, wobei sie nur an die geltenden Rechtsvorschriften gebunden sind (§ 5 Abs. 2 KVG LSA). Hat eine Gemeinde die Benutzung von in ihrer Trägerschaft befindlichen Tageseinrichtungen durch Satzungsrecht geregelt, so sind diesbezügliche Änderungen ebenfalls nur durch Satzungsrecht möglich. 2. Für die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung ist vorliegend auf die Regelung des § 19 KiFöG LSA a.F. abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses über die Änderungssatzung am 12. Dezember 2016 galt. Zwar ist im Normenkontrollverfahren grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, § 5 Normenkontrollverfahren, Rn. 163, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 135). Dies gilt indes nicht für das anwendbare Verfahrensrecht, soweit es nach dem zum Zeitpunkt des Satzungserlasses anwendbaren Recht zu Fehlern gekommen ist, die die Unwirksamkeit der Satzung begründen. Denn eine zum Erlasszeitpunkt rechtswidrige Norm kann ohne dahingehende gesetzliche Regelung nicht aufgrund von Änderungen der Sach- und Rechtslage nachträglich rechtmäßig werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 138 m.w.N.; für die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit einer Satzung ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: OVG NRW, Urt. v. 24.02.1995 - 10a NE 40/90 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 -, juris, Rn. 20). Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen hat sich der verfahrensrechtliche Inhalt des § 19 KiFöG in der bis zum 30. Juli 2019 geltenden Fassung durch die ab dem 1. August 2019 geltende Fassung (KiFöG LSA) nicht geändert. Vielmehr sollten die bisherigen Regelungen unter weiterer Stärkung der Elternrechte beibehalten werden (vgl. den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2018, LTDrucks. 7/3381, S. 54). Die im Folgenden zu § 19 KiFöG LSA a.F. angestellten Erwägungen beanspruchen demnach für § 19 KiFöG LSA entsprechende Geltung. Dies vorangestellt, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass es grundsätzlich in der Autonomie des jeweiligen Trägers liegt, erstmalig eine Konzeption für die Tageseinrichtung zu erstellen, welche nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII Grundvoraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist, sowie die Öffnungs- und Schließzeiten festzulegen, durch welche der Anspruch auf Kinderbetreuung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA konkretisiert wird (vgl. zur Trägerautonomie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Juli 2012, LTDrucks. 6/1258, S. 30). Allerdings hat der Landesgesetzgeber in Umsetzung des in § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelten Beteiligungsrechts der Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in jeder Tageseinrichtung die Bildung von Kuratorien gemäß § 19 Abs. 3 KiFöG LSA a.F. vorgesehen. Dem Kuratorium müssen wenigstens zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter aus der Elternschaft sowie die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers angehören (§ 19 Abs. 3 Satz 2 KiFöG LSA a.F.). Dabei waren Kuratorien gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vor grundsätzlichen Entscheidungen (lediglich) zu beteiligen. Ein irgendwie geartetes Zustimmungserfordernis war mit Blick auf Entscheidungen des Trägers einer Kindertagesstätte nicht vorgesehen. Diese Beteiligungsrechte der Kuratorien sind mit Einführung der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.01.2013 (GVBl. Nr. 2 S. 38) um ein Zustimmungserfordernis erweitert worden. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. ist seitdem zur Änderung der Konzeption und der Öffnungs- und Schließzeiten der Tageseinrichtung die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich. Welchen Einfluss diese Regelung auf das Satzungsgebungsverfahren einer Gemeinde hat, ist im KiFöG LSA a.F. nicht ausdrücklich festgehalten. Aus dem Regelungszusammenhang ist aber abzuleiten, dass - da die Zustimmung der Kuratorien nach der Einführung des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. Grundvoraussetzung für alle Änderungen von Regelungen der Öffnungs- und Schließzeiten ist - das Zustimmungserfordernis Verfahrensvoraussetzung für den Erlass einer diese Regelungsmaterie betreffenden Satzung ist. Denn andernfalls könnte das Kuratorium gegenüber öffentlichen Trägern von Tageseinrichtungen sein Zustimmungsrecht nicht wirksam geltend machen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Zustimmungserfordernis die "nachträgliche Zustimmung" im Sinne einer Genehmigung entsprechend § 184 Abs. 1 BGB gemeint hat. Hiergegen spricht, dass die Wirksamkeit einer gemeindlichen Satzung keinen Schwebezustand zulässt, da sie als Gesetz im materiellen Sinne den betroffenen Adressatenkreis bindet. Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass das Zustimmungserfordernis dem Vertrauensschutz der Eltern dienen soll, die sich gegebenenfalls für den Besuch ihrer Kinder in einer bestimmten Kindertageseinrichtung gerade wegen des dortigen Konzeptes sowie der Öffnungs- und Schließzeiten entschieden haben (vgl. LTDrucks. 6/1258, S. 30). Auch hieraus ist zu schlussfolgern, dass eine Regelungsänderung ohne vorherige Zustimmung des Kuratoriums als Vertretung der Elternschaft nicht möglich sein sollte. Von der Einordnung des Zustimmungserfordernisses als formelle Anforderung im Satzungsgebungsverfahren geht der Landesgesetzgeber im Übrigen auch im Rahmen der Neuregelung des § 19 KiFöG LSA in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung aus. Insoweit ist den Gesetzgebungsmaterialen zu entnehmen, dass eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Kuratoriums zur Unwirksamkeit von Entscheidungen und ggf. Satzungen des Trägers führen könne, wobei dies bei der Nichtbeachtung von Zustimmungserfordernissen stets der Fall sei (vgl. LTDrucks. 7/3381, S. 54). 3. Das verfahrensrechtliche Zustimmungserfordernis des Kuratoriums einer von der beabsichtigten Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten betroffenen Tageseinrichtung wird auch nicht durch die Regelungen zur Gemeindeelternvertretung ausgeschlossen (§ 19 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KiFöG LSA a.F.), welcher die Bildung und die Aufgaben der Gemeindeelternvertretung festlegt, ist eine dahingehende Regelung nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des § 19 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KiFöG LSA a.F. benennt die Zustimmungsrechte der bei den jeweiligen Tageseinrichtungen gebildeten Kuratorien nicht und nimmt diese auch nicht in Bezug. Auch aus der Regelungssystematik ergibt sich nicht, dass § 19 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KiFöG LSA a.F. den § 19 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. verdrängen soll. Denn während sich die Rechte des Kuratoriums auf die einzelne Tageseinrichtung vor Ort beziehen, ist die Gemeindeelternvertretung von der Gemeinde bei allen die "Betreuung von Kindern" betreffenden Fragen zu beteiligen. Zwar stellen die Öffnungs- und Schließzeiten der einzelnen Tageseinrichtung abstrakt gesehen auch Fragen der "Betreuung von Kindern" dar. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 5 KiFöG LSA a.F. ausschließlich an die Gemeinde und nicht an die privaten Träger der Tageseinrichtungen richtet. Die Gemeinde selbst hat aber keinen Einfluss auf die Öffnungszeitenregelung, die durch einen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KiFöG LSA in Betracht kommenden anerkannten Träger der Jugendhilfe bzw. eine sonstige juristische Person festgelegt wird. Hieraus ergibt sich, dass Aufgabe der Gemeindeelternvertretung jedenfalls nicht die Beteiligung zur Regelung von Öffnungs- und Schließzeiten der einzelnen Tageseinrichtungen sein kann. Gegen die Auffassung, § 19 Abs. 5 KiFöG LSA a.F. stelle eine den § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. verdrängende Sonderregelung auf, spricht weiterhin der Umstand, dass § 19 Abs. 5 KiFöG LSA a.F. für die Bildung einer Gemeindeelternvertretung nicht darauf abstellt, dass eine Gemeinde Träger mehrerer Tageseinrichtungen ist, sondern dass "in der Gemeinde" mehrere Tageseinrichtungen "bestehen". Eine Gemeindeelternvertretung ist nach dieser Regelung also bereits dann zu bilden, wenn die Gemeinde lediglich eine Tageseinrichtung selbst betreibt und zugleich im Gemeindegebiet eine weitere von einem privaten Träger betriebene Tageseinrichtung besteht. Warum in einem solchen Fall die Gemeindeelternvertretung und nicht das Kuratorium der von der Gemeinde betriebenen Tageseinrichtung zu einer - nur sie betreffenden - Mitwirkung an einer Änderung der satzungsmäßig festgelegten Schließzeiten berufen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls gegen die Auslegung der Antragsgegnerin spricht, dass das Zustimmungserfordernis des Kuratoriums zur Änderung der Schließzeiten qualitativ über die in § 19 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA a.F. vorgesehenen (sonstigen) Beteiligungsrechte des Kuratoriums hinausgeht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die neu geregelte Ausweitung der Rechte der Kuratorien bereits dann einschränken wollte, wenn in einem Gemeindegebiet mehr als nur eine Kindertageseinrichtung besteht. