Beschluss
4 L 219/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1027.4L219.10.0A
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Leitsätze
1. Die Nichtigkeit eines zu unbestimmten Verwaltungsakts ist nicht zwingend, sondern nur in schwerwiegenden Fällen inhaltlicher Unbestimmtheit anzunehmen, insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Bescheid schlechterdings nicht entnehmen kann, was von ihm gefordert wird.(Rn.4)
2. Ein Verstoß gegen den auch im Abwasserbeitragsrecht nach dem KAG ST geltenden Buchgrundstücksbegriff führt zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, nicht aber zwingend zu dessen Nichtigkeit.(Rn.5)
(Rn.6)
3. Die Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner ist, stellt regelmäßig keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO dar. Hierin liegt vielmehr ein einfacher Rechtsfehler, der zwar zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit führt.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtigkeit eines zu unbestimmten Verwaltungsakts ist nicht zwingend, sondern nur in schwerwiegenden Fällen inhaltlicher Unbestimmtheit anzunehmen, insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Bescheid schlechterdings nicht entnehmen kann, was von ihm gefordert wird.(Rn.4) 2. Ein Verstoß gegen den auch im Abwasserbeitragsrecht nach dem KAG ST geltenden Buchgrundstücksbegriff führt zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, nicht aber zwingend zu dessen Nichtigkeit.(Rn.5) (Rn.6) 3. Die Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner ist, stellt regelmäßig keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO dar. Hierin liegt vielmehr ein einfacher Rechtsfehler, der zwar zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit führt.(Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2004 mangels einer Festsetzung gesonderter Beiträge für die einzelnen Grundstücke zwar im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 119 Abs. 1 AO zu unbestimmt und damit rechtswidrig war, diese mangelnde Bestimmtheit aber nicht dessen Nichtigkeit gemäß § 125 Abs. 1 AO bewirkt hat, so dass der Fehler durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2009 korrigiert werden konnte. a. Ein Verwaltungsakt ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ob ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß den §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 28.09.2009 - 4 L 262/08 -; Beschl. v. 13.10.2008 - 4 L 408/06 - und zuletzt Beschl. v. 25.10.2011 - 4 L 86/10 -) ist die Nichtigkeit eines zu unbestimmten Verwaltungsakts nicht zwingend, sondern nur in schwerwiegenden Fällen inhaltlicher Unbestimmtheit anzunehmen, insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Bescheid schlechterdings nicht entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (vgl. zur mangelnden Schuldnerbestimmung: OVG LSA, Beschl. v. 25.10.2011 - 4 L 86/10 -). Insoweit können zur ergänzenden Auslegung des Tenors sowohl die Begründung des Bescheides als auch die den Betroffenen bekannten Umstände herangezogen werden (OVG LSA, Beschl. v. 25.10.2011 - 4 L 86/10 -). Die Nichtigkeit bildet dabei die Ausnahme; nicht so schwerwiegende Verstöße führen allenfalls zur Rechtswidrigkeit und damit - nach einer entsprechenden Anfechtung - zur Aufhebung des Bescheides. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Gegenstand der Beitragspflicht vorliegend nicht unklar geblieben ist; insbesondere kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass sich die Beitragsfestsetzung des Beklagten in seinem Bescheid vom 9. Januar 2004 auf ein nicht existierendes Objekt bezogen hat. Vielmehr bezog sich der Ausgangsbescheid des Beklagten unzweifelhaft auf das im Eigentum der Klägerin stehende und auch im Zeitpunkt der Beitragserhebung noch existierende Grundstück D-Straße, das sich aus mehreren Flurstücken zusammensetzte. Dass der Beklagte aufgrund der Zerlegung der Flurstücke und eines Verfahrens der vereinfachten Umlegung für das Grundstück eine fehlerhafte Flurstücksbezeichnung gewählt hat, hindert letztlich nicht die Feststellung, was von wem verlangt und für welches Grundstück der Beitrag gefordert wird. Da die Klägerin unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks D-Straße ist (vgl. Grundbuchauszug Bl. 178 der Gerichtsakte) und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf abzustellen ist, wie der Betroffene selbst den materiellen Gehalt des Bescheids nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - BVerwG 8 B 48/96 -, zit. nach JURIS), war für die Klägerin ohne weiteres zu erkennen, dass