Beschluss
3 L 17/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0318.3L17.25.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 8. Januar 2025 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 8. Januar 2025 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Beklagte macht unter Ziffer I. 1. Buchst. a. der Zulassungsschrift geltend, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts widersprüchlich seien. Das Gericht sei auf Seite 15 des Urteils davon ausgegangen, dass die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendig gewesen sei, da der Kläger die Anordnung stehen zu bleiben bzw. an den Polizeibeamten links vorbeizugehen, missachtet habe, sodass wegen des geringen Abstands zwischen ihm und L. ein Aufeinandertreffen mit diesem unmittelbar bevorgestanden habe. Zur Begründung habe das Gericht dabei darauf abgehoben, dass der Kläger ausgehend von den glaubhaften Angaben der Zeugen H. und E. und bestätigt durch das von L. angefertigte Video daran habe gehindert werden müssen, durch die Polizeikette zu laufen, und von den Polizeikräften mehrfach weggedrückt worden sei. Demgegenüber und damit widersprüchlich sei das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs auf Seite 16 des Urteils davon ausgegangen, dass der Kläger nicht versucht habe, die „Polizeikette zu durchbrechen“, stehen geblieben und zurückgewichen sei und mittels nicht aggressiven Verhaltens verbal und gestikulierend sein Unverständnis über die Versperrung des Weges zum Ausdruck gebracht habe. Ohne Erfolg greift die Beklagte die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Überzeugungsbildung an. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich unzutreffend oder ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15 f.). Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 10 ZB 20.752 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diesen Ausführungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Voranzustellen ist, dass die Beklagte zwischen der - vom Gericht bejahten - Notwendigkeit der sofortigen Anwendung unmittelbaren Zwangs des Zwangsmittels und der - vom Gericht verneinten - Erforderlichkeit der im vorliegenden Fall konkret angewandten Maßnahme des unmittelbaren Zwangs - hier des Schockschlags - schon nicht hinreichend unterscheidet, mithin unberücksichtigt lässt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung (vgl. § 63 Abs. 1 SOG LSA) zwar - wie im vorliegenden Fall - notwendig sein kann, die konkrete polizeiliche Maßnahme in der Folge gleichwohl am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist. Dessen ungeachtet gibt die Beklagte die Begründung des Verwaltungsgerichts auf Seite 16 des Urteils nur verkürzt wieder. Denn das Verwaltungsgericht hat seiner Bewertung, wonach die konkrete Maßnahme - hier der Schockschlag - bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Platzverweises nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen sei, ebenfalls zugrunde gelegt, dass der Kläger den ihm gegenüber wirksam angeordneten Platzverweis nicht befolgt, sondern sich durch den Versuch, seinen Weg ohne eine Änderung seiner Laufrichtung fortzusetzen, widersetzt habe (vgl. Urteilsabdruck, S. 16, 1. Absatz [Zeile 5 ff.]). Gleichwohl - so das Verwaltungsgericht - sei der nur wenige Sekunden nach dem (ersten) „Aufstoppen“ des Klägers durchgeführte Schockschlag nicht erforderlich gewesen, weil die Beweisaufnahme nicht die Darstellung der Beklagten bestätigt habe, wonach der Kläger (in der Folge) versucht habe, die „Polizeikette zu durchbrechen“. Hierbei nimmt die Kammer offenkundig das konkrete Verhalten des Klägers einschließlich des darin zum Ausdruck kommenden Aggressionspotential sowie die weiteren äußeren Umstände in den Blick und gelangt zu der Einschätzung, dass die Anwendung eines Schockschlages innerhalb von nur etwa 8 Sekunden seit dem Aufeinandertreffen („Aufstoppen“) des Klägers und der Polizeikette nicht gerechtfertigt gewesen sei, wenn neben dem schlagausführenden Polizisten mindestens vier weitere verfügbare Kräfte dem körperlich unterlegenen Kläger den Weg hätten versperren und durch eine ruhige Ansprache, die - bis dahin nicht erklärte - Maßnahme hätten erläutern können. Das Gericht hat dabei die Angaben des Klägers als glaubhaft erachtet, wonach er sich in der damaligen Situation - dem Moment des ersten „Aufstoppens“ - nicht aggressiv verhalten habe, sondern lediglich durch eine fragende Geste mit den Händen sowie verbal mit dem Ausdruck „Häää?