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Urteil

4 L 205/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2013:0919.4L205.12.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über den Erlass bereits entstandener Forderungen nach § 227 AO (juris: AO 1977) gehört noch zur Beendigung der laufenden Geschäfte eines aufgelösten Zweckverbandes, so dass dieser insoweit gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA (juris: KomGArbG ST) noch als fortbestehend gilt.(Rn.25) 2. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist dann unbillig, wenn das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenschuldner gegenüber der abgabenerhebenden Körperschaft alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) eines Abgabenbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der abgabenerhebenden Körperschaft abgelehnt wurde.(Rn.31) 3. Jedenfalls wenn die abgabenerhebende Körperschaft auf den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht reagiert, hat der Abgabenschuldner durch die Antragstellung allein noch nicht so viel getan, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Er ist dann gehalten, zumindest eine Entscheidung der Körperschaft oder des Gerichts über sein Begehren herbeizuführen. (Rn.32) 4. Selbst wenn man annehmen wollte, dass schon die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung bei der Körperschaft ausreichend sein kann, könnte eine sachliche Unbilligkeit nur dann vorliegen, wenn der Aussetzungsantrag mit einer umfassenden Begründung versehen ist.(Rn.33) 5. Offen bleiben kann, ob für einen Erlassanspruch grundsätzlich noch ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden muss, falls die Körperschaft den Antrag ablehnt.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über den Erlass bereits entstandener Forderungen nach § 227 AO (juris: AO 1977) gehört noch zur Beendigung der laufenden Geschäfte eines aufgelösten Zweckverbandes, so dass dieser insoweit gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA (juris: KomGArbG ST) noch als fortbestehend gilt.(Rn.25) 2. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist dann unbillig, wenn das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenschuldner gegenüber der abgabenerhebenden Körperschaft alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) eines Abgabenbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der abgabenerhebenden Körperschaft abgelehnt wurde.(Rn.31) 3. Jedenfalls wenn die abgabenerhebende Körperschaft auf den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht reagiert, hat der Abgabenschuldner durch die Antragstellung allein noch nicht so viel getan, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Er ist dann gehalten, zumindest eine Entscheidung der Körperschaft oder des Gerichts über sein Begehren herbeizuführen. (Rn.32) 4. Selbst wenn man annehmen wollte, dass schon die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung bei der Körperschaft ausreichend sein kann, könnte eine sachliche Unbilligkeit nur dann vorliegen, wenn der Aussetzungsantrag mit einer umfassenden Begründung versehen ist.(Rn.33) 5. Offen bleiben kann, ob für einen Erlassanspruch grundsätzlich noch ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden muss, falls die Körperschaft den Antrag ablehnt.(Rn.35) Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Erlass nach § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO, auch nicht auf eine erneute Ermessensentscheidung des Beklagten. 1. Die Verpflichtungsklage der Kläger ist zulässig. Eine auf den Erlass von Säumniszuschlägen gerichtete Verpflichtungsklage darf auch dann verfolgt werden, wenn über den Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist unabhängig davon zu entscheiden, ob die Säumniszuschläge bereits nicht entstanden sind (BFH, Urt. v. 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 112a, § 8 Rdnr. 48 f.). Die Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bzw. einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO und das Billigkeitsverfahren über den Erlass der Abgabe nach § 227 AO stehen selbständig nebeneinander, so dass auch eine Aussetzung des Erlassverfahrens nach § 94 VwGO wegen fehlender Abhängigkeit nicht in Betracht kommt (BFH, Beschl. v. 12. Dezember 2012 - IX B 3/11 -; Beschl. v 31. Juli 2007 - VIII B 42/05 -; Beschl. v. 30. April 2003 - XI B 175/02 -; Urt. v. 12. Juni 1997 - I R 70/96 -, jeweils zit. nach JURIS; Tipke/Kruse, AO-FGO, § 227 AO Rdnr. 143, § 240 Rdnr. 55). Dass der Verpflichtungsklage auf Erlass der Säumniszuschläge das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Säumniszuschläge überhaupt nicht entstanden sind (vgl. BFH, Urt. v. 12. Juni 1997, a.a.O.), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag der Kläger auf Erlass nach § 227 AO zu Recht abgelehnt. Nach dieser Regelung kann die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Dass sich der Beklagte als aufgelöster Zweckverband in Abwicklung befindet, steht dem begehrten Erlass nicht entgegen. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 2 GKG LSA a.F., der § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG weitestgehend entsprach, sollte „Satz 2 gewährleisten, daß der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der aufgelöste Zweckverband bleibt als Liquiditätsverband rechtsfähig, solange und soweit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind; in diesem Rahmen bleiben auch die Verbandsorgane und die Funktionen des Verbandsvorsitzenden, z. B. bei Verpflichtungserklärungen, bestehen“ (LT-Drucksache 1/1107, Seite 13). Wenn - wie hier - die Verbandsversammlung für die Abwicklung einen speziellen Abwickler bestellt, ist dieser für die Abwicklungshandlungen zuständig und kann sich dazu auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA berufen. Die Abwicklung umfasst sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen notwendig sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juli 2002 - 1 L 22/02 -), so auch die Durchsetzung der vor der Auflösung bereits entstandenen Abgabenansprüche (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. August 2004 - 1 M 277/04 -, zu einem Beitragsanspruch). Die Entscheidung über den Erlass bereits entstandener Forderungen gehört noch zur Beendigung der laufenden Geschäfte. Die Entscheidung der abgabenerhebenden Körperschaft über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass ausschließlich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null) kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass aussprechen. Weiterhin sind sachliche Billigkeitsgründe gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist bzw. wenn der Abgabenbescheid auf einem offensichtlichen und eindeutigen Irrtum der abgabenerhebenden Körperschaft über die bereits aus dem Gesetz ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers beruht (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. Juni 2009 - 4 L 36/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Beschl. v. 14. Oktober 2011 - 4 O 171/11 -; vgl. auch BFH, Urt. v. 20. Mai 2010 - V R 42.08 -, zit. nach JURIS). Nach diesem Maßstab ist die vom Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. a) Eine persönliche Unbilligkeit der Beitragserhebung liegt nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger nicht vor. Eine solche machen sie schon selbst nicht geltend. b) Ein Erlass der Säumniszuschläge ist auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen. Solche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Abgabenerhebung in einem Sachverhalt, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist bzw. wenn der Abgabenbescheid auf einem offensichtlichen und eindeutigen Irrtum der abgabenerhebenden Körperschaft über die bereits aus dem Gesetz ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers beruht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. Juni 2009 - 4 L 36/07 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -; Beschl. v. 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, jeweils zit. nach JURIS). (1) Dass in dem Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. November 2003 keine weitergehenden Hinweise auf die sofortige Zahlungspflicht trotz Widerspruchs und auf die Entstehung von Säumniszuschlägen enthalten sind, ist im Rahmen der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit unbeachtlich. Wie der erkennende Senat schon entschieden hat (Beschl. v. 2. März 2006 - 4 L 69/06 -), lässt der fehlende Hinweis in dem der Forderung zugrunde liegenden Beitragsbescheid auf die Möglichkeit, bei der abgabenerhebenden Körperschaft einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht als unbillig erscheinen. Denn eine gesetzliche Verpflichtung, auf die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung hinzuweisen, bestehe nicht. Dies gilt entsprechend für fehlende Hinweise auf die sofortige Zahlungspflicht trotz Widerspruchs und auf die Entstehung von Säumniszuschlägen. (2) Auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO kommt ein Erlass nicht allein deshalb in Betracht, weil die Abgabenfestsetzung - wie hier - zu Gunsten des Abgabenpflichtigen aufgehoben oder geändert worden ist. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist aber nach herrschender Auffassung dann unbillig, wenn das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenschuldner gegenüber der abgabenerhebenden Körperschaft alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) eines Abgabenbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der abgabenerhebenden Körperschaft abgelehnt wurde (vgl. BFH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urt. v. 20. Mai 2010, a.a.O. m.w.N.; Urt. v. 30. März 2006 - V R 2/04 -; VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 - zit. nach JURIS m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 106; a.M. Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 11 Rdnr. 148a; Kohlhaas, DStR 2010, 2387, 2389 Nr. 4.3: schon bei Anspruch auf Aussetzung von Amts wegen). Diese Voraussetzung ist schon deshalb nicht erfüllt, weil der Beklagte eine Aussetzung der Vollziehung gerade nicht abgelehnt hat (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012, a.a.O.; vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 240 Rdnr. 57). Säumniszuschläge sind in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung der zu zahlenden Abgaben (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 7. November 2008 - 4 L 240/07 - und v. 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, jeweils zit. nach JURIS). Ihre Entstehung ist kraft Gesetzes an ein Verhalten des Abgabenschuldners (Nichtbeachtung des Leistungsgebotes) geknüpft, das die Rechtsordnung missbilligt. Um die Entstehung der Säumniszuschläge zu verhindern, muss der Schuldner die vorläufige Zahlungspflicht beseitigen und dazu eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Entscheidung erlangen. Jedenfalls wenn - wie hier - die abgabenerhebende Körperschaft auf den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht reagiert, hat der Abgabenschuldner durch die Antragstellung allein noch nicht so viel getan, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Trotz der grundsätzlichen Verpflichtung einer Behörde, einen solchen Antrag zu bearbeiten, ist der Abgabenschuldner angesichts seiner durch den Abgabenbescheid festgesetzten Zahlungspflicht gehalten, zumindest eine Entscheidung der Körperschaft oder des Gerichts über sein Begehren herbeizuführen. Dementsprechend sieht § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ausdrücklich vor, dass ein Antrag bei dem Verwaltungsgericht zulässig ist, wenn die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Selbst wenn man annehmen wollte, dass schon die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung bei der Körperschaft ausreichend sein kann, liegt eine sachliche Unbilligkeit hier schon deshalb nicht vor, weil die Kläger den Aussetzungsantrag nicht mit einer umfassenden Begründung (vgl. Kohlhaas, DStR 2010, 2387, 2389 Nr. 4.4) versehen haben. Denn sie haben lediglich pauschal auf die fehlende Entstehung von Herstellungskosten hingewiesen, weil in den letzten acht Jahren keine Herstellung des Abwasserkanals vorgenommen worden sei. Ob den Klägern tatsächlich im Mai 2004 zugesagt worden ist, dass der Beitragsbescheid aufgehoben werde, so dass keine Aussetzungsentscheidung mehr getroffen werden müsse, muss nicht abschließend entschieden werden. Auch dies würde keine sachliche Unbilligkeit zur Folge haben. Auf eine derartige mündliche Zusage, die von vornherein keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 26. November 2012 - 4 K 255/12.KO -; VG Augsburg, Urt. v. 12. Juli 2005 - Au 1 K 03.1427 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 25. Februar 2003 - 17 K 8930/02 - jeweils zit. nach JURIS), konnten sich die Kläger nicht verlassen (vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012, a.a.O.). Dies gilt umso mehr angesichts des Zeitraums von 2 ½ Jahren, der bis zu dem Schreiben der vom Beklagten beauftragten Rechtsanwaltskanzlei vom 23. November 2006 verstrich und in dem gerade keine Aussetzungsentscheidung erfolgte. Es kann danach offen bleiben, ob für einen Erlassanspruch grundsätzlich noch ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden muss, falls die Körperschaft den Antrag ablehnt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20. Mai 2003 - 1 L 137/02 -; VG Schwerin, Beschl. v. 30. Januar 2013 - 4 B 836/12 -; wohl auch VG Dresden, Urt. v. 24. Januar 2012 - 2 K 203/11 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter Klein, AO, 11. A., § 240 Rdnr. 65; offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 4 L 102/10 -, zit. nach JURIS; a.M. wohl BFH, Urt. v. 29. August 1991 - V R 78/86 -, zit. nach JURIS; Kohlhaas, DStR 2010, 2387, 2389 Nr. 4.4). Ebenfalls nicht geklärt werden muss, ob eine Aussetzung hier an sich möglich und geboten war, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung bestanden (vgl. BFH, Urt. v. 20. Mai 2010, a.a.O.). Die Beitragssatzung des Beklagten vom 31. Juli 1995, auf die das Verwaltungsgericht abstellt, ist nach der - wenn auch sonst wohl unwirksamen Beitragssatzung - vom 21. Oktober 1996 am 31. Oktober 1996 und damit vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses bei dem klägerischen Grundstück (nach unbestrittener Angabe des Beklagten am 19. Dezember 1996) außer Kraft getreten. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht richtete sich aber gem. § 7 Abs. 1 der Satzung vom 31. Juli 1995 nach der betriebsfertigen Herstellung der zentralen Einrichtung einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Eine gesonderte Heranziehung zu den Kosten der Herstellung dieses ersten Grundstücksanschlusses sah die Satzung nicht vor. Damit wäre die Beitragsfestsetzung in dem Bescheid vom 14. November 2003 jedenfalls wohl nicht festsetzungsverjährt gewesen. Auch die Überlegung, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vorlag, ist zweifelhaft. Denn in dem Beitragsbescheid gegenüber dem Nachbarehepaar K. vom 19. Dezember 1996 wurde ausdrücklich auf das Flurstück 37/6 abgestellt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nunmehr mit Urteil vom 11. April 2013 (- 9 A 158/11 MD -, zit. nach JURIS) umfassend dargelegt, dass sämtliche Beitragssatzungen des Beklagten an materiell-rechtlichen Fehlern litten, die einer Beitragserhebung entgegen stünden. (3) Sonstige sachliche Billigkeitsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen. Die Kläger sind Eigentümer eines 771 m² großen Grundstücks (Flur A, Flurstück 37/11) im Verbandsgebiet des Beklagten. Die Kläger hatten dieses Flurstück, das aus dem ehemaligen Flurstück 37/7 entstanden war, im Dezember 1998 von den Eheleuten K. erworben. Das Ehepaar K. war weiterhin Eigentümer des neben dem Flurstück 37/7 liegenden Flurstücks 37/6. Für dieses 1.108 m² große Flurstück hatte der Beklagte das Ehepaar schon mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 10.309,98 DM (= 5.271,40 €) herangezogen. Der Beitragserhebung war eine Gesamtfläche von 1.642 m² und eine beitragspflichtige Fläche von 1.446 m² zugrundegelegt worden. Mit Bescheid vom 14. November 2003 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für das Flurstück 37/11 einen Anschlussbeitrag in Höhe von 2.881,65 € fest. Dagegen legten die Kläger einen - bislang noch nicht beschiedenen - Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung heißt es: „Es wurde keine Herstellung des Abwasserkanals in den letzten 8 Jahren vorgenommen. Es sind somit keine Herstellungskosten entstanden.“ Mit Schreiben vom 23. November 2006 erklärte eine vom Beklagten mandatierte Rechtsanwaltskanzlei, dass lediglich ein Beitrag in Höhe von 732,56 € geschuldet werde. Das Flurstück 37/11 sei aus dem ehemaligen Flurstück 37/6 hervorgegangen, das schon herangezogen worden sei. Nur für die verbleibende Differenz von 196 m² müsse noch ein Beitrag festgesetzt werden. Im Januar 2007 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Kläger verpflichteten, einen Betrag in Höhe von 366,28 € zu zahlen; die Zahlung ging am 29. Mai 2007 bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 18. November 2009 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern Säumniszuschläge in Höhe von 1.025,50 € fest. Dabei legte er für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2006 einen Säumnisbetrag von 2.850,- €, vom 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 von 700,- € sowie vom 1. Februar 2007 bis 29. Mai 2007 von 350,- € zugrunde. Die Kläger erhoben fristgerecht Widerspruch und beantragten in der Widerspruchsbegründung, die Säumniszuschläge zu erlassen, hilfsweise auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beklagte lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 8. Februar 2012 ab. Der Widerspruch war erfolglos. In ihrem Widerspruch hatten die Kläger u.a. geltend gemacht, ein Mitarbeiter des Beklagten habe am 25. Mai 2004 im persönlichen Gespräch erklärt, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig und eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung müsse nicht erfolgen, da der Bescheid zeitnah aufgehoben werden würde. Auf die am 14. Juni 2012 erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet, die festgesetzten Säumniszuschläge insoweit zu erlassen, als darin mehr als 143,50 € festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine unbillige Härte i. S. des § 227 AO liege dann vor, wenn ein Rechtsbehelf des Abgabepflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg gehabt und der Abgabenpflichtige gegenüber der Behörde alles getan habe, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, nicht gewährt worden sei. Die Kläger, die mit ihrem Widerspruch teilweise erfolgreich gewesen seien, hätten einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO gehabt. Der Beitragsbescheid vom 14. November 2003 sei wegen des Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsverjährung rechtswidrig gewesen, weil die Satzung vom 31. Juli 1995 die erste wirksame Beitragssatzung gewesen sei. Zudem habe ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vorgelegen, da aus Sicht der Adressaten schon mit dem Bescheid vom 19. Dezember 1996 auch Flächen des Vorgängerflurstücks 37/7 herangezogen worden seien. Der angefochtene Bescheid habe deshalb auch aus damaliger Sicht ernstlichen Zweifeln begegnen müssen. Ob den Klägern eine Aussetzung mündlich gewährt worden