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Urteil

4 L 44/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0327.4L44.10.0A
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Leitsätze
1. Durch die Beitragserhebung ist - fiktiv - die Länge des Hauptsammlers bis in Höhe des anzuschließenden Grundstücks abgegolten. Die Länge der Grundstückanschlussleitung vermindert sich - auf fiktiver Grundlage - entsprechend .(Rn.27) 2. Der Abwasserverband ist gehindert, bei einer etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen als sinnvoll erachteten verkürzten Leitungsführung des Hauptsammlers stattdessen den Grundstückseigentümer mit den Kosten einer entsprechend längeren (überlangen) Grundstücksanschlussleitung zu belasten.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Beitragserhebung ist - fiktiv - die Länge des Hauptsammlers bis in Höhe des anzuschließenden Grundstücks abgegolten. Die Länge der Grundstückanschlussleitung vermindert sich - auf fiktiver Grundlage - entsprechend .(Rn.27) 2. Der Abwasserverband ist gehindert, bei einer etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen als sinnvoll erachteten verkürzten Leitungsführung des Hauptsammlers stattdessen den Grundstückseigentümer mit den Kosten einer entsprechend längeren (überlangen) Grundstücksanschlussleitung zu belasten.(Rn.29) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage (im Ergebnis) zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. April 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenerstattungsbescheid ist § 8 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „(...)“ - Schmutzwasserbeitragssatzung - vom 26. Februar 2004 in der Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 27. Juni 2006 (SBS). Denn der Erstattungsanspruch ist gemäß § 8 Satz 4 KAG LSA i. V. m. § 6 Abs. 6 KAG LSA nach der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses und der Vorlage der Unternehmerrechnung im April 2007 entstanden. Des Weiteren erhebt der Beklagte als Rechtsnachfolger nach dem Abwasserzweckverband „(...)“ gemäß § 1 Abs. 2 b SBS Kostenerstattungen für Schmutzwassergrundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz). Bedenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der Satzung sind nicht erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 SBS - dem Grunde nach - auch entstanden, denn Voraussetzung für die Entstehung des Erstattungsanspruchs ist danach (nur) die - unstreitig vorliegende - betriebsfertige Herstellung des Anschlusses selbst. Grundstücksanschluss im Sinne des § 12 SBS ist nach der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes (...) über die Abwasserbeseitigung - Abwasserbeseitigungssatzung - vom 15. Dezember 2003 i. d. F. d. 2. Änderung v. 27. Juni 2006 (ABS) die vom Hauptkanal mit Anschlussstücken bis auf das Grundstück verlegte Anschlussleitung einschließlich des Kontrollrohres/Kontrollschachtes vor bzw. auf dem Grundstück. Aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 ABS, wonach die öffentliche Abwasseranlage erst mit der Grundstücksanschlussleitung vor dem Grundstück endet, ist mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne einer Verbindung zwischen Hauptkanal und Grundstück ein dauerhaftes Benutzungsverhältnis sichergestellt. Gleichwohl erweist sich der streitige Kostenerstattungsbescheid mit der ihm zugrunde liegenden Überlänge der Grundstücksanschlussleitung als rechtswidrig. Denn es ist in den Blick zu nehmen, dass das Grundstück bereits zu einem - bestandskräftigen - (Schmutzwasserbeseitigungs-)Beitrag veranlagt worden ist, der wiederum gemäß § 7 Abs. 1 SBS (erst) mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage vor dem Grundstück entsteht. Daraus aber ist herzuleiten, dass durch die Beitragserhebung die Länge des Hauptsammlers bis in Höhe des klägerischen Grundstücks abgegolten ist. Die Länge der hier in Rede stehenden Grundstücksanschlussleitung vermindert sich - auf fiktiver Grundlage - dementsprechend. Auf dieser Grundlage wäre ggf. eine Neuberechnung vorzunehmen, deren Voraussetzungen im Einzelnen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dem Verband die Entscheidung über Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen einschließlich der Lage und Nennweite der Anschlussleitung obliegt (§§ 1 Abs. 4, 9 Abs. 4 ABS) und er demnach darüber befindet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Hinsichtlich der Planung und Herstellung der Kanalisation steht dem Abwasserbeseitigungspflichtigen ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG LSA, Urt. v. 21.04.2009 - 4 L 360/06 -, zitiert nach JURIS; Urt. v. 12.10.2011 - 4 L 141/09 -). Denn er hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweiser widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ob sich der Verband bei seiner Entscheidung, den Hauptsammler nicht bis vor das klägerische Grundstück zu verlegen, im Rahmen dieses Gestaltungsermessens bewegt, bedarf keiner Prüfung. Jedenfalls ist er gehindert, bei einer etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen als sinnvoll erachteten verkürzten Leitungsführung des Hauptsammlers stattdessen den Grundstückseigentümer mit den Kosten einer entsprechend längeren (überlangen) Grundstückanschlussleitung zu belasten. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass nach den Angaben des Beklagten im Zuge der Bauarbeiten für die beantragte Anschlussleitung zum Grundstück der Klägerin die Anschlussleitung zum Flurstück 97 auf einer Länge von 4 m als Hauptkanal umgewidmet worden ist, was formlos und ggf. konkludent erfolgen kann (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 518). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Grundstücksanschlusskosten. Die Klägerin war bis zum 25. Juli 2007 zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Flurstücks 82 (heute Flurstück 98) der Flur A in der Gemarkung B-Stadt. Danach ist sie Alleineigentümerin geworden. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „E-Straße/F-Straße“, dessen Grenze mit der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin identisch ist. Die gegenüberliegende Seite der F-Straße ist unbeplant. Auf dem Flurstück 89 befindet sich eine Scheune. Ca. 130 m südlich des Flurstückes 89 befinden sich landwirtschaftliche Gebäude der Agrargenossenschaft B-Stadt eG. Noch als Miteigentümer des Grundstücks beantragte der Ehemann der Klägerin am 3. Januar 2007 bei dem Beklagten die Herstellung eines Schmutzwasseranschlusses, dessen voraussichtliche Kosten wegen der aus Sicht des Beklagten notwendigen Überlänge des Anschlusses - der Hauptkanal endet in der Straße vor dem Haus F-Straße 8 (damals Flurstück 81, heute Flurstück 97) - in Höhe von 5.136,56 € ermittelt wurden. Nach den Angaben des Beklagten wurde im Zuge der Bauarbeiten für die beantragte Anschlussleitung zum Grundstück der Klägerin die Anschlussleitung zum Flurstück 97 auf einer Länge von 4 m als Hauptkanal umgewidmet. Am Ende dieser Leitung wurde ein Abzweig eingebaut, über den die Grundstücksanschlussleitung zum Flurstück 98 (weiter)führt. Das Grundstück der Klägerin wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 3. August 2007 zu einem Abwasserbeitrag veranlagt. Mit hier streitigem Bescheid vom 23. April 2008 setzte der Beklagte die von der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen für die Herstellung eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses auf 4.626,35 € fest. Der Berechnung legte er die Kosten für die Herstellung einer 36,3 m langen Anschlussleitung sowie einer Kontrolleinrichtung zugrunde. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 4. Dezember 2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr Grundstücksanschlusskosten für die errichtete Leitung zu erheben; denn das Grundstück werde nicht von der öffentlichen Einrichtung des Beklagten erschlossen. Allenfalls hätten Anschlusskosten in Höhe von 1.000,00 € entstehen können. Der Beklagte habe darüber hinaus den Grundstücksanschluss bislang noch nicht betriebsfertig hergestellt, da es sich nicht um einen solchen handele, der ausschließlich dem Grundstück der Klägerin diene. Die Leitung sei nämlich lediglich in den Grundstücksanschluss des Flurstücks 97 eingebunden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. April 2008 über einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 4.626,35 € sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. November 2008 insoweit aufzuheben, als darin ein höherer Kostenerstattungsbetrag als 1.000,00 € festgesetzt wurde. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Grundstücksanschluss sei so hergestellt worden, wie dies ursprünglich mit dem Ehemann als Miteigentümer des Grundstücks vereinbart gewesen sei. Dass der Grundstücksanschluss vorliegend überlang sein müsse, sei bereits im Rahmen des Baugenehmigungs- und Bauplanungsverfahrens mitgeteilt worden. Die Klägerin habe weder einen Anspruch darauf, dass der Hauptkanal bis vor ihr Grundstück geführt werde, noch sei die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs davon abhängig. Die Verlängerung des Hauptkanals müsste zudem ausschließlich für das Grundstück der Klägerin erfolgen, was nicht sachgerecht sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten sei nicht gerechtfertigt, weil das Grundstück der Klägerin lediglich faktisch über eine Leitung, bei der es sich jedoch nicht um einen Grundstücksanschluss im Rechtssinne handele, an die zentrale leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten angeschlossen sei. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 8 KAG LSA setze jedenfalls voraus, dass das Grundstück durch einen Straßenkanal/Hauptkanal überhaupt erschlossen werde. Unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluss Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sei, umfasse er lediglich die Strecke von einem das Grundstück überhaupt erschließenden Straßen- bzw. Hauptkanal bis an oder auf das Grundstück. Weder genüge es der dem Beklagten obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach § 151 Abs. 1 WG LSA noch der Erhebung von Grundstücksanschlusskosten, wenn ein Hauptkanal als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung an irgendeiner Stelle (in der Ortslage) vorhanden sei noch stehe es im sogenannten Einrichtungsermessen, wenn er seine Erschließungsanlagen nur rudimentär herstelle. Vielmehr setze das Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs voraus, dass der Hauptkanal bis an/vor dieses Grundstück überhaupt geführt sei. Zur Begründung der von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Auch wenn § 8 KAG LSA den Grundstücksanschluss nicht selbst definiere, werde unter einem Grundstücksanschluss nach einhelliger Meinung die von einem Hauptkanal abzweigende bis zur Grundstücksgrenze bzw. je nach Satzungsdefinition bis zum ersten Prüfschacht hinter der Grundstücksgrenze führende Anschlussleitung verstanden. Mit der Regelung in § 1 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 27. September 2007, dass die öffentliche Abwasseranlage erst mit der Grundstücksanschlussleitung vor dem Grundstück ende, sei mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne einer Verbindung zwischen Hauptkanal und Grundstück ein dauerhaftes Benutzungsverhältnis sichergestellt, ohne dass der Hauptkanal zwingend vor dem Grundstück liegen müsse. Der Beklagte stelle im Rahmen seines Satzungsrechtes im öffentlichen Verkehrsraum einen Anschluss an einen Hauptkanal her, der es dem Grundstückseigentümer erlaube, sein Abwasser über die Anschlussleitung dem Hauptkanal zuzuführen. Dieses löse den Kostenerstattungsanspruch aus. Es gebe keinen Rechtssatz, dass der Hauptkanal, an den der einzelne Anschluss anbinde, direkt vor dem Grundstück liegen müsse. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. Dezember 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Aus § 7 SBS lasse sich entnehmen, dass von einer „betriebsfertigen Herstellung“ der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage nur dann auszugehen sei, wenn diese vor dem Grundstück vorhanden sei. Wenn aber das Satzungsrecht des Beklagten eine betriebsfertige Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück vorsehe, sei es denklogisch ausgeschlossen, dass ein Kostenerstattungsanspruch für eine Hausanschlussleitung entstehen könne, die vom Endpunkt des Hauptkanals abzweige und technisch eine Verlängerung des Hauptkanals darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.