“ sein Unverständnis über die Versperrung des Weges zum Ausdruck gebracht habe. Diese Angaben sieht das Gericht durch die Angaben der hinter dem Kläger laufenden Ehefrau des Klägers, die als Zeugin ausgesagt hat, bestätigt. Auch bestehe kein Widerspruch zu den Darstellungen in dem von L. angefertigten Video, das im Wesentlichen ab 2:18:55 die Kürze des Geschehens bis zum Schockschlag belegt und (aus der Entfernung) lediglich den Kläger und die Rückenansicht der gegen ihn vorgehenden Polizisten zeige. Das Verwaltungsgericht gelangt sodann - ohne dass sich die Zulassungsbegründung damit konkret auseinandersetzt - zu der Überzeugung, für die damals eingesetzten Polizeibeamten sei auch erkennbar gewesen, dass die Unwilligkeit des Klägers, den Platzverweis zu befolgen, in erster Linie dadurch bedingt gewesen sei, dass er den Sinn und Zweck der Maßnahme nicht erkannt habe. Diese von der Kammer vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung erscheint im Lichte der Zulassungsbegründung nicht fragwürdig. Die Zulassungsbegründung zeigt damit nicht auf, dass die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Insbesondere ist für eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gesetzlichen Beweisregeln oder eine sachwidrige Beweiswürdigung nach dem Vorstehenden weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger - wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit der sofortigen Anwendung unmittelbaren Zwangs ausführt - daran habe gehindert werden müssen, durch die Polizeikette zu laufen, und deshalb mehrfach weggedrückt worden sei, erzwingt nicht den Schluss, dass das mildeste Mittel zur Durchsetzung des Platzverweises/der Anwendung unmittelbaren Zwangs der hier angewandte Schockschlag sei, wenn sich - wie hier - der Sachverhalt durch die glaubhaften - nicht zulassungsbegründend in Zweifel gestellten - Aussagen des Klägers und der Zeugen vielschichtiger darstellt. Auch steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass unmittelbarer Zwang ohne vorherige Androhung habe angewandt werden dürfen, um ein Aufeinandertreffen des Klägers und der Gruppe um L. zu verhindern. 2. Für die unter Ziffer I. 1. Buchst. b der Zulassungsschrift beschriebene Widersprüchlichkeit der Sachverhaltsfeststellungen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen der Kammer im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Platzverweises auf Seite 12 des Urteils und macht geltend, dass das Gericht von einer aufgeheizten Grundstimmung ausgegangen sei, in der das Verhalten des Klägers und insbesondere dessen Laufrichtung objektiv den Schluss zugelassen habe, es könne zu einem Aufeinandertreffen ideologisch gegensätzlich ausgerichteter Personen mit Rechtsgutverletzungen kommen. Dass der Kläger ausschließlich friedlich an der Kundgebung habe teilnehmen wollen, habe nach den Feststellungen des Gerichts im Zeitpunkt der Aufforderung an den Kläger, seine Laufrichtung zu verändern, nicht zweifelsfrei erkannt werden können. Die Polizeibeamten hätten damit rechnen müssen, dass der Kläger mittels Gewalteinwirkung gegenüber L. und dessen Anhänger diese zum Verlassen der Kundgebung veranlassen würde. Auch zu diesen gerichtlichen Feststellungen - so die Zulassungsbegründung - passe die weitere Argumentation des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht. Entweder hätten die Polizeibeamten davon ausgehen können, dass der Kläger nicht ausschließlich friedlich an der Kundgebung teilnehmen wolle, dann wäre auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig, oder sie hätten eben nicht von einer aggressiven Grundeinstellung des Klägers ausgehen dürfen, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs bereits per se rechtswidrig wäre. Diese Argumentation greift zu kurz. Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen bejahte Rechtmäßigkeit des Platzverweises bedingt nicht, dass die konkrete polizeiliche Maßnahme bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung dieses - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare - Grundverwaltungsaktes verhältnismäßig ist. Im Übrigen betreffen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - wie die Beklagte selbst ausführt - den Zeitpunkt der Aufforderung an den Kläger, seine Laufrichtung zu ändern (Ausspruch: „Abstand, Abstand!“, Winken des Zeugen E. mit linken Arm und Versperren des Weges durch Polizeibeamte [vgl. Urteilsabdruck S. 14]), und nicht das unmittelbar nachfolgende Geschehen nach dem ersten „Aufstoppen“ des Klägers bis zur Ausübung des Schockschlages. Nach alledem ist für eine Widersprüchlichkeit der Tatsachenfeststellung nichts ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs die aufgeheizte Stimmung in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 16, 1. Absatz [Zeile 26 f.]). 3. Die unter der Überschrift „Unvollständige Tatsachenannahme“ (vgl. Ziffer I. 2. der Zulassungsschrift) vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel gleichfalls nicht. Die Beklagte trägt vor, das Gericht habe sich zur Erforschung des fast vier Jahre zurückliegenden Sachverhalts hauptsächlich auf die Vernehmung von Zeugen gestützt. Angesichts eines so langen Zeitraums könne nicht erwartet werden, dass die Zeugen, die den Lagern der Beteiligten zuzuordnen seien, den Sachverhalt objektiv rekonstruierten. Das vorhandene Video, das keinem Lager zuzuordnen sei, habe dem Gericht hingegen nur als Stützung von Zeugenaussagen gedient. Eine vertiefte Befassung mit diesem habe nicht stattgefunden, obwohl der gesamte relevante Zeitraum darauf zu sehen sei und - anders als im Urteil dargestellt - auch sämtliche relevanten Handlungen, wenn auch aus einem suboptimalen Winkel, erkennbar seien. Sodann nimmt die Beklagte aus ihrer Sicht eine chronologische Beschreibung des Sicht- und Hörbaren vor und macht geltend, dass danach objektiv deutlich werde, dass die Tatsachengrundlage, die das Gericht bei der Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme auf Seite 16 zugrunde gelegt habe, falsch sei, weil das Video eindeutig belege, dass der Kläger versucht habe, „die Polizeikette zu durchbrechen“. Das Video wurde ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 27. November 2024 auszugsweise in Augenschein genommen und war mithin Gegenstand der Beweisaufnahme und ausweislich der Urteilsgründe der Beweiswürdigung war. Mit der chronologischen Beschreibung des Sicht- und Hörbaren zeigt die Beklagte keine Gründe dafür auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft gewesen ist. Es ist weder ersichtlich, dass das Gericht von einem unzutreffenden bzw. unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, noch weist die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf. Denn entgegen der Behauptung der Beklagten erlauben die Videoaufnahmen weder abweichende Tatsachenfeststellungen noch den Schluss, dass der Kläger nach dem ersten „Aufstoppen“ versucht habe, „die Polizeikette zu durchbrechen“ bzw. in Kenntnis des Sinns und Zwecks des Platzverweises gehandelt habe. Dies ergibt sich aus Folgenden: Hinsichtlich des in der Zeit von 2:18:37 bis 2:18:52 beschriebenen hörbaren Geschehens trägt die Beklagte weder vor noch ist dies für den Senat ersichtlich, was daraus für das vorliegende Verfahren folgen soll. Das beschriebene Geschehen ab dem Umschwenken der Kamera von der Bühne in Richtung G-Straße zum Zeitpunkt 2:18:54/55 steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Soweit die Beklagte meint, anders als im Tatbestand des Urteils dargestellt, liefen die Polizeibeamten