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, Gemeinden, auf deren Gebiet sich nur eine einzige Tageseinrichtung befindet, hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Elternschaft anders zu behandeln als Gemeinden, auf deren Gebiet mehr als eine Tageseinrichtung betrieben wird. Auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. spricht gegen die Auslegung der Antragsgegnerin. Hiernach sollte es zwar weiterhin der Autonomie des Trägers vorbehalten bleiben, erstmals eine Konzeption für die Tageseinrichtung zu erstellen und die Öffnungs- und Schließzeiten festzulegen. Bei Änderung dieser grundlegenden Festlegungen sollte den Eltern jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Veränderung des status quo eingeräumt werden, da sie sich unter Umständen gerade aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung oder der Öffnungs- und Schließzeiten für die konkrete Tageseinrichtung entschieden haben (vgl. LTDrucks. 6/125, S. 30). Der in der Begründung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, an dem status quo solange festzuhalten, bis eine abweichende Regelung auch die Zustimmung des Kuratoriums bei der betroffenen Tageseinrichtung findet, wäre im Falle einer bloßen Beteiligung der Gemeindeelternvertretung nicht erreichbar. An der gesetzlich vorgegebenen Verteilung der Mitwirkungsrechte der Kuratorien einerseits und der Gemeindeelternvertretung andererseits ändert der nachvollziehbare Wunsch der Antragsgegnerin an möglichst einheitlichen Entscheidungen der Kuratorien in wichtigen Angelegenheiten nichts. Insoweit ist aber nicht die Gemeinde im Satzungsgebungsverfahren, sondern der Landesgesetzgeber gehalten, auf Probleme in der Anwendungspraxis zu reagieren, soweit er hierfür Bedarf sieht. 4. Es verstößt auch nicht gegen die gemeindliche Satzungsautonomie, in § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. eine verfahrensrechtliche Sondervorschrift für den Erlass von Satzungen zu sehen, die sich auf eine Änderung der Konzeption bzw. der Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung beziehen. Denn das Zustimmungserfordernis nimmt den Gemeinden nicht das in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehene Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Es stellt lediglich eine durch das Ziel der effektiven Verwirklichung der Elternmitbestimmung gerechtfertigte Beschränkung der Regelungsbefugnis dar. Diese unterliegt unter Berücksichtigung des aus dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) abgeleiteten legitimen gesetzgeberischen Ziels der Stärkung der Elternrechte keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar wird den in Frage kommenden Trägern der Tageseinrichtungen und damit auch den Gemeinden hierdurch die Möglichkeit erschwert, die einmal festgelegte Konzeption sowie die Öffnungs- und Schließzeiten einer Tageseinrichtung zu ändern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde diese Regelungen zunächst ohne Mitwirkung anderer Beteiligter aufstellen kann, so dass sie im Ausgangspunkt die von ihr allein für maßgeblich gehaltenen Erwägungen zur Konzeption sowie zu den Öffnungs- und Schließzeiten frei verwirklichen kann. 5. Die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. stellt auch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinden dar. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Der Schutzbereich dieser Gewährleistung umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen. Zu den Grundlagen der verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört jedoch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Diese setzt voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon kann sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.1999 – 2 BvR 929/97 –, juris, Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 15.06.2011 – 9 C 4.10 –, juris, Rn. 22. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin verweist im Wesentlichen darauf, dass sich der Personalbedarf in den von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen bei einem (auf alle zehn Tageseinrichtungen bezogenen) Wegfall der Schließzeiten um mehrere Arbeitskraftanteile erhöhen würde, was unter Verwendung von Pauschalrechenwerten eine theoretische finanzielle Mehrbelastung in Höhe von 638.996,11 EUR verursachen würde. Ein Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinden ergibt sich aus dieser Argumentation nicht. Denn die finanzielle Belastung ist nicht Folge der gesetzgeberischen Entscheidung für eine verstärkte Mitbestimmung der Elternschaft im Falle einer Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten, sondern der einmal erlassenen Satzungsregelung der Antragsgegnerin. Diese hat sich im Ausgangspunkt frei dafür entschieden, keine feste Anzahl von Schließtagen in ihre Benutzungssatzung aufzunehmen. Im Übrigen räumt die Antragsgegnerin selbst ein, über die Erhöhung der Elternbeiträge stehe ihr jedenfalls für Teile der Mehrkosten ein Finanzierungsinstrument zur Verfügung, so dass eine nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende Einengung der Finanzspielräume ausgeschlossen ist. Letztlich war die Antragsgegnerin auf Grundlage der bisherigen Satzungsregelungen von August 2013 bis Dezember 2016 auch tatsächlich in der Lage, die in ihrer Trägerschaft befindlichen Tageseinrichtungen zu finanzieren. 6. § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausformung als Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 2 Abs. 4 LVerf, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1. Satz 1 GG), obgleich die Regelung - ebenso wie die ab 1. August 2019 geltende Nachfolgeregelung - keine Abstimmungsmodalitäten für die Beantwortung der Frage vorsieht, wann von einer "Zustimmung" des Kuratoriums zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten auszugehen ist. Denn das Fehlen dahingehender Regelungen kann im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung überwunden werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hat der Gesetzgeber die zur Regelung eines Sachverhalts wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Der Grundsatz bezieht sich neben der Frage nach dem "Ob" einer gesetzlichen Regelung auch auf die erforderliche Regelungsdichte eines Gesetzes. In dieser Lesart enthält der Vorbehalt des Gesetzes eine Zuordnung zum parlamentarischen Gesetzgeber in der Art, dass der Gesetzgeber bestimmte Fragen selbst im Gesetz entscheiden muss. Die entsprechenden Anforderungen an die inhaltliche Regelungsdichte können dabei über das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot deutlich hinausgehen (vgl. Maunz/Dürig/Grzeszick, 86. EL Januar 2019, GG Art. 20 VI. Rn. 75 m.w.N.). Trifft der Gesetzgeber eine wesentliche Regelung nicht, so darf sich auch ein Gericht nicht entgegen den Vorgaben des Gesetzes aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben (vgl. Maunz/Dürig/Grzeszick, 86. EL Januar 2019, GG Art. 20 VI. Rn. 148). Andererseits gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung auch die richterliche Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 34, 287 f.; 69, 371). Diese darf lediglich nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ; 132, 99 ). Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 134, 204 ). Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfGE 133, 168 ; vgl. BVerfGE 129, 1 ; 135, 126 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 138, 261 ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 (GVBl. Nr. 2 S. 38) mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft getretene Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. dahingehend fortzubilden, dass eine "Zustimmung" des Kuratoriums i.S.d. KiFöG LSA nur dann vorliegt, wenn die Mitglieder des Kuratoriums eine Änderung einstimmig befürworten, wobei auch der Elternschaft nur eine einzige, einheitlich abzugebende Stimme zusteht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 3 Satz 2 KiFöG LSA a.F. bestimmt, dass die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers das Kuratorium bilden. Hierdurch hat er sichergestellt, dass im Kuratorium die Interessen dieser drei Gruppen repräsentiert werden. Angesprochen ist dabei das Interesse der Elternschaft an einer verlässlichen Betreuung ihrer Kinder in der gewählten Tageseinrichtung, das Interesse der Betreuer, deren Arbeitsbedingungen durch Entscheidungen des Trägers betroffen werden, sowie das Interesse des Trägers selbst, der die ordnungsgemäße Organisation der Tageseinrichtung zu gewährleisten hat. Aufgrund der Bildung dieser drei Gruppen und mangels gegenteiliger Regelungen - eine Gewichtung der verschiedenen Interessen ist in der Norm selbst nicht angelegt - ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jeder Gruppe bei Abstimmungen eine gleichgewichtige Stimme verleihen wollte. Dem steht § 19 Abs. 3 Satz 1 KiFöG LSA a.F., nach dem die Elternschaft wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung wählt, nicht entgegen. Denn eine Auslegung, nach der der Elternschaft bei Abstimmungen