Beschluss
3 M 120/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1107.3M120.25.00
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Leitsätze
Mit dem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Hauptberechtigten einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte erlischt nicht zugleich die Erlaubnis weiterer Personen, die in der Waffenbesitzkarte ebenfalls als Berechtigte i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingetragen sind.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. September 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 159,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Hauptberechtigten einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte erlischt nicht zugleich die Erlaubnis weiterer Personen, die in der Waffenbesitzkarte ebenfalls als Berechtigte i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingetragen sind.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. September 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2025 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 159,50 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. September 2025 ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. März 2025, die der Antragsteller auch dargelegt hat. Der Antragsteller macht gegen den Bescheid zu Recht geltend, dass eine erneute eigenständige Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Waffen und des Schalldämpfers nicht notwendig gewesen und ihm durch die Amtshandlung kein großer Nutzen entstanden sei, und daher die Verwaltungsgebühren nicht nach der § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage Lfd. Nr. 160a, Tarifstellen 17 und 21 des Kostentarifs AllGO LSA zu berechnen seien. Die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA zu der Amtshandlung - der Ausstellung von Waffenbesitzkarten mit Eintragungen von Waffen - Anlass gegeben (1). Die Tarifstellen 17 und 21 der Lfd. Nr. 160a der Anlage zur AllGO LSA sind jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig (2). Der Kostenbescheid kann auch nicht auf andere Tarifstellen gestützt werden (3). 1. Der Antragsteller hat die Ausstellung der Waffenbesitzkarten unter Eintragung der einzelnen Waffen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA veranlasst. Veranlasser einer Amtshandlung ist derjenige, der durch sein Verhalten die Tätigkeit der Behörde auslöst, also den Arbeitsvorgang, der mit der Amtshandlung abgeschlossen werden soll, in Gang setzt; typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (OVG LSA, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 L 62/12 - juris Rn. 11 m.w.N.). Der Antragsteller stellt nicht in Zweifel, dass er die Ausstellung der Waffenbesitzkarten mit seinem Antrag ausgelöst hat. Sein Antrag war zwar nicht ausdrücklich auf die Ausstellung von (drei) Folgewaffenbesitzkarten gerichtet, sondern nach dem Wortlaut darauf, ihn als alleinige „verantwortliche Person“ unter Austragung seines Vaters in die vorhandenen Waffenbesitzkarten einzutragen. Der Antragsgegner ist jedoch davon ausgegangen, dass eine solche Verfahrensweise nicht möglich ist und hat daher den Antrag des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass dieser die Waffen seines Vaters in Waffenbesitzkarten eintragen lassen wollte, die auf dessen Namen ausgestellt sind. Dies ist sachgerecht, weil der Antragsteller ersichtlich erreichen wollte, dass seine waffenrechtliche Erlaubnis weiterhin dokumentiert wird. Ohne die Waffenbesitzkarten hätte der Antragsteller seinen Ausweispflichten nach § 38 WaffG nicht nachkommen können. Die vorhandene, auf den Namen des Vaters des Antragstellers ausgestellte Waffenbesitzkarte, konnte nicht weiterverwendet werden. Wird - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Hauptberechtigten einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis aufgehoben, bedarf es der Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder der Eintragung der Berechtigungen für die einzelnen Waffen in eine andere - vorhandene - Waffenbesitzkarte, die auf die Person des Berechtigten ausgestellt ist. Die Waffenbesitzkarte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Personen ausgestellt werden. Diese Regelung ermöglicht es, die Erwerbs- und Besitzberechtigungen mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe in einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte zu dokumentieren. Dies stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Waffenbesitzkarte jeweils nur für eine Person ausgestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - juris Rn. 5). Gemäß Ziff. 10.6 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) ist die Waffenbesitzkarte auf eine Person (Berechtigter) auszustellen. Die weiteren Personen (weitere Berechtigte), für die diese Erlaubnis auch gelten soll, sind zusätzlich unter „Amtliche Eintragungen“ aufzuführen. Die Eintragung weiterer Berechtigter kann auf Antrag sowohl bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte als auch nachträglich erfolgen. Wird die Berechtigung für diejenige Person, auf welche die Waffenbesitzkarte ausgestellt ist, aufgehoben, kann die bisherige Waffenbesitzkarte nicht einfach von anderen als berechtigt eingetragenen Personen weiterverwendet werden. Eine „Umschreibung“ der Waffenbesitzkarte auf einen anderen Inhaber ist nicht möglich. Zwar erlischt mit dem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen (Haupt-)Berechtigten nicht zugleich die Erlaubnis weiterer Personen, die in der Waffenbesitzkarte ebenfalls als Berechtigte i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingetragen sind. Eine gemeinsame Waffenbesitzkarte enthält zwei oder mehrere voneinander unabhängige waffenrechtliche Erlaubnisse, die zusammen in einer Waffenbesitzkarte eingetragen und damit dokumentiert sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1983 - 20 A 1132/82 - MDR 1983, 960). Ist allerdings die Erlaubnis des Hauptinhabers der Waffenbesitzkarte erloschen, kann mit dessen Waffenbesitzkarte die Berechtigung der anderen eingetragenen Personen zum Besitz der darin eingetragenen Waffen nicht mehr ordnungsgemäß dokumentiert werden. Daher bedarf es für die Dokumentation der Besitzberechtigung anderer bislang eingetragener Personen entweder der Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte auf diese Personen oder der Eintragung der Waffen in eine vorhandene Waffenbesitzkarte der Berechtigten. Dies entspricht auch der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach wird die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Eine Umschreibung in dem Sinne, dass auf der vorhandenen Waffenbesitzkarte der Name des bisherigen Hauptinhabers gestrichen und durch einen anderen Namen ersetzt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie würde auch zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen, weil die Waffenbesitzkarte dem Nachweis der persönlichen Berechtigung dient und grundsätzlich nur einer bestimmten Person ausgestellt wird. Das vollständige Auswechseln der berechtigten Person würde die Hauptaussage der Urkunde grundlegend ändern und ist mit der Änderung von Einzelheiten, wie etwa der Eintragung einer weiteren berechtigten Person oder einer weiteren Waffe, nicht vergleichbar. Es würden Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, wenn die Person des Hauptberechtigten geändert würde. Eine so „umgeschriebene“ Waffenbesitzkarte würde ihren Dokumentations- und Beweiszwecken nicht mehr gerecht werden. Die Berechtigung muss also in einer neuen Waffenbesitzkarte oder durch die Eintragung der betreffenden Waffen in eine vorhandene Waffenbesitzkarte, die auf den Namen des Berechtigten ausgestellt ist, dokumentiert werden. Da die Anzahl der neu einzutragenden Waffen die freien Kapazitäten in der auf den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarte überstieg, war die Ausstellung neuer Waffenbesitzkarten erforderlich. 2. Werden - wie im vorliegenden Fall - eine oder mehrere Waffenbesitzkarten unter Eintragung der Berechtigung für Waffen ausgestellt, weil die waffenrechtliche Erlaubnis gegenüber einem Hauptberechtigten erloschen und die Erlaubnis eines weiteren Berechtigten in neuen Waffenbesitzkarten zu dokumentieren ist, sind die Tarifstellen 17 und 21 der Lfd. Nr. 160a des Kostentarifs zur AllGO LSA nicht einschlägig. a) Für die Ausstellung der drei Waffenbesitzkarten, die vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht als Folgewaffenbesitzkarten bezeichnet werden, greift der Gebührentatbestand der Tarifstelle 17 nicht ein. Gemäß der Tarifstelle 17 werden Gebühren in Höhe von 29 € für die Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG erhoben. Die Gebühr nach der Tarifstelle 17 betrifft die Ausstellung einer weiteren Besitzkarte für eine Person, die sich bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte befindet. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Ist bereits - wie es Tarifstelle 17 vorsieht - eine Waffenbesitzkarte „vorhanden“, so ist eine weitere Waffenbesitzkarte („Folgedokument“) erforderlich, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte die Berechtigung zum Besitz weiterer Waffen erlangt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, besteht für die Ausstellung eines Folgedokuments überhaupt nur Bedarf, wenn eine weitere Eintragung auf der ursprünglichen Waffenbesitzkarte nicht mehr erfolgen kann, weil diese vollständig ausgefüllt ist. Eine Folgewaffenbesitzkarte wird also ausgestellt, wenn einer Person, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, die Erlaubnis für weitere Waffen erteilt werden soll, für deren Eintragung auf der vorhandenen Waffenbesitzkarte aber kein Platz mehr ist. Auch bei der Ausstellung einer Folgewaffenbesitzkarte handelt es sich um die „Erteilung“ einer Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz der darin eingetragenen Waffen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Mit der Folgebesitzkarte wird also (erstmals) die Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz weiterer Waffen erteilt. Dagegen ist der Waffenbesitz für eine Person, die in einer Waffenbesitzkarte eines Hauptberechtigten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG als weitere Berechtigte eingetragen ist, hinsichtlich sämtlicher der betroffenen Waffen bereits erlaubt. Ist eine neue Waffenbesitzkarte auszustellen, weil die Erlaubnis des Hauptberechtigten erloschen ist, wird für den weiteren Berechtigten eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, welche die bisherige Waffenbesitzkarte insoweit lediglich ersetzt. Der Antragsteller wendet zu Recht ein, dass in einem solchen Fall für den Betroffenen kein großer Nutzen entsteht. Denn es handelt sich um eine bloße Dokumentation einer bestehenden Berechtigung; eine neue Berechtigung wird nicht begründet. Dementsprechend wird etwa die Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis von einem gesonderten Gebührentatbestand erfasst und nicht als Ausstellung einer Folgewaffenbesitzkarte behandelt (Tarifstelle 99). Der Gebührentatbestand der Tarifstelle 17 ist auch nicht deshalb einschlägig, weil im vorliegenden Fall der Antragsteller bereits Inhaber einer „vorhandenen“, auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte war und neue Dokumente auszustellen waren, weil der Platz auf der vorhandenen Waffenbesitzkarte nicht für die Anzahl der einzutragenden Waffen ausgereicht hätte. Denn auch dieser Umstand ändert nichts daran, dass mit den neuen Waffenbesitzkarten keine neuen Erlaubnisse erteilt wurden. Es handelt sich nicht um „Folgedokumente“ einer vorhandenen Erlaubnis, sondern um den Ersatz nicht mehr verwendbarer Waffenbesitzkarten. b) Für die Eintragungen der einzelnen Waffen greift die Tarifstelle 21 nicht ein. Diese Tarifstelle sieht eine Gebühr von 29 € für die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach mehreren im Einzelnen genannten Vorschriften vor, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühren abgegolten ist. Zwar spricht der Wortlaut des Gebührentatbestands dafür, dass jede „Eintragung“ der Berechtigung zum Besitz einer Schusswaffe der hier vorliegenden Art erfasst sein soll. Jedoch sprechen Sinn und Zweck, Systematik der Verordnung sowie Gesichtspunkte der Gebührengerechtigkeit gegen die Anwendbarkeit der Regelung im vorliegenden Fall. Dem Gebührentatbestand liegt der Fall zugrunde, in dem mit der Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte erstmals die Erlaubnis zum Besitz über eine Waffe erteilt wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Eintragung von Waffen in eine Besitzkarte hinsichtlich jeder einzelnen Waffe um einen eigenständigen Verwaltungsvorgang, dem eine jeweils eigenständige Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorausgeht. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass die waffenrechtliche Erlaubnis für ihn bereits vorliegt und daher die Eintragungsfähigkeit der Waffen nicht geprüft werden muss. Es handelt sich um einen schlichten Übertragungsakt. Da sich am Bestand der Erlaubnis nichts ändert und kein relevanter Prüfungsaufwand besteht, sind sowohl das Maß des Verwaltungsaufwands als auch der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung (vgl. die entsprechenden Bemessungsgrundsätze gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA) nicht mit dem Regelfall der Eintragung nach der Tarifstelle 21 vergleichbar. In der vorliegenden Konstellation ist die Ausstellung einer oder mehrerer neuer Waffenbesitzkarten erforderlich, bei denen lediglich ein anderer Hauptinhaber einzutragen ist, die aber im Übrigen mit einer oder mehreren bereits vorhandenen Waffenbesitzkarten identisch sind. Diese Fallgruppe ist im Hinblick auf die gebührenrechtliche Bedeutung mit der Ausstellung von Ersatzkarten nach dem Verlust von Waffenbesitzkarten vergleichbar. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte nach dem Verlust der Ausgangswaffenbesitzkarte besteht - wie ausgeführt - ein gesonderter Tarif nach der Tarifstelle 99. Dieser Gebührentarif sieht einen Gebührenrahmen von 57 € bis 185 € vor. Wie sich aus einem Vergleich mit den Gebühren für die Ausstellung einer Ausgangswaffenbesitzkarte (im Regelfall 100 € gemäß Tarifstelle 6 bzw. für spezielle Waffenbesitzkarten 71 € gemäß Tarifstellen 7 bis 11) ergibt, ist mit der in Tarifstelle 99 geregelten Rahmengebühr auch die Eintragung der einzelnen Waffen abgegolten, denn andernfalls könnte für die Ausstellung einer Ersatzwaffenbesitzkarte eine deutlich höhere Gebühr erhoben werden als für die Ausstellung der Ausgangskarte. Ginge man mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass in der vorliegenden Fallkonstellation für die Eintragung jeder einzelnen Waffe ein Betrag von 29 € anzusetzen wäre, könnten die Gebühren erheblich über diejenigen hinausgehen, die im Fall des Verlusts einer Waffenbesitzkarte erhoben würden. Sind etwa in der jeweiligen Waffenbesitzkarte 10 Waffen eingetragen, so würde im Fall des Erlöschens der Erlaubnis des Hauptinhabers die Gebühr für die Erstellung der neuen Waffenbesitzkarte mit der Eintragung von 10 Waffen mindestens (ohne Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Gebühr für die Ausstellung des Dokuments selbst) 290 € betragen, während die Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzkarte (ebenfalls mit der Eintragung von 10 Waffen) nach einem Verlust auf 185 € begrenzt wäre. Demgegenüber ist der Verwaltungsaufwand für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarten gleich, da in beiden Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse nicht (mehr) zu prüfen sind. Auch Nutzen und Bedeutung der jeweiligen Waffenbesitzkarten entsprechen einander; in beiden Fällen handelt es sich nicht um die erstmalige Erteilung von Erlaubnissen, sondern um die Ausstellung von Ersatzurkunden, mit denen lediglich bestehende Erlaubnisse dokumentiert werden. 3. Der Gebührenbescheid erweist sich auch nicht deshalb als ganz oder teilweise als rechtmäßig, weil er auf die Tarifstelle 101 gestützt werden könnte. Hiernach ist für Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind, eine Gebühr von 29 € bis 627 € vorgesehen. Diese Regelung ist zwar einschlägig, da ein spezieller Gebührentatbestand für die vorliegende Konstellation nicht besteht. Eine nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird, das „Normprogramm“ beider Vorschriften im Wesentlichen identisch ist und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Eine Wesensänderung liegt nicht vor, wenn in der Sache die Ermessensgrundlage oder der Ermessensrahmen nicht verändert werden (OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 - 5 B 1186/24 - juris Rn. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt ein Austausch der Rechtsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den vom Antragsgegner herangezogenen Tarifstellen 17 und 21 um Fixgebührentatbestände handelt, während die Tarifstelle 101 eine Rahmengebühr regelt. Der Antragsgegner hätte also bei Heranziehung der Tarifstelle 101 eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens zu treffen. Da der Antragsgegner keinerlei Ermessenserwägungen getroffen hat, kann der Gebührenbescheid nicht auf die Tarifstelle 101 gestützt werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.