Beschluss
4 L 229/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0621.4L229.10.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen eines Gebührenmaßstabes für die Schmutzwassergrundgebühr, der bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, auf die Zahl der Wohneinheiten, und bei Grundstücken, die industriell oder gewerblich oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, auf den Nenndurchfluss des vorhandenen Wasserzählers abstellt, darf bei Grundstücken, auf denen Hotels betrieben werden, die Grundgebühr nach der Zahl der vorhandenen Betten bemessen und jeweils drei Betten als eine Wohneinheit angesehen werden.(Rn.4)
2. Die dabei vorgesehene Satzungsregelung "Es gelten jeweils 3 Betten als eine Wohneinheit" dürfte dahingehend auszulegen sein, dass immer nur drei Betten eine Wohneinheit ergeben und Bruchzahlen nicht aufgerundet werden.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Gebührenmaßstabes für die Schmutzwassergrundgebühr, der bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, auf die Zahl der Wohneinheiten, und bei Grundstücken, die industriell oder gewerblich oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, auf den Nenndurchfluss des vorhandenen Wasserzählers abstellt, darf bei Grundstücken, auf denen Hotels betrieben werden, die Grundgebühr nach der Zahl der vorhandenen Betten bemessen und jeweils drei Betten als eine Wohneinheit angesehen werden.(Rn.4) 2. Die dabei vorgesehene Satzungsregelung "Es gelten jeweils 3 Betten als eine Wohneinheit" dürfte dahingehend auszulegen sein, dass immer nur drei Betten eine Wohneinheit ergeben und Bruchzahlen nicht aufgerundet werden.(Rn.5) Die Klage ist mit dem Verwaltungsgericht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie sich gegen die Gebührenbescheide vom 16. Januar 2009 und 11. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 richtet, soweit mit ihnen für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 Abwassergrundgebühren für die Schmutzwasserentsorgung gegenüber den Klägern festgesetzt worden sind. Trotz der umfassenden Formulierung des Klageantrages in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung, die jeweils durch einen Rechtsanwalt erfolgte, sollte die in dem Bescheid vom 16. Januar 2009 zusätzlich festgesetzte Abwasserverbrauchsgebühr für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 nicht Gegenstand der Klage sein. Auch wenn der Widerspruch der Kläger vom 13. Februar 2009 die Verbrauchsgebührenfestsetzung erfasste, ergibt sich dies in noch hinreichender Weise aus der nur auf die Abwassergrundgebühr bezogenen Darstellung des Sachverhalts in der Klagebegründung und vor allem aus dem einleitenden Hinweis, dass sich die Kläger „nach Satzungsänderung auf Seiten des Beklagten gegen die Heranziehung zu Abwassergrundgebühren“ wendeten. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet, soweit die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühren für eine Wohneinheit für den streitbefangenen Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 304,20 € abgewiesen wurde (1.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (2.) 1. Es bestehen mit den Klägern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühren in Höhe von insgesamt 304,20 € abgewiesen wurde. Nach § 15 I. Abs. 1 der rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 15. Juni 2010 - ABAS - bemisst sich die Grundgebühr bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten (Buchst. a) und bei Grundstücken, die industriell oder gewerblich oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, nach dem Nenndurchfluss des vorhandenen Wasserzählers (Buchst. b Satz 1). Gemäß § 15 I. Abs. 1 Buchst. c ABAS bemisst sich bei Grundstücken, auf denen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Hotels etc. betrieben werden, die Grundgebühr nach der Zahl der vorhandenen Betten (Satz 1). Der Gebührenpflichtige hat dem Verband die Zahl der Betten mitzuteilen (Satz 2). Es gelten jeweils 3 Betten als eine Wohneinheit (Satz 3). Bei Grundstücken, auf denen eine gemischte Nutzung aus Wohnen und einer sonstigen Nutzung gem. Buchst. b oder Buchst. c stattfindet, bemisst sich gem. § 15 I. Abs. 1 Buchst. d ABAS die Grundgebühr für die Wohnungen nach Buchst. a und für sonstige Nutzung nach Buchst. b oder Buchst. c. Da sich auf dem Grundstück der Kläger in dem gesamten Gebührenzeitraum unstreitig ein Hotel mit 56 Betten und zwei Privatwohnungen befand, ist die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung der Grundgebühren anhand von 21 Wohneinheiten anstatt von 20 Wohneinheiten aller Voraussicht nach zu beanstanden. Zu Recht machen die Kläger geltend, dass 56 Betten nach § 15 I. Abs. 1 Buchst. c Satz 3 ABAS nicht als 19, sondern nur als 18 Wohneinheiten gelten. Die Satzungsregelung „Es gelten jeweils 3 Betten als eine Wohneinheit“ dürfte dahingehend auszulegen