Beschluss
4 L 227/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0124.4L227.10.0A
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Leitsätze
Zum Bestehen eines Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage von Bürgern zur Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Bürgeranhörung nach Erlass des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Altmarkkreis Salzwedel.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Bestehen eines Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage von Bürgern zur Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Bürgeranhörung nach Erlass des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Altmarkkreis Salzwedel.(Rn.4) Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, weil die Verwaltungsgemeinschaft S.-Land gem. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Altmarkkreis S. vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 410) - GemNeuglG SAW - i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz zum 1. Januar 2011 (vgl. § 4 Satz 1 GemNeuglG SAW) aufgelöst worden ist. Die neu gebildete Einheitsgemeinde ist nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes auch Rechtsnachfolgerin der Verwaltungsgemeinschaft. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die erhobene Feststellungsklage der Kläger ist mit dem Verwaltungsgericht nicht nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Ihnen fehlt für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach Art. 90 Satz 2 Verf LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA durchgeführten Bürgeranhörung das erforderliche Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 -, Beschl. v. 13. Oktober 1999 - 6 B 122/98 -; Beschl. v. 2. November 1990 - 5 B 100/90 - jeweils zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rdnr. 33; Sodan/Ziekow, VwGO, § 43 Rdnr. 77 jeweils m.w.N.). Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihnen stünde mit Blick auf ihr Anhörungsrecht ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher Art an der begehrten Entscheidung zu. Die Durchführung der Bürgeranhörung des § 17 Abs. 2 Satz 3 GO LSA ist Teil des nach Art. 90 Satz 1 Verf LSA i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GO LSA vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung von Gemeindegrenzen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden. Vorliegend führte dieses Verfahren zum Erlass des § 2 Abs. 2 GemNeuglG SAW, mit dem zum 1. Januar 2011 (vgl. § 4 Satz 1 GemNeuglG SAW) unter anderem die Eingemeindung der Gemeinde A-Stadt in die Beklagte unter ihrer gleichzeitigen Auflösung bestimmt worden ist. Auf Grund des Erlasses dieses Gesetzes aber geht eine verwaltungsgerichtliche Feststellung zur Rechtswidrigkeit der durchgeführten Bürgeranhörung ins Leere, insbesondere bleibt kein Raum für eine Wiederholung der Anhörung. Denn gegenüber Landesgesetzen steht Verwaltungsgerichten keine Verwerfungskompetenz zu und die dazu befugte Verfassungsgerichtsbarkeit ist durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gebunden. Dass und wie ein Feststellungsurteil ihre eigene Rechtsposition verbessern könnte (vgl. Eyermann, VwGO, 13. A., § 43 Rdnr. 30), haben die Kläger auch nicht weiter dargelegt. Der bloße Hinweis der Kläger, ihnen bleibe möglicherweise „jeglicher Rechtsschutz gegen die … Verletzung ihres Anhörungsrechts versagt“, lässt nicht erkennen, inwieweit die begehrte gerichtliche Entscheidung unter dem Blickwinkel des geltend gemachten rechtlichen (Feststellungs)Interesses und angesichts der bestehenden Gesetzeslage einen solchen Rechtsschutz leisten oder zumindest unterstützen könnte. Offen bleiben kann danach, ob eine gegen das GemNeuglG SAW gem. Art. 75 Nr. 6 Verf LSA, § 2 Nr. 7 LVerfGG LSA erhobene Verfassungsbeschwerde der Kläger von vornherein offensichtlich unbegründet wäre. Art. 90 Verf LSA dürfte jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde darstellen, weil diese Vorschrift - im Gegensatz zu anderen landesverfassungsrechtlichen Regelungen (vgl. z.B. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 Verf BW) - nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt keine eigenen Rechte für Bürger der betroffenen Gemeinden gewährt (vgl. VerfG LSA, Beschl. v. 31. Mai 1994 - LVG 8/94 -, zit. nach JURIS). Es ist Sache des Landesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob die Bürgeranhörung bei Gebietsänderungen von Gemeinden, die einfachgesetzlich ausgestaltet ist, zumindest als staatsbürgerliches Recht i.S.d. Art. 75 Nr. 6 Verf LSA, § 2 Nr. 7 LVerfGG LSA anzusehen ist. Soweit der erkennende Senat in den gegen die Durchführung der Bürgeranhörung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Kläger (- 4 M 236/09 - und - 4 M 240/09 -) mit Beschlüssen vom 27. November 2009 festgestellt hat, die Durchführung der Bürgeranhörung berühre sie nur mittelbar, weil ein (unmittelbarer) Eingriff in ihnen zustehende Rechtspositionen erst durch die mittels Gesetz vorgenommene und einer nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeit unterliegenden Gebietsänderung erfolge, war damit keine Aussage zu den Erfolgsaussichten eines nachträglichen Rechtsschutzes für die Kläger verbunden. Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde der Kläger - nach ihrem eigenen Vortrag mangels Verfassungsverstoßes - von vornherein aussichtslos sein sollte, folgt daraus entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht, dass ihnen ein Feststellungsinteresse zukommt. Denn auch dann bliebe - wie oben dargelegt - offen, dass und warum eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine für die Kläger positive rechtliche Konsequenz haben sollte, unabhängig davon, ob man den Klägern aus der einfachgesetzlichen Regelung zur Bürgeranhörung in § 17 Abs. 2 GO LSA eine eigene Rechtsposition zubilligt. Soweit die Kläger darauf abstellen, ihnen bliebe in einer solchen Konstellation trotz des den Bürgern durch die Verfassung zugebilligten subjektiven Rechts auf Anhörung jeglicher Rechtsschutz versagt, kann diese Schlussfolgerung im Übrigen nicht gezogen werden. Denn den Bürgern käme dann gerade kein subjektives Recht aus der Verfassung auf die Durchführung einer Bürgeranhörung zu. Vielmehr könnte sich allein die betroffene Kommune im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 7 Verf LSA, § 2 Nr. 8 LVerfGG LSA (vgl. VerfG LSA, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - KVG 36/10 -) auf die Fehlerhaftigkeit einer durchgeführten Bürgeranhörung berufen. Es bestand deshalb von vornherein kein Anlass, die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zurückzustellen. Darüber hinaus haben die Kläger trotz ihrer Ankündigung die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bislang noch nicht angezeigt. Nicht entschieden werden muss, ob überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Rede steht und ob ein materiell-rechtlicher Anspruch der Kläger auf Erlass der begehrten Feststellung besteht, weil die Bürgeranhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 2010 - 4 L 321/08 -; Beschl. v. 26. Juni 2008 - 1 L 71/08 -, jeweils zit. nach JURIS), zeigen die Kläger nicht hinreichend auf. Dass das Verfahren neu aufgetretene Rechtsfragen betrifft und eine Zusammenschau einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Rechtsnormen voraussetzt, reicht dazu nicht aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Kläger in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise überhaupt konkrete Rechtsfragen bezeichnet haben. Insoweit bestehen Zweifel, weil sie als Rechtsfrage lediglich pauschal darauf abstellen, „ob die Rechtmäßigkeit einer im Vorfeld gesetzlicher Eingemeindungen durchzuführenden Bürgeranhörung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage überprüfbar“ sei. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Bei mehrfach tragender Begründung des Urteils muss die grundsätzliche Bedeutung außerdem für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 124 Rdnr. 35). Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist zur Klärung des Bestehens eines Feststellungsinteresses der Kläger aber nicht erforderlich, weil die damit zusammenhängenden Fragen aus dem Gesetz ohne Weiteres beantwortbar sind. Auch hier kann dahinstehen, ob die Kläger in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise konkrete Rechtsfragen formuliert haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).