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Beschluss

4 L 229/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0316.4L229.11.0A
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Leitsätze
Für die Bestimmung der maßgeblichen Funktion eines Wirtschaftswegs sind die Zweckbestimmungen in der Widmung als deutlicher Ausdruck der Verkehrsplanung der Gemeinde sowie der Ausbauzustand die entscheidenden Faktoren.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bestimmung der maßgeblichen Funktion eines Wirtschaftswegs sind die Zweckbestimmungen in der Widmung als deutlicher Ausdruck der Verkehrsplanung der Gemeinde sowie der Ausbauzustand die entscheidenden Faktoren.(Rn.5) Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenausbaubeitragssatzung der ehemaligen Gemeinde S. vom 2. Oktober 2008 - SAB - auf den streitbefangenen Abschnitt des Aller-Radwegs verstößt gegen das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 4 KAG LSA. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dieser Anlage nicht um einen typischen Wirtschaftsweg handelt, der von der Allgemeinheit erfahrungsgemäß in erheblich geringerem Maße in Anspruch genommen wird als von den Eigentümern der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 27. Februar 1980 - 9 C 2/79 -, KStZ 1981, 89, 92 und Beschl. v. 19. Dezember 2008 - 9 LA 99/06 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 34 Rdnr. 23) und bei dem ein Anliegeranteil von bis zu 75 % nicht ermessensfehlerhaft ist. Vielmehr handelt es sich nach der in der Widmung und dem Ausbauzustand zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung der Anlage um einen kombinierten Wirtschafts- und (Fern)Radwanderweg, dessen zu erwartende Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit auf Grund der unstreitigen Ausweisung als Teil eines überregionalen Radwanderwegs deutlich höher liegt als bei einem (reinen) Wirtschaftsweg, so dass auch der Gemeindeanteil entsprechend höher anzusetzen ist (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 34 Rdnr. 23 a.E.). Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, die sich allein dagegen richten, dass das Verwaltungsgericht die Anlage nicht als Wirtschaftsweg i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 SAB eingestuft hat, sind nicht durchgreifend. Für die dazu maßgebliche Funktion (vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rdnr. 31 m.w.N.) des Aller-Radwegs sind die Zweckbestimmung in der Widmung als deutlicher Ausdruck der Verkehrsplanung der Gemeinde sowie der Ausbauzustand die hier entscheidenden Faktoren. Gerade auch der Ausbauzustand - eine Befestigung mit Bitumen auf einer Breite von 3 m anstelle eines Schotterbelages - spricht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten für eine Zweckbestimmung (auch) als Radweg. Dass diese Breite einen Begegnungsverkehr nicht möglich macht, betrifft nur den Pkw- und Lkw-Verkehr. Die straßenrechtliche Einstufung als „sonstige Straße“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA steht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass mit der Zweckbestimmung keine „Verkehrsbeschränkung auf bestimmte Verkehrsarten oder Gruppen“ erfolgt ist. Dass die Anlage nach der Verkehrsplanung für sonstigen allgemeinen Verkehr außer dem Radverkehr keine besondere Bedeutung hat, lässt die Maßgeblichkeit dieses Radverkehrs für die Zuordnung zu einem Straßentyp nicht entfallen. Das Argument der Beklagten, die Anlage diene ausweislich der Beschilderung hinsichtlich motorisierten Fahrzeugverkehrs ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr, ist danach ebenfalls ohne Belang. Dass auch (reine) Wirtschaftwege gelegentlich von Radfahrern benutzt werden, ist nicht gleichzusetzen mit einer Zweckbestimmung als kombinierter Wirtschafts- und (Fern)Radwanderweg. Angesichts dieser bestimmungsgemäßen Funktion des Aller-Radwegs kommt es schließlich auf das Maß seiner „tatsächlichen Frequentierung“ bzw. eine mögliche Beschränkung seiner touristischen Nutzung auf die „Zeit von Frühsommer bis Frühherbst“ nicht entscheidend an. 2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Rechtssache ebenfalls nicht. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). a) Zu der von ihr formulierten Frage, „ob die Beschreibung einer sonstigen Straße i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG-LSA in der straßenrechtlichen Widmungsverfügung als „zweckbestimmt als Wirtschaftsweg und Radwanderweg“ es rechtlich erforderlich macht, in der Straßenausbaubeitragssatzung eine von der Regelverteilung abweichende Bestimmung für die Anliegeranteile aufzunehmen bzw. es erforderlich macht, für derartige Verkehrsanlagen eine Sondersatzung zu erlassen, um Ausbaumaßnahmen straßenbaubeitragsrechtlich abrechnen zu können?“ hat die Beklagte aber schon die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Hinweis, dass „auch in anderen Widmungsverfügungen es durchaus vorkommt, dass darin eine Zweckbestimmung vorkommt“, ist insoweit nicht ausreichend. b) Auch zu der weiteren Frage der Beklagten, „ob die Ausweisung einer abzurechnenden Verkehrsanlage als Bestandteil eines Fernradweges dazu führt, dass die beitragsrechtliche Einstufung von der Gemeinde abweichend von der satzungsrechtlichen allgemeinen Regelung vorzunehmen ist, um Ausbaumaßnahmen nach dem Straßenbaubeitragsrecht abrechnen zu können?“, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Vortrag, eine Frage sei obergerichtlich noch nicht geklärt, ist nicht genügend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).