sei, könne dahinstehen. Dass die Kläger seinerzeit keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hätten, stünde einem (teilweisen) Erlass nicht entgegen. Die Rechtsprechung gehe insoweit ersichtlich davon aus, dass ein Beitragsschuldner mit einem Antrag auf Aussetzung alles getan habe, um eine Entscheidung der Abgabenbehörde zu erreichen. Es entspreche der Billigkeit, wenn die Kläger auf einen Säumnisbetrag von 350,- € Säumniszuschläge zahlten. Die Kläger hätten mit dem Abschluss des Vergleichs im Januar 2007 zumindest (teilweise) eine durch Bescheid vom 14. November 2003 ausgelöste Zahlungsverpflichtung in Höhe von 366,28 € anerkannt, weshalb diese für den gesamten säumigen Zeitraum zu berücksichtigen sei. Der Beklagte macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, sachliche Unbilligkeitsgründe seien nicht gegeben. Die Herabsetzung des Beitrages durch ihn sei gem. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für die Säumniszuschläge unbeachtlich. Zudem sei die Herabsetzung fehlerhaft gewesen, weil das streitbefangene Flurstück 37/11 aus dem Flurstück 37/7 hervorgegangen sei und beide Flurstücke noch nie vorher mit einem Beitrag belegt worden seien. Schon deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Säumniszuschläge einen Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers darstelle. Die Kläger hätten auch nicht mit einem Rechtsbehelf Erfolg gehabt. Letztlich hätten sich die Beteiligten im Wege eines Vergleichsvertrages geeinigt, was qualitativ etwas anderes sei als eine behördliche oder gerichtliche Aufhebung des Bescheides. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei er ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kläger ihm gegenüber gerade nicht alles getan hätten, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erlangen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, nicht gewährt worden sei. Er sei damals vielmehr davon ausgegangen, dass seine Beitragssatzung aus dem Jahre 2000 die erste wirksame Satzung gewesen und keine Verjährung eingetreten sei. Außerdem habe der Beitragsbescheid im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt seines Erlasses bzw. zum Zeitpunkt der Herstellung des Grundstücksanschlusses am 19. Dezember 1996 von vornherein nicht auf die Beitragssatzung vom 31. Juli 1995 gestützt werden können, die am 31. Oktober 1996 außer Kraft getreten sei. Weiterhin habe der Beitragsbescheid nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Schon auf Grund der Unterschiede in den tatsächlichen Flächen und den in dem Bescheid vom 19. Dezember 1996 angegebenen Flächen sei klar, dass mit jenem Bescheid gerade nicht das Flurstück 37/7 veranlagt worden sei. Auch hätten ihm im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides kommen müssen. Unabhängig davon hätten die Kläger einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen können bzw. müssen, um eine Aussetzung zu erreichen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessensentscheidung getroffen und sich damit in unzulässiger Weise an seine Stelle gesetzt. Es hätte ihn allenfalls zu einer Neubescheidung verpflichten dürfen. Zudem hätte das Verwaltungsgericht mindestens einen Säumnisbetrag von 700,- € zugrunde legen müssen, da er - wenn auch rechtsirrig - davon ausgegangen sei, dass jedenfalls ein Beitrag von 732,56 € geschuldet werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 30. Oktober 2012 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte spätestens im August 2004 davon ausgegangen sei, dass ihr Grundstück Teil des ehemaligen Flurstücks 37/6 gewesen sei, für das schon einmal ein Anschlussbeitrag erhoben worden sei. Der Beklagte habe damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Sie hätten auch fristgemäß Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. In dem durch sie bereits mitgeteilten mündlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 25. Mai 2004 sei offensichtlich ihr Vortrag gewertet worden, da den handschriftlichen Aufzeichnungen in der Verwaltungsakte zu entnehmen sei, dass eine schriftliche Mitteilung an sie erfolgen solle und eine Aufhebung diesbezüglich in Betracht gezogen worden sei. In Anbetracht der Zweifel, die der Beklagte zum Zeitpunkt des Gesprächs ebenfalls gehabt habe, wäre zumindest die Aussetzung der Vollziehung geboten gewesen. Zutreffend gehe die Rechtsprechung davon aus, dass sie mit ihrem Aussetzungsantrag alles notwendige getan hätten, um eine Entscheidung des Beklagten zu erreichen. Sie hätten den Antrag gestellt, obwohl in dem Beitragsbescheid nicht der Hinweis enthalten gewesen sei, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten würden, und auch die Säumniszuschläge nicht angedroht worden seien. Durch die Säumniszuschläge habe deshalb überhaupt kein Druck zur rechtzeitigen Zahlung entstehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.