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Beschluss

3 O 171/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1120.3O171.24.00
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Leitsätze
Um eine Vorgreiflichkeit handelt es sich nicht, wenn in dem anderen Verfahren - hier Revisionsverfahren - nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. September 2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um eine Vorgreiflichkeit handelt es sich nicht, wenn in dem anderen Verfahren - hier Revisionsverfahren - nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist.(Rn.2) Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. September 2024 aufgehoben. Die nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. September 2024, mit dem das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 6 C 5.24 ausgesetzt hat, ist begründet, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung des erstinstanzlichen Klageverfahrens sind nicht gegeben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Um eine Vorgreiflichkeit handelt es sich nicht, wenn in dem anderen Verfahren nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. August 2017 - 7 OB 52/17 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht stellt sich die auch im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70/23 [6 C 5/24] - juris). Die Beurteilung dieser Frage steht einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Klageverfahren, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, allerdings nicht entgegen. Denn eine kraft Gesetzes oder rechtslogisch bestehende Abhängigkeit von dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren besteht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kein Raum. Eine solche kommt bei einem Parallelverfahren, bei dem sich die gleichen Rechtsfragen wie im laufenden Verfahren stellen, grundsätzlich - abgesehen vom Sonderfall der Normgültigkeitsprüfung im weiteren Sinn - nicht in Betracht. Denn die bloße Gleichheit der Rechtsfragen rechtfertigt es nicht, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist. Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund könnte zwar in einer Bindungswirkung liegen. Diese tritt aber durch die Entscheidung des Parallelverfahrens auch dann nicht ein, wenn dieses - wie hier - in letzter Instanz entschieden wird. Diese Betrachtungsweise wird durch den Umkehrschluss aus § 93a VwGO bestärkt, der für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung vorsieht. Danach kann das Gericht eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren ist. Diese Sonderkonstellation schließt es aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 zurückzugreifen, da ansonsten das gesetzliche Wertungssystem unterlaufen werden würde (zum Ganzen: Rudisile in: Schoch/Schneider/Rudisile, 45. EL Januar 2024, VwGO § 94 Rn. 43, beck-online; NdsOVG, Beschlüsse vom 23. August 2017, a.a.O. und vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/23 - juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 1 L 85.11 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 - juris). Hiervon ausgehend verfangen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, wonach die Vorschrift des § 94 VwGO auch angewandt werden könne, wenn in zahlreichen Verfahren überwiegend dieselben Rechtsfragen Gegenstand der Beurteilung des Gerichts seien und diese im Wege „uneigentlicher Musterklagen“ geklärt werden sollen. Gründe der Verfahrensökonomie mögen zwar auch in Fällen dieser Art für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Eine solche, zu weit verstandene Aussetzung steht jedoch - wie ausgeführt - der Grundkonzeption der Norm entgegen und scheitert im Hinblick auf die Regelung des § 93a VwGO an der fehlenden planwidrigen Regelungslücke (so bereits: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Sofern prozessökonomische Gründe dafür sprechen, zunächst den Ausgang des bezeichneten Revisionsverfahrens abzuwarten, steht dafür als prozessuales Mittel die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO zur Verfügung. Dass ein Beteiligter - hier wohl der Beklagte - ein Ruhen des Verfahrens ablehnt, rechtfertigt die analoge Anwendung des § 94 VwGO für sich betrachtet nicht. Der Senat „verkennt“ auch nicht - wie das Verwaltungsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 14. November 2024 ausführt - den Maßstab der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Aussetzungsentscheidungen. Die Prüfung des Beschwerdegerichts ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darstellt - darauf beschränkt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Es trifft zwar zu, dass die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts zu beurteilen ist und das Beschwerdegericht nicht prüft, ob diese zutreffend ist (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 94 Rn. 4). Hiermit ist jedoch entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht gemeint, dass das Verwaltungsgericht die analoge Anwendbarkeit des § 94 VwGO abschließend bewerten kann und nur eine grob fehlerhafte Einschätzung durch das Beschwerdegericht zur Aufhebung berechtigt. Die Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm des § 94 VwGO (analog) eröffnet ist, ist der rechtlichen Bewertung durch das Beschwerdegericht zugänglich - da es sich um die Überprüfung des Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung handelt - und war vorliegend zu verneinen. Der Senat hat auch keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO festgestellt, dass es trotz einer sich stellenden gleichen Rechtsfrage im Rahmen eines beim Bundesverwaltungsgerichts geführten Revisionsverfahrens (Az. 6 C 5.24) an einer planwidrigen Regelungslücke für die Aussetzung des Verfahrens fehlt, mithin eine analoge Anwendung des § 94 VwGO im vorliegenden Fall ausscheidet. Dies deckt sich auch mit der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung. Die von dem Verwaltungsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2009 (Az. 19 B 09.567, juris Rn. 1) setzt sich mit den dargestellten Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinander, sondern behauptet lediglich, § 94 VwGO werde auch analog angewandt, wenn ein sogenannter Musterprozess oder ein sonstiges Verfahren hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage u.a. vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Diese Auffassung teilt der Senat aus den vorgenannten Erwägungen nicht. Einer Kostenentscheidung für das (erfolgreiche) Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten dieses unselbständigen, nichtstreitigen Zwischenverfahrens von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde, nicht anfallen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich (Beschluss des Senats vom 9. September 2024 - 3 O 119/24 - juris m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).