Beschluss
4 L 90/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1219.4L90.10.0A
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Leitsätze
1. Es kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG die Festsetzungen der Überwachungswerte in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid schon dann für die Ermittlung des Vergleichswertes für die Zeit nach der Inbetriebnahme der Anlage rechtlich unerheblich sind, wenn sie nicht mit der Inbetriebnahme bzw. ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt haben. Es ist zumindest erforderlich, dass die Verringerung festgesetzter Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid jedenfalls in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Anlage wirksam wird, dass die durch diese Verringerung dokumentierte Minderung der Schadstoff(gruppen)fracht ohne weiteres allein auf den Betrieb der erweiterten oder errichteten Anlage zurückzuführen ist. (Rn.9)
(Rn.10)
2. Eine Entscheidung über die Verrechnung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann nicht lediglich im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabeschuldners bewirkt werden. Selbst wenn man dem nicht folgt, ist es der Abwasserabgabebehörde jedenfalls nicht verwehrt, über die Verrechnung durch Verwaltungsakt zu entscheiden.(Rn.15)
3. Die durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung über die Verrechnung ist nicht zwingend in den Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 1 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) aufzunehmen, sondern kann auch dann in einem gesonderten, dem Festsetzungsbescheid zeitlich nachfolgenden Bescheid enthalten sein, wenn die Verrechnungserklärung vor Erlass des den relevanten Zeitraum betreffenden Festsetzungsbescheides abgegeben worden ist.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG die Festsetzungen der Überwachungswerte in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid schon dann für die Ermittlung des Vergleichswertes für die Zeit nach der Inbetriebnahme der Anlage rechtlich unerheblich sind, wenn sie nicht mit der Inbetriebnahme bzw. ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt haben. Es ist zumindest erforderlich, dass die Verringerung festgesetzter Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid jedenfalls in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Anlage wirksam wird, dass die durch diese Verringerung dokumentierte Minderung der Schadstoff(gruppen)fracht ohne weiteres allein auf den Betrieb der erweiterten oder errichteten Anlage zurückzuführen ist. (Rn.9) (Rn.10) 2. Eine Entscheidung über die Verrechnung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann nicht lediglich im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabeschuldners bewirkt werden. Selbst wenn man dem nicht folgt, ist es der Abwasserabgabebehörde jedenfalls nicht verwehrt, über die Verrechnung durch Verwaltungsakt zu entscheiden.(Rn.15) 3. Die durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung über die Verrechnung ist nicht zwingend in den Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 1 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) aufzunehmen, sondern kann auch dann in einem gesonderten, dem Festsetzungsbescheid zeitlich nachfolgenden Bescheid enthalten sein, wenn die Verrechnungserklärung vor Erlass des den relevanten Zeitraum betreffenden Festsetzungsbescheides abgegeben worden ist.(Rn.16) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der sich die Klägerin gegen einen gesonderten Bescheid des Beklagten zur Ablehnung einer Verrechnung gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG wendet, hat keinen Erfolg. Ob die Klägerin in der Antragsbegründung (vgl. S. 6 und S. 40 des Schriftsatzes vom 21. April 2010) eine Änderung ihrer erstinstanzlich gestellten Klageanträge vornimmt oder lediglich für das Berufungsverfahren ankündigt, kann offen bleiben. Für den Zulassungsantrag ist weiterhin von den ursprünglichen Klageanträgen auszugehen. Im Berufungszulassungsverfahren ist eine Klageänderung nicht erlaubt; sie setzt die Zulassung der Berufung voraus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 4 L 121/07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Januar 2010 - OVG 9 N 5.08 -, jeweils zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 91). