Beschluss
4 L 245/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1125.4L245.10.0A
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Leitsätze
1. Mit der Widmung einer Straße allein lässt sich kein Mindestausbauzustand im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB begründen.(Rn.12)
2. Eines Bebauungsplans bzw. einer bauplanungsersetzenden Abwägungsentscheidung (§ 125 BauGB) bedarf es nicht, wenn eine vorhandene im Wesentlichen beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lässt, wenn also nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Widmung einer Straße allein lässt sich kein Mindestausbauzustand im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB begründen.(Rn.12) 2. Eines Bebauungsplans bzw. einer bauplanungsersetzenden Abwägungsentscheidung (§ 125 BauGB) bedarf es nicht, wenn eine vorhandene im Wesentlichen beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lässt, wenn also nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte.(Rn.31) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Vorbringen der Klägerin unter I. der Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). 1. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Gehwege nebst Straßenbegleitgrün die Ausschlusswirkung des § 242 Abs. 9 BauGB nicht entgegensteht. a) Soweit die Klägerin auf die bereits vor dem 3. Oktober 1990 existierende Straßenbeleuchtung in der hier streitgegenständlichen Erschließungsanlage Sandkuhle/Mühlenstraße hinweist, steht diesem - auch zwischen den Beteiligten unstreitigen -Sachverhalt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht entgegen, weil die Straßenbeleuchtung nicht Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist. Mithin kam es auch auf die von der Klägerin angebotene Zeugenvernehmung nicht an. b) Die Vorinstanz ist in dem angefochtenen Urteil auch nicht entgegen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, OVG LSA, Beschl. v. 24.03.2010 - 4 L 284/06 -, beide zit. nach JURIS) von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten der Klägerin ausgegangen. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 8, erster Absatz, des angefochtenen Urteils unzweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zunächst die Beklagte in der Pflicht gesehen hat, darzutun, dass erst und gerade die nach dem Stichtag durchgeführten Baumaßnahmen die - vorher noch unfertige - Straße erstmalig hergestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.). Hatte die Beklagte aber aus Sicht der Vorinstanz durch Baugrunduntersuchungen den Nachweis der Unfertigkeit der abgerechneten Teileinrichtung Fahrbahn erbracht, war es Sache der Klägerin, substanziierte Einwände gegen diese Feststellung zu erheben; dies war und ist der Klägerin allerdings - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - nicht gelungen. Die vom Gericht vorgenommene Bewertung der tatsächlichen Umstände begründet dabei keine Beweislastumkehr, sondern ist Teil der Beweiswürdigung. Weder die Anlage Z 4 (Jahresschrift des Kreismuseums H.) noch die Anlage Z 5 (Ortschronik von 1990) oder die Anlage Z 6 (Jahresschrift 1997) enthalten Hinweise auf die tatsächliche Befestigung der streitgegenständlichen Anlage oder die orts- übliche Befestigungsart von Fahrbahnen zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 3. Oktober 1990. Dies gilt auch für den Verweis auf das 1925 gebaute Doppelhaus und die von der Klägerin vorgelegte Anlage Z 7, in der es zwar heißt „In A-Stadt sind durch Auffahren von Schotter und Walzwerk die Wallstraße, der größere Teil der Magdeburger Straße und die Mühlenstraße neu hergestellt worden“. Allerdings lässt sich dieser Fundstelle schon nicht entnehmen, ob die 1929 aufgebrachte Befestigung auch die hier streitgegenständliche Erschließungsanlage Sandkuhle/Mühlenstraße in ihrer Gesamtheit erfasste, d. h. auch den Bereich der Sandkuhle, der Teil der abgerechneten Anlage ist. Da hierzu auch keine den seinerzeitigen Fahrbahnausbau kennzeichnenden Erklärungen der angebotenen Zeugen P. vorgelegt wurden, die im Übrigen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch nur den Straßenzustand ab 1950 hätten beschreiben können, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die von der Beklagten vorgelegte Bohrkernuntersuchung abgestellt hat, die nicht nur den aktuellen Zustand des Straßenaufbaus im Jahre 2005 dokumentieren sollte, sondern sich insbesondere auch dazu eignete, den historischen Zustand des Baugrundes zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe sich trotz nachgewiesener Schotterdecke ausschließlich mit dem Zustand der Anlage nach dem 3. Oktober 1990 beschäftigt. Soweit die