Beschluss
3 O 144/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1118.3O144.25.00
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsgangs zu ermöglichen, nur dann zu erlassen ist, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Klassenkonferenz ernsthafte Bedenken bestehen und zweitens die Konferenz bei einer erneuten
Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung bzw. wie hier die Möglichkeit der Wiederholung des streitigen Vollzeitbildungsganges aussprechen wird. Eine vorläufige Versetzung in eine nächst höhere Klasse bzw. die Möglichkeit der Wiederholung einer Klasse allein aufgrund eines Verfahrensfehlers ist damit nicht möglich.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 10. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsgangs zu ermöglichen, nur dann zu erlassen ist, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Klassenkonferenz ernsthafte Bedenken bestehen und zweitens die Konferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung bzw. wie hier die Möglichkeit der Wiederholung des streitigen Vollzeitbildungsganges aussprechen wird. Eine vorläufige Versetzung in eine nächst höhere Klasse bzw. die Möglichkeit der Wiederholung einer Klasse allein aufgrund eines Verfahrensfehlers ist damit nicht möglich.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 10. November 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 10. November 2025 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu erhebenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der von den Antragstellern bezeichneten Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ihr beabsichtigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragsteller zu 3. bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Vollzeitbildungsgang „Einjährige Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss Wirtschaft“ im Schuljahr 2025/2026 bei der Antragsgegnerin zu beschulen, hilfsweise im Schuljahr 2026/27 bei der Antragsgegnerin zu beschulen, bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insbesondere sind die Erfolgsaussichten - anders als die Beschwerde meint - nicht offen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil einem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, kann auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, also letztlich mit dem einstweiligen Rechtschutz dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit dem Hauptsacheantrag. Dies gilt auch, wenn diese Vorwegnahme nur zeitlich begrenzt, also etwa für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens begehrt wird. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem beabsichtigten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Erfolgsaussichten beizumessen sind, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, offene Erfolgsaussichten folgten bereits daraus, dass die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin allein gegenüber dem minderjährigen Antragsteller zu 3. ergangen und nicht begründet worden sei, kann damit ein Anspruch auf fortgesetzte Beschulung bei der Antragsgegnerin schon nicht begründet werden. Gemäß § 47 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juli 2015 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Berufsbildenden Schule eine einmalige Wiederholung in der Fachrichtung Technik und Wirtschaft der einjährigen Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss in Einzelfällen auf Antrag gestatten, wenn der Klassenkonferenz eine Wiederholung als hinreichend aussichtsreich erscheint. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsgangs zu ermöglichen, nur dann zu erlassen ist, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Klassenkonferenz - hier vom 8. August 2025 - ernsthafte Bedenken bestehen und zweitens die Konferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung bzw. wie hier die Möglichkeit der Wiederholung des streitigen Vollzeitbildungsganges aussprechen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2015 - 3 M 9/15 - juris m.w.N.). Eine vorläufige Versetzung in eine nächst höhere Klasse bzw. die Möglichkeit der Wiederholung einer Klasse allein aufgrund eines Verfahrensfehlers ist damit nicht möglich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 19 B 836/24 - juris m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar ist, da gemäß § 51 BbS-VO mit dem Bestehen der Abschlussprüfung der einjährigen Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss der Realschulabschluss erworben wird, wenn der Notendurchschnitt 3,0 erreicht wird, bzw. gemäß § 51 Abs. 2 BbS-VO der erweiterte Realschulabschluss erworben wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Denn das Antragsziel ist - was die Beschwerde auch nicht in Abrede stellt - darauf gerichtet, einen höheren Schulabschluss zu erreichen, wie dies typischerweise auch bei Entscheidungen über die Versetzung in eine höhere Klasse der Fall ist. Das Verwaltungsgericht konnte damit offen lassen, ob gegen