eine der Zahl ihrer Vertreter entsprechende Stimmenzahl zustünde, ließe die bereits im Wortlaut der Norm angelegte Differenzierung zwischen der Elternschaft einerseits und den aus ihr heraus gewählten Vertretern unberücksichtigt. Insoweit kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe der Elternschaft die Möglichkeit eröffnen wollen, ihr Stimmgewicht einseitig durch die Wahl mehrerer Elternvertreter zu vergrößern. Steht den drei gebildeten Interessengruppen jeweils eine gleichgewichtige Stimme zu, kann das Kuratorium weiter eine Zustimmung nach außen nur dann wirksam erklären, wenn ein Änderungsvorschlag innerhalb des Kuratoriums einstimmig befürwortet wird. Denn durch die Schaffung des - zuvor im KiFöG beispiellosen - Zustimmungserfordernisses wollte der Gesetzgeber den Eltern die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Veränderung des status quo einräumen (vgl. LTDrucks. 6/1258 a.a.O., S. 30). Hintergrund war die Annahme, Eltern könnten sich unter Umständen gerade aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung oder der Öffnungs- und Schließzeiten für die konkrete Tageseinrichtung entschieden haben. Der damit verbundene "geringfügige Eingriff in die Trägerautonomie" sei "aus Gründen des Vertrauensschutzes" gerechtfertigt (vgl. LTDrucks. 6/1258 a.a.O., S. 30). Dieser klar formulierte gesetzgeberische Wille kann nur durch das Erfordernis einer einstimmigen Entscheidung verwirklicht werden. Denn im Falle der Annahme einer Mehrheitsentscheidung könnte die Elternschaft eine Änderung des status quo nicht effektiv verhindern. Soweit durch die getroffene Annahme auch der leitenden Betreuungskraft die Möglichkeit eröffnet wird, eine Neuregelung der vom Zustimmungserfordernis erfassten Materien einseitig und entgegen der Stimmen des Trägers sowie der Elternschaft zu verhindern, steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denn hierdurch wird das Vertrauen der Elternschaft in einmal festgelegte Schließzeiten nicht enttäuscht, sondern der status quo lediglich bestätigt. Der gesetzgeberische Wille wird durch dieses Ergebnis nicht unterlaufen. 7. Anders als die Antragsgegnerin meint, war sie auch nicht deswegen zu einer Änderung der betroffenen Satzungsregelungen ohne Zustimmung der bei den Tageseinrichtungen gebildeten Kuratorien befugt, weil sie nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. am 1. August 2013 noch keine "verbindliche erstmalige Regelung" der Öffnungs- und Schließzeiten getroffen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin bereits deswegen abzulehnen ist, weil das Gesetz eine entsprechende Übergangsregelung nicht vorsieht und die Träger vor dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. ohnehin frei in der Gestaltung ihrer Öffnungs- und Schließzeiten waren. Denn es trifft bereits nicht zu, dass die Antragsgegnerin ihre Öffnungs- und Schließzeiten nicht an den neuen Regelungen hatte ausrichten können. In der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Benutzungssatzung vom 9. Juli 2013 nimmt sie in § 3 Abs. 4 Satz 1 den (damals neu eingeführten) § 19 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA a.F. ausdrücklich in Bezug. Da § 19 Abs. 4 KiFöG LSA a.F in seiner bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung keinen Satz 3 enthielt und von einem Redaktionsversehen angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bevorstehenden Gesetzesänderung nicht auszugehen ist, hat die Antragsgegnerin von der durch sie geforderten "verbindlichen erstmaligen Regelung" tatsächlich Gebrauch gemacht hat, mag die Satzungsänderung auch vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung beschlossen worden sein. III. Da § 1 der 2. Änderungssatzung zur Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg vom 12. Dezember 2016 insoweit unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergangen ist, als § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg vom 8. Juli 2013 geändert werden, ist die Regelung in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären. Die Unwirksamkeit der Änderungssatzung führt dazu, dass die zuvor geregelten Öffnungs- und Schließzeiten wieder Geltung beanspruchen. Soweit die Änderungssatzung weitere Regelungen trifft, bleiben diese wirksam. Denn die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung führt dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.04.2005 - 4 K 76/05 -, juris, Rn. 27 m.w.N.). Dass der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, ist anzunehmen, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris, Rn. 28). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stehen die formell rechtswidrig zustande gekommenen Regelungen der Öffnungs- und Schließzeiten unabhängig von der Bestimmung der Einzugsgebiete der von der Antragsgegnerin betriebenen Tageseinrichtungen. Auch die Regelung zum Inkrafttreten der Satzung bezieht sich noch sinnvoll auf § 1 der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2016. IV. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bekanntmachung von Nr. 2 der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Aufteilung der Kostenanteile der Antragstellerin zu 2. in Zeitabschnitte widerspricht nicht dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, da dem ausgeschiedenen Streitgenossen nur diejenigen Kosten anteilig auferlegt werden können, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind (BeckOK ZPO/Jaspersen, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 100 Rn. 31, 32; vgl. zur teilweisen Kostenbelastung eines Nebenintervenienten bis zur Rücknahme der Nebenintervention BGH, Urt. v. 10.09.2009 - Xa ZR 130/07 -, BPatGE 51, 296). Die Antragstellerin zu 2. ist daher an der Tragung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu beteiligen, während die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der voll obsiegenden Antragstellerin zu 1. zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die - anwaltlich zunächst nicht vertretenen - Antragstellerinnen wenden sich mit am 30. November 2017 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Antrag gegen die in der Stadtratssitzung vom 15. Dezember 2016 beschlossene und am 25. Januar 2017 im Kemberger Stadt-Land-Boten, Amtsblatt der Stadt Kemberg, Jahrgang 8, Nr. 1/2017 öffentlich bekannt gemachte 2. Änderungssatzung zur Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg (Änderungssatzung). In der Änderungssatzung heißt es unter "§ 1 Änderungen": "Der § 3 Abs. 4 S. 1 und 2 erhalten folgende Neufassung: "§ 3 Öffnungszeiten, Schließzeiten" In den Ferien sind die Kindertageseinrichtungen des Trägers für den Zeitraum von 10 Tagen pro Kalenderjahr geschlossen. An gesetzlichen Feiertagen, an Brückentagen und im Zeitraum zwischen Weihnachten (24.12.) und Neujahr (01.01.) sind die Kindertageseinrichtungen geschlossen." Zuvor hatten § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg vom 9. Juli 2013 (Benutzungssatzung) folgenden Wortlaut: "In den Ferien können die Kindertageseinrichtungen des Trägers für den Zeitraum von bis zu 3 Wochen pro Kalenderjahr unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 4 S. 3 KiFöG LSA geschlossen werden. An gesetzlichen Feiertagen, an Brückentagen und im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr sind die Kindertageseinrichtungen in der Regel geschlossen." Die erlassene Änderungssatzung betrifft alle zehn in der Trägerschaft der Antragsgegnerin befindlichen Tageseinrichtungen. Im Satzungsgebungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Gemeindeelternvertretung beteiligt. Auf die von der Antragsgegnerin als Anlage "B2" eingereichte "Chronologie der Arbeit mit der Gemeindeelternvertretung" wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Eine Zustimmung der jeweils in den Tageseinrichtungen gebildeten Kuratorien wurde nicht eingeholt. Nachdem die Antragstellerinnen auf den beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen worden waren, hat die Antragstellerin zu 2. mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 mitgeteilt, sie nehme den Normkontrollantrag zurück. Am 18. Januar 2018 haben sich die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin zu 1. legitimiert und den Normenkontrollantrag erneut gestellt. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin zu 1., deren Tochter auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag noch eine Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin besucht, vor, sie sei antragsbefugt, da sie sowohl als Mitglied des Kuratoriums einer Kindertageseinrichtung im Kemberger Stadtgebiet als auch als Elternteil unmittelbar von der Neuregelung betroffen sei. Sie sei selbständig tätig, so dass insbesondere an Brückentagen und in der Zeit "zwischen den Jahren" erhebliche Mehrarbeit anfalle. Die Schließung der Kita an diesen Tagen sei für sie daher besonders schmerzhaft. Der Antrag sei auch begründet. Die Änderungssatzung verstoße gegen § 22a SGB VIII und § 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2003 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung (KiFöG LSA a.F.). Hiernach seien alle zehn betroffenen Kuratorien vor der Beschlussfassung im Stadtrat zu beteiligen gewesen. Die Antragsgegnerin habe aber zielgerichtet eine Beteiligung der Elternvertretung verhindert, indem sie die Gemeindeelternvertretung und die Kuratorien nicht über die beabsichtigte Satzungsänderung informiert habe. Soweit die Gemeindeelternvertretung am 21. April 2015 zu dem Thema Schließzeiten Stellung genommen habe, sei diese nicht zur Zustimmung zu einer Schließzeitenänderung befugt. Dieses Recht stehe nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. allein den Kuratorien zu. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Gemeindeelternvertretung mit Blick auf die ergangene Änderungssatzung nicht wirksam beteiligt worden. Denn der Erlass einer Satzung sei ausweislich der Sitzungsprotokolle nicht besprochen worden und die Beschlussvorlage des Stadtrats zur Satzungsänderung sei auf den 11. April 2016 datiert, so dass die Gemeindeelternvertretung über die Satzung nicht habe abstimmen können. Im Übrigen sei die Gemeindeelternvertretung bereits im September 2015 neu gewählt worden. Vor einem Beschluss über die Änderungssatzung hätte die neu gewählte Gemeindeelternvertretung erneut beteiligt werden müssen. Auch inhaltlich sei die Änderungssatzung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, da sie die in § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KiFöG LSA a.F. vorgesehene Zustimmungspflicht der Kuratorien hinsichtlich der nunmehr fest vorgegebenen Anzahl der Schließtage sowie einer Schließung an Brückentagen und für den Zeitraum zwischen dem 24. Dezember und 1. Januar des Folgejahres dauerhaft unterbinde. Die Neuregelung des § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Benutzungssatzung durch die Änderungssatzung widerspreche zudem dem in § 3 Abs. 3 KiFöG LSA niedergelegten Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Dieser Rechtsanspruch sei nicht gewährleistet, wenn an den Brückentagen und zwischen Weihnachten und Neujahr ausnahmslos alle in Trägerschaft der Beklagten befindlichen Einrichtungen geschlossen seien. Im Übrigen habe sich das Elternkuratorium, dem die Antragstellerin zu 1. seit dem Jahr 2015 angehöre, immer darum bemüht, eine möglichst geringe Anzahl an Schließtagen zu vereinbaren, was von der Beklagten stets ungern gesehen worden sei. Die Antragstellerin zu 1. beantragt, § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg vom 8. Juli 2013 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen und führt aus, sie habe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA das Benutzungsverhältnis für die Kindertageseinrichtungen in ihrer Trägerschaft regeln dürfen. Der Änderungssatzung sei ein intensiver Beratungs- und Entscheidungsprozess mit der Gemeindeelternvertretung vorausgegangen, welche nach § 19 Abs. 5 Satz 1 KiFöG LSA a.F. bei der Beklagten konstituiert sei. Diese sei bei solchen Fragen ausschließlich zuständig, die einen über die Belange der einzelnen Einrichtungen hinausgehenden Bezug aufweisen würden. Dies sei bei der Festlegung der Schließzeiten der Fall. Im Rahmen des Gebotes der Gleichbehandlung der Einrichtungen sowie der betreuten Kinder und ihrer Eltern sei auf eine gleich lange Dauer der Schließzeiten in den Einrichtungen zu achten. Es werde ein gleichmäßiges hohes und pädagogisch anspruchsvolles Betreuungsniveau in allen Kindertageseinrichtungen angestrebt, eine Vernetzung der Erzieherinnen und Erzieher der einzelnen Kindertagesstätten solle gefördert werden. Dies setze voraus, dass die Entscheidungen der Kuratorien in wichtigen Angelegenheiten einheitlich ergingen, was sich nur erreichen lasse, wenn man von einem Übergang der Kompetenzen der Kuratorien der einzelnen Einrichtungen auf die Gemeindeelternvertretung ausgehe. Entsprechend sei nicht die Zustimmung der Kuratorien eingeholt, sondern die Gemeindeelternvertretung beteiligt worden. Im Einzelnen sei die Gemeindeelternvertretung bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zu einer Sitzung am 17. Dezember 2014 eingeladen worden, bei welcher das Thema der festzusetzenden Schließzeiten auf der Tagesordnung gestanden habe und unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 umfassend diskutiert worden sei. Man sei übereingekommen, dass die Elternkuratorien aller Kindertagesstätten im Stadtgebiet der Beklagten zur Frage der Schließzeiten schriftlich angehört werden sollten. Zudem sei seitens der Beklagten erläutert worden, welche Auswirkungen eine weitgehende Abschaffung der Schließzeiten auf die Kalkulation der Elternbeiträge in den Kindertagesstätten der Beklagten habe. Mit Schreiben vom 