Beschluss
4 R 87/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es ist zumindest offen, ob die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. (Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. September 2021 - 1 A 191/21 MD - (4 L 74/23) - gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zumindest offen, ob die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. (Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. September 2021 - 1 A 191/21 MD - (4 L 74/23) - gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da es nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (1 A 191/21 MD) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache ist. Der Senat lässt offen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 6. September 2021 anzuordnen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 19 B 1030/22.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Das ist hier der Fall, denn es ist zumindest offen, ob die von dem Antragsteller im Zulassungsverfahren 4 L 74/23 als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde, zu bejahen ist und der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 5: VGH Bayern, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 6 AS 22.31155; 7711992 -, juris, Rn. 4 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).