die ablehnende Entscheidung der Klassenkonferenz vom 8. August 2025 - wie die Antragsteller meinen - ernsthafte Bedenken bestehen, wenn es - wie hier - zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussprechen wird, dass eine Wiederholung des Vollzeitbildungsganges als hinreichend aussichtsreich für das Erreichen des Realschulabschlusses erscheint. Dementsprechend sind die Ausführungen der Beschwerde zu diesem Themenkreis nicht entscheidungserheblich. Auch gelingt es der Beschwerde nicht, die tragfähige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussprechen wird, dass eine Wiederholung des Vollzeitbildungsganges als hinreichend aussichtsreich für das Erreichen des Realschulabschlusses erscheint und der Schulleiter der Antragsgegnerin das ihm nach § 47 BbS-VO dann eingeräumte Ermessen zugunsten der Antragsteller ausüben kann, zu erschüttern. Voranzustellen ist, dass das Leistungsbild und die Leistungsentwicklung des Antragstellers zu 3. im zurückliegenden Schuljahr 2024/2025 die maßgebende Grundlage der Prognose bilden. Auf das Leistungsbild aus dem Hauptschulabschlusszeugnis vom 21. Juni 2024 ist nicht abzustellen, wenn - wie hier - bereits eine Teilnahme am Unterricht der „nächsthöheren“ Klasse stattgefunden hat und entsprechende Leistungsnachweise vorliegen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 9 S 903/22 - juris). Das Halbjahreszeugnis des Antragstellers zu 3. vom 24. Januar 2025 wies folgende Noten auf: Unterrichtsfächer Note Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch Ungenügend (6) Sozialkunde Nicht bewertet Sport Sehr gut (1) Ethik Befriedigend (3) Englisch Ausreichend (4) Fachrichtungsbezogener Lernbereich Mathematik Ungenügend (6) Angewandte Naturwissenschaften Nicht bewertet In den acht Lernfeldern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs wurde sechsmal die Note „Befriedigend“ und zweimal die Note „Ausreichend“ erteilt. Das Abgangszeugnis vom 26. Juni 2025 wies dann folgende Noten auf: Unterrichtsfächer Note Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch Ungenügend (6) Sozialkunde Befriedigend (3) Sport Sehr gut (1) Ethik Gut (2) Englisch Mangelhaft (5) Fachrichtungsbezogener Lernbereich Mathematik Mangelhaft (5) Angewandte Naturwissenschaften Mangelhaft (5) In den acht Lernfeldern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs wurde viermal die Note „Befriedigend“, dreimal die Note „Ausreichend“ und einmal die Note „Mangelhaft“ erteilt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass dieses Noten- und Leistungsbild in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Angewandte Naturwissenschaften auch mit dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur notwendigen Maß an Gewissheit nicht festzustellen ist, dass eine Wiederholung des Vollzeitbildungsganges ausreichend sein wird, damit der Antragsteller zu 3. im Schuljahr 2025/2026 Leistungen erbringen wird, welche im Ergebnis einen Notendurchschnitt von 3,0 ergeben werden. Tatsächlich ist anhand dieses Leistungsbildes und der sich abzeichnenden Leistungsentwicklung das Erreichen des Realschulabschlusses eher fernliegend, zumal in den Berufsfachschulen ohne beruflichen Abschluss mangelhafte Leistungen nach § 12 Abs. 5 BbS-VO eines Ausgleichs bedürfen. Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern können ausgeglichen werden: mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern und eine mangelhafte Leistung in einem Lernfeld durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Lernfeld mit identischem oder größerem Stundenvolumen. Dabei darf in den Fächern Deutsch und Mathematik und in den beiden Profilfächern der jeweiligen Fachrichtung, die in der Stundentafel gekennzeichnet sind, nur eine Leistung mangelhaft sein, die durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der vier anderen Fächer ausgeglichen werden muss. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Erwägungen der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Bewertung: Die zuvorderst zur Begründung des Leistungsdefizits vorgetragenen Gründe, wonach die Familie und insbesondere der Antragsteller zu 3. durch die zeitweise Nichtbeschulung der schwerbehinderten und pflegebedürftigen Schwester S. im Schuljahr 2024/2025 besonders belastet gewesen seien, tragen nicht. Nach den eigenen Angaben der Antragsteller hat die individuelle Belastungssituation durch die einsetzende Beschulung der Schwester (nur) bis zum 3. März 2025 bestanden, so dass von da an bis zum Ende des Schuljahres - mangels abweichender Darlegung und Glaubhaftmachung - von der notwendigen Lernruhe auszugehen ist, ohne dass eine hinreichend günstige Leistungsentwicklung - insbesondere in den nur begrenzt ausgleichsfähigen Fächern (Deutsch [ungenügend, 6] und Mathe [mangelhaft, 5]) - erkennbar wird, die das Erreichen des Notendurchschnitts von 3,0 wahrscheinlich machen (vgl. Halbjahres- und Abgangszeugnis). Zwar sind einzelne Verbesserungen um eine Notenstufe ersichtlich (Ethik), im Fach Mathematik jedoch nur von ungenügend (Note 6) auf mangelhaft (Note 5). Im Fach Deutsch wurde erneut nur die Note 6 erreicht bzw. im Fach Englisch ist sogar eine Verschlechterung um eine Notenstufe auf mangelhaft (Note 5) dokumentiert. Eine bereits mögliche Lernsteigerung hat sich in den Noten nicht hinreichend niedergeschlagen. Etwaige Einschätzungen einer Berufsberaterin bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. Versuche des Schulleiters, eine Ausbildung mit bestehendem Hauptschulabschluss zu vermitteln, lassen das Erreichen des Realschulabschlusses ebenso wenig wahrscheinlicher erscheinen wie das „große Interesse“ des Antragstellers zu 3. an der weiteren Beschulung. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der mangelhaften und ungenügenden Leistungen des Antragstellers zu 3. für nicht prüffähig halten, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Die Antragsteller haben weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren das Halbjahres- bzw. Abgangszeugnis substantiiert angegriffen. Zwar haben sie - soweit ersichtlich - jedenfalls außergerichtlich einen Antrag auf Akteneinsicht (vgl. Bl. 26 GA) gestellt, dem am 22. August 2025 entsprochen wurde (vgl. GA Az. 7 B 693/25 MD). Dieser betraf jedoch nicht die konkrete Benotung des Antragstellers zu 3., sondern das Verfahren um den Antrag auf Wiederholung des Schuljahres und damit insbesondere die Unterlagen der Klassenkonferenz vom 8. August 2025, auf dessen Fehlerhaftigkeit es - wie dargestellt - nicht ankommt. Ausgehend hiervon kann das nunmehrige Bezweifeln der in den Zeugnissen niedergelegten mangelhaften und ungenügenden Leistungen nur als Schutzbehauptung begriffen werden, zumal die Antragsteller in ihrer eidessstattlichen Versicherung vom 7. November 2025 selbst nicht vorgeben, dass die Benotung fehlerhaft sein könnte. Es besteht auch nach dem Vortrag der Antragsteller kein Anhalt dafür, dass das niedergelegte Leistungsbild auf keiner tragfähigen Grundlage fußt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. Beschlussabdruck S. 7). In diesem Zusammenhang führt auch der Einwand nicht weiter, die Eltern seien über die schlechten Noten, die unentschuldigten Fehlzeiten und den Ablehnungsbescheid nicht informiert worden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, folgt hieraus nicht, dass eine Wiederholung des Vollzeitbildungsganges ausreichend sein wird, um den Realschulabschluss zu erreichen, zumal die Volljährigkeit des Antragstellers zu 3. unmittelbar bevorsteht und das ihm attestierte - und von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellte - Lernverhalten einer günstigen Prognose entgegensteht (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 7 f.). Soweit die Antragsteller auf die Inanspruchnahme vielfältiger Unterstützungshandlungen durch Lernpartner, Freunde und Nachhilfeanbieter verweisen, mag hierdurch zwar eine Leistungsverbesserung erreicht werden. Angesichts des dokumentierten Leistungsbildes und des Lernverhaltens ist das Erreichen des geforderten Notendurchschnitts von 3,0 unter Beachtung der Ausgleichsmöglichkeiten jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe die besonderen Belange aufgrund der Migration des Antragstellers zu 3. weder berücksichtigt noch pädagogische Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Weder haben die Antragsteller einen etwaigen Nachteilsausgleich rechtzeitig geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein solcher tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Vielmehr hat der Antragsteller zu 3. einen Hauptschulabschluss erlangt, wobei weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass er hierbei einen Nachteilsausgleich in Anspruch genommen hätte. Dass die Antragsgegnerin deutlich leistungsschwächeren Schülern die Wiederholung des Schuljahrgangs gestattet habe, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Antragsteller tragen im Beschwerdeverfahren vor, „dies“ am Beispiel des Zeugen A. dargetan zu haben, obgleich sich Entsprechendes anhand des erstinstanzlichen Vortrags nicht ableiten lässt und es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt. Dessen ungeachtet besteht kein Anhalt dafür, dass das Lernverhalten der jeweiligen Schüler vergleichbar mit dem des Antragstellers zu 3. ist. Nach alledem besteht weder ein Anspruch darauf, dem Antragsteller zu 3. im laufenden Schuljahr 2025/2026 die Wiederholung des Vollzeitbildungsgangs einzuräumen, noch kann insoweit von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Wiederholung der Beschulung des Antragstellers zu 3. im Schuljahr 2026/2027 begehren und vorgeben, einen entsprechenden Antrag mittlerweile gestellt zu haben, bedarf es der Vollzeitbeschulung des ab 1. Januar 2026 volljährigen Antragstellers zu 3. - nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller - zum Erreichen des anvisierten Realschulabschlusses schon nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).