sein, dass immer nur drei Betten eine Wohneinheit ergeben und Bruchzahlen gerade nicht aufgerundet werden. Ob die Rundung von (56:3) = 18,666… auf 19 „mathematisch richtig“ ist, ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ohne Belang, solange sich eine Befugnis zur Rundung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt. Die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung sieht eine solche Rundung jedoch weder ausdrücklich noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen vor. Daher kann sich der Beklagte wohl auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ziffer 3 stelle nur einen „Berechnungsfaktor“ dar, der „mathematisch auf- oder abgerundet“ werden könne. Eine vollständige Aufhebung der Grundgebührenfestsetzung kommt im Gegensatz zur Auffassung der Kläger deshalb jedoch nicht in Betracht. Es handelt sich lediglich um eine fehlerhafte Anwendung der Satzung, die zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide führt. 2. Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Grundgebühren im Übrigen richtet, hat das Verwaltungsgericht sie zu Recht abgewiesen. a) Insoweit haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 9 Abs. 1 GKG LSA erheben Zweckverbände als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung (hier der Abwasserbeseitigung) erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Dabei darf die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht oder einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 -; Urt. v. 12. Februar 2008 - 4 L 264/07 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11). Nach diesen Vorgaben sind die Einwendungen der Kläger gegen den vom Beklagten festgelegten Grundgebührenmaßstab nicht durchgreifend. (1) Eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch § 15 I. Abs. 1 Buchst. c ABAS, wonach bei Hotels jeweils 3 Betten als eine Wohneinheit gelten, liegt nicht vor. Wesen der Grundgebühr ist es, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allein durch die durchgängig vorzuhaltende Liefer- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Fixkosten ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Die Grundgebühr hat sich folglich ausschließlich an dem auf dem Grundstück möglichen Abwasseranfall zu orientieren, da nur dieser Maßstab ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des in die Entwässerungseinrichtung einleitbaren und vom Beklagten zu beseitigenden Abwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zulässt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 -). Ein Grundgebührenmaßstab, der an die „Wohnung“ als „Grundeinheit“ anknüpft, ist danach nicht zu beanstanden; denn die Bemessung nach Wohnungen ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohnungen steigt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. August 2009 - 4 L 192/07 -; Urt. v. 1. April 2004 - 1 K 93/03 -; Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenso steigt das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl von Betten in einem Hotel an. Der Abwasseranfall bzw. der mögliche Abwasseranfall bei der Wohnnutzung ist nachhaltig von der Anzahl der Personen geprägt, die in dem angeschlossenen Haus wohnen bzw. wohnen können. Dass dies auf den (möglichen) Abwasseranfall in einem Hotel infolge der Belegung mit Hotelgästen ebenfalls zutrifft, wird von den Klägern letztlich nicht bestritten. Die von dem Beklagten vorgenommene Gleichstellung von drei Betten mit einer Wohneinheit hält sich innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums. Wie die Kläger selbst ausführen, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zu, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden ist, sondern sie sind darauf beschränkt zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -; Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Angesichts der jeweiligen Anknüpfung des Maßstabes an den (möglichen) Aufenthalt von Menschen in Räumlichkeiten und des auch von den Klägern nicht in Frage gezogenen statistischen Mittels von 2,27 Personen pro Wohneinheit im Verbandsgebiet ist die Annahme des Beklagten zumindest nicht willkürlich. Eine Wohneinheit kann entgegen der Auffassung der Kläger in Bezug auf die maßgeblichen Vorhalteleistungen der Schmutzwasserentsorgung durchaus mit drei Betten in einem Hotel gleichgesetzt werden. Trotz der von den Klägern aufgezeigten Unterschiede zwischen privaten Haushaltungen und Hotels hinsichtlich der Wasserverbrauchsstellen sowie der Belegung der Räume wird der auf Grund dieser Umstände anzunehmende verminderte - tatsächliche und mögliche - Wasserverbrauch und Abwasseranfall in Hotelräumen mindestens ausgeglichen durch die typischerweise in erheblich höherer Frequenz erfolgende Reinigung dieser Räumlichkeiten. Dementsprechend verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass der tatsächliche Abwasseranfall auf dem Grundstück der Kläger im Jahre 2008 mit 2.250 m3 über dem statistischen Trinkwasserverbrauch von 21 mit je drei Personen bewohnten Wohnungen lag. (2) Es ist weiterhin weder willkürlich noch verstößt es gegen das Äquivalenzprinzip, dass der Beklagte die Grundgebühr bei industriell oder (sonst) gewerblich oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzten Grundstücken nach der Nenngröße des Wasserzählers bemisst. Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt schon entschieden hat, ist eine Differenzierung innerhalb des Gebührenmaßstabes zwischen Wohnzwecken dienenden Grundstücke einerseits mit einem Wohneinheitenmaßstab und nach der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienenden Grundstücken andererseits mit einem auf die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler abstellenden Maßstab nicht sachwidrig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 4 L 72/06 -, zit. nach JURIS zu einer Trinkwassergrundgebühr; Urt. v. 1. April 2004, a.a.O.; vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2002 - 2 D 78.00NE -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 226, 367, 755b; vgl. weiter VGH Bayern, Urt. v. 27. Januar 1984 - Nr. 23 B 81 A.2151 -, BayVBl. 1984, 500, 501; Forst, KStZ 2001, 141, 155). Denn die Abwassermenge bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken wird maßgeblich bestimmt nicht nur durch die Anzahl der dort beschäftigten Personen, sondern in Verschmutzungsgrad und Menge prägend durch die Art der gewerblichen (z.B. Wäscherei oder Tischlereibetrieb) oder industriellen Nutzung (z.B. Getränkeabfüllbetriebe, Molkereien). Dies gilt auch für Grundstücke mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Hinsichtlich des Maßes der möglichen Inanspruchnahme der Abwasserentsorgungseinrichtung bestehen diese Unterschiede auch zwischen Grundstücken, die mit nicht für Wohnzwecke, aber zumindest für die Unterbringung von Menschen dienenden Gebäuden bebaut sind, und den nicht Wohn- sondern anderen Nutzungszwecken dienenden Grundstücken. Vielmehr hängt auch der mögliche Abwasseranfall auf einem Hotelgrundstück im Wesentlichen davon ab, wie viele Menschen dort untergebracht werden können. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass sie schlechter behandelt würden als Gewerbetreibende mit einem Wasserzähler mit gleichem (QN 10) oder sogar größerem Nenndurchfluss (QN 15), verkennen sie die bestehenden sachlichen Unterschiede im Hinblick auf die zu erwartende individuelle Inanspruchnahme der fixen Vorhalteleistungen und damit auf die vorzuhaltende Höchstlastkapazität. Dem Satzungsgeber ist die Verwendung unterschiedlicher Bemessungskriterien für einzelne Fallgruppen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes durchaus erlaubt. Dieser sachliche Grund liegt hier darin, dass nur bei bestimmten Grundstücken nach Wohneinheiten bzw. vorgehaltenen Betten differenziert werden kann. Eine übermäßig hohe Belastung der Kläger im Verhältnis zu anderen Gewerbebetrieben kann auch nicht damit begründet werden, dass Gewerbebetriebe mit Wasserzählern QN 15 regelmäßig mehr Wasser abnehmen und damit mehr Abwasser produzieren würden sowie kurzzeitig deutlich mehr Wasser abnehmen und damit mehr Abwasser produzieren könnten. Die von den Klägern zugrunde gelegten Prämissen zu dem tatsächlichen und möglichen Wasserverbrauch solcher Gewerbebetriebe sind nicht derart zwingend, dass die von ihnen gezogene Schlussfolgerung, die Vorhalteleistungen gegenüber solchen Gewerbebetrieben seien „sehr viel höher“, gerechtfertigt ist. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem von den Klägern genannten § 6 Abs. 1a Eichordnung. b). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Dazu reicht weder der Hinweis aus, dass die Regelung zur Umrechnung von Betten in Wohneinheiten „- soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung“ gewesen sei, noch der Hinweis, dass das Urteil „entgegen der sonst üblichen Praxis“ nicht am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet, sondern zugestellt worden sei. Dass eine bestimmten Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist oder die erstinstanzlichen Entscheidung nicht - wie es in der Regel geschehen soll (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - im selben Termin nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet, sondern nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt wurde, stellt schon kein hinreichendes Indiz (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 - und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, jeweils zit. nach JURIS) für besondere rechtliche Schwierigkeiten dar. Im Übrigen weisen die von den Klägern angesprochenen Rechtsfragen auch keinen solchen Schwierigkeitsgrad auf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich macht. c) Die Kläger haben ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Hinsichtlich der von ihnen formulierten Rechtsfragen haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass diese „im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen“ und eine Entscheidung darüber „aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Einheit der Rechtsordnung im allgemeinen Interesse“ liege. Es handelt sich dabei um pauschale Behauptungen ohne jede inhaltliche Substanz. Darüber hinaus ist schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung gegeben, weil sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen - wie oben dargelegt - auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage allgemein anerkannter Auslegungsregeln klären lassen. d) Eine Divergenz des angegriffenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu den von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 - 7 C 10.05 - und vom 7. August 2008 - 7 C 51.07 - ist nicht gegeben. Es ist schon fraglich, ob die Kläger einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechts- oder Tatsachensatz aufgezeigt haben, der zu einem ebensolchen Satz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 4 L 215/09 -, zit. nach JURIS). Jedenfalls aber hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen hinsichtlich der von den Klägern genannten Problematik (Zusammenfassung von drei Betten zu einer Wohneinheit im Rahmen der Bemessung einer Schmutzwasserentsorgungsgrundgebühr) keine Stellung bezogen. Wie der Beklagte zu Recht anmerkt, betreffen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Frage, ob die in den Appartements einer Seniorenwohnanlage oder die in Ferienhäusern anfallenden Abfälle als Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und der diese Voraussetzung übernehmenden Abfallgebührensatzung anzusehen sind. Die Bemessung einer (Grund)gebühr unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung war überhaupt nicht Gegenstand der rechtlichen Erörterung. Entgegen der Auffassung der Kläger wird daher in den Entscheidungen auch nicht „die Möglichkeit der Berechnung einer Grundgebühr nach Wohneinheiten für Hotels … grundsätzlich verneint“. Dass es sich nach dem Beschluss vom 27. April 2006 bei „hochwertig ausgestatteten Bereichen des Hotelgewerbes“ nicht um eine private Haushaltung handelt, hat für die in dem vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen deshalb ebenfalls keine Bedeutung. e) Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen schließlich ebenfalls nicht vor. (1) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger wesentlichen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 -; Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Danach ist aber nicht hinreichend dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger zu den Unterschieden zwischen einer Wohnnutzung und einem Hotelbetrieb nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr hat sich das Gericht - wie die Kläger selbst einräumen - mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Dass in dem angefochtenen Urteil schriftliches Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger dazu nicht ausdrücklich erwähnt ist, heißt nicht, dass das Gericht solches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. (2) Dass das Verwaltungsgericht nicht erkennen ließ, dass es nicht bereit sei, der Darstellung der Kläger zu der fehlenden Vergleichbarkeit eines Haushalts „von - sogar 3 Personen -„ mit dem „Angebot von drei Betten“ zu folgen, stellt keinen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Denn das Gericht ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, während der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung offen zu legen, selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist. Nur in besonderen Fällen kann es auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Denn es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. September 2010 - 2 B 97/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. Januar 2008 - 4 L 357/05 - jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Eine solche Sachlage war hier aber nicht gegeben, weil diese Rechtsfrage im Vorverfahren und dem Klageverfahren erörtert worden war. (3) Soweit die schon im Klageverfahren anwaltlich vertretenen Kläger eine unterlassene Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Betriebs von Gewerben innerhalb des Verbandsgebietes und deren Abwasseranfalls rügen, haben sie angesichts des Fehlens von Beweisanträgen schon nicht erläutert, warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Ihr Hinweis, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Abwasseranfall von Gewerbebetrieben „ausweislich der Entscheidungsgründe des gegenständlichen Urteils die einzige Rechtfertigung hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Gewerbetreibenden darstellen (soll)“, ist dazu nicht ausreichend.