Urteil
4 L 44/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Neben der Eintragung einer ausdrücklichen dinglichen Sicherung einer Leitungsführung erlaubt bereits die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts (Wegerechts) im Grundbuch eine rechtlich zulässige Durchquerung des Vorderliegergrundstücks mit einer Wasserversorgungsleitung oder einem Entwässerungskanal sowie deren dauerhafte Belassung. Damit wird dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks die auf Dauer privatrechtlich gesicherte Handhabe gegeben, den Anschluss an das zentrale Entsorgungssystem auch gegen den Willen des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks durchzusetzen.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts findet die Zwangsgeldfestsetzung ihre Rechtsgrundlage in § 71 VwVG LSA i.V.m. §§ 53, 56 SOG LSA. Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA wird das Zwangsgeld schriftlich festgesetzt. Das Zwangsgeld dient der Erzwingung von Handlungen zur Durchsetzung behördlich verfügter Pflichten. Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder - wie hier - auf Duldung (der Herstellung der Grundstücksanschlussleitung) gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn ein unanfechtbarer, auf Duldung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 53 Abs. 1 SOG LSA liegt hier mit dem Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2012 vor. Da sich die Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides bei verständiger Würdigung auf das Grundstück bezieht, auf dem Abwasser auf Dauer anfällt, erstreckt sie sich nach Abtrennung des Grundstücksstreifens und Eigentumsübertragung auf das im Eigentum der Kläger verbliebene, allein bebaute Hinterliegergrundstück. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Zwangsgeldfestsetzung kein Vollstreckungshindernis in Form eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten entgegen. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind, ist anerkannt, dass nur solche Handlungen erzwungen werden können, die allein vom Willen des Pflichtigen abhängen. Ist der Pflichtige zur Erfüllung nicht in der Lage, weil er in Rechte Dritter eingreifen müsste, so führt dies zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung, hindert aber ihre Durchsetzbarkeit (Vollziehbarkeit), und zwar so lange, bis eine vollziehbare Duldungsverfügung gegen den Dritten erlassen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 11 B 2310/96 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Vorliegend bedarf es jedoch keines (weiteren) Duldungstitels gegenüber dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks (Flurstück 1142) zur dauerhaften Sicherung des Anschlussrechts für das Hinterliegergrundstück der Kläger (Flurstück 1143). Die abwassertechnische Erschließung eines Hinterliegergrundstücks ist bereits durch die grundbuchmäßige Eintragung eines dinglichen Wegerechts am Vorderliegergrundstück zugunsten des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks gesichert. Neben der Eintragung einer ausdrücklichen dinglichen Sicherung einer Leitungsführung erlaubt bereits die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts (Wegerechts) im Grundbuch eine rechtlich zulässige Durchquerung des Vorderliegergrundstücks mit einer Wasserversorgungsleitung oder einem Entwässerungskanal sowie deren dauerhafte Belassung. Damit wird dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks die auf Dauer privatrechtlich gesicherte Handhabe gegeben, den Anschluss an das zentrale Entsorgungssystem auch gegen den Willen des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks durchzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 ZB 08.1071 -, juris, Rn. 10; VG Dresden, Urteil vom 12. April 2016 - 2 K 2102/15 -, juris, Rn. 24). Ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs ist das (Vorderlieger-)Grundstück Flurstück 1142 mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für die jeweiligen Eigentümer des (Hinterlieger-)Grundstücks Flurstück 1143 belastet, womit die Kläger an der Herstellung des Grundstücksanschlusses aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gehindert sind. Ob sich die Kläger auf ein Vollstreckungshindernis schon deshalb nicht berufen dürften, weil - wie der Beklagte meint - die Übertragung einer Teilfläche ihres Grundstücks an ihren Sohn rechtsmissbräuchlich gewesen sei, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen auf einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verzichtet habe bzw. ein solcher Anschluss versagt worden sei. Mit diesem Einwand sind die Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich gegen die Anordnung der Duldung des Grundstücksanschlusses in dem bestandskräftigen (Grund-)Bescheid vom 7. Juni 2012 richtet. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30). Im Übrigen ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das Grundstück der Kläger die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 EWS erfüllt sind. Danach kann der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Abwasseranlage versagt werden, wenn die Entwässerung wegen der Lage des Grundstücks oder sonstiger technischer und betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Kosten erfordert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Klägern benannten Vergleichsfälle, in denen von der Anordnung bzw. Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs abgesehen worden sei, insoweit Besonderheiten aufwiesen, die sich auf das Grundstück der Kläger nicht übertragen ließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten. Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer des 2444 m² großen, im Satzungsgebiet des Beklagten gelegenen und unmittelbar an die Straße „…“ angrenzenden (Gesamt-)Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 271. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Oktober 2013 verkauften die Kläger eine unvermessene Teilfläche ihres Grundstücks von etwa 300 m² an ihren Sohn Herrn C. A.. Bei der Teilfläche handelt es sich um den unmittelbar an die Straße „…“ angrenzenden, unbebauten Grundstücksstreifen mit einer Tiefe von etwa 10 m sowie einer Breite von etwa 30 m. Nach grundbuchmäßig vollzogener Teilung liegt das neu entstandene Flurstück 1142 unmittelbar an der Straße an und trennt das im Eigentum der Kläger verbliebene, neu entstandene Hinterliegergrundstück Flurstück 1143 auf ganzer Länge von der Straße. Zum Erreichen des Hinterliegergrundstücks (Flurstück 1143) wurde zu Lasten des Anliegergrundstücks (Flurstück 1142) im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht (Wegerecht) in Form einer Grunddienstbarkeit eingetragen. Die Eintragung des Sohnes der Kläger im Grundbuch als Eigentümer des neu entstandenen Anliegergrundstücks erfolgte am 3. März 2014. Das Hinterliegergrundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auf ihm befindet sich eine Biokläranlage. Der Beklagte hat die Straße „…“ in A-Stadt im Jahr 2012 entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzeptes abwasserseitig erschlossen. Die Abwasserleitung ist seit dem 3. Mai 2012 vor dem klägerischen Grundstück betriebsbereit hergestellt. Bereits mit Bescheid vom 7. Juni 2012 - und damit vor Abtrennung des Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße - forderte der Beklagte die Kläger auf, die Herstellung eines Grundstücksanschlusses für Abwasser zu dulden (Ziffer 1) und ihr Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen und diesen Anschluss zu benutzen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Ziffer 1 wurde den Klägern ein Zwangsgeld i. H. v. jeweils 250,00 Euro (je Kläger) angedroht, für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Ziffer 2 ein solches von jeweils 125,00 Euro (Ziffer 3). Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, ergänzt um einen Hilfsantrag gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, blieb ohne Erfolg. Nachdem der Beklagte gegenüber den Klägern einen Vororttermin zur Klärung der Einzelheiten der Lage des beabsichtigten Hausanschlussschachtes bestimmt hatte, lehnten diese die Herstellung des Grundstücksanschlussschachtes und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung mit Schreiben vom 24. November 2014 erneut ab. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sich die Eigentumsverhältnisse bezogen auf den unmittelbar an die Straße angrenzenden Teil des Grundstücks nunmehr geändert hätten und sie deswegen keine direkten Straßenanlieger mehr seien. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2015 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern das angedrohte Zwangsgeld von jeweils 250,00 Euro je Kläger fest und verfügte eine Zahlungsfrist bis zum 18. Juni 2015. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 zurückwies. Mit der am 10. September 2015 erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, allein über das bestehende Wegerecht sei ein Anschluss des Hinterliegergrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage faktisch nicht möglich. Erforderlich sei die Einräumung eines Leitungsrechts, welches aber nicht bestehe. Damit lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 10. August 2016 (EWS) nicht vor. Im Übrigen sei wegen der Lage des Hinterliegergrundstücks ein Fall gegeben, in dem der Beklagte nach § 5 Abs. 3 EWS von der Errichtung eines Grundstücksanschlusses absehen könne. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte in vergleichbaren Fällen auf die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs verzichtet habe. Insoweit sei der Beklagte wegen der Selbstbindung der Verwaltung auch im vorliegenden Fall entsprechend gebunden. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2015 über die Zwangsgeldfestsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, die von den Klägern benannten Fälle beträfen Grundstücke, die mit demjenigen der Kläger nicht vergleichbar seien. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2015 aufgehoben. Der Festsetzung des Zwangsgeldes stehe ein Vollstreckungshindernis in Form eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten entgegen. Die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung bis zum Grundstücksanschlussschacht auf dem Hinterliegergrundstück, um deren Erzwingung es bei der Zwangsgeldfestsetzung gehe, sei nach der Abtretung des Grundstücksstreifens und der Eigentumsübertragung daran nicht mehr ohne die Mitwirkung des Sohnes der Kläger als Eigentümer des Anliegergrundstückes möglich. Eine entsprechende Duldungsverfügung habe der Beklagte bislang nicht erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2017 zugelassen. Mit der am 6. August 2017 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, aufgrund des im Grundbuch zugunsten der Kläger eingetragenen Geh- und Fahrtrechts (Wegerechts) liege kein Vollstreckungshindernis vor. Einer Duldungsverfügung gegenüber dem Sohn der Kläger bedürfe es zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs deshalb nicht. Darüber hinaus könnten sich die Kläger auf ein Vollstreckungshindernis nicht berufen, da die Übertragung der Teilfläche auf ihren Sohn nach Erlass der Grundverfügung erfolgt und damit missbräuchlich sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es bedürfe zur Vollstreckung des Anschluss- und Benutzungszwangs entweder der Eintragung eines Leitungsrechts zu ihren Gunsten im Grundbuch oder einer Duldungsverfügung gegenüber ihrem Sohn als Eigentümer des Anliegergrundstücks; an beidem fehle es. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.