nicht zu der neu eintreffenden Gruppe um den Kläger, sondern stellten sich lediglich zwischen die Personengruppe um L. und den Kläger, so ist nicht ersichtlich, welcher abweichende Schluss hieraus zu ziehen wäre, wenn das Gericht - wie hier - davon ausgegangen ist, dass der Kläger den Platzverweis nicht befolgt habe, sondern sich dem durch den Versuch widersetzt habe, seinen Weg ohne eine Änderung seiner Laufrichtung fortzusetzen bis es zum „Aufstoppen“ auf die Polizeibeamten gekommen sei. Auch die Geschehenswiedergabe, wonach nicht hörbar gewesen sei, welche Kommunikation zwischen den Polizeibeamten und dem Kläger stattgefunden habe, ist nicht weiterführend. Soweit die Beklagte behauptet, beim Stoppen des Videos um 2:18:55 werde deutlich sichtbar, dass der Kläger keinen Sichtkontakt mit den an ihn herantretenden Polizeibeamten habe, sondern quasi durch ihn hindurch in die Kamera des L. blicke, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Tatsächlich ist festzustellen, dass der Zeuge E. von links in den Sichtbereich des Klägers läuft und dessen Blick sodann auffängt. Im Übrigen zeigt der in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Az. 122 Js 24439/21) vorhandene Screenshot aus dem maßgebenden Video mit der Zeitangabe 2:18:56 (vgl. Beiakte C Bl. 38), dass in der Folge der Blick des Klägers nach links zu den weiteren - die Polizeikette aufbauenden - Polizisten und nicht etwa in die von L. geführte Kamera gerichtet ist. Auf diesem Screenshot dürfte zudem sichtbar sein, dass der Kläger - wie in seiner Einlassung und in der Zeugenaussage seiner Ehefrau beschrieben - eine fragende Geste mit seiner rechten Hand machte. Soweit die Beklagte vorträgt, die (behauptete) Blickrichtung entspräche den „Aussagen der Polizeibeamten im Rahmen des Strafverfahrens“, ist dies für den Senat nicht nachzuvollziehen. Zum einen verweist die Beklagte nur pauschal auf die zum Verfahren beigezogenen zwei umfangreichen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten (99 bzw. 87 Seiten), ohne die aussagenden Personen bzw. maßgebenden Passagen der Aussagen konkret zu benennen. Zum anderen hat der Zeuge E. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und aus der Aussage des Zeugen H. (vormals M.) lassen sich entsprechende Angaben nicht ableiten (vgl. Beiakte C Bl. 62 ff.). Schließlich behauptet die Beklagte auch nicht, dass die Zeugen E. und H. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Angaben gemacht hätten bzw. die Beklagte im Rahmen der Beweisaufnahme darin gehindert gewesen wäre, auf Aussagen zu diesem Themenbereich hinzuwirken. Auch die Beschreibung der Beklagten zur Videofrequenz 2:18:56, wonach erkennbar sei, dass der Kläger den Arm des Zeugen E. wegschlage und diesen mit einer aggressiven Mimik ansehe, ist für den Senat mit Blick auf den zuvor beschriebenen Screenshot (vgl. Beiakte C Bl. 38) nicht ohne Weiteres verständlich. Zwar bewegt der Kläger sodann seinen Kopf in Richtung des Zeugen E., seine Mimik ist jedoch aufgrund der Entfernung, der Bildqualität und dem Umstand, dass der Kläger eine (Corona-)Schutzmaske trägt, nicht näher spezifizierbar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine Widerstandshandlung in Form des Wegschlagens von Armen bzw. Händen des Zeugen E. auf dem von L. aufgenommenen Videos nicht sichtbar ist. Denn auf dem Video ist ab 2:18:55 nur der Kläger verdeckt durch die Rückenansicht der herbeieilenden und eine Polizeikette bildenden Beamten. Dessen ungeachtet hat das Gericht eine Widerstandshandlung durch den Kläger als wahr unterstellt (vgl. Urteilsabdruck S. 16). Entgegen der Behauptung der Beklagten ist auf dem Video unter dem Zeitstempel 2:18:58 eine unnatürliche Bewegung des Kopfes des Klägers nicht sichtbar. Der von der Beklagten gezogene Schluss, wonach zu diesem Zeitpunkt der sog. Schockschlag erfolgt sei, drängt sich dem Senat nicht auf, da der Kläger in der Abbildung fast vollständig durch die Rückenansicht der an der Polizeikette beteiligten Beamten verdeckt, mithin