Beschluss
4 L 43/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gemäß § 18b Satz 1 WHG a.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG a.F. eingehalten werden. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die einer wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Benutzungsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. (jetzt: Inhaltsbestimmungen i.S.d. § 13 Abs. 1 WHG) eingehalten werden.(Rn.9)
2. Unter einer Benutzungsbedingung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. sind alle inhaltlichen Konkretisierungen und Beschränkungen einer Erlaubnis oder Bewilligung zu verstehen, welche die Art, das Maß, den Umfang und die Modalitäten der zugelassenen Benutzung betreffen.(Rn.10)
3. Den Anforderungen des § 18b WHG a.F. ist im Rahmen der Prüfung des § 10 AbwAG a.F. jedenfalls dann nicht genügt, wenn die abwasserrelevanten Festsetzungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Abwasserbehandlungsanlage nicht eingehalten worden sind.(Rn.14)
4. Für die Prüfung des § 10 Abs. 4 AbwAG ist nicht maßgeblich, dass eine Abwasserbehandlungsanlage genehmigt ist und über eine Einleiterlaubnis verfügt, wenn diese hinter dem Stand der Technik zurückbleibt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 23. Dezember 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 128.750,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 18b Satz 1 WHG a.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG a.F. eingehalten werden. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die einer wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Benutzungsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. (jetzt: Inhaltsbestimmungen i.S.d. § 13 Abs. 1 WHG) eingehalten werden.(Rn.9) 2. Unter einer Benutzungsbedingung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. sind alle inhaltlichen Konkretisierungen und Beschränkungen einer Erlaubnis oder Bewilligung zu verstehen, welche die Art, das Maß, den Umfang und die Modalitäten der zugelassenen Benutzung betreffen.(Rn.10) 3. Den Anforderungen des § 18b WHG a.F. ist im Rahmen der Prüfung des § 10 AbwAG a.F. jedenfalls dann nicht genügt, wenn die abwasserrelevanten Festsetzungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Abwasserbehandlungsanlage nicht eingehalten worden sind.(Rn.14) 4. Für die Prüfung des § 10 Abs. 4 AbwAG ist nicht maßgeblich, dass eine Abwasserbehandlungsanlage genehmigt ist und über eine Einleiterlaubnis verfügt, wenn diese hinter dem Stand der Technik zurückbleibt.(Rn.14) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 23. Dezember 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 128.750,25 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger nicht in hinreichender Weise geltend. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, eine Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen für die Errichtung von Erschließungsmaßnahmen von Ortsnetzen gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG sei ausgeschlossen, weil die Kläranlage A-Stadt zum Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme der Zuführungsanlagen nicht den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. des § 60 Abs. 1 WHG entsprochen habe. Die Zulaufwerte der Kläranlage hätten im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 festgesetzte Kapazität von 63.000 EGW in der 1. Ausbaustufe regelmäßig überschritten und eine klärtechnische Nachberechnung der Anlagenkapazität sei erst am 3. April 2013 erfolgt. Da die tatsächliche Kapazität bis zu klärtechnischen Nachberechnung und damit im maßgeblichen Zeitpunkt ungewiss gewesen sei, sei ebenfalls ungewiss, ob die Einleitwerte nur deshalb eingehalten worden seien, weil vorhandene Kapazitätsreserven in Anspruch genommen worden seien oder die Kapazität der Anlage (wie hier) selbst ausreichend gewesen sei. Aus der Niederschrift vom 15. April 2013 zu einer am 29. August 2012 stattgefundenen Beratung zur Abwasserabgabe ergebe sich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Beklagte habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass einzelne Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG als erfüllt angesehen werden könnten, wenn durch die klärtechnische Nachberechnung die erhöhte Kapazität der Anlage nachgewiesen werde. Nicht zweifelsfrei lasse sich daraus der Schluss ziehen, ein Verwaltungsakt werde erlassen, wenn der klärtechnische Nachweis geführt werde. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend. a) Die Kläranlage A-Stadt entsprach zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Zuführungsanlagen in den Jahren 2008 und 2009 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15. Juni 2005 - 9 A 3615/03 -; VG Magdeburg, Urt. v. 9. September 2014 - 9 A 16/13 -, jeweils zit. nach JURIS) nicht i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG in der bis 28. Februar 2010 geltenden Fassung - AbwAG a.F. - den Anforderungen des § 18b WHG in der vom 21. August 2002 bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung - WHG a.F. -. Denn ihre Zulaufwerte haben die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 festgesetzte Kapazität der Kläranlage von 63.000 EGW in der 1. Ausbaustufe derart überschritten, dass von einer Nichteinhaltung dieser Festsetzung auszugehen ist. Gemäß § 18b Satz 1 WHG a.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG a.F. eingehalten werden. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die einer wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Benutzungsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. (jetzt: Inhaltsbestimmungen i.S.d. § 13 Abs. 1 WHG) eingehalten werden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. A., § 18b Rdnr. 6; 12. A., § 60 Rdnr. 12; Kotulla, WHG, 2. A., § 60 Rdnr. 7; vgl. auch Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. A., § 60 Rdnr. 21; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 60 WHG Rdnr. 22; Giesbert/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 60 WHG Rdnr. 4). Eine entsprechende Vorgabe war in § 18b WHG in der bis 18. November 1996 geltenden Fassung noch ausdrücklich enthalten. Dass in der Neufassung der Regelung nicht mehr auf die Einhaltung der Benutzungsbedingungen abgestellt wurde, ändert nichts an deren materiell-rechtlichen Regelungsgehalt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-DrS 13/4788 vom 3. Juni 1996, S. 20) sollten (weiterhin) maßgebend zunächst die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Einleitungsanforderungen sein. Die Festsetzung der EGW in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 stellt eine Benutzungsbedingung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. dar. Darunter sind alle inhaltlichen Konkretisierungen und Beschränkungen einer Erlaubnis oder Bewilligung zu verstehen, welche die Art, das Maß, den Umfang und die Modalitäten der zugelassenen Benutzung betreffen (vgl. Kotulla, a.a.O., § 13 Rdnr. 7; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rdnr. 644; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. A., §13 Rdnr. 9, 10; WHG, 9. A., § 4 Rdnr. 5, 6). Darüber hinaus hat diese Festsetzung eine weitergehende rechtliche Bedeutung, weil sich die Anforderungen an das Abwasser für die Einleitstelle gem. C Abs. 1 der Anlage 1 zur Abwasserverordnung nach der Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlage richten. Je höher die Einwohnerwerte in Bezug auf das zu behandelnde Abwasser sind, umso leistungsfähiger und aufwendiger müssen die erforderlichen Abwasseranlagen sein, damit die Ablaufwerte in Anlage 1 der Abwasserverordnung eingehalten werden können (VG Ansbach, Urt. v. 30. Juni 2010 - AN 15 K 10.00630 -, zit. nach JURIS). Dementsprechend erfolgte durch den Betreiber der Kläranlage A-Stadt auch im Rahmen der Eigenüberwachung eine Kontrolle der Belastung des Zulaufs nach EW. Dass - wie vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt - die Zulaufwerte der Kläranlage A-Stadt die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzte Kapazität in den Jahren 2008 und 2009 „regelmäßig“ überschritten haben, wird von dem Kläger nicht bestritten. Er räumt vielmehr selbst ein, dass es in diesen Jahren „zu teils erheblich höheren Zulaufwerten gekommen war“. Damit ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die als Benutzungsbedingung anzusehende Festsetzung der Kapazität der Kläranlage in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 im maßgeblichen Zeitraum nicht eingehalten worden ist. Aus dem Überschreiten der mit Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 festgesetzten Kapazität hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend geschlussfolgert, dass „die tatsächliche Kapazität bis zur klärtechnischen Nachberechnung und damit im maßgeblichen Zeitraum ungewiss“ gewesen sei. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VG Halle (Urt. v. 25. März 2014 - 4 A 16/11 -, zit. nach JURIS) und des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 9. November 2005 - 9 A 2917/02 -, zit. nach JURIS) zu der Frage, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik beim Betrieb der Kläranlage nicht mehr eingehalten sind, bedurfte es nicht, weil diese Abwasserbehandlungsanlage schon allein deswegen nicht den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. des § 60 Abs. 1 WHG entsprach, weil die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 festgesetzte Kapazität unstreitig überschritten worden ist. Es ist weiterhin nicht zu einer tatsächlich oder rechtlich in absehbarer Zeit gesicherten Anpassung an die Anforderungen des § 18b WHG a.F. gekommen (vgl. dazu Sie- der/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rdnr. 56a, m.w.N.); insbesondere kann hier entgegen der Auffassung des Klägers von einer „unverzüglichen klärtechnischen Nachberechnung“ fünf Jahre nach dem Veranlagungsjahr 2008 nicht die Rede sein. Die Bemessung der Kapazität der Kläranlage in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18. Dezember 2013, die auf Grund einer klärtechnischen Nachberechnung vom 12. April 2013 auf 86.700 EW60 festgesetzt worden ist, gilt zudem erst ab dem 1. Januar 2014 (vgl. II. 1. des Bescheides), da die vorher geltende wasserrechtliche Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2013 befristet war. Soweit der Kläger geltend machen will, dass die klärtechnische Nachberechnung aus April 2013 im Ergebnis belegt, dass die Kapazität der Kläranlage A-Stadt schon in früheren Zeiträumen über den behördlicherseits festgesetzten 63.000 EGW lag, muss nicht entschieden werden, ob die Nachberechnung insoweit geeignet ist. Den Anforderungen des § 18b WHG a.F. ist auch im Rahmen der Prüfung des § 10 AbwAG a.F. jedenfalls dann nicht genügt, wenn die abwasserrelevanten Festsetzungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Abwasserbehandlungsanlage nicht eingehalten worden sind (vgl. auch Köhler/Meyer, AbwAG, 2. A., § 10 Rdnr. 135). Die Rechtsprechung, dass wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen regelmäßig keine Feststellungswirkung für die abwasserabgabenrechtliche Beurteilung zukomme und § 10 Abs. 4 AbwAG auf die einer wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegenden Voraussetzungen abstelle (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. Dezember 2000 - 9 A2055/99 -; VG Magdeburg, Urt. v. 9. September 2014 - 9 A 16/13 -, jeweils zit. nach JURIS), steht dem nicht entgegen. Damit wird lediglich gerechtfertigt, dass es für die Prüfung des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht maßgeblich ist, dass eine Abwasserbehandlungsanlage genehmigt ist und über eine Einleiterlaubnis verfügt, wenn diese hinter dem Stand der Technik zurückbleibt (vgl. auch Köhler/Meyer, AbwAG, a.a.O., Rdnr. 135). Daraus folgt gerade nicht, dass die verbindlichen Festsetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Verrechnung nach dem AbwAG keinerlei Bedeutung haben. b) Der Niederschrift vom 15. April 2013 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder eine Zusicherung i.S.d. § 11 Abs. 2 AG AbwAG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 38 Abs. 1 VwVfG auf Vornahme einer Verrechnung entnehmen noch eine wirksame Zusage außerhalb des Anwendungsbereiches des § 38 Abs. 1 VwVfG (vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschl. v. 6. August 2001 - 4 VR 23/01 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), dass eine Verrechnung dann erfolgen könne, wenn durch eine klärtechnische Berechnung eine ausreichende Kapazität der Kläranlage nachgewiesen werde. (1) Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4. April 2012 - 4 C 8/09 u.a. -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. A., § 38 Rdnr. 21) konnte der Kläger schon nicht davon ausgehen, dass mit den Erklärungen in der Niederschrift die Vornahme einer Verrechnung gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG zugesagt wurde. Die Niederschrift behandelt zwar die Modalitäten einer Verrechnung für den streitbefangenen Abgabenzeitraum, trifft aber zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 38 Rdnr. 14) gerade keine konkrete Aussage. Soweit ausgeführt wird, dass bei einem Nachweis der ausreichenden Kapazität der Kläranlage durch eine klärtechnische Berechnung „der Verrechnung der Aufwendungen mit der Abwasserabgabe keine Gründe aus technischer Sicht entgegenstehen“ würden, beschränkt sich diese Erklärung ersichtlich nur auf die Prüfung der Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. § 60 WHG als Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 4 AbwAG. (2) Zwar dürfte auch die bindende Zusage einer bestimmten Rechtsauslegung durch die Behörde nicht ausgeschlossen sein (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 38 Rdnr. 10, m.w.N.). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit und damit für die Rechtsverbindlichkeit einer solchen Zusage ist aber, dass sie in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erteilt worden ist, dass vornehmlich das zugesagte Verhalten seinerseits rechtmäßig ist (so BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1975 - IV C 66.72 -, zit. nach JURIS). Eine Zusage dahingehend, dass eine Verrechnung hinsichtlich des Zeitraums 2008 davon abhängig sei, dass eine nachträgliche klärtechnische Berechnung eine höhere Einleitkapazität der Kläranlage A-Stadt ergebe, stünde aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang. Wie oben dargelegt, kommt es für die Erfüllung der Anforderungen des § 18b WHG a.F. auch im Rahmen des § 10 AbwAG a.F. zunächst darauf an, ob die Kapazitätsfestsetzung in der wasserrechtlichen Erlaubnis eingehalten worden ist. Außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, das Vertrauen des Betroffenen in die Erfüllung einer fehlerhaften Zusage zu schützen, namentlich dass die Nichteinhaltung der Zusage zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1966 - VI C 72/63 -, DVBl. 1966, 428, 432), sind nicht gegeben. (3) Es kann danach offen bleiben, ob aus der Niederschrift überhaupt hinreichend deutlich wird, welche Behörde die Zusicherung bzw. die Zusage gegeben und wer für sie gehandelt hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 -, zit. nach JURIS). Denn an der Besprechung nahmen auch zwei Vertreter des Landkreises sowie zwei Vertreter des Beklagten teil und es lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen, wer welche Erklärungen abgegeben hat. Weiterhin muss nicht abschließend entschieden werden, ob nach dem Wortlaut der Niederschrift und den sonstigen Umständen ein hinreichender rechtlicher Bindungswille des Beklagten vorlag (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 38 Rdnr. 21, 23, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. A., § 38 Rdnr. 6, 8) und ob die von dem Kläger als maßgebend angesehenen Erklärungen grundsätzlich von einem Bediensteten abgegeben worden sind, der nach seiner Stellung in der Behörde zu derartigen Erklärungen befugt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1975 - IV C 66.72 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. A., § 38 Rdnr. 96, m.w.N.). 2. Soweit die Beigeladene vorbringt, es liege auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, hat sie keinen Erfolg. Da die Beigeladene selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, müsste sich dieser Zulassungsgrund dem Antrag des Klägers entnehmen lassen. Der Kläger hat aber weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgetragen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die Berücksichtigung eines Zulassungsgrundes von Amts wegen ist auf Grund des Darlegungserfordernisses des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausgeschlossen (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 124a, Rdnr. 186, m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, wonach im Berufungszulassungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen wären, liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).