Beschluss
4 L 207/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0222.4L207.10.0A
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Leitsätze
1. Es kommt für die Frage, ob eine Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist, in erster Linie auf die der Straße nach der gemeindlichen Verkehrsplanung objektiv zugewiesene Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz, den aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an. Eine Gegenüberstellung der dem Anliegerverkehr oder dem Durchgangsverkehr zuzurechnenden Verkehrsvorgänge hat danach gerade keine überwiegende Bedeutung.(Rn.3)
2. Altmaterial jedenfalls dann aufwandsmindernd zu berücksichtigen, wenn das ausgebaute Material objektiv wiederverwendungsfähig ist und einen ohne weiteres ermittelbaren, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat.(Rn.7)
3. Es reicht im Berufungszulassungsverfahren nicht aus, die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung nur in Abrede zu stellen oder das Gegenteil zu behaupten. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts müssen wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sein, um ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt für die Frage, ob eine Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist, in erster Linie auf die der Straße nach der gemeindlichen Verkehrsplanung objektiv zugewiesene Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz, den aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an. Eine Gegenüberstellung der dem Anliegerverkehr oder dem Durchgangsverkehr zuzurechnenden Verkehrsvorgänge hat danach gerade keine überwiegende Bedeutung.(Rn.3) 2. Altmaterial jedenfalls dann aufwandsmindernd zu berücksichtigen, wenn das ausgebaute Material objektiv wiederverwendungsfähig ist und einen ohne weiteres ermittelbaren, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat.(Rn.7) 3. Es reicht im Berufungszulassungsverfahren nicht aus, die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung nur in Abrede zu stellen oder das Gegenteil zu behaupten. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts müssen wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sein, um ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.(Rn.8) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht die streitbefangene „K-Straße“ als Anliegerstraße eingestuft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, kommt es für die Frage, ob eine Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist, in erster Linie auf die der Straße nach der gemeindlichen Verkehrsplanung objektiv zugewiesene Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz, den aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 4 L 137/09 -, zit. nach JURIS). Eine Gegenüberstellung der dem Anliegerverkehr oder dem Durchgangsverkehr zuzurechnenden Verkehrsvorgänge hat danach gerade keine überwiegende Bedeutung. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht eine Gesamtbewertung vorgenommen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die „K-Straße“ nach dem Verkehrskonzept der Gemeinde dem Anliegerverkehr dienen solle und dass diese Planungskonzeption auch in dem Ausbauzustand dieser Straße sowie der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung zum Ausdruck komme. Diesen Erwägungen tritt der Kläger nicht entgegen, sondern räumt sogar deren grundsätzliche Richtigkeit ein. Soweit er darauf verweist, die „K-Straße“ habe dennoch eine „Verbindungsfunktion“, weil sie den Verkehr von „normalen“ Anliegerstraßen des Wohngebietes „sammele“ und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führe, zeigt er eine solche Funktion der „K-Straße“ im Straßennetz nicht in hinreichender Weise auf. Denn er beschränkt sich darauf, fünf Straßen zu benennen und darzulegen, dass diese von der K-Straße „tatsächlich“ abgehen würden. Dieser Hinweis allein ohne eine detaillierte Darstellung des gemeindlichen Verkehrsnetzes ist aber nicht ausreichend. Darüber hinaus haben - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - diese Straßen entweder selbst oder über andere Straßen eine direkte Verbindung zu der B 71 als Hauptverkehrsstraße. Die vom Kläger behauptete „Sammelfunktion“ der K-Straße lässt sich den Planunterlagen zum