7. April 2015 sei zu einer weiteren Sitzung am 21. April 2015 eingeladen worden, wobei unter TOP 3 erneut das Thema der Schließzeiten genannt gewesen sei. Im Rahmen der Sitzung seien die Ergebnisse der Umfrage bei den Elternkuratorien der Kindertageseinrichtungen besprochen und die Gemeindeelternvertreter über die wirtschaftlichen Folgen einer weitgehenden Abschaffung der Schließzeiten informiert worden. Entsprechend der Rückmeldung der Kuratorien hätten sich bei der Abstimmung drei Gemeindeelternvertreter gegen die Beibehaltung und sieben Gemeindeelternvertreter für die Beibehaltung von Schließzeiten ausgesprochen. Unter TOP 3 heißt es auf Seite 3 des Sitzungsprotokolls: "Die Gemeindeelternvertreter entscheiden aufgrund der Rückmeldung nach demokratischem Prinzip für die Beibehaltung der Schließzeiten in den Ferien, vom 24.12. bis 31.12. sowie an Brückentagen. (15 Tage)." In einer weiteren Sitzung der Gemeindeelternvertretung vom 27. Oktober 2015 sei unter TOP 3 (Anfragen) bestätigt worden, dass man sich auf eine Beibehaltung der Schließzeiten mit 15 Tagen verständigt habe. Nach dem eindeutigen Votum der Gemeindeelternvertreter für die Beibehaltung der Schließzeiten sei ein Satzungsverfahren zur Abänderung der geltenden Benutzungssatzung eingeleitet worden. Die zweite Änderungssatzung sei in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Gemeindeelternvertretung konzipiert worden. Ein Zustimmungserfordernis der jeweiligen Kuratorien für eine Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten stelle - so die Antragsgegnerin weiter - zudem einen unzulässigen Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinde dar, da den Eltern eine direkte Befugnis eingeräumt werde, über die entsprechenden Haushaltsmittel der Antragsgegnerin mit zu entscheiden. Der Gesetzgeber habe durch die Besetzung des Kuratoriums mit wenigstens zwei Vertretern aus der Elternschaft, der leitenden Betreuungskraft und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers, § 19 Abs. 3 KiFöG LSA a.F., eine Konstellation geschaffen, in der es der Gemeinde jedenfalls dann unmöglich wäre, die Öffnungs- und Schließzeiten wieder zu ändern, wenn jedes Mitglied im Kuratorium bei einer Abstimmung eine Stimme zustehe. Dies sei nur dann anders zu beurteilen, wenn - wie durch die Antragsgegnerin praktiziert - jeder "Fraktion" nur eine Stimme zustehe. Dahingehende Regelungen, die die Meinungsbildung innerhalb der Kuratorien erfasse, existierten im KiFöG LSA aber nicht. Es liege auch deswegen ein Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinde vor, weil die verbindliche Durchführung von Schließzeiten in bestimmtem Umfang integraler Bestandteil des Personalkonzepts sei. Hiervon sei die Kalkulation der Elternbeiträge abhängig, die in allen zehn betriebenen Kindertageseinrichtungen gleich hoch seien. Könne jedes Kuratorium individuell Anzahl und Lage der Schließtage bestimmen, sei ein einheitlicher Elternbeitrag nicht mehr zu rechtfertigen. Der ungleich höhere Personalbedarf in Einrichtungen, die nicht oder nur an wenigen Tagen schließen, würde ansonsten von den Eltern subventioniert, die sich mit Schließtagen in ihrer Einrichtung einverstanden erklärt hätten. Es müssten Gebühren gesondert für jede Einrichtung kalkuliert werden. Da Anzahl und Lage der Schließtage für jede Einrichtung jedes Jahr neu geregelt werden könnten, müssten die Elternbeiträge auch jedes Jahr neu kalkuliert werden. Auch müsste - je nach Anzahl der Schließtage - mehr oder weniger Personal vorgehalten werden. Allein in der Kindertageseinrichtung "H." in R. müsste eine Fachkraft zusätzlich eingestellt werden, was Mehrkosten in Höhe von etwa 55.372,28 EUR pro Jahr verursachen würde. Insgesamt sei für alle zehn Kindertageseinrichtungen im Falle des Wegfalls der Schließzeiten mit Mehrkosten in Höhe von 638.996,11 EUR zu rechnen. Dies sei nicht umsetzbar, zumal das finanzielle Defizit der Antragsgegnerin im Jahr 2019 bereits bei 1.522.300,00 EUR liege. Letztlich müsse ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, zumindest noch einmal nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle des KiFöG zum 1. August 2013, mit der das Zustimmungserfordernis in das KiFöG eingeführt worden sei, eine verbindliche Regelung ohne Zustimmung des Kuratoriums zu erlassen. Die bei Inkrafttreten der Novelle geltenden Regelungen als "verbindliche erstmalige Regelung" zu betrachten, greife in jedem Fall unzulässig in die Trägerautonomie ein, weil diese Regelungen vom Träger unter anderen Prämissen eingeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.