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin mit der Berufung nunmehr wohl eine „Aufhebung des angefochtenen Bescheides“ erreichen will sowie eine Verpflichtung des Beklagten, „bei der Unteren Wasserbehörde auf die unverzügliche Erteilung des auf den Tag der Inbetriebnahme rückwirkenden Anpassungsbescheides hinzuwirken“ und dass er „den Abwasserabgabebescheid für 2006 und 2007 nicht erlässt, bevor die Erlaubnisbehörde entschieden hat“. Auch dass der erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellte Verpflichtungsantrag eigentlich über den als Hauptantrag gestellten Bescheidungsantrag hinausgeht (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. April 2009 - 3 M 158/09 -, zit. nach JURIS), hat auf die Prüfung des Zulassungsantrages im Ergebnis keine Auswirkungen. 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise aufgezeigt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitungen geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AbwAG ein entsprechender Rückzahlungsanspruch. Die Verrechnung hat der Abgabepflichtige gem. § 8 Abs. 1 AG AbwAG LSA schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären; weitere Vorgaben enthält § 9 Abs. 4, 5 und 7 AG AbwAG LSA, insbesondere ist die Erklärung spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres vorzulegen (Abs. 4). Die Abwasserabgabe selbst wird gemäß § 10 Abs. 1 AG AbwAG LSA durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. a) Ein Anspruch auf Vornahme einer Verrechnung ergibt sich nicht auf der Grundlage der Überwachungswerte in dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid des Landkreises M.-S. als Untere Wasserbehörde vom 28. August 2009, der auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Gemeinde R., ergangen ist. Mit diesem Bescheid wurden unter anderem die Überwachungswerte für Stickstoff auf 22 mg/l und für CSB - insoweit rückwirkend ab dem 1. September 2008 geltend - auf 80 mg/l festgesetzt. Eine von der Gemeinde mit Schreiben vom 7. März 2009 beantragte Rückwirkung auf den 1. Juli 2007, dem angegebenen Tag der Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsanlage, lehnte die Behörde für beide Werte ab. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG muss gerade der Betrieb der betroffenen Anlage unter anderem eine mindestens 20%ige Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom erwarten lassen. Die Abwasserabgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-DrS 12/4272, S. 1) eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausüben (so das BVerwG in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 28. Februar 2010 - 7 C 11.09 -, zit. nach JURIS). Es kann offen bleiben, ob die Festsetzungen der Überwachungswerte in dem Änderungsbescheid mit dem Verwaltungsgericht (so auch Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 110) schon deshalb für die Ermittlung des Vergleichswertes für die Zeit nach der Inbetriebnahme der Anlage rechtlich unerheblich sind, weil sie nicht mit der Inbetriebnahme bzw. ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt haben. Für eine solche Auslegung spricht, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG nur auf solche Konzentrationswerte und Abwassermengen ankommen kann, die für die Ermittlung und Festsetzung der Abwasserabgabe relevant sind. Deswegen sei ausschließlich auf die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (§ 4 Abs. 1 AbwAG) genannten Werte bzw. auf die in § 6 Abs. 1 AbwAG geregelten Ersatzlösungen abzustellen (so BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 20. April 2005- 9 C 4.04 -, zit. nach JURIS). Wenn es danach nicht auf die tatsächlichen Einleitungen ankommt, sondern vorrangig auf den Vergleich von Bescheidwerten (vgl. dazu umfassend Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 99 ff.), müsste ein geänderter Bescheidwert schon ab Inbetriebnahme der Anlage gelten. Selbst wenn man dem nicht