sie für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück D-Straße zu einem Beitrag für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten herangezogen werden sollte. Dies zeigt nicht zuletzt auch ihre Darstellung zur grundbuchmäßigen Entwicklung des streitgegenständlichen Grundstücks (S. 6 der Zulassungsschrift vom 19. November 2010). Unklarheit besteht damit letztlich nur darin, wie sich die Beitragsfestsetzung auf die einzelnen Flurstücke bzw. Buchgrundstücke aufteilt. Dies ist indes keine derart schwerwiegende Unbestimmtheit, dass daraus die Nichtigkeit des Bescheids folgen würde (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.03.1989 - 3 A 2807/88 -; OVG RP, Beschl. v. 30.10.1989 - 12 B 86/89 -; NdsOVG, Urt. v. 12.12.1989 - 9 A 62/88 -, alle zit. nach JURIS). b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung anderer Obergerichte zum bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff bzw. Buchgrundstücksbegriff, die besagt, dass im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit für jedes Grundstück grundsätzlich eine eigene Beitragsfestsetzung erfolgen muss (vgl. z. B. SächsOVG, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -, zit. nach JURIS); denn auch nach dieser Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen den Buchgrundstücksbegriff zwar - wie hier auch von der Vorinstanz zu Recht angenommen - zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, nicht aber zwingend zu dessen Nichtigkeit. Von einer Nichtigkeit ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers vorliegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.07.1998 - 23 B 95.3002 -; ThürOVG, Beschl. v. 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99 - und Beschl. v. 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 -; SächsOVG, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -; alle zit. nach JURIS). Letzteres hat das Verwaltungsgericht indes zu Recht verneint. c. Ist der Bescheid mithin auch nach Auffassung der Vorinstanz zu unbestimmt und damit fehlerhaft, weil hierin für die Flurstücke 32/14, 32/15 und 32/38 (anteilig) ein Gesamtbeitrag festgesetzt worden ist, obwohl es sich jeweils um eigenständige Buchgrundstücke gehandelt hat, kann offen bleiben, ob der Bescheid auch deshalb zu unbestimmt ist, weil er nicht erkennen lässt, wie der Beklagte die beitragsfähige Fläche der einzelnen Grundstücke ermittelt hat. Nach Auffassung des Senats würde allerdings weder das Fehlen einer konkreten Berechnung für jedes Buchgrundstück noch die unter d) des Zulassungsantrages gerügte fehlerhafte Berechnung der beitragsfähigen Flächen der veranlagten Grundstücke (Abgrenzung Innen-/Außenbereich, Berücksichtigung von § 6c KAG LSA) zur Nichtigkeit des Beitragsbescheides führen; denn für die Klägerin bleibt trotz etwaiger Rechtsanwendungsfehler des Beklagten im Rahmen der Beitragsfestsetzung jedenfalls erkennbar, dass sie für das Grundstück D-Straße zu einem Beitrag für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten herangezogen werden sollte. d. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Zerlegung des Grundstücks D-Straße möglicherweise (hinsichtlich der Flurstücke 1013 und 1015) im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war und damit nicht zur Zahlung eines Beitrages für diese Flurstücke herangezogen werden konnte, führt nicht zur Nichtigkeit des Beitragsbescheides; denn die Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner ist, stellt regelmäßig keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO dar. Hierin liegt vielmehr ein einfacher Rechtsfehler, der (nur) zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit führt (BFH, Beschl. v. 17.11.1987 - V B 111/87 -, Beschl. v. 22.05.2001 - V B 204/00 -, beide zit. nach JURIS). e. Ist mithin davon auszugehen, dass der Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2004 aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit im Sinne des § 119 Abs. 1 AO (nur) rechtswidrig ist, konnte dieser Mangel durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009, der das veranlagte Grundstück nunmehr ausdrücklich benennt (Flurstück 1042), korrigiert werden (so auch BayVGH, Urt. v. 17.12.1992 - 6 B 90.427 - unter Bezugnahme auf OVG NW, Urt. v. 15.03.1989 - 3 A 2807/88 -; OVG RP, Beschl. v. 30.10.1989 - 12 B 86/89 -; NdsOVG, Urt. v. 12.12.1989 - 9 A 62/88 -, alle zit. nach JURIS). Soweit die Klägerin meint, der Widerspruchsbescheid enthalte keine Festsetzung eines Beitrags für das Grundstück mit der (neuen) Flurstücksnummer 1042 und keine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung für die Flurstücke 32/38, 32/14 und 32/15, so folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid nämlich zum einen ausdrücklich festgestellt, dass „die genaue Bezeichnung des zu veranlagenden Flurstückes mit dem o. g. Bescheid (vom 9. Januar 2004) hiermit zu korrigieren ist auf die neueste Bezeichnung des Flurstückes 1042“, und zum anderen eine neue Berechnung des Beitrages anhand der für das Flurstück 1042 maßgeblichen Fläche durchgeführt. Damit hat der Beklagte auch nach Auffassung des Senats jedenfalls in der Begründung des Widerspruchsbescheides hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er an der (rechtswidrigen) Veranlagung der Flurstücke 32/38, 32/14 und 32/15 nicht mehr festhalte, sondern seiner Beitragserhebung ausschließlich die aktuellen Grundstücksverhältnisse zugrunde legt. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte in ausreichender Weise von der Möglichkeit der Heilung des rechtswidrigen Beitragsbescheides Gebrauch gemacht hat. f. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2009 auch nicht um einen „Erstbescheid“, der wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO rechtswidrig sein könnte. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich einen Widerspruchsbescheid im Sinne des § 73 VwGO erlassen, mit dem er - unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen - dem Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 9. Januar 2004 teilweise stattgegeben hat, soweit ein Betrag von 81.559,52 Euro überschritten wird. Dementsprechend konnte auch zum 1. Januar 2008 keine Festsetzungsverjährung eintreten. g. Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klägerin mit Blick auf § 4 Abs. 3 Buchst. c), d) und i) der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 21. September 1999 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26. November 2001 und 27. August 2003 die „Neuberechnung“ des Beitrags für das Flurstück 1042 beanstandet. Denn weder hat die Klägerin dargelegt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von dem Verwaltungsgericht anhand des Liegenschaftsbuchs zugrunde gelegte beitragspflichtige Grundstücksfläche für das Flurstück 1042 von 22.862 m² niedriger anzusetzen ist. Soweit die Klägerin - ohne eigene nachvollziehbare Angaben zur möglichen berücksichtigungsfähigen Fläche zu machen - lediglich vorträgt, auf Grund der Lage des Grundstücks und der öffentlichen Straßen sei nicht erkennbar, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Flurstücks 1042 weniger als 42% der Gesamtfläche betrage, genügt diese Gegenargumentation vor dem Hintergrund der im Widerspruchsbescheid dargestellten und auch vom Verwaltungsgericht rechtlich bestätigten Flächenermittlung nicht aus, die angefochtene Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit ihrem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Auffassung, dass der angefochtene Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2004 nichtig sei und nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 habe geheilt werden können. Sie legt jedoch nicht dar, warum die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Unabhängig davon lassen sich die von der Klägerin unter a) bis c) aufgeworfenen Fragen nach den Ausführungen unter 1. ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten oder aber sind in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig geklärt (Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNr. 27 ff., 32). 3. Die Berufung der Klägerin ist letztlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich werde, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. BVerwG Urt. v. 31.07.1984 - BVerwG 9 C 46.84 -; Beschl. v. 09.06.1999 - BVerwG 11 B 47.98 -; beide zit. nach JURIS; Happ, in: Eyermann, a. a. O., § 124 RdNr. 35 f.). Diese Voraussetzungen erfüllen, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, „ob ein Bescheid aus objektiven Gründen nichtig ist, der die Festsetzung eines Beitrages für eine Grundstück enthält, welches aufgrund Teilung und Übertragung von Teilflächen auf einen Dritten so nicht mehr existiert“ und „ob ein solcher Bescheid durch einen Widerspruchsbescheid geheilt werden kann, oder ob ein nichtiger Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ebenfalls nichtig ist“ nicht, denn diese Fragen sind zum einen in Schrifttum und Rechtsprechung hinreichend geklärt oder würden sich, da das Verwaltungsgericht zu Recht nur eine Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids angenommen hat, in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).