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Beschluss

3 O 129/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1107.3O129.25.00
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Leitsätze
Der Senat folgt der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschlüsse vom 25.09.2025 - 19 E 359/25 -, vom 17.09.2025 - 19 E 310/25 -).(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. September 2025 i.d.F. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 2025 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat folgt der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschlüsse vom 25.09.2025 - 19 E 359/25 -, vom 17.09.2025 - 19 E 310/25 -).(Rn.4) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. September 2025 i.d.F. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 2025 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. September 2025 i.d.F. des Beschlusses vom 9. Oktober 2025, mit dem der Berichterstatter das Verfahren bis zum Ablauf des 6. Juli 2026 ausgesetzt hat, hat in der Sache Erfolg. Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der nach § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO nicht verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage des Klägers gegeben sind. Der Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die von der Beklagten getroffenen personellen Maßnahmen noch ausreichend seien, um das Interesse des einzelnen Einbürgerungsbewerbers an einer zeitnahen Bescheidung seines Einbürgerungsantrags und das Interesse der Allgemeinheit an einem effizienten Einsatz von öffentlichen Sach- und Personalmitteln auch in anderen Tätigkeitsbereichen der öffentlichen Verwaltung der Beklagten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, trägt nicht. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. § 75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung (im Einzelnen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 19 E 359/25 - juris Rn. 4-9 m.w.N.). Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten handelt es sich nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung und die Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet. Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025, a.a.O. Rn. 11-14 m.w.N.). Als zureichender Grund für eine Verzögerung kommt etwa die mangelnde Entscheidungsreife des Einzelfalls infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen (z. B. weiterer Unterlagen) sowie noch ausstehender Verfahrensschritte (z. B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) in Betracht. Ebenso können besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Komplexität des Falls eine Entscheidungsverzögerung rechtfertigen. Ist die Sache jedoch entscheidungsreif, liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der behördlichen Entscheidung regelmäßig nicht vor. Ein Zuwarten der Behörde ist bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Unvollständigkeit von Antragsunterlagen nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Betroffenen mitteilt, welche Mitwirkungshandlung(en), Informationen oder Unterlagen von ihm benötigt werden. (Ungerechtfertigte) Verzögerungen anderer Behörden bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen muss sich aber die bearbeitende Behörde zurechnen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025, a.a.O. Rn. 15-18 m.w.N.). Verzögerungen, die allein im Bereich der Behördenorganisation liegen, wie etwa eine Arbeitsüberlastung aufgrund von Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfällen, sind grundsätzlich kein zureichender Grund für eine Fristüberschreitung (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025, a.a.O. Rn. 19 f. m.w.N.). Als zureichender Grund anerkannt wird eine besondere Belastung oder Überlastung der Behörde von der Rechtsprechung jedoch bei einer „vorübergehenden Antragsflut“, beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 - juris Rn. 9 ff.). Besteht dagegen keine vorübergehende, sondern eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025, a.a.O. Rn. 23 f. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein zureichender Grund für das Ausbleiben der Sachentscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers nicht vor. Nach eigenen Angaben der Beklagten ist mit der Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Einbürgerung vom 6. Januar 2025 bis heute nicht begonnen worden. Seit Jahresbeginn hat die Beklagte ihre Bearbeitung zur Wahrung der Gleichbehandlung umgestellt und arbeitet mittlerweile im Regelfall die Eingänge in chronologischer Reihenfolge ab. Es liegen mit Stand vom 30. September 2025 insgesamt 2.130 erfasste, allerdings in Gänze unbearbeitete Einbürgerungsanträge für den Zeitraum seit 2021 (2022: 258, 2023: 571, 2024: 602, 2025 699) und 244 in Bearbeitung befindliche Anträge aus den Jahren 2021 bis 2025 vor. Lediglich bei einer festzustellenden besonderen Dringlichkeit des Antrags wird in die bevorzugte Bearbeitung eingetreten, wobei im Fall des Klägers wegen eines bis zum 12. Mai 2027 befristeten Aufenthaltstitels nach § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Entsprechendes nicht angenommen wird. Ausgehend davon, dass die Beklagte noch nicht in die Bearbeitung des klägerischen Einbürgerungsantrags eingetreten ist, ist schon nichts dafür ersichtlich, dass Gründe für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung in der Sphäre des Klägers liegen. Soweit das Verwaltungsgericht meint, dass unabhängig von einer besonderen Sachlage im Einzelfall eine Bearbeitungsdauer von einem Jahr angemessen sei, folgt der Senat dem nicht. Nach Aufforderung des Senats hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass (positive) Entscheidungen bei entsprechender Beteiligung aller Mitwirkenden mindestens drei Monate Bearbeitungsdauer beanspruchen und sich das Verfahren je nach Komplexität bzw. Mitwirkung des jeweiligen Antragstellers und der beteiligten Behörden verlängert. Diese Angaben erlauben nicht den von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass der Beklagten im vorliegenden Fall ein regelmäßiger Bearbeitungszeitraum von bis zu 18 Monaten zuzubilligen ist. Nach eigenen Berechnungen der Beklagten beträgt die durchschnittliche Warte-/Bearbeitungszeit derzeit rund 2,8 Jahre und liegt damit sogar deutlich über der von dem Verwaltungsgericht angenommen Verfahrensdauer von im Regelfall bis zu zwei Jahren. Die mitgeteilte durchschnittliche Bearbeitungsdauer - die auch den Kläger treffen wird, weil dessen Antrag chronologisch abgearbeitet werden soll - beträgt mehr als das Zehnfache der in § 75 Satz 2 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung und ist auch unter Berücksichtigung einer deutlich längeren als dreimonatigen Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsangelegenheiten angesichts der Bedeutung für die Einbürgerungswilligen nicht mehr zumutbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2025 - 19 E 310/25 - juris Rn. 26). Die fehlende Befassung mit dem Einbürgerungsantrag und dessen Bescheidung kann nicht mit den Erwägungen der Beklagten gerechtfertigt werden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Arbeit des zuständigen Bereichs bei der Beklagten in den letzten Jahren durch vielfältige Faktoren erheblich beeinflusst, verändert und erschwert wurde. Die Beklagte zeigt nachvollziehbar auf, wie sich das Antragsvolumen fortgesetzt gesteigert hat (langjähriges Mittel vor 2020: 183 Anträge/Jahr, 2021: 572 Anträge/Jahr, 2022: 766 Anträge/Jahr, 2023: 1.152 Anträge/Jahr, 2024: 1325 Anträge/Jahr, 01-09/2025: 714 Anträge/Jahr), das Staatsangehörigkeitsrecht reformiert wurde (Verkürzung der Aufenthaltszeit, Zulässigkeit der doppelten Staatsangehörigkeit etc.), die Behörde mehrfach umgezogen ist (1 x im Jahr 2021/22 und 2 x im Jahr 2024) und zeitgemäße Fachanwendungen, Kommunikations- und Antragskanäle eingeführt, Arbeitsprozesse aktualisiert sowie die Verfahrensakten digitalisiert worden sind. Zweifellos ist danach festzustellen, dass der Einbürgerungsbereich in den letzten Jahren erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt war und im Hinblick auf die bis heute bestehende Antragsflut fortgesetzt ausgesetzt ist bzw. sein wird. Gleichwohl ist die Beklagte dem beschriebenen Anstieg der Eingangszahlen seit dem Jahr 2021 organisatorisch noch nicht im ausreichendem Maß begegnet. Das strukturelle Organisationsdefizit konnte durch die unternommenen Maßnahmen nicht überwunden werden. Der seit dem Jahr 2019 vollzogene Personalaufwuchs von ursprünglich drei Vollzeitstellen hin zu zehn sachbearbeitende Vollzeitstellen, eine Vollzeitstelle für den 1. Sachbearbeiter und eine Teamleiterstelle im Jahr 2024 wird dem Antragsaufkommen immer noch nur unzureichend gerecht. Im Jahr 2019, in dem noch von einem durchschnittlichen Antragsvolumen von 183 Anträgen/Jahr ausgegangen wurde, bestanden drei Vollzeitstellen. Zwar wurde das Personal mittlerweile vervierfacht. Dem stehen jedoch eine nicht nur vorübergehende, sondern sich seit dem Jahr 2023 verstetigende Eingangslast von jährlich ca. 1.000 bis 1.300 Anträgen und damit deutlich mehr als das Vierfache des früheren Antragsumfangs gegenüber. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob bzw. ggf. wann die durchschnittliche Eingangslast sinken wird. Dementsprechend ist die Anzahl der Sachbearbeiter als zu gering zu bemessen, um dem jährlichen Eingangsvolumen einschließlich eines fortzusetzenden Abbaus der Vorjahresbestände gerecht zu werden. Es liegt damit nicht nur ein singuläres Ereignis („vorübergehende Antragsflut“) vor, das zeitweilig zu Mehrarbeit zwingt. Tatsächlich muss angesichts der sich verstetigenden Eingangslast davon ausgegangen werden, dass der Bestandsabbau in einer für die Antragsteller nicht zumutbaren Weise erfolgen wird (durchschnittliche Verfahrensdauer: 2,8 Jahre). Trotz der mittlerweile vollzogenen Digitalisierung sowie des Wegfalls des zusätzlichen (Personal-)Aufwands durch Umzug und Umstrukturierungsprozesse besteht für den Senat kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Beklagte mit dem eingesetzten Personalkörper die anhängigen Verfahren in einem nunmehr normalen Geschäftsbetrieb in zumutbarer Zeit wird abschließen können. Dies gilt auch, soweit die Beklagte geltend macht, Bestände bereits fortgesetzt abzubauen (Stand 31. Dezember 2024: 2.613 Anträge ohne Entscheidung, Stand 30. September 2025: „nur noch“ 2.539 Anträge ohne Entscheidungen). Ausgehend von einem Verfahrensabbau von etwa 100 Verfahren pro Jahr kann eine zumutbare Verfahrensdauer allenfalls langfristig - nach mehr als 10 Jahren - erreicht werden. Dies ist unzumutbar. Die Beklagte stellt selbst fest, dass sich der Einbürgerungsbereich „noch in einer Überlastungssituation befindet“. Diese dauert jedenfalls seit dem Jahr 2021/22 an und ist damit nicht mehr nur von vorübergehender Dauer. Dementsprechend sind die bisher unternommenen Maßnahmen jedenfalls noch unzureichend, weil sie tatsächlich nicht zu einer Beendigung des seit 2021/22 andauernden Zustands einer kontinuierlichen Überlastung der Behörde geführt haben. Dies belegen eindrücklich die von der Beklagten auch für die Zukunft prognostizierten Verfahrenslaufzeiten von deutlich über zwei Jahren (in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2025 - 19 E 310/25 - juris Rn. 25 ff.). Soweit die Beklagte auf die angespannte Haushaltslage sowie pauschal auf die Bedarfe in anderen Arbeits- und Aufgabenbereichen verweist, um einem „grenzenlosen“ Personalaufwuchs zu begegnen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass der Einzelne mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten kann, dass zwecks Beseitigung des gerügten Verstoßes - hier der langen Bearbeitungszeit seines Einbürgerungsverfahrens - die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftige von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zur Beseitigung des gerügten Verstoßes verwendet werden. Für die Notwendigkeit eines „grenzenlosen“ Personalaufwuchs besteht angesichts der dokumentierten Eingangs- und Bestandslage weder ein Anhalt noch legt die Beklagte zureichend dar, dass die bisherigen personellen Maßnahmen das Interesse des einzelnen Einbürgerungsbewerbers an einer zeitnahen Bescheidung und das Interesse der Allgemeinheit an einem Einsatz von öffentlichen Sach- und Personalmitteln auch in anderen Tätigkeitsbereichen der öffentlichen Verwaltung zu einem angemessenen Ausgleich bringen. Die weiteren Einwände der Beklagten, wonach Stellen durch Elternzeit, Krankheitsausfälle und andere unvorhergesehenen Maßnahmen teilweise über mehrere Monate faktisch unbesetzt gewesen seien (2024: Ausfall von 603 Arbeitstagen) bzw. es Probleme beim Ausschreiben und Besetzen freigewordener Stellen gegeben habe, so dass sie zum Teil für mehr als 6 Monate unbesetzt geblieben seien, greifen nicht durch. Wie dargestellt, sind Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfälle grundsätzlich kein zureichender Grund für eine Fristüberschreitung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Beschwerde gegen die (Nicht-)Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO handelt es sich um ein streitiges Zwischenverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2025, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).