Beschluss
3 L 131/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1219.3L131.24.00
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Tenor
Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 21. Juni 2024 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Beförderung der Tochter der Kläger zur nächstgelegenen Förderschule im gymnasialen Bildungsgang für das Schuljahr 2020/2021 anteilig vom Beginn des Schuljahres 2020/2021 bis zum 14. Februar 2021 auf die Entfernung zur „Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in K-Stadt“ begrenzt hat.
Der Zulassungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.
Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Endentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 11.000,00 € festgesetzt. Für das zugelassene Berufungsverfahren wird der Streitwert vorläufig auf 14.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 21. Juni 2024 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Beförderung der Tochter der Kläger zur nächstgelegenen Förderschule im gymnasialen Bildungsgang für das Schuljahr 2020/2021 anteilig vom Beginn des Schuljahres 2020/2021 bis zum 14. Februar 2021 auf die Entfernung zur „Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in K-Stadt“ begrenzt hat. Der Zulassungsantrag des Beklagten wird abgelehnt. Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Endentscheidung vorbehalten. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 11.000,00 € festgesetzt. Für das zugelassene Berufungsverfahren wird der Streitwert vorläufig auf 14.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 21. Juni 2024 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung, „ob unter Anwendung der landesrechtlichen Normen §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8, 35 SchulG LSA i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Überstützungsbedarf vom 8. August 2013 (SoPädFV) der gymnasiale Bildungsgang für eine Förderschule vorgehalten wird und insbesondere das Gymnasium in A-Stadt die nächstgelegene Schule i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA ist“, nicht hinreichend dargelegt. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte beabsichtigt, eine Rechtsfrage zu stellen oder aber eine Tatsachenfrage mit der Fragestellung, ob unter Anwendung der vorbezeichneten Normen ein gymnasialer Bildungsgang für eine Förderschule im konkreten Einzelfall tatsächlich vorgehalten wird und insbesondere das Gymnasium in A-Stadt die nächstgelegene Schule i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA ist. Im letzteren Fall hätte der Beklagte schon keine fallübergreifende Fragestellung formuliert, sondern auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt, was die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag. Geht man zugunsten des Beklagten von einer Rechtsfrage aus, fehlt es sowohl an der Klärungsbedürftigkeit als auch an der Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung für das vorliegende Verfahren. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob unter Anwendung der vorbezeichneten Normen ein gymnasialer Bildungsgang für eine Förderschule vorgehalten wird (erste Teilfrage), kann ohne Weiteres dahingehend bejaht werden, dass nach den vorbezeichneten Vorschriften - insbesondere der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 SoPädFV - für Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an Förderschulen lernen und einen gymnasialen Abschluss anstreben, ein Wechsel in den gemeinsamen Unterricht und die zielgleiche Teilnahme am Unterricht an einem Gymnasium oder der entsprechenden Angebote einer Gesamt- oder einer Gemeinschaftsschule vorgesehen ist. Dies bedeutet allerdings nur, dass die schulrechtlichen Bestimmungen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler den gymnasialen Bildungsgang außerhalb von Förderschulen an anderen allgemeinbildenden Schulen bereithalten. Auf dieses Bereithalten kommt es nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht entscheidungserheblich an, da ein Schulbesuch jedenfalls auch - im Fall der Beantragung beim Landesschulamts - an einer Förderschule mit gymnasialen Bildungsgang in einem anderen Bundesland erfolgen kann. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SoPädFV ist der gemeinsame Unterricht im Land Sachsen-Anhalt weder zwingend noch wird das Wahlrecht der Eltern im Hinblick auf die Schulform eingeschränkt. Auch nach dem Schulgesetz des Landes ergibt sich keine Einschränkung der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Wahlrechts der Schulform Förderschule. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 6 SchulG LSA sind Förderschulen vorzuhalten. Der Gesetzgeber räumt den betroffenen Schülerinnen und Schülern lediglich das Recht auf gemeinsamen Unterricht für Fall der Beantragung durch die Erziehungsberechtigten beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein (vgl. § 1 Abs. 3a Satz 1 SchulG LSA), verpflichtet sie hierzu jedoch nicht. Da Förderschulen mit gymnasialen Bildungsgang im Land Sachsen-Anhalt entgegen den weiteren gesetzlichen Vorgaben in § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA, wonach in Förderschulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet werden und dort den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen - so auch das Abitur - erworben werden können, nicht eingerichtet wurden, hat der Verordnungsgeber die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 SoPädFV getroffen. Danach kann der Schulbesuch an einer Förderschule mit gymnasialen Bildungsgang in einem anderen Bundesland beim Landesverwaltungsamt beantragt werden. Dieses Regelungsgefüge macht deutlich, dass neben dem gemeinsamen und zielgleichen Unterricht im gymnasialen Bildungsgang an einem Gymnasium oder einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule (bei entsprechendem Angebot) im Land Sachsen-Anhalt für die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler die Wahl besteht, eine Förderschule mit gymnasialen Bildungsgang außerhalb Sachsen-Anhalts zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife zu besuchen. Die sich danach ergebende rechtliche Ausgangslage führt auch für die wohl vom Beklagten gemeinte, aber nicht formulierte Rechtsfrage, ob Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen oder einem sonderpädagogischen Förderungsbedarf, die eine Förderschule im gymnasialen Bildungsgang in einem anderen Bundesland besuchen, einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA für den Weg zu dieser von ihnen gewählten bzw. nächstgelegenen Förderschule haben, nicht weiter. Nach dieser Vorschrift besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Mit der Bejahung der ersten Teilfrage ist weder notwendigerweise verbunden, dass die Erstattung der Schülerbeförderungskosten auf den kürzesten Weg zu der Schule mit gemeinsamen und zielgleichen Unterricht begrenzt ist, noch, dass eine - wie hier - gewählte, außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt belegende Förderschule mit gymnasialen Bildungsgang von der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA nicht umfasst wird. Zu alledem verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Im Hinblick auf die zweite Teilfrage ist die grundsätzliche Bedeutung - wie bereits dargestellt - zu verneinen. Denn die Frage, ob unter Anwendung der bezeichneten Vorschriften „insbesondere das Gymnasium in A-Stadt die nächstgelegene Schule i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA ist“, ist bereits nicht fallübergreifend formuliert, sondern zielt auf den vorliegenden Einzelfall ab. Auch die weiteren - zur Begründung ihrer aufgeworfenen Fragestellung erfolgten - Ausführungen des Beklagten rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Der Beklagte gibt zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung zunächst zutreffend die Regelungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchulG LSA wieder, wonach die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungswegs die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen haben, die zur Verfügung stehen (Abs. 1 Satz 1) und die Erziehungsberechtigen nach dem 4. Schuljahrgang entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang wählen (Abs. 2). Sodann verweist er - ohne nähere Begründung - auf einen Beschluss des Senats vom 23. August 2013 (Az. 3 M 268/13 - juris Rn. 5), wonach geklärt sein soll, dass das elterliche Wahlrecht auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge begrenzt sei. Die angeführte Fundstelle (Rn. 5) stellt der Beklagte allerdings nur verkürzt dar. Denn der Senat hat der in Bezug genommenen Randnummer u.a. ausgeführt: „Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung sowie das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes finden dabei aber zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der gewünschten Schule und der Interessen der anderen Grundrechtsträger an dieser Schule eine Beschränkung durch die Kapazität der Schule. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich daher bei begrenzten Ressourcen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Der Träger der Bildungseinrichtung ist auch im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 738, 760 f.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 18.221, jeweils m. w. N.).