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Beschluss

4 M 73/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0523.4M73.17.0A
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Leitsätze
Zur Interessenabwägung in einem Eilverfahren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid, wenn der beitragserhebende Verband geltend macht, der Beitrag sei nicht festsetzungsverjährt, weil die Tiefenbegrenzungsregelung in einer von einem Vorgängerverband erlassenen Beitragssatzung nichtig sei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Interessenabwägung in einem Eilverfahren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid, wenn der beitragserhebende Verband geltend macht, der Beitrag sei nicht festsetzungsverjährt, weil die Tiefenbegrenzungsregelung in einer von einem Vorgängerverband erlassenen Beitragssatzung nichtig sei. Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Seine Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Beitragsbescheid des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist für das hier zu entscheidende Verfahren davon auszugehen, dass die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes (S.) - des Rechtsvorgängers des Antragsgegners - vom 4. Februar 2002 rechtsgültig ist, so dass der streitbefangene Beitragsanspruch - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - festsetzungsverjährt ist. Nach den im Eilverfahren maßgeblichen Maßstäben ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt, dass die darin enthaltene Tiefenbegrenzung von 50 m zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu beanstanden und die Beitragssatzung daher gesamtnichtig ist. Aus dem Vortrag des Antragsgegners, Tiefenbegrenzungsregelungen seien „noch bis zum Jahr 2012 unreflektiert aus Mustersatzungen“ übernommen worden und seien deshalb „in aller Regel nicht haltbar“, lässt sich für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Regelung von vornherein nichts herleiten. Entsprechendes gilt für den pauschalen Hinweis, eine Tiefenbegrenzung von 50 m sei nahezu niemals rechtmäßig. Soweit der Antragsgegner insoweit auf umfangreiche Berechnungen und ein von ihm eingeholtes Gutachten verweist, werden verschiedene tatsächliche und rechtliche Fragen aufgeworfen, welche auf Grund ihrer Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Denn der Umfang der dem Verwaltungsgericht auferlegten Prüfung muss auch dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung tragen. Eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt ebenso wenig in Betracht wie aufwändige Ermittlungen zu Tatsachenfragen. Offen bleiben kann daher, ob das Verwaltungsgericht dem vom Antragsgegner eingeholten Gutachten der (...) Rechtsanwälte nach Auffassung des Antragsgegners zu Unrecht vorhält, auf die „Problematik der Tiefenbegrenzung (Bewertung Übergang Innenbereich / Außenbereich) zu wenig eingegangen zu sein“. Dass bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 4. Februar 2002 auszugehen ist, folgt daraus, dass der Rechtsvorgänger des Antragsgegners die darin enthaltene Tiefenbegrenzung im Ergebnis stets als rechtsgültig angesehen und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen keine Einwände gegen die Beitragssatzung vom 4. Februar 2002 erhoben hat. Nach der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache zwar der maßgebliche Gesichtspunkt. Erweisen sich diese Erfolgsaussichten jedoch als offen, dürfen auch weitere Erwägungen miteinbezogen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. Mai 2013 - 4 M 110/13 - und v. 29. Juni 2015 - 1 M 76/15 -, jeweils zit. nach JURIS). Da der Rechtsvorgänger des Antragsgegners die Tiefenbegrenzungsregelung erlassen hat und der Antragsgegner zur Verhinderung des Eintritts der Festsetzungsverjährung darauf angewiesen ist, dass die Satzung vom 4. Februar 2002 keine Rechtswirkungen entfaltet, reicht es wenigstens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus, nunmehr geltend zu machen, eine dezidierte Prüfung der Tiefenbegrenzungsregelung in dieser Satzung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Denn es kommt im gerichtlichen Verfahren allein darauf an, ob sich diese Regelung im Ergebnis als vertretbar erweist, so dass nicht maßgebend ist, ob und welche Ermittlungen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgenommen worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl v. 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, zit. nach JURIS). Auf Grund dieser Maßgaben war der Rechtsvorgänger des Antragsgegners nicht zur Vornahme konkreter Untersuchungen vor Erlass der Tiefenbegrenzungsregelung verpflichtet. Weil es dadurch dem einzelnen Beitragspflichtigen erschwert wird, die Rechtmäßigkeit einer Tiefenbegrenzung selbst nachzuprüfen, muss diesem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung getragen werden. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Bindungs- bzw. Indizwirkung gerichtlicher Entscheidungen stehen dem nicht entgegen. Auch die weiteren Einwendungen des Antragsgegners sind nicht durchgreifend. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht durchaus eine „juristische Prüfung“ durchgeführt, in der es von den auch vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Maßstäben zur Prüfungsintensität in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgegangen ist. Dass dem Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als dem Interesse des jeweiligen Beitragsveranlagten, vor der Vollziehung der Beitragserhebung geschützt zu werden, führt angesichts der oben dargelegten Überlegungen im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Ein „Anprüfen“ des Sachverhalts der Tiefenbegrenzung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die damit verbundenen Fragen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren hätten unterzogen werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht angenommen. Aus den Erwägungen des Antragsgegners zu Anwendung des § 13a Abs. 6 KAG LSA im Rahmen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags bzw. Herstellungsbeitrag II ergibt sich - wie er selbst einräumt - für das vorliegende Verfahren nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) Nr. 1.5 Satz 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).