Beschluss
4 L 156/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0216.4L156.11.0A
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Leitsätze
Die Verwendung des Namens "Oberharz am Brocken" für eine zum 1. Januar 2010 als Stadt gebildete Einheitsgemeinde in Sachsen-Anhalt stellt gegenüber dem Namen "Oberharz" einer seit 1972 bestehenden Samtgemeinde in Niedersachsen keine unberechtigte Namensanmaßung nach dem entsprechend anzuwendenden § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB dar, weil eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung nicht gegeben ist.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwendung des Namens "Oberharz am Brocken" für eine zum 1. Januar 2010 als Stadt gebildete Einheitsgemeinde in Sachsen-Anhalt stellt gegenüber dem Namen "Oberharz" einer seit 1972 bestehenden Samtgemeinde in Niedersachsen keine unberechtigte Namensanmaßung nach dem entsprechend anzuwendenden § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB dar, weil eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung nicht gegeben ist.(Rn.4) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zumindest problematisch ist schon, ob die Antragsbegründung insoweit überhaupt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Zwar enthält die Begründung formal eine im Einzelnen differenzierte Untergliederung. Allerdings stellen sich die Erwägungen inhaltlich im Wesentlichen als wenig strukturiertes und sich teilweise wiederholendes Konvolut aus allgemeinen Rechtsansichten, konkreten Bezugnahmen auf Passagen des Urteils, (rechts)tatsächlichen Ausführungen, Beweisangeboten, Erläuterungen zu anderen Tatbeständen des § 124 Abs. 2 VwGO sowie Gutachtenteilen dar, was eine Durchdringung des Vorbringens der Klägerin erheblich erschwert. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Verwendung des Namens „Oberharz am Brocken“ für die zum 1. Januar 2010 entstandene Beklagte - eine als Stadt gebildete Einheitsgemeinde in Sachsen-Anhalt - stelle gegenüber dem Namen „Oberharz“ der Klägerin - eine seit 1972 bestehende Samtgemeinde in Niedersachsen - keine unberechtigte Namensanmaßung nach dem entsprechend anzuwendenden § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB dar, weil eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung nicht gegeben sei. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie der beschließende Senat schon in der Entscheidung vom 19. November 2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (- 4 M 217/09 -, zit. nach JURIS), der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, dargelegt hat, wird einer Verwechslungsgefahr aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Betroffenen schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen der Beklagten in hinreichender Weise begegnet. Es handelt sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll. Darüber hinaus wird diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen gibt und ein Name, der - wie hier - gleichzeitig eine geographische Bezeichnung ist, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfaltet, folgt dies daraus, dass Klägerin und Beklagte in verschiedenen Bundesländern liegen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufweisen und im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden werden. Keiner vertiefenden Erörterung bedarf dabei die Frage, ob die Klägerin als bloßer verwaltungstechnisch-organisatorischer Gemeindeverband überhaupt gleichermaßen schutzbedürftig ist wie eine Gemeinde. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen sind nach dem im Berufungszulassungsverfahren anwendbaren Maßstab (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.) nicht durchgreifend. Sie hat nicht substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. a) Keinen Erfolg hat sie, soweit sie entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die Worte „am Brocken“ in dem Namen der Beklagten sind entgegen der Ansicht der Klägerin keine rein geographische Angabe bzw. eine bloße topographische Verdeutlichung (vgl. dazu Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, § 13 NGO Rdnr. 5, 81), sondern Teil des offiziellen Namens. Auch kann offen bleiben, ob es sich dabei in geographischer Hinsicht um eine fehlerhafte Bezeichnung handelt. Sie bleibt jedenfalls wegen der unbestreitbar räumlichen Nähe der Beklagten zum „Brocken“ namensrechtlich ohne Auswirkungen. Entsprechendes gilt für die Überlegung, ob die Beklagte im Oberharz liegt. Schließlich sind die Worte „am Brocken“ nicht deshalb bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr wegzulassen, weil es möglicherweise im allgemeinen Sprachgebrauch zu einer entsprechenden Verkürzung kommen könnte. Die Klägerin hat dazu in ihrer Begründung - abgesehen von einem Verweis auf eine Internetseite bzw. das „Internet“ an sich und einzelne Presseartikel - schon keine konkreten Belege genannt. Jedenfalls aber kommt es im Rahmen des Namensschutzes zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur auf den von ihnen offiziell geführten Namen an. Ein Vergleich der „Verletzungsform“ mit dem geschützten Namen ist daher gerade nicht vorzunehmen. Dass die Zusätze „Samtgemeinde“ und „Stadt“ nicht Bestandteil des jeweiligen Namens sind, ändert nichts daran, dass allein auf Grund der Größe der Beteiligten nicht zu erwarten ist, dass ihre Namen ohne diese Zusätze gebraucht werden. Selbst wenn diese Zusätze nach Ansicht der Klägerin nur „rein beschreibend“ wirken, unterstützen sie doch in erheblicher Weise die Unterscheidbarkeit der Beteiligten. Soweit die Klägerin auf die „vorgetragenen zahlreichen Verwechslungsfälle“ bzw. eine „erkleckliche Anzahl“ von Verwechslungen in der Vergangenheit abhebt, hat sie lediglich ein Schreiben des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 11. Juli 2011 vorgelegt. Dies stellt ersichtlich kein hinreichendes Indiz für eine Verwechslungsgefahr dar. Die von der Klägerin vorgenommene pauschale Verweisung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für eine Zulassungsbegründung schon nicht genügend. Ihre Überlegung, Verwechslungen würden „stillschweigend aufgeklärt“ oder blieben unentdeckt, stellt eine reine Spekulation dar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine „mittelbare Verwechslungsgefahr“ besteht und die Beklagte als Mitgliedsgemeinde der Klägerin angesehen bzw. angenommen wird, die Beklagte liege auf dem Gebiet der Klägerin. Demjenigen, dem bekannt ist, dass sich eine Samtgemeinde i.S.d. § 71 NGO bzw. § 97 Satz 1 NdsKomVG aus verschiedenen Gemeinden eines Landkreises zusammensetzt, ist auch bekannt, dass von dem Namen einer Gemeinde nicht ohne weiteres auf ihre Mitgliedschaft in bzw. in einer bestimmten Samtgemeinde geschlossen werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Betroffene aus der Bezeichnung der in Sachsen-Anhalt gelegenen Stadt „Oberharz am Brocken“ darauf schließen, es handele sich dabei um eine Mitgliedsgemeinde der in Niedersachsen gelegenen Samtgemeinde „Oberharz“, sind weiterhin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine Verwechslungsgefahr nicht schon zwangsläufig dann vor, wenn die Namen „in einem eigentlich aussagekräftigen“ bzw. „im kennzeichnungskräftigen und prägenden“ Bestandteil übereinstimmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung, die entweder nicht übertragbar ist (BGH, Urt. v. 28. Januar 1981 - IVb ZR 581/80 -, BGHZ 79, 265, 273 f.: Namensgleichheit zweier Parteien) oder in der ausdrücklich geprüft wird, ob trotz einer solchen Übereinstimmung hinreichend deutlich unterscheidende Bestandteile der Namen vorliegen oder aus anderen Gründen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - I ZR 183/86 -, NJW-RR 1989, 808 und Urt. v. 14. Juli 1957 - I ZR 94/55 -, BGHZ 24, 238, 245). Auch die von ihr in Anspruch genommene erhöhte Kennzeichnungskraft „nach nunmehr 39 Jahren Verkehrsgeltung“ und die Überlegung, dass Übereinstimmungen namensmäßig eher wahrgenommen werden als Unterschiede, sind angesichts der oben dargelegten, gegen eine Verwechslungsgefahr sprechenden Umstände nicht ausreichend. Die allgemeinen Darlegungen der Klägerin zu der Einordnung der Bezeichnung „Oberharz“ in geographischer und geologischer Hinsicht und zu dem Gebrauch der Bezeichnung in dem Gebiet der ehemaligen DDR spielen danach von vornherein keine Rolle. Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zu Kennzeichen nach dem Markengesetz ist vorliegend nicht übertragbar. Kennzeichen i.S.d. § 1 MarkG dienen der Unterscheidung einer unternehmerischen Leistung des Inhabers des Kennzeichens von Leistungen anderer Unternehmer; sie gehören damit zu den gewerblichen Schutzrechten (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. A., Einf. Rdnr. 6; Fezer, Markenrecht, 4. A., Einf. Rdnr. 3). Der Namensschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts untereinander, hier eines Gemeindeverbandes gegenüber einer Gemeinde, unterscheidet sich deshalb von dem Markenschutz im geschäftlichen Verkehr. Ob im Markenrecht Verwechslungsgefahr besteht, wenn „die verschiedenen Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil übereinstimmen“, ein Erfahrungssatz besteht, dass „der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen“ und „eine reine geographische Herkunftsangabe den Gesamteindruck“ nicht (mit) prägen kann, ist danach unerheblich. Soweit die Klägerin gegen eine Heranziehung von Namensgleichheiten anderer Kommunen einwendet, die aufgeführten Städtenamen seien teilweise Jahrhunderte alt, beruhten zum Teil auf rein beschreibenden Bezeichnungen oder auf unterschiedlichen Wortwurzeln und die Orte seien zum Teil weit voneinander entfernt, ändern diese Argumente nichts daran, dass es für den Kreis der Betroffenen nicht ungewöhnlich ist, wenn eigentlich gleichnamige Gemeinden erst durch Zusätze unterscheidbar werden. b) Auch die ansonsten vorgebrachten Argumente der Klägerin führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ob