“ Hiervon ausgehend wird ein Vorhandensein der öffentlichen Bildungseinrichtung vorausgesetzt, das heißt, dass die Schulform (hier Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte, vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f, 8 Abs. 3 Nr. 1 SchulG LSA) und der Bildungsgang (hier: gymnasialer Bildungsgang) überhaupt zur Verfügung stehen. Die Einrichtung einer Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte mit gymnasialen Bildungsgang ist jedoch, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 13), anders als es die §§ 1 Abs. 3 Satz 6, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA regeln und damit entgegen der gesetzlichen Vorgaben im Land Sachsen-Anhalt nicht erfolgt, so dass sich die Frage der Erschöpfung vorhandener Kapazitäten schon nicht stellt. Die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA kann den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder sonderpädagogischen Förderbedarf im Hinblick auf die Ausübung ihres Wahlrechts nicht entgegengehalten werden, zumal auch die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 SoPädFV dem entgegenstünde. Soweit die Zulassungsbegründung darauf abhebt, dass die einfachgesetzliche Landesnorm des § 3 SchulG LSA mit ihren Regelungen zu Schulformen und -stufen ihren Sinn und Bedeutungsgehalt aus den anderen Vorschriften nach §§ 4 bis 9 SchulG LSA erhielten, in denen die nähren Einzelheiten zu den Schulformen und -stufen geregelt würden, führt dies nicht weiter. Es trifft zwar zu, dass § 8 Abs. 3 SchulG LSA bestimmt, welche Förderschulen im Land Sachsen-Anhalt („insbesondere“) vorzuhalten sind (u.a. Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte nach Nr. 1 der Vorschrift). Der sodann durch den Beklagten erfolgte Verweis auf die Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 8 SchulG LSA und die in der SoPädFV getroffenen Regelungen greift jedoch zu kurz. Die Vorschrift § 8 Abs. 8 SchulG LSA regelt zwar, dass die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungsgänge und Abschlüsse durch Verordnung zu regeln. Die Regelungen der Verordnung dürfen jedoch nicht hinter den Bestimmungen des Schulgesetzes zurückbleiben bzw. diesen entgegenstehen. Bestimmt - wie hier - insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA, dass in Förderschulen den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen - und damit auch der Abschluss des gymnasialen Bildungsgangs - erworben werden können, kann § 9 Abs. 4 SoPädFV auch nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass ein etwaiges Wahlrecht nicht besteht. Dessen ungeachtet lässt sich auch aus dem Wortlaut der Norm des § 9 Abs. 4 SoPädFV Entsprechendes nicht schöpfen. Denn die Regelung sieht zwar vor, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an Förderschulen lernen und einen gymnasialen Abschluss anstreben, dazu in den gemeinsamen Unterricht wechseln und zielgleich am Unterricht an einem Gymnasium oder der entsprechenden Angebote einer Gesamt- oder einer Gemeinschaftsschule teilnehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht jedoch fortgesetzt die Wahlmöglichkeit der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler und Schülerinnen, den Schulbesuch an einer Förderschule mit gymnasialem Bildungsgang in einem anderen Bundesland beim Landesschulamt zu beantragen. Auch vor diesem Hintergrund kann § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA nicht dahingehend verstanden werden, dass das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auf die im Land Sachsen-Anhalt eingerichteten Förderschulen bzw. das Gymnasium begrenzt wird. Die bisherigen Ausführungen zugrunde gelegt folgt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu klären sei, ob die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das Land Sachsen-Anhalt keine eigene Förderschule mit gymnasialen Bildungsgang vorhalte, mit den landesrechtlichen Vorschriften im SchulG LSA (insbesondere §§ 3 und 8 SchulG LSA) im Einklang stehe, insbesondere weil der Landesgesetzgeber mit § 8 Abs. 8 SchulG LSA i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 SoPädFV eine Regelung zum Erreichen des gymnasialen Abschlusses durch einen Wechsel in den gemeinsamen Unterricht bei entsprechender personeller und sachlicher Ausstattung dieser Schule vorgesehen habe. Die bloße Möglichkeit, den betroffenen Schülerinnen und Schülern das Erreichen eines gymnasialen Abschlusses im Wege des gemeinsamen und zielgleichen Unterrichts außerhalb von Förderschulen zu eröffnen, schränkt - wie dargestellt - das im Hinblick auf die Schulform Förderschule bestehende Wahlrecht der Erziehungsberechtigten nicht ein, was durch den Verordnungsgeber mit der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 SoPädFV auch erkannt wurde. Im Übrigen wird - wie ausgeführt - der im Land Sachsen-Anhalt gesetzlich normierten Einrichtung von Förderschulen in allen Schuljahrgängen und für den Erwerb aller Abschlüsse (§§ 1 Abs. 3 Satz 6, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA) nicht hinreichend Rechnung getragen. Der