folgt, ist es zumindest erforderlich, dass die Verringerung festgesetzter Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid jedenfalls in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Anlage wirksam wird, dass die durch diese Verringerung dokumentierte Minderung der Schadstoff(gruppen)fracht ohne weiteres allein auf den Betrieb der erweiterten oder errichteten Anlage zurückzuführen ist. Denn die Abwasserabgabebehörde nimmt keine Prüfung vor, wie die in dem Änderungsbescheid festgelegten Überwachungswerte ermittelt worden sind. Ein Zeitraum von - wie hier - 14 Monaten oder mehr erfüllt diese Voraussetzung ersichtlich nicht. Zudem hat die Gemeinde R. im wasserrechtlichen Verfahren zur Änderung des Erlaubnisbescheides mit Schreiben vom 1. August 2008 (BA A, Bl. 36 ff.) noch selbst für den Stickstoffwert keine und für den CSB-Wert eine Herabsetzung erst ab dem 1. September 2008 beantragt. Nach einem an den Beklagten gerichteten Schreiben der Gemeinde vom 14. Oktober 2008 (BA A, Bl. 35) sollte dieser Herabsetzungsantrag auch zur Prüfung der Verrechnungserklärung herangezogen werden. Diese Auslegung steht im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - die eigentlich sogar die noch engere Auslegung des Verwaltungsgerichts für richtig hält - auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005. Der darin faktisch zugrunde gelegte Zeitraum betrug maximal („im Laufe der Monate … September 1996“ bis „September bzw. Oktober 1996“) zwei Monate. Nicht entschieden werden muss daher, ob dieses Urteil auch deshalb insoweit nicht einschlägig ist, weil dort vor der Inbetriebnahme der betroffenen Anlage überhaupt keine wirksamen Überwachungswerte nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorlagen. b) Sollte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Hauptantrages mit ihrem Vorbringen geltend machen wollen, sie habe einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines wasserrechtlichen Änderungsbescheides, der hinsichtlich der niedrigeren Überwachungswerte für Stickstoff und CSB auf den Tag der Inbetriebnahme der Anlage zurückwirkt, hätte sie ebenfalls keinen Erfolg. Die für die Verrechnung zuständige Abwasserabgabebehörde - hier gem. § 1 AG AbwAG LSA i.V.m. § 10 Abs. 2 WG LSA bzw. § 170 Abs. 2 WG LSA in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung der Beklagte als Obere Wasserbehörde - hat von der objektiven Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Die entsprechenden Darlegungen der Klägerin zu einer Verpflichtung der Unteren Wasserbehörde gehen danach ins Leere. Ob etwas anderes gilt, wenn die Obere Wasserbehörde auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zuständig wäre, kann offen bleiben. Gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bzw. § 170 Abs. 3 i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung war und ist dafür der Landkreis M.-S. als Untere Wasserbehörde zuständig. c) Die zur Ablehnung des Hilfsantrages erhobenen Einwände der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft „zunächst die unmittelbar rechtsgestaltende, keinen Verrechnungsbescheid erheischende Verrechnungs-„Erklärung“ in einen Verrechnungs-„Antrag“ umgewandelt, dem zwangsläufig ein diesem stattgebender oder ihn zurückweisender „Verrechnungsbescheid“ folgen“ müsse und das Gericht habe zudem ebenfalls fehlerhaft angenommen, dass „entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (- 9 C 4.04 -), um die Verrechnungserklärung wirksam werden zu lassen, ein besonderes „Verrechnungsverfahren“ erforderlich und die Erklärung nicht unmittelbar in dem Abgabenfestsetzungsverfahren zu werten“ sei, sind unbegründet. In Anwendung des § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt eine Entscheidung über die Verrechnung - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 20. April 2005 festgestellt hat - durch Verwaltungsakt, und kann nicht lediglich im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabeschuldners bewirkt werden (so auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 7 C 2.08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, jeweils zit. nach