die Klägerin oder die Beklagte die Beweislast trifft, spielt keine Rolle, weil das Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Eine allgemeine Abwägung der Interessen der Beteiligten, u.a. in Bezug auf den Tourismus und die Fragen der eigenen Identität, ist nicht vorzunehmen, sondern es kommt nur darauf an, ob eine namensrechtlich relevante Verwechslungsgefahr gegeben ist. Erst dann wäre zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen des Berechtigten durch die unberechtigte Namensverwendung verletzt werden. Dementsprechend spielt auch der Prioritätsgrundsatz nur dann eine Rolle, wenn eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin, es liege eine Verletzung des „Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme“ bzw. eines abstrakten Schutzbereiches „analog dem Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Bereich des § 823 Abs. 1 BGB“ vor und die Verwendung des Namens der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig. Auch die Ausführungen der Klägerin zur „Täuschung in dem Tourismus einer ganzen Region“ sowie ihre wirtschaftlichen Überlegungen und die Darlegungen zu den Motiven für die Namenswahl der Beklagten gehen danach ins Leere. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Vermarktung gegenüber Touristen die Namen der Mitgliedsgemeinden der Klägerin bzw. der Ortsteile der Beklagten eine erhebliche Rolle spielen. c) Es kann danach offen bleiben, ob der Begriff „Oberharz“, bei dem es sich unstreitig (auch) um eine geographische Bezeichnung handelt, für die Klägerin angesichts eines anzunehmenden Freihaltebedürfnisses hinsichtlich dieser Bezeichnung nur dann eine hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft entfaltet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 -, zit. nach JURIS; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 12 Rdnr. 95 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 -, NJW 1963, 2267 f.), wenn sie bzw. ihre Mitgliedsgemeinden mit ihrer räumlichen Ausdehnung die Region „Oberharz“ komplett einnehmen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 12. Juni 2007 - 6 U 123/06 -, zit. nach JURIS). d) Die Rüge der Klägerin, sie habe eine Zustimmung zur Namensführung der Beklagten nicht erteilt, so dass der in Rede stehende Gebietsänderungsvertrag unwirksam sei, greift nicht durch. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorgenannte Vertrag gerade nicht in Rechte der Klägerin eingreift und damit nicht ihrer Zustimmung bedurfte. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Rechtssache nicht. Die Klärung der Frage, ob zwischen den Namen der Beteiligten eine für einen Namensschutz ausreichende Verwechslungsgefahr besteht, stellt sich trotz des umfangreichen Vorbringens der Klägerin nicht als besonders schwierig dar. Es geht dabei lediglich um eine einzelfallbezogene Prüfung der einzelnen Umstände, die für und gegen eine solche Verwechslungsgefahr sprechen. Soweit die Klägerin auf angebliche materiell- und verfahrensrechtliche Fehler des Verwaltungsgerichts sowie ihren Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinweist, werfen diese Fragen allesamt keine besonderen Schwierigkeiten auf. Entsprechendes gilt, soweit sie die Frage der Anwendbarkeit des Gebotes „nachbarlicher Rücksichtnahme im interkommunalen Verhältnis“ anspricht und die Frage des Bestehens eines Schutzbereiches „analog dem Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Bereich des § 823 Abs. 1 BGB“ aufwirft. Dass es sich möglicherweise mit der Klägerin um einen „erstmaligen und einmaligen Fall in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland“ handelt, ist schließlich von vornherein ohne Aussagekraft für die Schwierigkeit der Rechtssache. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage „Darf eine kommunale Körperschaft in eine über Jahrzehnte erarbeitete wirtschaftliche Rechtsposition einer benachbarten kommunalen Körperschaft aus eigenen wirtschaftlichen Interessen unter Außerachtlassung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme eingreifen, wenn sie sich hierbei einer angemaßten Falschbezeichnung in ihrem Namen bedient, die zu einer Täuschung des Rechtsverkehrs zu dienen geeignet ist?“ ist schon nicht entscheidungserheblich. Die darin vorausgesetzte Annahme, es liege eine Falschbezeichnung vor, die zu einer Täuschung des Rechtsverkehrs zu dienen geeignet sei, trifft - wie oben dargelegt - nicht zu. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Darlegung, warum diese Rechtsfrage eine solche über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat, dass es zu ihrer Beantwortung eines Berufungsverfahrens bedarf. Der bloße Hinweis der Klägerin, wonach sich zumindest eine „bisher höchst- oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung“ stelle, ist dazu keinesfalls ausreichend. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbst ausdrücklich erklärt, es handele sich um einen „erstmaligen und einmaligen Fall“. 4. Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verletzt, weil ihr eine Prüfung des von der Beklagten im Termin präsentierten Schriftsatzes „nebst umfangreichen Anlagen“ sowie eines „Kartons Unterlagen“ nicht möglich gewesen sei. Es fehlt schon eine Darlegung der Klägerin, ob und in welcher Weise das Verwaltungsgericht diese Unterlagen überhaupt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. So ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, dass die in den Kartons mitgebrachten Unterlagen zur Gerichtsakte genommen worden sind. Dessen ungeachtet wäre zu Lasten der Klägerin ein Rügeverzicht eingetreten, weil sie keinen Vertagungsantrag gestellt hat. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfG, Beschl. v. 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -; BVerwG, Urt. v. 24. September 2009 - 2 C 80/08 -, jeweils zit. nach JURIS) habe „sich bereits wie ein roter Faden über das gesamte Verfahren hin nach kurzzeitiger vermeintlicher Besserung der Prozessführung der Einzelrichterin“ gezogen, fehlt schon eine prozessrechtlich hinreichende Konkretisierung dieses Vorwurfs. Mit dem weiteren Vorbringen, die Richterin habe sich „aber letztlich von ihrer Befangenheit in dem Verfahren nicht lösen“ können und „ihre ursprüngliche Linie wieder eingeschlagen“, nimmt die Klägerin ebenso wenig eine Konkretisierung vor wie mit ihrer Bezugnahme auf zwei ihrer Schriftsätze sowie zwei gerichtliche Verfügungen. Ob die Klägerin die in den Verfügungen vorgenommene Fristsetzung zum 25. Mai 2010 und die Ablehnung einer Aufhebung des für den 31. Mai 2010 geplanten Verhandlungstermins als fehlerhaft und damit als Beleg für eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ansieht, bleibt offen. b) Die gerügte Übertragung des Rechtsstreites auf die Einzelrichterin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit der Beurteilung durch das Berufungsgericht entzogen. Denn nach den §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, die nach § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 bis 3 VwGO gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Ein etwaig dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unterlaufener Verfahrensfehler kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. März 2010 - 1 L 96/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2011 - 8 B 9/11 -, zit. nach JURIS m.w.N. zum Revisionsrecht). Die Entscheidung der Kammer des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ausnahmsweise angreifbar (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 6 Rdnr. 78 m.w.N.), weil sie willkürlich oder manipulativ war. Der Kammer steht bei ihrer Übertragungsentscheidung gem. § 6 Abs. 1 VwGO ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der zudem tendenziell ("Soll-Regelung") zugunsten der Einzelrichterübertragung ausgestaltet ist (so BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2011, a.a.O.). Eine willkürliche Überschreitung dieses Spielraums ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. c) Die Ansicht der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich „offenbar keine Gedanken darüber gemacht, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gegeben sein könnten“ und es liege eine „Rechtsschutzvereitelung durch Nichtanwendung des Gesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG)“ vor, widerspricht gerade dem Gesetz. Denn das Verwaltungsgericht darf gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung in dem Urteil nur zulassen, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Das Gericht dürfte im Übrigen auch die eigene Entscheidung kaum als ernstlich zweifelhaft i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ansehen. d) Keinen Erfolg hat die Klägerin auch, soweit sie Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO annimmt und geltend macht, es hätte zwingend eine - von ihr auch schriftsätzlich beantragte - Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen müssen. Insoweit hat die Klägerin teilweise, nämlich zu der Frage der möglichen Verkürzung des Namens der Beklagten im Rechtsverkehr, schon nicht in ausreichender Weise dargelegt, welche (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen. Weiterhin hat die schon im Klageverfahren anwaltlich vertretene Klägerin angesichts des Fehlens von Beweisanträgen nicht erläutert, warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - und Beschl. v. 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Bei dem Antrag in dem Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2010 zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Eintreten einer Zuordnungsverwirrung bzw. einer Verwechslungsgefahr handelte es sich nicht um einen (formellen) Beweisantrag, sondern lediglich um eine Beweisanregung. Darüber hinaus richtet sich jedenfalls die Prüfung einer Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung auf die Klärung einer Rechtsfrage und stellt nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).