Straßennetz der Gemeinde gerade nicht entnehmen. Soweit der Kläger zusätzlich auf den tatsächlichen Verkehr aus den von ihm benannten Straßen, aus der „Neuen T-Straße“ und dem verkehrsberuhigten „D-Weg“ sowie auf Verkehr zu der Kirche und dem Kindergarten abstellt, kommt es darauf - unabhängig davon, dass es sich dabei teilweise um Anliegerverkehr handeln dürfte - nicht an. Ob und in welchem Umfang die „K-Straße“ tatsächlich von Durchgangsverkehr genutzt wird, ist angesichts der vom Verwaltungsgericht als erheblich angesehenen Umstände für die Einstufung der Straße nicht von Relevanz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine überwiegende Nutzung der Straße vom Durchgangsverkehr von der Beklagten geplant war, bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. b) Keinen Erfolg hat der Kläger weiterhin mit seinem Einwand, es käme eine „Aufwandsreduzierung wegen des möglichen Verkaufs von in der K-Straße vor der Baumaßnahme vorhandenen Natursteinen“ in Betracht. Mit dem Verwaltungsgericht ist Altmaterial jedenfalls dann aufwandsmindernd zu berücksichtigen, wenn das ausgebaute Material objektiv wiederverwendungsfähig ist und einen ohne weiteres ermittelbaren, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. A. § 33 Rdnr. 15). Das Gericht ist aber auf Grund der Bescheinigung des die Baumaßnahme begleitenden Ingenieurbüros vom 10. August 2010 davon ausgegangen, dass eine zusätzliche Aufwandsminderung nicht vorzunehmen sei. Denn nach dieser Bescheinigung sei das vorhandene ausgebaute und wiederverwendbare Pflaster wieder eingebaut und das nicht wiederverwendbare Pflaster entsorgt worden, so dass es schon indirekt zu einer Aufwandsreduzierung gekommen sei. Diese Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend erschüttert. Auch wenn mit der Antragsbegründung erstmals bislang nicht berücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden können, reicht es nicht aus, die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung nur in Abrede zu stellen oder das Gegenteil zu behaupten. Sie sind vielmehr mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, um ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -; Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, jeweils zit. nach JURIS). Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts müssen danach wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. Januar 2008 - 4 L 357/05 - und Beschl. v. 30. März 2006 - 4 L 330/05 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. März 2004 - 11 LA 380/03 -, zit. nach JURIS m. w. N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 26f m. w. N.). Der Vortrag des Klägers, die vom Bauunternehmen ausgehobenen Steine seien „aufgeladen und auf dem Hundesportplatz letztlich veräußert“ und die übrigen Steine auf einem „benachbarten Grundstück (Kirchenacker) zerkleinert“ und anschließend dort „entsorgt“ worden, ist aber in weiten Teilen unsubstanziiert. Es bleibt offen, wann, von wem und an wen die Veräußerung stattgefunden haben soll, welchen Geldbetrag die Veräußerung eingebracht haben soll und woraus zu schließen gewesen sein soll, dass es sich bei dem angeblich verkauften und entsorgten Material jeweils um Altmaterial aus der „K-Straße“ gehandelt hat. Das Beweisangebot eines in der „K-Straße“ lebenden Zeugen mit Namen und weiterer Zeugen aus dieser Straße ohne namentliche Benennung ist angesichts der entgegenstehenden Bescheinigung und des von der Beklagten zusätzlich genannten Umstands, dass die Aufnahme und Wiederverwertung von Material der Pflasterdecke schon Teil des Leistungsverzeichnisses gewesen sei, kein Ersatz für hinreichend substanziierten Sachvortrag. Es wird auch nicht weiter erläutert, wie die Zeugen das behauptete Wissen erlangt haben. Schließlich ist auch zu beachten, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Klageverfahren lediglich vorgebracht hatte, er gehe von einer Veräußerung aus, ohne nähere Angaben gemacht und einen Beweisantrag gestellt oder zumindest ein entsprechendes Beweisangebot gemacht zu haben. Zu der naheliegenden Frage, warum der Vortrag nunmehr erst im Berufungszulassungsverfahren ergänzt und mit einem Beweisangebot versehen worden ist, äußert er sich ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).