JURIS; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rdnr. 53; a.M.: Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Revisionszulassungsentscheidung (Beschl. v. 25. Oktober 2011 - 7 B 56.11 -) möglicherweise Zweifel an dieser Auffassung (vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 17. September 2007 - 4 KO 726/05 -, zit. nach JURIS) erkennen lässt, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn es ist der Abwasserabgabebehörde jedenfalls nicht verwehrt, über die Verrechnung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (so auch OVG Thüringen, Urt. v. 17. September 2007, a.a.O.; Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung nicht zwingend in den Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 1 AG AbwAG LSA aufzunehmen, sondern kann auch dann in einem gesonderten, dem Festsetzungsbescheid zeitlich nachfolgenden Bescheid enthalten sein, wenn die Verrechnungserklärung - wie hier - vor Erlass des den relevanten Zeitraum betreffenden Festsetzungsbescheides abgegeben worden ist (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. November 2008 - 7 A 10562/08 -; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 7 C 2.08 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. März 2010, a.a.O.; Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34: „Verrechnungsbescheid“; wohl a.M.: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 10 AbwAG Rdnr. 53). Dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld betrifft, sondern die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, schließt nicht aus, die Entscheidung über die Verrechnung, bei der es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, stets in einem gesonderten Bescheid zu erlassen. Soweit es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 zur Verrechnung heißt: „Hierüber ist im Abgabenbescheid selbst und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden“, handelt es sich lediglich um eine missverständliche Formulierung. Damit sollte nicht der Rechtssatz aufgestellt werden, dass nur in dem Festsetzungsbescheid über die Verrechnung entschieden werden darf. Dem steht schon entgegen, dass eine solche Verfahrensgestaltung ausgeschlossen ist, wenn eine Verrechnungserklärung nach Erlass des Festsetzungsbescheides erfolgt, was seit dem Dritten Änderungsgesetz zum AbwAG vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2425) erlaubt ist. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil den Erlass eines der Abgabefestsetzung nachfolgenden Verrechnungsbescheides trotz einer vor Erlass der Festsetzungsbescheide eingegangenen Verrechnungserklärung gerade nicht beanstandet, sondern sogar von einem „gesonderten Verfahren“ gesprochen. Sei ein Abgabenbescheid schon ergangen, müsse der hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des Verrechnungsanspruches wieder beseitigt werden und eine solche Regelung könne nur wiederum in Form eines Verwaltungsaktes bewirkt werden. Sollte ein Festsetzungsbescheid keine Entscheidung über eine vorher erklärte Verrechnung enthalten, dürfte dies nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen sein, dass insoweit noch ein gesonderter Bescheid ergehen wird. Etwas anderes gilt wohl nur dann, wenn sich aus dem Festsetzungsbescheid hinreichend deutlich ergibt, dass mit der getroffenen Festsetzung gleichzeitig auch über die begehrte Verrechnung entschieden werden sollte, z.B. durch eine nur teilweise Vornahme einer Verrechnung oder eine ausdrückliche Erklärung in der Begründung des Festsetzungsbescheides. Nur dann muss der Bescheidempfänger hinsichtlich der Ablehnung einer Verrechnung wohl unmittelbar gegen den Festsetzungsbescheid vorgehen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, was die Klägerin aus ihren Einwänden für sich herleiten will. Müsste der Beklagte zwingend in einem Festsetzungsbescheid über die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG entscheiden, wäre die erhobene Verpflichtungsklage sowohl mit Haupt- als auch Hilfsantrag von vornherein unzulässig. Denn diese Klage ist gerade auf den Erlass eines gesonderten Verrechnungsbescheides gerichtet. Wäre die