Klägerin gegen die Bohrkernuntersuchung der Beklagten vorbringt, die Bohrkerne stammten ihres Wissens nach aus dem Bereich des hier nicht relevanten Busplatzes, trifft dies nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht zu. Lediglich der Bohrkern 1 ist im Bereich des Buswendeplatzes gesetzt worden, während die Bohrpunkte 2 - 4 und 4a sich gleichmäßig über die gesamte abgerechnete Erschließungsanlage verteilen (vgl. Anlage 2 der Beiakte B). Diese Bohrkerne geben - wie bereits ausgeführt - nicht nur Aufschluss über die aktuellen Straßenverhältnisse, sondern lassen nach Auswertung des vorhandenen Befestigungsmaterials auch Rückschlüsse auf den Zustand des Straßengrundes für zurückliegende Jahre bzw. Jahrzehnte zu. Dass die Beklagte bewusst Bohrpunkte in sandige Bereiche - etwa im Bereich der nach 1990 verlegen Regenentwässerung - gesetzt hat, um Erschließungsbeiträge erheben zu können, ist im Übrigen angesichts des Sinn und Zwecks von Bohrkernuntersuchungen, nämlich vor Durchführung der Bauarbeiten vorhandene Schwachstellen des Untergrundes rechtzeitig zu erkennen, um - auch mit Blick auf die bestehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten - bautechnisch angemessen darauf reagieren zu können, nicht nur unwahrscheinlich, sondern lebensfremd. Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 auf ein Bautagebuch beruft, mit dem sie die Beweissicherung der Beklagten in Frage zu stellen versucht, kann sie damit nicht mehr gehört werden, weil es sich hierbei um neuen Vortrag handelt, der außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angebracht worden ist. Als bloße Erläuterungen und Klarstellungen können nämlich nur Ausführungen zu Zulassungsgründen angesehen werden, die jedenfalls im Wesentlichen schon bis zum Ablauf der Antragsfrist dargetan worden sind (OVG NW, Beschl. v. 16.02.2001 - 3 A 2843/98 -, zit. nach JURIS). Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Feststellungen des Bodengutachtens angreift; denn diese Argumente waren nicht bereits Gegenstand ihres Zulassungsantrags. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2011 zwar ihre Rechtsansichten zu der aus ihrer Sicht im Jahre 1929 erfolgten Herstellung der Fahrbahn entsprechend den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Wie der Senat aber oben bereits ausgeführt hat, begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht es durch die Bodenkernuntersuchung als bewiesen angesehen hat, dass die Straße vor dem 3. Oktober 1990, also auch im Jahre 1929, nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. Auch sieht der Senat hierin keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten der Klägerin. Soweit die Klägerin die fehlende Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht bemängelt, legt sie schon nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Beweisanträge hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2010 nicht gestellt. Die bloße Anregung, Beweis durch Zeugenvernehmung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, stellt keinen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO dar (BVerwG, Beschl. v. 29.05.1984 - BVerwG 9 B 2217.82 -, zit. nach JURIS). Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, die ohnehin nur mit der von der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, kann aber grundsätzlich dann nicht gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2001 - BVerwG 4 B 31.01 -, zit. nach JURIS). Schließlich lässt allein der Umstand, dass die Straße bereits vor dem 30-jährigen Krieg existierte und die Zuwegung zu einer Mühle und mehreren Wohnhäusern bildete, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt ortsüblich befestigt war. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte eine Erklärung dafür schuldig geblieben sei, wieso sie hinsichtlich der Teileinrichtung Beleuchtung von einem Ausbau und hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn von einer Erschließung ausgegangen sei; denn § 242 Abs. 9 BauGB setzt aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung von „Teilen von Erschließungsanlagen" eine isolierte Betrachtung aller Teileinrichtungen in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht sogar voraus, so dass es auf der Hand liegt, dass die einzelnen Teileinrichtungen je nach ihrer Fertigstellung vor dem 3. Oktober 1990 entweder dem Straßenausbau- oder dem Erschließungsbeitragsrecht unterfallen können oder aber nach den gleichen rechtlichen Regeln (BauGB bzw. KAG LSA) zu beurteilen sind. Dabei kommt es schon nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 9 BauGB nicht maßgeblich auf die Widmung einer Straße an, sondern darauf, ob die Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen vor dem Wirksamwerden des Beitritts „bereits hergestellt“ worden sind. Eine Widmung an sich sagt aber noch nichts über den Ausbauzustand einer Straße im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB aus; insbesondere spricht ein Widmungsakt nach der DDR-StrVO 1957 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dafür, dass die Fahrbahn als öffentliche Straße mit dem Mindestmaß an kunstfertigem Ausbau fertig gestellt war. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. August 2010 (12 K 2219/06, zit. nach JURIS, Rn. 36) beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Das Verwaltungsgericht Potsdam prüft in seiner Entscheidung ausschließlich den Begriff der „vorhandenen Erschließungsanlagen“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB und kommt zu der Feststellung, dass in Preußen eine Straße vor der konkreten Festlegung des erforderlichen Ausbauzustandes in einem Ortsstatut als vorhanden angesehen wurde, wenn sie von der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes als für den inneren Anbau bestimmt und geeignet angesehen worden war. Es finden sich in der Entscheidung allerdings keine Ausführungen dazu, dass auch unter Geltung der DDR-StrVO 1957 die festgestellte „Öffentlichkeit“ das Vorhandensein eines gewissen Mindestausbauzustandes, insbesondere der Fahrbahn indizierte. Im Übrigen lässt sich - wie oben ausgeführt - eine derartige Rechtsauffassung nach Ansicht des Senats auch nicht aus dem Wortlaut des § 242 Abs. 9 BauGB herleiten. Soweit die Klägerin aus der Ankündigung der Beklagen vom 1. Februar 2005, die Straßen Sandkuhle und Mühlenstraße „ausbauen“ zu wollen, eine Zusicherung herleitet, dass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, fehlt dem Schreiben schon die erforderliche Schriftform für eine Zusicherung (§ 38 VwVfG) mit diesem Inhalt. Im Übrigen steht es nicht im Belieben einer Gemeinde, Beiträge zu erheben oder nicht. Das Gesetz begründet vielmehr die Pflicht zur Beitragserhebung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und verbietet grundsätzlich abweichende Vereinbarungen oder Erklärungen. c) Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Teileinrichtung Straßenentwässerung sei nicht vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt gewesen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es dürfte unstreitig sein, dass vor dem 3. Oktober 1990 in der abgerechneten Erschließungsanlage Sandkuhle/Mühlenstraße jedenfalls drei Einläufe im Bereich der Mühlenstraße 8 und 9 vorhanden waren (vgl. Anlage 8a der Beiakte A der Beklagten) bzw. - so die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift (S. 8) - das Regenwasser durch mindestens drei Gullis abgeleitet wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, aufgrund des natürlichen Gefälles sei das Oberflächenwasser im Übrigen in Richtung Busplatz/Hauptstraße abgelaufen, zeigt sie schon keinen Grundbestand eines kunstmäßigen Ausbaus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.) und des Senats (vgl. zuletzt OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 - 4 L 404/08 -) auf; denn nach ihrem Vortrag ist das Oberflächenwasser der „Sandkuhle/Mühlenstraße“ jedenfalls in Teilbereichen „wild“ abgeflossen. Dass zumindest in Teilbereichen der Straße ein unkontrolliertes Abfließen des Niederschlagswassers erfolgt, wird im Übrigen durch Bild 5 der Anlage 8a in der Beiakte A bestätigt. Eine durchgängige bautechnische Herrichtung zur Ableitung des Oberflächenwassers ist damit nicht auf gesamter Länge der Erschließungsanlage vorhanden gewesen. Hieran vermag auch das Vorhandensein einer Ton-Rohr-Leitung DN 150 nichts zu ändern, da diese Leitung schon nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht die gesamte Erschließungsanlage erfasste; hinzu kommt, dass es nur punktuell Einläufe gab, die teilweise das „wild" abfließende Wasser aufnahmen; im Übrigen versickerte das Niederschlagswasser im öffentlichen Raum. Insgesamt vermag daher der Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an dem von der Vorinstanz gefundenen Ergebnis, dass die vorhandenen Einläufe keinen Grundbestand eines kunstmäßigen Ausbaus darstellen, zu begründen. d) Das erstinstanzliche Urteil verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht hinsichtlich der Gehwege gegen § 242 Abs. 9 BauGB. Bei dem Gehweg handelt es sich zunächst nicht um eine „hinzugefügte“ Teileinrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, zit. nach JURIS), da auch die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung - wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt hat -nicht bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt waren. Auch kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob die Teileinrichtung einer Erschließungsanlage in dem Zeitraum bis zum 3. Oktober 1990 in ihrer gesamten Ausdehnung bereits hergestellt war, nicht darauf an, ob jemals eine Herstellung auf voller Straßenlänge geplant war. Als „bereits hergestellt“ i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB gilt eine Erschließungsanlage vielmehr erst dann, wenn sie tatsächlich auf ihrer ganzen Länge mit allen ihren Teileinrichtungen vor dem 3. Oktober 1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.). Der streitgegenständliche Gehweg mag hier zwar in Teilbereichen den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen haben (vgl. das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 eingereichte Lichtbild) - ein technisches Ausbauprogramm lag nach den nicht mit Zulassungsgründen angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz nicht vor -, er war aber jedenfalls - und auch das dürfte unstreitig sein - nicht auf voller Länge vorhanden, so dass die Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 BauGB nicht erfüllt sind. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, verkennt sie, dass die Beklagte durch die Vorlage von Lichtbildern (Anlage 8a der Beiakte A) durchaus den Nachweis erbracht hat, dass in der Sandkuhle/Mühlenstraße jedenfalls nicht auf gesamter Länge ein Gehweg vorhanden war. Dass die Beklagte den Gehweg erneut nicht auf der gesamten Länge hergestellt hat, spielt bei der Prüfung des § 242 Abs. 9 BauGB keine Rolle. Auch ist im Erschließungsbeitragsrecht unerheblich, ob die Baumaßnahme für die Klägerin einen „Vorteil“ (im Sinne des § 6 KAG LSA) begründet. Im Übrigen ist die Begrenzung des Gehwegs auf einer Länge von 57 Metern - wie die Lichtbilder zeigen - den örtlichen Verhältnissen geschuldet. Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Straßenbegleitgrün wendet, kann sie damit nicht mehr gehört werden, weil es sich hierbei um neuen Vortrag handelt, der außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angebracht worden ist. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNrn. 27, 28). Solche Schwierigkeiten hat die Klägerin nicht dargelegt; insbesondere hat ihr Vortrag - wie oben ausgeführt - schon keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Auch lassen sich besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht damit begründen, dass eine Beweisaufnahme zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 Abs. 9 BauGB erforderlich sein könnte. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. BVerwG Urteil vom 31.07.1984 - BVerwG 9 C 46.84 -; Beschl. v. 09.06.1999 - BVerwG 11 B 47.98 -; beide zit. nach juris). Daran fehlt es; denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, welches Beweismaß im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 BauGB erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. II. Auch das Vorbringen der Klägerin unter II. der Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; insbesondere hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass es sich bei der abgerechneten Erschließungsanlage Sandkuhle/Mühlenstraße um eine öffentliche Straße gemäß der in der früheren DDR geltenden Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - DDR-StrVO 1957 - handelt, die gemäß § 51 Abs. 3 StrG LSA zu einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA geworden ist. Die Vorinstanz hat dabei auch zu Recht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2000 (A 1 S 86/99, zit. nach JURIS, Rn. 8) Bezug genommen, in dem es heißt: „Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 d) der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I, S. 377) - DDR-StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war...“. Da die Straße auch nach den Angaben der Klägerin bereits vor 1957 vorhanden war, kommt es insbesondere auf die Regelungen der von ihr zitierten DDR-StrVO 1974 nicht entscheidungserheblich an, so dass das Verwaltungsgericht sich auch nicht mit den angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Kammergerichts auseinandersetzen musste. Auch kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin im hier streitgegenständlichen Fall nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bei der hierfür zuständigen Stelle das Bewusstsein vorhanden gewesen sein muss, dass die Straße, die unter die Widmungsfiktion fallen soll, bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde. Einer „bewussten Freigabe“ bedurfte es auch nach der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.08.2010 - 1 B 3.10 -, zit. nach JURIS) nämlich nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957. War eine Straße aber - wie hier aufgrund ihrer Schaffung vor dem Jahr 1957 - bereits im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StrVO 1957 vorhanden, weil ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, bedarf es darüber hinaus keiner weiteren Bewusstseinsbildung der zuständigen Stelle. Hinsichtlich des von der Klägerin in diesem Zusammenhang erneut aufgezeigten vermeintlichen Widerspruchs im angefochtenen Urteil verweist der Senat auf seine Ausführungen unter I. 1b). Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO beruft, hat sie die Zulassungsgründe schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt. Darlegen im Sinn des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrunds. Es bedeutet vielmehr „erläutern", „erklären" oder „näher auf etwas eingehen" (OVG LSA, Beschl. v. 07.06.2001 - 2 L 449/00 -, zit. nach JURIS). Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (BayVGH, Beschl. v. 12.07.2011 - 11 ZB 11.1141-, zit. nach JURIS). Es genügt nicht, wenn ohne weitere Erläuterung vorgetragen wird, ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO liege vor (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). III. Ohne Erfolg bleiben unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die Einwände der Klägerin unter III. der Zulassungsschrift zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, § 125 BauGB stehe der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht entgegen, weil es zur Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage keines Bebauungsplans bedurft habe. Dabei ist der Klägerin nicht zu widersprechen, dass eine grundsätzlich notwendige bauplanungsersetzende Abwägung des Stadtrates der Beklagten, die den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB Rechnung trägt, nicht stattgefunden hat. Eine derartige Abwägungsentscheidung durch den Stadtrat war aus Sicht des Verwaltungsgerichts aber ausnahmsweise entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 10.11.1989 - BVerwG 8 C 27.88 -, zit. nach JURIS) ist diese Voraussetzung z.B. für eine Straße erfüllt, wenn eine vorhandene im wesentlichen beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lässt, wenn also nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht aufgrund des Verlaufs der Anlage innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und der Begrenzung der Trassenführung durch eine beidseitige Bebauung oder andere örtliche Gegebenheiten als erfüllt angesehen. Dass es nach Auffassung der Klägerin Planungsalternativen zur Höhengleichheit von Gehweg und Fahrbahn oder im Bereich des schmalen Bogens zur Thiestraße gegeben hat, vermag die Notwendigkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend zu begründen; denn rechtlicher Gegenstand des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB ist die betreffende Anlage als solche, d.h. dass im Interesse der Abstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur eine Festlegung des Ausmaßes und des Verlaufs der betreffenden Anlage erfolgt. Liegt jedoch der Verlauf einer historischen Straße nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fest und ist ihre Fläche insgesamt wegen der bereits seit langem bestehenden Grundstücksverhältnisse vorgegeben, so bedarf es allein wegen der näheren Ausgestaltung der Verkehrsfläche selbst keines Bebauungsplans (so auch VGH BW, Urt. v. 19.11.1991 - 2 S 592/90 -, zit. nach JURIS) und damit gerade auch keiner Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Beklagten. Diese Erwägungen der Vorinstanz greift die Zulassungsschrift indes nicht auf. Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Beklagte statt der ausgeschriebenen Bitumen-Fahrbahn eine Pflasterung durchgeführt hat, führt nicht zum Erfolg, da selbst Abweichungen von etwaigen Festsetzungen des Bebauungsplans erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1989, a.a.O.). Soweit sich die Klägerin auch insoweit auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO beruft, hat sie die Zulassungsgründe wiederum nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt (vgl. II. a. E.); insbesondere ist mit Blick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.11.1989, a, a, O.) nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, eine Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB sei in Fällen wie dem vorliegenden entbehrlich, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. IV. Soweit die Klägerin die Erforderlichkeit der Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Frage stellt, hat ihr auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind. Diese Vorschrift ist entsprechend auch dann anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage stehen. Der Gemeinde ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich „eine äußerste Grenze" markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist nur dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise „eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind" (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 - BVerwG 8 C 66.84 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Inwiefern diese Grenze überschritten sein soll, lässt der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend erkennen. Für eine grobe Unangemessenheit sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste; insbesondere reicht allein der Verweis auf Baupreise für vergleichbare Straßen in anderen Bundesländern mangels Vergleichbarkeit der konkreten Maßnahmen nicht aus, die Erforderlichkeit der Herstellungskosten für die streitgegenständliche Anlage ernstlich in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 vorträgt, die von der Beklagten errichtete „Spitzkehre“ sei aufgrund ihres engen Radius und der äußerst schmalen Fahrbahn für den Verkehr völlig untauglich und zudem als Einbahnstraße entgegen einer möglichen Nutzungsrichtung für die Anwohner angelegt worden und die Regelmaße der RAS-Q bzw. die einschlägigen Regelwerke der EAHV sowie der EAE seien nicht eingehalten worden, kann sie mit ihrem gesamten, außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO liegenden neuen Vortrag (IV.) zu § 129 BauGB ebenfalls nicht mehr gehört werden. Soweit sich die Klägerin auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO beruft, hat sie die Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt (vgl. II. a. E.).Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 56 mit Nachweisen zur Rechtsprechung: OVG LSA, Beschl. v. 27.05.2010 - 4 L 347/09 -). Dies ist jedoch weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend vorgetragen worden. V. Schließlich begründen auch die Einwände der Klägerin unter V. des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 08.11.2002, a. a. O.), der der Senat folgt, sind die Verwaltungsgerichte sogar verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und deshalb die Höhe, in der ein Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, selbst festzustellen. Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nachgekommen. Im Übrigen stellt die Klägerin mit ihren inhaltlichen Einwänden gegen die „Ersatzberechnung“ des Verwaltungsgerichts bzw. die „Hilfsberechnung“ der Beklagten das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis nicht ernstlich in Frage; denn ihr Vortrag erschöpft sich in der Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente, ohne aber die Berechnungsfehler substanziiert aufzuzeigen. Der schlichte Hinweis auf den Nichtabzug von erheblichen Abriss- und Entsorgungskosten bzw. auf einen Widerspruch zu dem von der Beklagten selbst im Widerspruchsbescheid genannten Zahlenwerk genügt insoweit nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Soweit sich die Klägerin auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 5 VwGO beruft, hat sie die Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt (vgl. IV. a. E.). VI. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Aufklärungsmaßnahmen sind in der Regel nur dann veranlasst, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Dazu trägt die Klägerin auch unter VI. ihrer Zulassungsschrift nichts vor. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aber - wie oben ausgeführt - grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweisaufnahme absieht, die eine wie hier von einem Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Kommt ein wie hier anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter auf Umstände, die in einem früheren Schriftsatz angesprochen, aber später nicht mehr erwähnt worden sind, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurück, muss sich dem Gericht eine entsprechende Beweisaufnahme von Amts wegen in der Regel nicht aufdrängen (BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - BVerwG 7 B 28.88 -, zit. nach JURIS). Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung und Beweisaufnahme offensichtlich hätte aufdrängen müssen, ergeben sich nicht (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNr. 48). Ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte mit dem Bodengrundgutachten die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bewiesen habe, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).