sinngemäße Vortrag des Beklagten, wonach die Errichtung von Förderschulen im Land Sachsen-Anhalt durch den Verordnungsgeber zugunsten gemeinsamen Unterrichts und inklusiver Bildungsangebote, insbesondere für das Erreichen des gymnasialen Abschlusses an Gymnasien, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen eingeschränkt worden sei, rechtfertigt keine andere Bewertung, sondern gibt lediglich die derzeit bestehende - die gesetzlichen Vorgaben nicht abbildende - Verordnungslage wieder. Dessen ungeachtet ist damit auch nicht zwingend verbunden, dass die Erstattung der Schülerbeförderungskosten auf den kürzesten Weg zu der Schule mit gemeinsamen und zielgleichen Unterricht begrenzt ist, noch, dass eine - wie hier - gewählte, außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt belegende Förderschule mit gymnasialen Bildungsgang von der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von vornherein nicht umfasst werden kann. Abgesehen davon formuliert der Beklagte weder eine fallübergreifende Fragestellung im Hinblick auf die Regelung des § 71 SchulG LSA noch kann aus den Ausführungen der Zulassungsbegründung zu dieser Regelung eine etwaige Fragestellung abgeleitet werden. Der Beklagte trägt, ohne die maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, lediglich pauschal vor, dass § 71 SchulG LSA als Landesnorm ausschließlich die Organisation der Schülerbeförderung in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Sachsen-Anhalt betreffe. Er legt nicht im Ansatz dar, weshalb die „nächstgelegene Schule der (…) gewählten Schulform“ (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA) trotz der bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Einrichtung von Förderschulen nur eine solche in Sachsen-Anhalt sein kann, zumal § 71 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA im Hinblick auf eine nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung bestimmt, dass eine Begrenzung des Anspruchs im Fall des Besuchs einer Förderschule ausscheidet, wenn in dem Gebiet keine entsprechende Förderschule vorgehalten wird. Die Zulassungsbegründung legt nicht näher dar, wieso mit dem Gymnasium A-Stadt eine „entsprechende“ Förderschule i.S.v. § 71 Abs. 3 2. HS SchulG LSA vorgehalten werde. In diesem Zusammenhang führt auch der Einwand des Beklagten nicht weiter, dass es sich bei der Übernahme von Schülerbeförderungskosten lediglich um eine freiwillige Leistung handele, zu der im Grundsatz keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung bestehe, wenn sich - wie hier mit § 71 SchulG LSA - der Landesgesetzgeber dafür entschieden hat, Schülerbeförderungskosten im gesetzlich normierten Umfang zu übernehmen. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2024 - 3 L 140/24 - Rn. 27 juris). Der Beklagte beruft sich unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur und eine Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth (Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2022 - S 5 SO 109/19 - juris Rn 43) darauf, dass die Schülerbeförderungskosten zu den Blindenbeihilfeleistungen gemäß § 72 Abs. 6 SGB XII i.V.m. § 112 SGB IX gehörten und macht geltend, dass die Kläger zunächst einen dahingehenden Antrag beim Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger gestellt hätten, der zuständigkeitshalber an das Amt für Bildung beim Beklagten abgegeben worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht lediglich im Tatbestand berücksichtigt, ohne rechtlich zu würdigen. Mit diesem Vortrag wird der Beklagten den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung führt zwar - ohne Geltendmachung einer Gehörsverletzung - aus, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte und Rechtsfragen bei seiner rechtlichen Würdigung nicht näher eingegangen sei. Den in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeitsgrad macht sie jedoch weder plausibel noch liegt dieser für den Senat auf der Hand. Allein der Umstand, dass etwaige Beförderungskosten auch gegenüber dem überörtlichen Sozialträger geltend gemacht werden könnten, wovon die Kläger wohl im Ergebnis Abstand genommen haben, schließt einen Anspruch nach § 71 SchulG LSA nicht von vornherein aus. Weder trifft die Vorschrift eine Regelung dahingehend, dass sozialrechtliche Ansprüche vorgehen, noch ist für den Senat erkennbar bzw. durch den Beklagten vorgetragen, aus welchen Vorschriften sich ein etwaiges Nachrangigkeitsverhältnis gegenüber sozialrechtlichen Ansprüchen ableiten ließe. Auch aus der in Bezug genommenen sozialgerichtlichen Entscheidung (vgl. a.a.O.) folgt dies nicht, zumal der Beklagte auch nicht aufzeigt, dass die zugrundeliegenden landesgesetzlichen Vorschriften vergleichbar seien. Nach alledem führt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beklagten, die