von der Klägerin angenommene Rechtsauslegung zutreffend, wäre sie darauf verwiesen, sich gegen den Festsetzungsbescheid zu wenden (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 10 AbwAG Rdnr. 53) und gegen den Verrechnungsbescheid lediglich eine Anfechtungsklage zu erheben. d) Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird schließlich auch nicht dadurch hinreichend in Frage gestellt, dass die Klägerin in teilweise nur schwer verständlicher Weise aus der verfahrensrechtlichen Abwicklung der Verrechnungserklärung einen Anspruch auf Neubescheidung herleitet. (1) Ob und ggf. in welcher Weise die Abwasserabgabebehörde verpflichtet ist, eine Verrechnungserklärung an die für den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. für die umgekehrte Fallgestaltung § 9 Abs. 6 AG AbwAG LSA), muss nicht entschieden werden. Der grundsätzliche Zweck einer solchen Weiterleitungsverpflichtung - die Erlaubnisbehörde erhält Kenntnis von der Errichtung oder Erweiterung der Anlage und kann eine Prüfung der erteilten Erlaubnis vornehmen (vgl. auch § 4 Abs. 3 WG LSA in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung) - ist inzwischen auch ohne die Weiterleitung erfüllt worden. Denn eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Hinblick auf die streitbefangene Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage ist auf die ausdrücklichen Anträge der Klägerin vom 1. August 2008, 4. November 2008 und 7. März 2009 jedenfalls mit Bescheid vom 28. August 2009 erfolgt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte zu einer unverzüglichen Weiterleitung der im November 2007 abgegebenen Verrechnungserklärung verpflichtet war und anzunehmen ist, die Untere Wasserbehörde hätte dann einen in ausreichender Weise rückwirkenden, wasserrechtlichen Änderungsbescheid erlassen, - beides wird schon von der Klägerin nur angedeutet -, hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und warum eine Verletzung dieser Verfahrenspflicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides und eine Verpflichtung zur Neubescheidung nach sich ziehen würde. Entsprechendes gilt für den rechtlichen Ansatz der Klägerin, die Untere Wasserbehörde sei nach der Inbetriebnahme einer errichteten oder erweiterten Anlage von Amts wegen zum Erlass eines „Anpassungsbescheides“, d.h. eines wasserrechtlichen Änderungsbescheides, verpflichtet gewesen. Auch hier fehlt jegliche Darlegung, warum eine derartige Verpflichtung zur Rechtswidrigkeit des Verrechnungsbescheides führen sollte. (2) Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte sei zur „Herbeiführung“ eines auf den Tag der Inbetriebnahme der Anlage rückwirkenden „Anpassungsbescheides“ verpflichtet gewesen, verkennt sie, dass es um verschiedene Verwaltungsverfahren geht. Über den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid und dessen Änderung wird in einem vom abwasserabgaberechtlichen Verfahren getrennten Verwaltungsverfahren und von einer anderen Behörde entschieden. Dass es keine Fristbestimmung für den Antrag auf Erlass eines wasserrechtlichen Änderungsbescheides gibt, hat für die Frage einer solchen Verpflichtung der insoweit unzuständigen Abwasserabgabebehörde ebenso wenig Auswirkungen wie der Umstand, dass der Beklagte als Obere Wasserbehörde Aufsichtsbehörde der Unteren Wasserbehörde ist. Zudem bleibt ungeklärt, warum die Abwasserabgabebehörde überhaupt gehalten sein sollte, derartige Maßnahmen zur Ermöglichung der Wirksamkeit der Verrechnung zu treffen. Dass der Gesetzgeber nach Ansicht der Klägerin die Verrechnung „als dem Gewässerschutz dienlich und danach zu fördern ansieht“, reicht nicht aus. Schließlich hat ein Abwasserabgabepflichtiger auf Grund der Verrechnungserklärung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zwar einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Verrechnung. Daraus folgt aber nicht, dass deshalb auch ein Anspruch auf Erteilung eines „Anpassungsbescheides“ besteht. Das Vorliegen eines ausreichenden wasserrechtlichen Änderungsbescheides ist gerade Teil der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Verrechnung. (3) Dass über die Verrechnung nicht entschieden werden darf, solange ein Antrag auf Erlass eines rückwirkenden wasserrechtlichen Änderungsbescheides noch nicht bestandskräftig beschieden ist, behauptet die Klägerin lediglich. Es fehlt an jeglicher rechtlicher Begründung. Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass der wasserrechtliche „Anpassungsbescheid“ gerade nicht Teil eines „Verrechnungsverfahrens“ sei. Ein Hindernis könnte sich - was aber von der Klägerin nicht einmal ansatzweise angesprochen wird - allein daraus ergeben, dass das Verfahrensermessen (§ 11 Abs. 2 AG AbwAG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, §§ 9, 10 VwVfG) derart reduziert ist, dass eine Aussetzung des abwasserabgaberechtlichen Verfahrens bis zum Eintritt der Bestandskraft im wasserrechtlichen Verfahren die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre. Insoweit dürfte die Behörde aber aller Voraussicht nach darauf abstellen, dass gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ohnehin zugunsten des Betroffenen ein Wiederaufgreifen des (abwasserabgaberechtlichen) Verfahrens in Betracht kommt. Zu einer derartigen Änderung der Sach- oder Rechtslage gehört wohl auch die (rückwirkende) Herabsetzung der Überwachungswerte in dem wasserrechtlichen Verfahren. (4) Mit ihren Einwänden, zu der seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 bestehenden Notwendigkeit eines auf den Tag der Inbetriebnahme rückwirkenden, wasserrechtlichen Änderungsbescheides habe der Landesgesetzgeber das Rahmenrecht nicht ausreichend ausgefüllt, insoweit habe es keine bzw. fehlerhafte Vordrucke gegeben und der Beklagte habe sie dazu nicht genügend informiert, hat die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Sie legt schon nicht hinreichend verständlich dar, aus welchem Grund dann der angefochtene Verrechnungsbescheid rechtswidrig wäre. Der bloße Hinweis, der eine Verrechnung versagende Bescheid beruhe darauf, dass der wasserrechtliche Änderungsbescheid mit einer Rückwirkung noch nicht erteilt worden sei, und die bisherige Nichterteilung sei auf die genannten verfahrensrechtlichen Mängel zurückzuführen, ist nicht ausreichend. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, der Beklagte habe „das (bisherige) Fehlen des Anpassungsbescheides zu vertreten“ bzw. er habe sich das „schuldhaft rechtswidrige Verhalten … zurechnen zu lassen; alles andere wäre Unrecht“. Auch der Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2005 (- 9 B 49.04 -) zur Auslegung des § 9 Abs. 6 AbwAG, in dem das Gericht von einem „Korrekturbedarf“ in bestimmten Fällen gesprochen habe, genügt nicht. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht - wie in dem Urteil vom 20. April 2005 dargelegt - schon mit einem Urteil vom 8. September 2003 (- 9 C 1.03 -, zit. nach JURIS) entschieden, dass zur Ermittlung der "konkreten Abgaberelevanz" des aufgrund einer Investition in seiner Schadstofffracht verminderten Parameters (vorrangig) der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid heranzuziehen sei. Es war deshalb im Jahre 2007 für die Abwasserabgabepflichtigen hinreichend erkennbar, dass die Änderung eines erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides für den Erfolg einer Verrechnungserklärung i.S.d. § 10 Abs. 3 AbwAG notwendig sein könnte. Im Übrigen war die Gemeinde R. als Betreiber der streitbefangenen Abwasserbehandlungsanlage ohnehin nach den „Hinweisen“ in dem Erlaubnisbescheid vom 18. Oktober 1993 dazu verpflichtet, Änderungen der baulichen Anlagen unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Diese Verpflichtung dürfte sich auch aus den allgemeinen (ab)wasserrechtlichen Regelungen ergeben haben. (5) Für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Untere Wasserbehörde angewiesen, keinen rückwirkend auf den Tag der Inbetriebnahme wirkenden Änderungsbescheid zu erlassen bzw. eine solche Erteilung „zielstrebig verhindert“, benennt die Klägerin keinen Anhaltspunkt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der bloße Antrag, bestimmte Zeugen zu vernehmen und die „einschlägigen Akten und Beiakten des Beklagten und der Unteren