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Beschluss

3 L 62/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0617.3L62.25.Z.00
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Leitsätze
1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten scheidet im Asylverfahren aus.(Rn.2) 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan.(Rn.6) 3. Auf einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 5. Mai 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten scheidet im Asylverfahren aus.(Rn.2) 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan.(Rn.6) 3. Auf einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 5. Mai 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. § 78 Abs. 3 AsylG enthält abschließend die Gründe, aus denen die Berufung in Verwaltungsstreitverfahren nach dem Asylgesetz zuzulassen ist. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ist im Asylgesetz nicht vorgesehen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind daneben nicht anwendbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 19 A 1660/23.A - juris Rn. 5; SächsOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 2 A 377/24.A - juris Rn. 7 m.w.N.). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger will geklärt wissen, · ob bei der ethnisch-religiösen Gruppe der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban eine Gruppenverfolgung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, · nach welchen Maßstäben und Grenzen ein Gericht aus einer einzelnen, im Jugendalter begangenen Straftat auf eine die im Herkunftsland ausschließende, mit der Ideologie der Verfolger übereinstimmende Gesinnung des Schutzsuchenden schließen darf und · ob ein Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) in einem Asylfolgeverfahren verletzt, wenn es trotz substantiierter Hinweise auf eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage und gerügter Mängel im Verwaltungsverfahren auf eine eigene, aktuelle Sachaufklärung verzichtet und sich auf eine offenkundig veraltete Lageeinschätzung stützt. a) Der Kläger stützt seine Auffassung, dass bei der Gruppe der Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban eine Gruppenverfolgung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, auf zwei Erkenntnismittel. Zum einen habe Human Rights Watch. im September 2024 eine fortgesetzte Serie gezielter Massentötungen an Hazara. dokumentiert. Man spreche über 700 Opfer seit 2021 und fordere internationalen Schutz. Außerdem habe UNAMA für das 4. Quartal 2024 einen deutlichen Anstieg einschlägiger ISKP-Anschläge aufgezeigt und 87 getötete oder verletzte Zivilpersonen allein in diesem Zeitraum benannt, darunter zahlreiche Hazara -Gläubige. Die Angabe dieser Erkenntnismittel ist nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage einer Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan zu belegen. Aus den Quellen ergibt sich nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten Berufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfolgungshandlungen in dem Verfolgungszeitraum und dem gesamten Staatsgebiet Afghanistans gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. zu diesen Anforderungen OVG LSA, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 L 2/25 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in der veröffentlichten Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der Hazara nirgends angenommen werde. Gegen diese Annahme hat der Kläger nichts vorgebracht. In der aktuellen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - einhellig davon ausgegangen, dass es für die Annahme einer Gruppenverfolgung an der erforderlichen „Verfolgungsdichte“ fehlt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A - juris Rn. 100 ff.; VG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2025 - 7 A 2213/13 - juris; VG Leipzig, Urteil vom 28. Januar 2025 - 8 K 1463/23.A - juris; VG Würzburg, Urteil vom 5. April 2023 - W 1 K 23.30107 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Januar 2023 - 12 A 1303/20 - juris). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass die Hazara einen Anteil von 9 bis 20 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Juli 2024; OVG NRW, a.a.O. Rn. 101 f. und die dort angegebenen Quellen). Angesichts der Einwohnerzahl von ca. 41 Millionen Menschen leben demnach in Afghanistan mehr als 3,5 Millionen Hazara Unter diesen Voraussetzungen ist eine Anzahl von 17 Toten und mehr als 700 Verletzten aus dieser Bevölkerungsgruppe innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren (der vom Kläger zitierte Bericht von Human Rights Watch. wurde am 13. September 2024 veröffentlicht) nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu belegen. Entsprechendes gilt für die Anzahl von 87 getöteten und Verletzten Personen im Zeitraum eines Quartals, von denen nicht alle, sondern „zahlreiche“ Betroffene der Gruppe der Hazara zuzurechnen waren. b) Der Kläger hat auch einen Klärungsbedarf hinsichtlich der zweiten von ihm aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Soweit der Kläger offenbar davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe ihm aufgrund der von ihm begangenen Straftat eine den Vorstellungen der Taliban entsprechende Gesinnung unterstellt, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im Hinblick auf die Gesinnung des Klägers ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nichts für eine „Verwestlichung“ des Klägers spreche, da dieser in seinen prägenden Lebensjahren in einem islamischen Umfeld im Iran aufgewachsen und streng religiös erzogen sei und - wie sich aus dem Strafurteil ergebe - die gesellschaftlichen Vorstellungen der Taliban für sich als richtig und maßgeblich akzeptiert habe. Maßgeblich für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keine „Verwestlichung“ aufweise, aus der sich eine besondere Gefährdung ergebe, sind danach diverse Umstände, durch die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Persönlichkeit des Klägers geprägt ist, und nicht allein eine von ihm begangene Straftat im Jugendalter. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, warum die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, warum das Verwaltungsgericht ohne Berücksichtigung der Straftat von einer „Verwestlichung“ hätte ausgehen müssen. Im Übrigen lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil es für die Beurteilung, ob bei einem Asylantragsteller ein „westlicher Lebensstil“ vorliegt, der eine Anpassung an die Lebensverhältnisse in Afghanistan unmöglich erscheinen lässt, ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt. Ob bei dieser Würdigung (auch) auf ein Verhalten in der Jugendzeit zurückgegriffen werden kann, kann nicht pauschal, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. c) Auch mit der dritten Frage hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Eine entscheidungserhebliche Frage wird vom Kläger nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass das Gericht in einem Asylfolgeverfahren trotz substantiierter Hinweise auf eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage und gerügter Mängel im Verwaltungsverfahren auf eine eigene, aktuelle Sachverhaltsaufklärung verzichten und sich auf eine offenkundig veraltete Lageeinschätzung stützen dürfe. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass im Rahmen des vorliegenden Asylfolgeverfahrens alle Elemente und Erkenntnisse zu prüfen seien, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag eingetreten seien, aber auch solche, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existiert hätten, aber noch nicht geltend gemacht worden seien (Seite 6 der Urteilsabschrift). Das Verwaltungsgericht hat dabei ausdrücklich die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - dargelegten Maßstäbe zur Auslegung des Art. 40 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2013/32/EU zugrunde gelegt und ist deshalb davon ausgegangen, dass eine Ausschlussfrist auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht zulässig und § 51 Abs. 3 VwVfG deshalb nicht anwendbar sei. Der Kläger wirft demnach in der Sache keine grundsätzlich bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beantworten sei, sondern macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die fraglichen Maßstäbe nicht richtig angewandt und damit seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt. Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören jedoch nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.d. § 138 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 2 L 101/24 - juris Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 1 A 2118/23.A - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger auch einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit seinem Vorbringen nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers lässt schon nicht erkennen, welche „konkreten Hinweise“ auf eine verschlechterte Sicherheitslage und welche geltend gemachten Verfahrensfehler das Verwaltungsgericht übergangen haben sollte und warum die Berücksichtigung der angeblich übergangen Umstände zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hinsichtlich der angeblich mangelnden Aktualität der Erkenntnismittel wendet sich der Kläger offenbar gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nicht von einer Veränderung der Situation des Klägers im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Verhältnis zu der Situation im Zeitpunkt der Entscheidung im Februar 2020 auszugehen sei; bei der Formulierung „Erkenntnismittel bis Februar 2024“ handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler - gemeint ist das Jahr 2020. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang allgemein rügt, das Verwaltungsgericht habe im Wege der Sachverhaltsaufklärung aktuellere Erkenntnismittel heranziehen müssen, macht er einen Aufklärungsmangel geltend, auf den der Zulassungsantrag im Asylverfahren nicht gestützt werden kann. Im Hinblick auf die vom Kläger im Zulassungsantrag benannten aktuelleren Erkenntnismittel (UN World Food Programm und Weltbank) zeigt der Kläger weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen übergangen habe, noch warum das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser Quellen anders entschieden haben könnte. Allein aus der allgemeinen Kürzung von Lebensmittelhilfen lässt sich nicht darauf schließen, dass der Kläger, bei dem es sich laut dem Bescheid vom 22. Januar 2024 (weiterhin) um einen gesunden und erwerbsfähigen jungen Mann handelt, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).