Kläger hätten ihren Vortrag, wonach andere Landkreise die Fahrtkosten übernommen hätten, trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten nicht belegt, ebenfalls nicht weiter. Schließlich folgt die Zulassung der Berufung aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, es fehle an einer eindeutigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu § 71 Abs. 8 SchulG LSA. Dies ist schon nicht der Fall. Der Beklagte lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Regelung des § 71 Abs. 8 Satz 1 SchulG LSA zutreffend davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Nutzung einer Unterkunft in einem Schülerwohnheim dieses für zwei Fahrten je Woche als Schule gilt. Hieraus folgt, dass die Kosten für eine wöchentliche Anreise (wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat) und eine wöchentliche Rückreise - begrenzt durch die tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen - zu übernehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat nicht erklärt, dass als Alternative die Erstattung (lediglich) einer wöchentlichen Anreise in Betracht käme, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung, ob die Kosten einer täglichen Anreise zu übernehmen seien, zur wöchentlichen Anreise in Verbindung mit der Nutzung eines Schülerwohnheims ausgeführt (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 14 [letzter Absatz]). 3. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 (Erwiderung auf das Zulassungsvorbringen der Kläger) war aufgrund Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist am 16. September 2024 nicht mehr als etwaige Begründung des eigenen Zulassungsantrags berücksichtigungsfähig. II. Der sinngemäße - zulässige - Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit das Gericht den Anspruch der Höhe nach auf die Erstattung der Schülerbeförderungskosten zur „Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in K-Stadt“ begrenzt hat, hat Erfolg. Ausweislich der Zulassungsbegründung fechten die Kläger die vorliegende Entscheidung allein der Höhe nach an. Denn gegen die rechtliche Bewertung des Gerichts, wonach ein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte im gymnasialen Bildungsgang dem Grunde nach bestehe, wendet sich das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Die Kläger machen allein geltend, dass es sich bei der „Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in K-Stadt“, deren Namen auf M.-und-H.-Sch.-Schule laute, nicht um die nächstgelegene Förderschule im gymnasialen Bildungsweg handele. Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im tenorierten Umfang zu. Die Kläger haben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Es bedarf der näheren Prüfung, ob es sich - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bei der „Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in K-Stadt“ um die nächstgelegene Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte im gymnasialen Bildungsweg handelt. Zweifel an dieser entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung bestehen deshalb, weil - wie auch der Beklagte in seiner Zulassungserwiderung unter Bezugnahme auf ein Schreiben der M.-und-H.-Sch.-Schule in K-Stadt vom 27. September 2024 einräumt - die allgemeine Hochschulreife an dieser Förderschule nicht erreicht werden könne, sondern die Schülerinnen und Schüler dem erfolgreichen Abschluss der 10. Klasse an dieser Förderschule lediglich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangen könnten. Sodann könnten sie weiterführend das berufliche Gymnasium (die Abteilung 4 - Sozialwesen) des Oberstufenzentrums Dahme-Spreewald, das sich auf dem Schulgelände befände, besuchen und in der Regelzeit von 3 Jahren zum Abitur geführt werden. III. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht für den maßgebenden Erstattungszeitraum davon aus, dass in Anbetracht der für die Wegstrecke von A-Stadt nach M-Stadt ermittelten Kosten des Transports mit einem Taxi die Transportkosten für die Wegstrecke von A-Stadt nach K-Stadt ca. 11.000,00 € betragen und legt diesen Betrag zugrunde. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 14.000,00 € beruht auf den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger ermittelt sich aus der Differenz der Erstattung der Kosten für den begehrten Transport zur Förderschule in M-Stadt (vgl. erstinstanzliche Streitwertfestsetzung i.H.v. 24.990,00 €) und den Kosten der erstinstanzlich bejahten Erstattung der Beförderungskosten zur Förderschule in K-Stadt (ca. 11.000,00 €). V. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des von dem Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt rechtskräftig, soweit dem Zulassungsantrag der Kläger nicht entsprochen wurde (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).