Wasserbehörde“ beizuziehen, ist nicht ausreichend. Es handelt sich dabei um einen sog. "Ausforschungsbeweisantrag" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Januar 2011 - 4 B 51.10 - und v. 4. Oktober 2010 - 3 B 17.10 -, jeweils zit. nach JURIS), der schon im Berufungsverfahren selbst unbeachtlich wäre. 2. Soweit die Klägerin vorbringt, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, hat sie schon nicht hinreichend i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, warum die von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsfragen einen überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich macht. Der bloße Hinweis in der „Zusammenfassung“, das Abwasserabgabenrecht sei „in Ausfüllung und Ausführung des Abwasserabgabengesetzes als Rahmengesetz landesgesetzlich zu wenig geregelt“, ist dazu nicht ausreichend. Darüber hinaus sind die genannten Rechtsfragen entweder nicht entscheidungserheblich oder rechtlich gerade nicht besonders schwierig. Soweit nach Auffassung der Klägerin trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 die Frage offen sei, ob die Berücksichtigung der Verrechnungserklärung im Abgabenfestsetzungsverfahren und „damit die Herbeiführung des entsprechenden Anpassungsbescheides auf Antrag oder von Amts wegen zu erfolgen“ habe, so besteht schon der von der Klägerin dabei unterstellte Ausschluss eines besonderen „Verrechnungsverfahrens“ nicht. Im Übrigen kommt es auf diese Frage nicht an, weil vorliegend im Hinblick auf die Erweiterung der streitbefangenen Anlage ein wasserrechtlicher Änderungsbescheid ergangen ist. Sollte die Klägerin davon ausgehen, es bestehe möglicherweise eine Verpflichtung der Abwasserabgabebehörde, einen auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage rückwirkenden, wasserrechtlichen Änderungsbescheid „herbeizuführen“, so existiert eine solche Verpflichtung - wie oben unter 1. d) (2) ausgeführt - nicht. Die Frage wäre bei einer solchen Auslegung von vornherein rechtlich nicht besonders schwierig. Dass ungeklärt sei, gegen welchen von mehreren in den Jahren vor der Inbetriebnahme ergangenen Abgabebescheiden der Abgabepflichtige zur Herbeiführung einer Verrechnung Widerspruch einlegen müsse, spielt hier keine Rolle. Streitig ist der Erlass eines gesonderten Verrechnungsbescheides. Die Erteilung eines gesonderten Verrechnungsbescheides neben bzw. zeitlich nach einem die Abwasserabgabe festsetzenden Bescheid ist ebenfalls - wie oben unter 1. c) dargelegt - nicht zu beanstanden. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Art sind mit dieser Problematik nicht verbunden. 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Zu der von der Klägerin genannten Frage, „ob nach dem in Sachsen-Anhalt geltenden Abwasserabgabenrecht der Abgabenpflichtige die Erteilung des Anpassungsbescheides zu beantragen hat und er sich ggf. auf dem Rechtswege darum kümmern muss, dass der Anpassungsbescheid mit innerer Rückwirkung auf den Tag der Inbetriebnahme erteilt wird oder ob dies wie früher von Amts wegen sogleich nach Eingang der Verrechnungserklärung von der Abgabenbehörde veranlasst wird“, hat die Klägerin schon nicht dargelegt, warum sie entscheidungserheblich ist. Auch zu den Fragen, „bis wann ggf. ein entsprechender Antrag gestellt werden“ müsse und „ob ein Bescheidantrag nicht bereits in der Verrechnungserklärung enthalten ist und die Abgabenbehörde diesen Antrag an die zuständige Erlaubnisbehörde weiterzuleiten hat, wie es dann sinnvoll wäre“, fehlen Ausführungen der Klägerin zur Entscheidungserheblichkeit. Sollte die Klägerin davon ausgehen, es bestehe möglicherweise eine Verpflichtung der Abwasserabgabebehörde, einen auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage rückwirkenden Anpassungsbescheid „herbeizuführen“, so existiert zudem - wie oben unter 1. d) (2) ausgeführt - eine solche Verpflichtung von vornherein nicht. Soweit die Klägerin als grundsätzlich die Frage zur Rechtmäßigkeit des Erlasses eines „Verrechnungsbescheides“ bezeichnet, ist diese Frage ohne weiteres - wie ebenfalls oben dargelegt - ohne Durchführung eines Berufungsverfahren dahingehend zu