ein Schlag nicht sichtbar wird. Selbst wenn allerdings der Darstellung der Beklagten zu folgen wäre, hätte der Zeuge E. bereits 2 Sekunden nach dem ersten „Aufstoppen“ des Klägers und damit nach einer noch kürzeren Zeitspanne als das Gericht angenommen hat, den Schlag ausgeführt, was ebenfalls gegen die Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahme sprechen dürfte. Im Übrigen zeichnet sich das folgende Geschehen im Wesentlichen in Abbildung der dynamischen Bewegung der die Polizeikette bildenden Beamten in Rückenansicht aus. Das konkrete Handeln des Klägers ist nicht erkennbar, so dass hinsichtlich des unter 2:19:02 beschriebenen und kaum wahrnehmbaren Schrittes des Klägers in die Polizeikette nicht ausgemacht werden kann, ob dieser willentlich oder nur durch das Gedränge erfolgt ist. Tatsächlich ist nicht erkennbar, ob der Kläger nach dem Schockschlag Widerstand geleistet hat. Dies entspricht auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil zur Unverhältnismäßigkeit der anschließenden polizeilichen Maßnahmen (Zu-Boden-Bringens mittels Kopfzugs, Fixierung mit Knie am Boden) wonach es dafür, dass sich der Kläger den polizeilichen Maßnahmen gewaltsam widersetzt oder Widerstand geleistet habe, auch nach den Aussagen der Zeugen E. und H. keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe (vgl. Urteilsabdruck S. 16 [2. Absatz]). Nach alledem ergeben sich aus den Videoaufnahmen - anders als die Beklagte behauptet - gerade nicht sämtliche relevante Handlungen. Die Aufnahme erfolgt aus einem - wie die Beklagte selbst beschreibt - suboptimalen Winkel, der ab dem Zeitpunkt 2:18:55/56 im Wesentlichen die Rückenansicht der handelnden Beamten abbildet. Demzufolge lassen sich aus dem Mitschnitt keine von dem Verwaltungsgericht abweichenden Tatsachenfeststellungen ableiten. 4. Mit dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer I. 3. der Zulassungsschrift legt die Beklagte ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dar. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist das Gericht bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der konkreten polizeilichen Maßnahme - hier des Schockschlages - nicht von einer falschen Zweck-/Zielrichtung ausgegangen, indem es auf Seite 16 des Urteilsabdrucks ausgeführt habe, dass mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Änderung der Laufrichtung des Klägers bezweckt worden sei. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs diente der Durchsetzung des Platzverweises, dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt. Sowohl bei der Prüfung des Platzverweises als auch bei der Prüfung des Absehens von der Androhung des unmittelbaren Zwangs ist das Verwaltungsgericht vom Bestehen einer Anscheinsgefahr für besonders schützenswerte Rechtsgüter - hier der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer - ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [2. Absatz], 15 [2. Absatz]). Zum Erreichen dieses Zwecks, das unmittelbare Aufeinandertreffen und damit körperliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Gruppe um L., die ideologisch gegensätzlich ausgerichtet sind, zu verhindern, genügte als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs das - gewaltsame - Ändern der Laufrichtung, was u.a. mit einem „Aufstoppen“ des Laufs und eines Versperrens des Weges durch fünf Polizeibeamte gegenüber einer unterlegenden Einzelperson erreicht werden konnte. Wieso es in dieser konkreten Situation eines Schockschlages bedurfte, zeigt die Beklagte mit ihrem Einwand nicht auf. Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es in sich unlogisch sei, wie eine mildere Maßnahme den Erfolg des nicht Aufeinandertreffens des Klägers und L. hätte herbeiführen können, wenn selbst die nach Auffassung des Gerichts härtere unverhältnismäßige Maßnahme des Schockschlags nicht zur Einsicht des Klägers geführt hätte und der Kläger trotzdem versucht habe, zu L. und dessen Gruppe zu gelangen. Denn von Letzterem ist das Verwaltungsgericht schon nicht ausgegangen. Es hat im Hinblick auf die anschließenden Maßnahmen des Zu-Boden-Bringens mittels Kopfzugs und der Fixierung mit dem Knie am Boden vielmehr unter Verweis auf die Rechtsprechung darauf abgehoben, dass es zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft hätte, dass die betroffene Person Widerstand leiste oder sich gewalttätig verhalten werde, und dass es vorliegend - auch nach den Aussagen der Zeugen E. und H. - an solchen Anhaltspunkten fehle. Weiter führt das Gericht - ohne dass die Zulassungsbegründung darauf eingeht - aus, dass ein Leisten von Widerstand bzw. ein gewalttägiges Verhalten auch gänzlich unwahrscheinlich sei, weil die dem Kläger gegenüberstehenden Polizeibeamten diesem offensichtlich körperlich bei Weitem überlegen gewesen seien (vgl. Urteilsabdruck S. 16 [2. Absatz]). Soweit die Beklagte geltend macht, die Polizeibeamten hätten sowohl nach den Ausführungen des Gerichts als auch nach der Auswertung des Videos abgestuft gehandelt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Denn die Ausführungen der Beklagten berücksichtigen nicht, dass das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass sich der Kläger nach dessen glaubhaften und durch die Zeugin M. (Ehefrau des Klägers) bestätigten Angaben in der damaligen Situation nicht aggressiv verhalten, sondern lediglich durch eine fragende Geste mit seinen Händen sowie verbal mit dem Ausruf „Häää?“ sein Unverständnis über die Versperrung des Weges durch die Polizeibeamten zum Ausdruck gebracht habe. Diese Tatsachengrundlage hat die Beklagte - wie dargestellt - ebenso wenig zulassungsbegründend in Zweifel ziehen können, wie den der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Umstand, dass es auch für die damals eingesetzten Polizeibeamten erkennbar gewesen sei, dass die Unwilligkeit des Klägers, den Platzverweis zu befolgen, in erster Linie dadurch bedingt gewesen sei, dass er den Sinn und Zweck der Maßnahme nicht erkannt habe (vgl. Urteilsabdruck S. 16 [1. Absatz]). Dementsprechend hätte es sich ihnen und damit auch dem Zeugen H. - als den Schockschlag ausübenden Beamten - aufdrängen müssen, dass das durch die fünf anwesenden Polizeibeamten mögliche Versperren des Weges des körperlich unterlegenen Klägers in Erläuterung des Sinns der Maßnahme eine gegenüber dem Schockschlag mildere Maßnahme sei. Hierzu verhält sich die Beklagte nicht, sondern legt ihrer Betrachtung lediglich abweichende Tatsachen zugrunde, für die der Senat bei in Augenscheinnahme der Videoaufnahme keine Stütze findet. Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten rechtfertigen im Hinblick auf das von der Beklagten behauptete abgestufte Verhalten keine abweichende Bewertung. Denn bei den Ausführungen zur Körpersprache des Klägers, dessen aggressives Verhalten und den aktiven Schritt in die Polizeikette handelt es sich allein um ein behauptetes Geschehen, das der Senat - wie dargestellt - aus dem Video nicht ableiten kann. II. Schließlich ist die Berufung nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). In Anlegung dieser Maßstäbe wird das Vorbringen der Beklagten unter Ziffer II. der Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Beklagte formuliert bereits keine Rechts- und/oder Tatsachenfrage, sondern benennt allein die aus ihrer Sicht vorliegenden konkreten Umstände des Einzelfalls (aufgeheizte Stimmung, unübersichtliche Lage, pauschale Zeitdauer von wenigen Sekunden, beschriebenes abgestuftes Vorgehen gegen eine aggressiv auftretende Person in Form einfacher körperlicher Gewalt u.a.) und macht geltend, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit, entscheidungserheblich sein dürfte und die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die polizeiliche Arbeit habe. Damit rügt die Beklagte der Sache nach allein die Sachverhaltsfeststellungen bzw. Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Auf die Ausführungen des Senats unter I. wird verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).