beantworten, dass neben dem abwasserabgabenrechtlichen Festsetzungsbescheid ein solcher Bescheid erlassen werden darf. Zudem hat die Klägerin auch hier nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage aufgezeigt. Darüber hinaus fehlt es größtenteils an einer hinreichenden Darlegung der Klägerin, warum diese Rechtsfragen eine solche über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben, dass es zu ihrer Beantwortung eines Berufungsverfahrens bedarf. Ihr Vorbringen zur landesweiten Übung des Beklagten als Abgabebehörde bezieht sich allein auf die Durchführung eines besonderen „Verrechnungsverfahrens“. 4. Eine Divergenz des angegriffenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (- 9 C 4.04 -) liegt nicht vor. Um die entscheidungserhebliche Abweichung darzulegen, ist es erforderlich, einen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechts- oder Tatsachensatz aufzuzeigen, der zu einem ebensolchen Satz in der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch steht (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 4 L 215/09 -, zit. nach JURIS). a) Nach der Darlegung der Klägerin habe das Verwaltungsgericht entschieden, „dass der im Rahmen eines „Verrechnungsverfahrens“ zu erteilende Anpassungsbescheid mit (innerer) Rückwirkung auf den Tag der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage ausgestattet sein müsse“. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht „eine Verrechnung auch dann bejaht, wenn der Tag der Inbetriebnahme und der Tag der (inneren) Wirksamkeit des Anpassungsbescheides nicht übereinstimmen“. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. April 2005 jedoch insoweit schon keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat lediglich im Rahmen der Ermittlung des nach der Inbetriebnahme der erweiterten Anlage maßgeblichen Vergleichswerts festgestellt, dass ein in einem Erlaubnisbescheid festgesetzter Überwachungswert erst mit Bestandskraft dieses Bescheides und „mithin erst nach Inbetriebnahme der erweiterten Abwasseranlage verbindlich geworden“ sei. Es handelt sich dabei allein um eine Rechtsanwendung im Einzelfall, ohne einen abstrakten, auf eine Vielzahl von Rechtsfällen anzuwendenden Rechtssatz zu bilden. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rdnr. 71) ein abstrakter Rechtssatz mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt. Denn der Entscheidung lässt sich gerade nicht in verallgemeinernder Weise entnehmen, dass es ausreicht, wenn ein verminderter Überwachungswert zu (irgend)einem Zeitpunkt nach dem Tag der Inbetriebnahme der betroffenen Anlage verbindlich geworden ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin seine Feststellung nicht zum Erlass eines wasserrechtlichen „Anpassungsbescheides“ getroffen. Vielmehr fehlte es in dem dort zugrunde liegenden Fall bis zum - nach der Inbetriebnahme erfolgten - Wirksamwerden des Überwachungswerts nicht nur an einem im Bescheid festgelegten, sondern auch an nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten bzw. nach § 4 Abs. 5 AbwAG heraberklärten Überwachungswerten. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf diesen abweichenden Sachverhalt ausdrücklich darauf abgestellt, es ergebe sich für den vorliegenden Fall aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes. Selbst wenn man also der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des nach der Inbetriebnahme einer erweiterten Anlage maßgeblichen Vergleichswerts einen abstrakten Rechtssatz entnehmen wollte, hätte das Verwaltungsgericht gerade keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. b) Soweit die Klägerin davon ausgeht, das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 20. April 2005 als abstrakten Rechtssatz die Forderung erhoben, „dass über eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG „im Abgabenbescheid selbst“ zu entscheiden sei“ und es „danach ein besonderes „Verrechnungsverfahren“ nicht gibt“, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie unter 1. c) dargelegt - eine solchen Rechtssatz gerade nicht aufgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).